Bundespatentgericht, Urteil vom 04.08.2021, Az. 4 Ni 8/20 (EP), verb. mit 4 Ni 9/20 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 3536

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zur Bereitstellung von Steuerkanälen für Rundfunk- und Funkrufdienste (europäisches Patent)" – zur Frage der wirksamen Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität bei einem europäischen Patent, das aus einer PCT-Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung hervorgegangen war


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2021 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.] Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirt.-Phys. [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 145 404 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A method comprising:

determining (301) whether a resource is allocated for a logical control channel comprising a paging control channel; and

defining (303) fields of a physical downlink control channel to signal the resource allocation For the logical control channel comprising the paging control channel, [X.] in that

the physical downlink control channel has a second format, including the fields defined to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel, [X.], and the physical downlink control channel has a first format, different from the second format, to support transmission of data over a physical downlink shared channel;

wherein the method comprises

determining (301) whether a resource is allocated for a logical control channel comprising a broadcast control channel; and

defining separate fields of the physical downlink control channel to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the broadcast 20 control channel, the separate fields being separate from the fields defined to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel;

wherein the physical downlink control channel has a format, including the separate fields, to support resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel, wherein the format to support the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel is different from the first format in the physical downlink control channel to support transmission of data over the physical downlink shared channel.

2. A method comprising:

receiving, at a user equipment, via fields, over a physical downlink control channel a resource allocation for a logical control channel comprising a paging control channel, [X.] by

receiving, at the user equipment, via separate fields, over the physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a broadcast control channel, the separate fields being separate from the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel;

employing a second format in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the paging control channel, wherein the second format is different from a first format in the physical downlink control channel to support reception of data over a physical downlink shared channel,

[X.] in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel,

wherein the format to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel is different from the first format in the physical downlink control channel to support reception of data over the physical downlink shared channel.

3. A method according to any of claims 1 to 2, wherein the separate fields include a broadcast channel radio network temporary identity, [X.], field, a redefined portion or entirety of a transport format indicator, [X.], field, a value tag field to indicate a change in broadcast information, [X.], and a field for Segmentation and concatenation information.

4. A method according to any of Claims 2 and 3 further comprising:

[X.] in broadcast information without decoding a corresponding physical downlink shared channel.

5. A method according to any of Claims 1 to 4, wherein the separate fields further include either a redefined hybrid automatic repeat request, [X.], [X.], a field specifying number of transmission symbols for time division duplex, [X.], idle periods, a field specifying whether reference signal boosting is utilized, an [X.], or a combination thereof.

6. A method according to any of Claims 1 to 5, wherein the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel include a field specifying a user equipment identifier, a paging channel radio network temporary identity, [X.], field, a redefined portion or entirety of a transport format indicator, [X.], field, or a combination thereof.

7. A method according to any of claims 1 to 6, wherein the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel further include a redefined hybrid automatic repeat request, [X.], [X.], and an [X.].

8. A computer-readable storage medium comprising Software instructions for performing a method according to any of claims 1 to 7.

9. An apparatus (101, 103) comprising: means for determining whether a resource is allocated for a logical control channel comprising a paging control channel; and means for defining fields of a physical downlink control channel to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel,

[X.] in that

the physical downlink control channel has a second format, including the fields defined to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel, [X.], and the physical downlink control channel has a first format, different from the second format, to support transmission of data over a physical downlink shared channel;

wherein the apparatus comprises

means for determining whether a resource is allocated for a logical control channel comprising a broadcast control channel,

means for defining separate fields of the physical downlink control channel to signal the resource allocation for the logical control channel, wherein the logical control channel comprises a broadcast control channel, the separate fields being separate from the fields defined to signal the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel,

wherein the physical downlink control channel has a format, including the separates fields, to support resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel, wherein the format to support the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel is different from the first format in the physical downlink control channel to support transmission of data over the physical downlink shared channel.

10. An apparatus comprising:

means for receiving, via fields, over a physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a paging control channel,

means for receiving, via separate fields, over the physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a 30 broadcast control channel, the separate fields being separate from the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel;

[X.] by

means for employing a second format in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the paging control channel,

wherein the second format is different from a first format in the physical downlink control channel to support reception of data over a physical downlink shared channel, and

means for [X.] in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel,

wherein the format to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel is different from the first format in the physical downlink control channel to support reception of data over the physical downlink shared channel.

11. An apparatus according to claim 10, wherein the apparatus is a mobile Station (101).

12. An apparatus according to claim 10 or 11, wherein the separate fields include a broadcast channel radio network temporary identity, [X.], field, a redefined portion or entirety of a transport format indicator, [X.], field, a value tag field to indicate a change in broadcast information, [X.], and a field for segmentation and concatenation information.

13. An apparatus according to claim 12, wherein the apparatus is further configured to examine the value tag field to determine whether there is a change in broadcast information without decoding a corresponding physical downlink shared channel.

14. An apparatus according to any of Claims 12 -13, wherein the separate fields further include either a redefined hybrid automatic repeat request, [X.], [X.], a field specifying number of transmission symbols for time division duplex, [X.], idle periods, a field specifying whether reference signal boosting is utilized, an [X.], or a combination thereof.

15. An apparatus according to any of claims 10 - 14, wherein the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel include a field specifying a user equipment identifier, a paging channel radio network temporary identity, [X.], field, a redefined portion or entirety of a transport format indicator, [X.], field, or a combination thereof.

16. An apparatus according to claim 15, wherein the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel further include a redefined hybrid automatic repeat request, [X.], [X.], and an [X.].

17. A system comprising at least a first apparatus (103) configured to perform a method according to any of claims 1, 3, 4, 6, [X.], and a second apparatus (101) configured to perform a method according to any of claims 2 to 7.

I[X.]Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II[X.]Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 3 37,5

%, die Klägerin zu 2 25 % und die Beklagte 37,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 3 trägt die Beklagte 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2 20 % und die Klägerinnen zu 1 und zu 3 40 %. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

[X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit den Klagen begehren die Klägerin zu 1 Teilnichtigerklärung (Anspruch 10)und die Klägerin zu 3 vollumfänglich Nichtigerklärung des [X.] (im Folgenden: Streitpatent), das aus der [X.] PCT/[X.]/001137 (WO 2008/135853) hervorgegangen ist, am 7. Mai 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 916465 P vom 7. Mai 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 14. Dezember 2016 veröffentlicht worden ist. [X.] trägt die Bezeichnung „Method and apparatus for providing control channels for broadcast and paging services“ („Verfahren und Vorrichtung zur Bereitstellung von Steuerkanälen für Rundfunk- und Funkrufdienste“) und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2008 047 869 geführt. Ursprüngliche Inhaberin des
[X.] war die [X.] ([X.]). Mit Wirkung zum 18. Juni 2015 wurde das Streitpatent sodann auf die hiesige Beklagte übertragen.

2

[X.] umfasst in seiner erteilten Fassung 17 Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch 1 (Verfahrensanspruch), einem nebengeordneten Anspruch 2 (Verfahrensanspruch) nebst auf diesen und/bzw. auf den Anspruch 1 rückbezogenen [X.]n 3 bis 7, nebengeordneten Ansprüchen 8 und 9 ([X.]) sowie einem unabhängigen Anspruch 10 (Vorrichtungsanspruch) nebst den zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen [X.]n 11 bis 16 sowie einem weiteren nebengeordneten Anspruch 17 (Vorrichtungsanspruch).

3

Die Klägerinnen machen geltend und begründen dies, das Streitpatent sei in dem angegriffenen Umfang nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch. Zudem machen sie den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend. Hinsichtlich des von der Beklagten mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des [X.] (vom 22. Januar 2021) fehle es zudem an der erforderlichen Ausführbarkeit.

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in geänderten Fassungen gemäß [X.] 1 bis 5 eingereicht mit den Schriftsätzen vom 22. Januar 2021 und 22. April 2021, wobei sie den Hilfsantrag 3 an erster Stelle setzt.

5

Die Klägerin zu 3 hat mit [X.] vom 4. Oktober 2019 in dem später verbundenen Verfahren 4 Ni 9/20 (EP) den Beitritt als weitere Klägerin erklärt, dem die Klägerin zu 2 (und Klägerin zu 1 des Verfahrens 4 Ni 9/20 (EP)) bereits in ihrer Klageschrift zugestimmt hatte und sowie nachfolgend nochmals mit [X.] vom 9. April 2020.

6

Mit Beschluss vom 14. September 2020 sind die Verfahren 4 Ni 8/20 (EP) sowie 4 Ni 9/20 (EP) verbunden worden.

7

Die Klägerin zu 2 hat mit [X.] vom 2. Juni 2021 die Klage zurückgenommen.

8

Der Anspruch 10 des [X.] lautet in der erteilten Fassung in der [X.] Verfahrenssprache und in der Übersetzung durch den Senat in die [X.](mit hinzugefügter Merkmalsgliederung) wie folgt:

9

1 An apparatus comprising:

Vorrichtung, umfassend:

2 means for receiving, via one or more fields, over a physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a paging control channel,

Mittel zum Empfangen, über ein oder mehrere Felder, über einen physikalischen [X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen Paging-[X.],

characterized by

3 means for employing a second format in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel,

Mittel zum Anwenden eines zweiten Formats in dem physikalischen [X.], um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s bereitzustellen,

3.1 wherein the second format is different from a first format in the physical downlink control channel to support reception of data over a physical downlink shared channel.

wobei das zweite Format sich von einem ersten Format in dem physikalischen [X.] unterscheidet, um Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen.

Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 8, 9 und 17 sowie der [X.] 3 bis 7 sowie 11 bis 16 wird auf die [X.]chrift verwiesen.

Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom [X.] 2021 lautet in der [X.] bzw. in der Übersetzung durch den Senat in die [X.]:

1 An apparatus comprising:

Vorrichtung, umfassend:

2' means for receiving, via fields, over a physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a paging control channel,

Mittel zum Empfangen, über Felder, über einen physikalischen [X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen Paging-[X.],

2.1 means for receiving, via separate fields, over the physical downlink control channel, a resource allocation for a logical control channel comprising a broadcast control channel,

Mittel zum Empfangen, über separate Felder, über den physikalischen [X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen Broadcast-[X.],

2.2 the separate fields being separate from the fields for receiving the resource allocation for the logical control channel comprising the paging control channel;

wobei die separaten Felder getrennt sind von den Feldern zum Empfangen der Ressourcenzuordnung für den logischen [X.], umfassend den Paging-[X.];

characterized by

gekennzeichnet durch

3‘ means for employing a second format in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the paging control channel,

Mittel zum Anwenden eines zweiten Formats in dem physikalischen [X.], um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s, umfassend den Paging-[X.], bereitzustellen,

3.1 wherein the second format is different from a first format in the physical downlink control channel to support reception of data over a physical downlink shared channel, and

wobei das zweite Format sich von einem ersten Format in dem physikalischen [X.]unterscheidet, um Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen, und

4 means for employing a format in the physical downlink control channel to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel,

Mittel zum Anwenden eines Formats in dem physikalischen [X.], um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s, umfassend den Broadcast-[X.], bereitzustellen,

4.1 wherein the format to provide the resource allocation of the logical control channel comprising the broadcast control channel is different from the first format in the physical downlink control channel to support reception of data over the physical downlink shared channel.

wobei sich das Format zum Bereitstellen der Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s, umfassend den Broadcast-[X.], von dem ersten Format im physikalischen [X.] unterscheidet, um Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen.

Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 8, 9 und 17 sowie der [X.] 3 bis 7, 11 bis 16 wird auf den Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 verwiesen.

Die Klägerin zu 1 und zu 3sind der Auffassung, das Streitpatent nehme in der erteilten und in den hilfsweise verteidigten Fassungen die Priorität der [X.] Anmeldung vom 7. Mai 2007 ([X.] 916465) weder formell noch materiell wirksam in Anspruch, so dass Stand der Technik bis Mai 2008 (oder bis zur Anmeldung des [X.]) zu berücksichtigen sei. In formeller Hinsicht fehle es an einer rechtswirksamen Übertragung des [X.] der [X.] Voranmeldung von deren drei Inhabern auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Klägerinnen zu 1 und zu 3 verweisen in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entscheidung des [X.] in der Sache „Drahtloses Kommunikationsnetz“ ([X.] GRUR 2019, 271). Die Beklagte habe eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung des [X.] gemäß der dort aufgestellten Grundsätze nicht hinreichend dargetan. Entsprechendes belegten auch nicht die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechtsgutachten. In materieller Hinsicht finde sich in der [X.] keine Offenbarung dafür, dass nur ein Feld für die Ressourcenzuteilung empfangen werden könne. Das Prioritätsdokument spreche vielmehr stets von Feldern in einer Mehrzahl. Ferner erfordere das Merkmal 3.1 des Anspruchs 10 des [X.] ein erstes und ein zweites Format auf dem physikalischen [X.], die sich unterschieden. Auch dies sei in der [X.] nicht offenbart.

Ferner meinen sie, das Streitpatent sei im jeweils angegriffenen Umfang schon wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären. So sei die ursprünglich offenbarte „Logik eingerichtet eine Kontrollnachricht zu empfangen“ im Merkmal.2 des Anspruchs 10 zu „Empfangen, über ein oder mehrere Felder“ verallgemeinert worden. Weiterhin erstrecke sich der erteilte Anspruch 10 auch auf die Kombination von „broadcast control channel" und „paging control channel", was ebenfalls nicht ursprungsoffenbart sei.Die unabhängigen Ansprüche 2 und 10 des [X.] gingen ferner auch hinsichtlich des Merkmals „receiving, via one or more fields [...] a resource allocation“ in unzulässiger Weise über die Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Im Hinblick auf die fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin zu 1 insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente

BP 3provisorischen [X.] Anmeldung vom 7. Mai 2007 ([X.] 916465 P)

[X.][X.], [X.], [X.]-080987 (Titel:
[X.]), [X.] [X.] WG2 Meeting #61, [X.], [X.], 11 - 15 February 2008, nach Angabe der [X.] am 2. Februar 2008 veröffentlich.

[X.]N1…, [X.], [X.]-070780 (Titel: Paging Procedure in LTE), [X.] [X.] [X.]57,12

[X.] 2008/083804 A2

BP10ETSI [X.] V8.0.0 (2007-03)

Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 3 stützen sich ferner gemeinsam insbesondere auf die nachfolgenden Druckschriften:

[X.] TS 36.300 V0.9.0 (2007-03)

[X.]N…, [X.]-070398, (Titel: Structure and transport of the Downlink
Control Channel), [X.] [X.] [X.] #47bis Meeting, [X.], [X.] 15 - [X.], 2007, nach Angabe der Klägerin zu 1 am 10. Januar 2007 veröffentlicht

[X.]S…, [X.]-071173 (Titel: [X.]), [X.] [X.]2
Meeting #57bis, [X.], [X.], 26 - 30 March 2007, nach Angaben der Klägerin zu 2) veröffentlicht am 22. März 2007

[X.] N1…, [X.], [X.]-071313 (Titel: Paging Procedure in LTE),
[X.] [X.] [X.]57bis, [X.]‘s, [X.], 26

[X.] M…, [X.]-072173 (Titel: E-UTRA [X.]/L2 Control Channel
Design - [X.]/[X.]), [X.] [X.]1 #49, [X.], [X.], [X.] 7-11, 2007, nach Angaben der Klägerin zu 2 veröffentlicht am 2. Mai 2007

[X.] [X.], [X.]-060577 (Titel: Text [X.]), TSG-
RAN [X.] #44, [X.], [X.], [X.]A, [X.], 2006, nach Angaben der Klägerin zu 2) veröffentlicht am 9. Februar 2006; und [X.], [X.]-060576 (Titel: Paging for [X.]), [X.] [X.] #44, [X.], [X.], [X.]A, [X.], 2006, nach Angaben der Klägerin zu 2 veröffentlicht am 9. Februar 2006

[X.]C…, [X.], [X.]-061899 (Titel: Paging control and Paging Channels), [X.] [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] 27-30

[X.]Q…, [X.]-074952 (Titel: [X.] forma for Paging),
[X.] [X.] [X.] #51, [X.], [X.], November 5

[X.]WO 2007/127 945 A2

[X.]…, [X.]-071320 (Titel: [X.]/L2 control signaling),

[X.] TSGRAN2 [X.]57bis, [X.]’s, [X.], 26

[X.], [X.]-071337 (Titel: [X.] and

change notification), [X.] [X.]2 Meeting #57bis, [X.]’s, [X.], 26

[X.]…, [X.]-061959 (Titel: Delivery of LTE System

Information), [X.] [X.] [X.], [X.], [X.], 27

[X.]6N…, [X.], [X.]-080925 (Titel: Associated

[X.] signaling for PCH, [X.]), [X.] [X.] [X.] Meeting #52, [X.], [X.], [X.], 2008, veröffentlicht am 6. Februar 2008.

Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 3, die sich den Vortrag der Klägerin zu 2 zu eigen gemacht haben, meinen, der Gegenstand des Anspruchs 10(beide Klägerinnen) sowie darüber hinaus auch die Gegenstände der weiteren Ansprüche des [X.] (Klägerin zu 3) seien nicht patentfähig. So seien diese nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]3, [X.]4 und [X.]6.

Die fehlende Neuheit ergebe sich insbesondere aus der am 22. März 2007 durch Bereitstellung im [X.] veröffentlichte Entgegenhaltung [X.]. Die [X.] offenbare sämtliche Merkmale der Ansprüche 10, 2, 1 und 9 des [X.]. Die in den rückbezogenen Ansprüchen 3 bis 8 sowie 11 bis 17 zusätzlich aufgenommenen Merkmale veranlassten keine von der Beurteilung der unabhängigen Ansprüche abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit.

Die fehlende Patentfähigkeit des Anspruchs 10 des [X.] ergebe sich ferner auch insbesondere aus der Druckschrift [X.], da diese ebenfalls sämtliche Merkmale des Anspruchs10 aufweise.

Selbst wenn man jedoch die Neuheit des [X.] unterstelle, so fehle es nach Ansicht der Klägerinnen zumindest an einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Druckschriften [X.] bis [X.] sowie der Druckschrift[X.].

Schließlich würden die Argumente nach Auffassung der Klägerin zu [X.] in Bezug auf Anspruch 1 und die nebengeordneten Ansprüche 2, 8, 9 und 17 mit zum Anspruch 10 an die jeweilige Patentkategorie angepasste vergleichbare Merkmale durchgreifen.

[X.] sei auch nicht in der Fassung des [X.] vom 22. Januar 2021rechtsbeständig.

Auch diesbezüglich gehe der dortige Anspruch 10 über den Inhalt der [X.] hinaus: Weder die kumulative Implementierung einer Ressourcenzuordnung für den Funkruf-[X.] und den Rundfunk-[X.], noch die Ressourcenzuordnung mittels ein- und desselben Formats in dem physikalischen [X.], noch die Ressourcenzuordnung mittels separat definierter Felder seien ursprungsoffenbart. Ferner fehle es an der erforderlichen Ausführbarkeit. Selbst wenn man eine separate Definierung separater Felder als von der [X.] zur Erfindung gehörig offenbart ansehen wollte, könne der Fachmann die Erfindung nicht ausführen, da die [X.]chrift keinen Hinweis bereithalte, wie denn die separate Definierung der separaten Felder erfolgen solle.

Der Hilfsantrag 3 sei unter Berücksichtigung der Druckschriften [X.]4 und [X.]6 nicht patentfähig, nämlich schon nicht neu. Er sei auch insbesondere durch die Druckschrift [X.]3 nahegelegt. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich des unabhängigen Anspruchs 1, der nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 sowie der weiteren [X.].

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. Oktober 2020. und in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das [X.] Patent 2 145 404 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seines Anspruchs 10 für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 3 beantragt,

das [X.] Patent 2 145 404 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der geänderten Fassungen nach den [X.] 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2ac, 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4ac, 4b, 5 eingereicht mit den Schriftsätzen vom 22. Januar 2021 und 22. April 2021 mit der Maßgabe, dass der Hilfsantrag 3 (22. Januar 2021) an erster Stelle der [X.] steht und im Übrigen in der Reihenfolge gemäß [X.] vom 22. April 2021, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen.

Die Beklagte meint, das Streitpatent nehme in allen verteidigten Fassungen die beanspruchte Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 916465 sowohl formell als auch materiell wirksam in Anspruch, so dass der Stand der Technik nur bis zum 7. Mai 2007 zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der wirksamen formellen Inanspruchnahme der Priorität ergebe sich diese sowohl unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „[X.]“ bzw. auf Grund einer konkludenten Übertragung des [X.]. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des [X.] in der Sache [X.] ([X.], 249). Entsprechendes folge aber auch auf Grund einer rechtswirksamen Übertragungen des [X.] von den drei Inhabern der [X.] Anmeldung auf ihre Rechtsvorgängerin, was entsprechende Gutachten belegten. Die Priorität sei auch materiell wirksam in Anspruch genommen worden. So offenbare die [X.] auch den Empfang einer Ressourcenzuordnung über „ein oder mehrere“ Felder auf dem physikalischen [X.], sowie ferner, dass sich das zweite Format in dem [X.], um die Ressourcenzuordnung zu dem Funkruf-[X.] ([X.]) zu signalisieren, von dem ersten Format unterscheide.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen seien die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des [X.] ursprungsoffenbart. Dies gelte zunächst hinsichtlich des Merkmals „Empfangen einer oder mehrerer Felder“ im Merkmal 2 des Anspruchs 10 des [X.]. Auch weise das Merkmal 3 des erteilten Anspruchs 10 durch Weglassen des Begriffs „Kontrollnachricht“ keine unzulässige Verallgemeinerung auf und sei daher unmittelbar und eindeutig in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart. Weiterhin sei die Kombination der erteilten Ansprüche 10 und 12 ursprungsoffenbart. Ferner sei auch das Merkmal in den Ansprüchen 2 und 10: ,,receiving, via one or more field [...] a resource allocation" in der ursprünglich eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart. Entsprechend verhalte es sich schließlich auch hinsichtlich der Übertragung von Daten über einen ,,physical down link shared channel".

[X.] erweise sich in der erteilten Fassung gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen als neu und erfinderisch. Dies gelte insbesondere für die Entgegenhaltung [X.], weil diese schon nicht das Merkmal 3.1 des Anspruchs 10 des [X.] offenbare.

[X.] sei zumindest in der Fassung des [X.] vom 22. Januar 2021 rechtsbeständig. In dieser Fassung sei es entgegen der Darstellung der Klägerinnen schon nicht unzulässig erweitert. Sowohl die kumulative Implementierung einer Ressourcenzuordnung für den Funkruf-[X.] über ein oder mehrere Felder und für den Rundfunk-[X.] über separate ein oder mehreren Felder, wobei die separaten ein oder mehreren Felder separiert sind von den einen oder mehreren Feldern zum Empfangen der Ressourcenzuordnung für den logischen [X.], umfassend den Funkruf-[X.], seien in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig und unmittelbar offenbart. Darüber hinaus enthalte der Hilfsantrag 3 nicht das spezifische Merkmal, dass die Ressourcenzuordnung für den Funkruf-[X.] und den Rundfunk-[X.]s mittels ein und desselben Formats übertragen wird. Der Gegenstand des Anspruchs 10 des [X.]lasse vielmehr offen, wie sich das Format für den [X.] zu dem Format für den [X.] verhalte. Dieses Offenlassen des Verhältnisses zwischen dem Format für den [X.] und dem Format für den [X.] sei in der [X.] eindeutig und unmittelbar offenbart.

Die Variante „mehrere Felder“ sei weder in der [X.]3 noch in der [X.]6 offenbart, wobei die Druckschrift [X.]6 schon keinen Stand der Technik darstelle. Der Gegenstand des Anspruchs 10 des [X.] vom 22. Januar 2021 sei daher neu und erfinderisch. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich der Ansprüche 1, 2 und 9 des [X.] sowie der entsprechenden [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die [X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Patentfähigkeit und hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassung der fehlenden Ausführbarkeit geltend gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), b),c), Art 54, Art. 56 EPÜ), sind zulässig und teilweise begründet.

Soweit das [X.] in der erteilten Fassung verteidigt wird, erweist sich es als nicht patentfähig. Soweit das [X.] in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 (in der Fassung vom 22. Januar 2021) verteidigt wird, sind die Klagen unbegründet. Insoweit erweist sich das [X.] als nicht unzulässig erweitert, als ausführbar offenbart sowie patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

Die [X.] sind zulässig.

Der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 erklärte [X.] der Klägerin zu 3 zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 ist als subjektive Klagehäufung zulässig, nachdem die Klägerin zu 2 dem [X.] zugestimmt hat und dieser auch zur Vermeidung einer gesonderten Nichtigkeitsklage sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO i. V. m. § 99 [X.] ist.

Die Klägerin zu 3 hat spätestens am 9. April 2020 die Rechtsstellung einer weiteren Klägerin in dem Verfahren 4 Ni 9/20 (EP) bzw. nach Verbindung mit dem Verfahren 4 Ni 8/20 (EP) eingenommen. Diese Stellung hat sie auch nicht durch die Klagrücknahme der Klägerin zu 2, der sie beigetreten war, verloren, da bei der hier vorliegenden Streitgenossenschaft die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse grundsätzlich selbständig bleiben (vgl. [X.], 6. Auflage, 2020, § 263, Rdnr. 99).

II.

Die [X.] sind teilweise begründet, nämlich soweit sie sich gegen das erteilte [X.] richten, und im Übrigen unbegründet.

1. Das [X.] betrifft Verfahren und Vorrichtungen in [X.] zur Bereitstellung von Steuerkanälen für [X.]- und Paging-Dienste (Bezeichnung und Absatz 0001 der [X.]schrift (SPS)).

Nach den sinngemäßen Angaben in der [X.]schrift bieten Funkkommunikationssysteme, wie beispielsweise [X.] (Long Term Evolution)-Systeme, ihren Teilnehmern den Komfort der Mobilität zusammen mit einer Vielzahl von Diensten und Funktionen. Dies habe zu einer signifikanten Verbreitung bei einer ständig wachsenden Zahl von Verbrauchern als akzeptierte Kommunikationsform für geschäftliche und private Zwecke geführt (Absatz 0001).

Um eine größere Anwendung zu fördern, habe sich die Telekommunikationsindustrie darauf geeinigt, Standards für Kommunikationsprotokolle zu entwickeln, die den verschiedenen Diensten und Funktionen zugrunde liegen. Ein Bereich der Bemühungen umfasse die Ressourcenzuordnung und die Steuersignalisierung, um eine solche Zuordnung zu unterstützen. [X.] würden unterschiedliche Kanalformate verwendet, um [X.] für unterschiedliche Dienste, wie [X.], Paging usw., durchzuführen, wodurch unnötiger Overhead entstehe. Das [X.] (Third Generation Partnership Project)-Dokument „[X.]-060573“ von [X.] und [X.](als Schrift [X.] im Verfahren) diskutiere ein Downlink-Steuersignalisierungsverfahren, bei dem [X.] unter Verwendung einer a priori bekannten Zeit-/Frequenzzuordnung oder innerhalb der geplanten [X.] übertragen werden könnte (Absatz 0002).

Daher bestehe ein Bedarf nach einem Ansatz zur Bereitstellung einer effizienten Signalisierung, der mit bereits entwickelten Standards und Protokollen koexistieren könne (Absatz 0003). Insbesondere würden herkömmliche Systeme kein Kanalformat auf der physikalischen Schicht bereitstellen, welches eine Information bezüglich der Ressourcenzuordnung für [X.]- und Paging-Dienste ordnungsgemäß und effizient signalisieren könne (Absatz 0017).

Diese Probleme sollen in der erteilten Fassung des Patents mit den Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 und 2, dem computerlesbaren Speichermedium gemäß Anspruch 8, den Vorrichtungen gemäß den Ansprüchen 9 und 10 sowie dem System nach dem Anspruch 17 gelöst werden.

2. Der zuständige Fachmann ist Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik (M.Sc., Dipl.-Ing.) mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Funkkommunikation, der insbesondere mit [X.]-Netzwerkinfrastrukturen und -protokollen sowie deren Fortentwicklung vertraut ist. Insbesondere kann er in einer Gruppe von Fachleuten arbeiten, die sich mit der Weiterentwicklung von Standards für Funkkommunikationssysteme befasst.

3. Mehrere Angaben im erteilten Anspruch 10 bedürfen näherer Betrachtung:

a) Ein Kanal (Merkmale 2, 3, 3.1) bezeichnet einen Informationsfluss zwischen verschiedenen Schichten des Protokollstapels eines Kommunikationssystems. In [X.]-[X.] wird zwischen physikalischen Kanälen, Transportkanälen und logischen Kanälen unterschieden (vgl. Figur 2 und Absatz 0019, Zeile 24).

Abbildung

SPS, Figur 2

Ein Kanal transportiert Informationen entweder in Richtung zum Endgerät (downlink) oder in die entgegengesetzte Richtung (uplink). Ein gemeinsam genutzter Kanal (s[X.]) wird von mehreren, ein dedizierter Kanal (dedicated channel) von einem einzigen Endgerät genutzt. Kanäle können auch dahingehend gekennzeichnet werden, ob sie [X.] bzw. Steuerdaten (control channel) oder Nutzdaten (traffic channel) transportieren (vgl. die in Absatz 0019 und Absatz 0021 genannten Kanäle).

Ein physikalischer Downlink-[X.] (Merkmal 2) transportiert Steuerdaten über die [X.] in Richtung zum Endgerät und wird durch Ressourcen auf der physikalischen Schicht des Protokollstapels in einem Funkkommunikationssystem definiert, etwa durch eine Frequenz, einen Zeitschlitz und/oder einen Spreizcode. Ein physikalischer Downlink-[X.] in [X.]-Systemen ist beispielsweise der [X.] (Physical Downlink Control CHannel, vgl. Figur 2 (dort und in Absatz 0019 als [X.] bezeichnet) und Absatz 0025, Zeile 56).

Ein [X.] verbindet die [X.] (Medium Access [X.] mit der physikalischen Schicht. Transportkanäle in [X.]-Systemen sind beispielsweise der [X.] (Broadcast CHannel) und der [X.] [X.] (Paging CHannel, vgl. Figur 2 und Absatz 0020, Zeile 30).

Ein logischer [X.] (Merkmal 2) verbindet die [X.] ([X.] [X.] mit der [X.]-Schicht und transportiert Steuerdaten. Ein logischer [X.] in [X.]-Systemen ist beispielsweise der Paging-[X.] [X.] (Paging Control CHannel) und der [X.]-[X.] [X.] (Broadcast Control CHannel) (vgl. Figur 2, Absatz 0021, Zeilen 37, 38 und Absatz 0025, Zeilen 54, 55).

Ein gemeinsam genutzter physikalischer [X.] (Merkmal 3.1) transportiert [X.] und/oder Nutzdaten über die [X.] in [X.] und wird von mehreren Endgeräten gemeinsam genutzt, d. h. diese teilen ihn sich (physical down links hared channel). Ein gemeinsam genutzter physikalischer [X.] in [X.]-Systemen ist beispielsweise der [X.] (Physical Downlink Shared CHannel, vgl. Figur 2 und Absatz 0019, Zeilen 26, 27).

b) Paging und [X.] sind Dienste in [X.]. Mittels Paging wird ein Endgerät oder eine Gruppe von Endgeräten über ein bestimmtes Ereignis, etwa einen eingehenden Anruf oder zu empfangende Daten, informiert. [X.] ist die [X.] von Daten, bspw. von [X.], die Endgeräte zum Zugriff auf das Funkkommunikationssystem benötigen. So transportiert der [X.] beispielsweise in einem [X.]-System [X.]sblöcke (Absatz 0034, Zeilen 39, 40: „[X.] ([X.])“ und Figur 4B, Zeile „SIB type“).

c) Ein oder mehrere Felder, die über einen physikalischen Downlink-[X.] empfangen werden (Merkmal 2), versteht der Fachmann als Datenstrukturen, die in diesem Kanal transportiert werden.

d) Ein Format in dem physikalischen Downlink-[X.] (Merkmale 3, 3.1) versteht der Fachmann als Angabe, wie Daten in dem [X.] strukturiert und bereitgestellt werden und wie sie bei ihrer Verarbeitung zu interpretieren sind. Durch Anwenden eines zweiten Formates in dem physikalischen Downlink-[X.] kann die Vorrichtung die über den Kanal empfangenen Daten als Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.] interpretieren und bereitstellen.

e)Eine Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.] (Merkmale 2, 3) versteht der Fachmann im fachüblichen Sinn als Angaben zu denjenigen physikalischen Ressourcen, über die der logische [X.] auf der [X.] übertragen wird.

Im Ausführungsbeispiel des [X.]s erfolgt das Empfangen einer Ressourcenzuordnung für den Paging-[X.] [X.] durch Empfangen der in Figur 4C angegebenen fünf Felder im physikalischen Downlink-[X.] [X.]. Jedes Feld ist eine Bitfolge bestimmter Länge (Spalte „Effective Length [bit]“), die einen bestimmten Typ von Information (Spalte „Name of the Identity“) enthält. Als Ressourcen werden beispielsweise physikalische [X.] zugeordnet, die [X.] ([X.] Multiplexing)-Symbolen entsprechen (Absatz 0015 und Figur 4C, Feld „Physical Resource Block Allocation Indicator“). Entgegen der Auffassung der [X.] vermittelt das Ausführungsbeispiel des [X.]s nicht die Lehre, dass das Empfangen einer Ressourcenzuordnung bereits allein durch das Empfangen einer sogenannten temporären [X.] (Radio Network Temporary Identity, vgl. Figur 4C, Feld „Identification…RNTI)“) erfolgt.

f) Das zweite Format soll sich von einem ersten Format in dem physikalischen Downlink-[X.] unterscheiden, wobei das erste Format den Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] unterstützt (Merkmal 3.1). Für den Fachmann unterscheiden sich zwei Formate beispielweise dann, wenn in den beiden Formaten die Anzahl der Felder oder deren Länge unterschiedlich ist.

4. Der erteilten Fassung des Patents steht der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegen (Art.138 Abs.1 Buchstabe a) i.V.m. Art.54 EPÜ i.V.m. Art.II §6 Abs.1 [X.] Nr.1 IntPatÜG).

a) Der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Anspruchs 10 ist nicht neu.

Denn die Schrift R2-071173 mit dem Titel „[X.]“ (= [X.]), die für das Arbeitsgruppentreffen „[X.] TSG-RAN2 Meeting #57bis“ vom 26. bis 30. März 2007 in [X.]‘s, [X.] erstellt wurde, zeigt alle Anweisungen des erteilten Anspruchs 10. Die [X.] wurde nach Angabe der Klägerinnen am 22. März 2007 öffentlich zugänglich. Die Beklagte hat dieser Angabe nicht widersprochen.

Die [X.] betrachtet den Inhalt des physikalischen Downlink-[X.]s [X.] und des gemeinsam genutzten physikalischen [X.]s [X.] beim Paging einer Gruppe von [X.] (Seite 1, Kapitel 1, letzter Satz und Seite 2, Kapitel 3.1., Überschrift). Insbesondere greift die [X.] einen Vorschlag auf, das Format des Downlink-[X.]s [X.] beim Paging durch Auslassen von Feldern zu optimieren (Seite 3, Kapitel 3.3., Überschrift und Absatz 3). Die als Referenz [3] in der [X.] zitierte [X.]-Spezifikation beschreibe ein Format im [X.] wie folgt (Seite 3, Absatz 4 und nachfolgende Tabelle).

Abbildung

[X.], Seite 3, Tabelle nach Absatz 4

Die [X.] kommt zu der Einschätzung, dass dann, wenn die markierten Felder (Duration of assignment, Modulation scheme, I fasynchronous hybrid [X.] is adopted) beim Paging von [X.] ausgelassen werden können, es tatsächlich möglich ist, mindestens einige 10Bit, wahrscheinlich mehr (z.B. MIMO) zu sparen (Seite 3, Absatz 5).

Die [X.] offenbart in Worten des erteilten Anspruchs 10: eine

1Vorrichtung, umfassend:

2Mittel zum Empfangen,

(Seite 2, Kapitel 3.1., Nummer 1: UE reads the [X.];

Ein Teilnehmerendgerät UE (User Equipment) in einem [X.]-Netz ist üblicherweise eine Vorrichtung mit Empfangs- und Sendemitteln.)

über mehrere Felder, über einen physikalischen Downlink-[X.] ([X.]),

(Seite 3, Absatz 4: „[X.] format“ und nachfolgende Tabelle)

einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen Paging-[X.] ([X.]),

(Seite 2, Kapitel 3.1., Nummer 1.: „[X.] over [X.]“;

Seite 3, Tabelle, Feld „Resource assignment“)

umfassend

3Mittel zum Anwenden eines zweiten Formats in dem physikalischen Downlink-[X.],

(Durch das Auslassen der in der Tabelle auf Seite 3 markierten Felder im [X.]-Format entsteht ein spezielles Format, vgl. auch Seite 3, Absatz 1: “a special format for the L1/L2 control“)

um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s bereitzustellen,

(Seite 2, Absatz 3: „[X.] over [X.]“;

Seite 3, Tabelle, Zeile „Resource assignment“)

3.1wobei das zweite Format sich von einem ersten Format in dem physikalischen Downlink-[X.] unterscheidet,

(Da durch Auslassen von Feldern ca. 10 Bit, möglicherweise mehr eingespart werden können, unterscheidet sich das spezielle Format von dem in der [X.] vorgegebenen [X.]-Format, vgl. Seite 3, Absätze 4, 5)

um Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen.

(Seite 1, Absatz 3: „[X.] contents for paging“)

b) Auch die Gegenstände des erteilten Anspruchs 1 und der erteilten nebengeordneten Ansprüche 2, 8, 9 und 17 sind nicht neu.

Es gelten ähnliche Überlegungen wie zum erteilten Anspruch 10.

III.

Die Beklagte verteidigt das [X.] erfolgreich in der Fassung nach [X.] vom 22. Januar 2021, da diese Fassung zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.

1.Mehrere Angaben im Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 bedürfen näherer Betrachtung:

a)Anspruch 10 fordert drei Formate im physikalischen Downlink-[X.] und kennzeichnet diese durch funktionelle Merkmale:

-ein erstes Format, um den Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen (Merkmale 3.1, 4.1),

-ein zweites Format, um die Ressourcenzuordnung für einen Paging-[X.] bereitzustellen (Merkmal 3‘) und

-ein Format, um die Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] bereitzustellen (Merkmal 4).

Das zweite Format soll sich von dem ersten Format in dem physikalischen Downlink-[X.] unterscheiden (Merkmal 3.1). Auch das eine Format, um die Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] bereitzustellen, soll sich von dem ersten Formatunterscheiden(Merkmal 4.1). Der Anspruch 10 verhält sich jedoch nicht dazu, ob sich das eine Format von dem zweiten Format unterscheidet oder nicht.

Abbildung

SPS, Figuren [X.] bis 4C mit Kennzeichnung durch den [X.] als „erstes Format“,

„ein Format“ und „zweites Format“

b) Der Begriff des Feldes ist nicht anders als in der erteilten Fassung zu verstehen: Felder eines physikalischen Downlink-[X.]s (Merkmale 2‘, 2.1) versteht der Fachmann als Datenstrukturen, die in diesem Kanal transportiert werden.

c)Die separaten Felder, über die eine Ressourcenzuordnung für den [X.]-[X.] empfangen wird, sollen von den Feldern zum Empfangen der Ressourcenzuordnung für den Paging-[X.] getrennt sein (Merkmal 2.2). Diese Anweisung fordert zwei voneinander getrennte Mengen von Feldern. Falls über bestimmte Felder im physikalischen Downlink-[X.] eine Ressourcenzuordnung für den Paging-[X.] empfangen wird, wird über diese Felder keine Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] empfangen und umgekehrt. Über eine Menge von Feldern im physikalischen Downlink-[X.] wird somit entweder eine Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] oder für einen Paging-[X.] empfangen.

Die Kennzeichnung der Felder, über die eine Ressourcenzuordnung für den [X.]-[X.] empfangen wird, als separate Felder (Merkmal 2.1) enthält keine über die Anweisung im Merkmal 2.2 hinausgehende technische Bestimmung.

Im Ausführungsbeispiel des [X.]s werden die beiden [X.] durch zwei voneinander getrennte Steuernachrichten mit den in den Figuren [X.] angegebenen Feldern empfangen.

d) Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des erteilten Anspruchs 10 auch für den Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021.

2. In der Fassung des [X.]s gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 liegt der [X.] der mangelnden Offenbarung nicht vor (Art.138 Abs.1 Buchstabe b) EPÜ i.V.m. Art.II §6 Abs.1 [X.] Nr.2 IntPatÜG).

Das [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der Fachmann die ausführen kann. Insbesondere kann der Fachmann mit den Angaben im [X.] die Anweisung im Merkmal 2.2 des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ausführen, wonach die separaten Felder, über die eine Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] empfangen wird, getrennt sind von den Feldern zum Empfangen der Ressourcenzuordnung für den Paging-[X.]. Denn Absätze 0031, 0032 und Figuren [X.] bis 4C der [X.]schrift offenbaren die Felder im physikalischen Downlink-[X.] als Bitfolgen bestimmter Länge (Figuren [X.] bis 4C, Spalte „Effective Length [bit]“), die jeweils einen bestimmten Typ von Information (Spalte „Name of the Identity“) enthalten. Der Fachmann kann daher jedes Feld anhand seiner Bitpositionen von anderen Feldern im physikalischen Downlink-[X.] trennen.

3. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 geht das [X.] in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Anmeldung (Art.138 Abs.1 Buchstabe c) EPÜ i.V.m. Art.II §6 Abs.1 [X.] Nr.3 IntPatÜG) und auf die erteilte Fassung des Patents zurück ([X.] EPÜ i. V. m. Art.II §6 Abs.1 Nr.4 IntPatÜG).

a) Die Anweisungen in den Merkmalen des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 werden durch die folgenden Fundstellen in den Unterlagen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/001137gestützt:

1, 2‘, 2.1: Die Ansprüche 8 und 9 vom Anmeldetag offenbaren eine Vorrichtung, um ein oder mehrere Felder eines physischen Downlink-[X.]s zu definieren, um eine Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.] zu signalisieren, wobei der physische Downlink-[X.] ein erstes Format aufweist, um die Übertragung von Daten über einen [X.] zu unterstützen, und ein zweites Format, das mehrere Felder enthält, um die Zuordnung des logischen [X.]s zu unterstützen, und wobei der logische [X.] entweder einen [X.]-[X.] oder einen Paging-[X.] umfasst. In der Anmeldung ist zudem an zahlreichen Stellen eine Vorrichtung offenbart, die eine Ressourcenzuordnung für [X.]- und Paging-Dienste unterstützt, vgl. die Bezeichnung der Erfindung sowie die Absätze 0010-0012, 0021, 0026, 0031, 0032. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist auch eine Vorrichtung zum Empfangen der Ressourcenzuordnung über („over“) den physikalischen Downlink-[X.], offenbart (Anspruch 22 vom Anmeldetag), Da zur Signalisierung der [X.] eines physikalischen Downlink-[X.]s definiert werden (Anspruch 8 vom Anmeldetag), wird die Ressourcenzuordnung auch über („via“) diese Felder empfangen.

2.2:Da der Empfang mehrerer Felder die Ressourcenzuordnung entweder des [X.]- oder des Paging-[X.]s unterstützt (vgl. Ansprüche 8, 9 vom Anmeldetag), werden zur Zuordnung des [X.]- und des Paging-[X.]s zwei voneinander getrennte Mengen von Feldern empfangen.

3', 4: Die Absätze 0013, 0037, Satz 1 sowie die Figuren [X.] bis 4C vom Anmeldetag offenbaren drei Formate im physikalischen Downlink-[X.]: ein herkömmliches [X.]-Format, ein [X.]-Format für die Ressourcenzuordnung des [X.]-[X.]s und ein [X.]-Format für die Ressourcenzuordnung des Paging-[X.]s. Die Nummerierung des herkömmlichen Formats als erstes und des Formats für die Ressourcenzuordnung des Paging-[X.]s als zweites Format erweitert nicht den Inhalt der Anmeldung.

3.1, 4.1: Der ursprüngliche Anspruch 8 offenbart, dass das erste (herkömmliche) Format im physikalischen Downlink-[X.] den Empfang von Daten über einen [X.] unterstützt. Der Absatz 0040, vorletzter Satz i. V. m. Absatz 0041, Satz 1 vom Anmeldetag konkretisiert diesen [X.] als gemeinsam genutzten physikalischen [X.] ([X.]). Auf Grund der unterschiedlichen Bezeichnungen und Funktionen der in der Anmeldung offenbarten drei Formate im physikalischen Downlink-[X.] liest der Fachmann ohne Weiteres die Varianten mit, dass sich die Formate zur Ressourcenzuordnung des Paging- bzw. [X.]-[X.]s von dem herkömmlichen (ersten) Format unterscheiden. Die Variante, dass sich die Formate zur Ressourcenzuordnung des Paging- und des [X.]-[X.]s nicht voneinander unterscheiden, ist in der allgemeinen Lehre der ursprünglichen Ansprüche 8, 9 offenbart, denn diese fordern ein zweites Format, das die Felder enthält, um die Zuordnung entweder des [X.]-[X.]s oder des Paging-[X.] zu unterstützen.

b) Die Anweisungen im Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 gehen in zulässiger Weise auf die erteilte Fassung des Patents zurück.

Denn der Anspruch 10 nach Hilfsantrag 3 enthält alle notwendigen Merkmale des erteilten Anspruchs 10 und mit den Merkmalen 2.1, 2.2, 4 und 4.1 zusätzliche Anforderungen an die Vorrichtung, die den Schutzbereich des Patents nicht erweitern. Das Merkmal 2‘ (via fields) ist ein zulässige Auswahl aus den Varianten nach Merkmal 2 (via one or more fields).

c) Die Gegenstände der übrigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 gehen in zulässiger Weise auf die Anmeldeunterlagen und die erteilte Fassung des Patents zurück. Es gelten ähnliche Überlegungen wie vorstehend zum Anspruch 10 ausgeführt.

4. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nicht vor (Art.138 Abs.1 Buchstabe a) i.V.m. Art.54,56 EPÜ i.V.m. Art.II §6 Abs.1 [X.] Nr.1 IntPatÜG).

a) Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 gilt als neu.

aa) Der Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift [X.] neu.

Denn aus den vorstehend zur erteilten Fassung genannten Gründen offenbart die Schrift [X.] zwar eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1, 2‘, 3‘ und 3.1. Die [X.] offenbart jedoch keine Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] (Merkmal2.1). [X.] sind somit auch die Anweisungen in den Merkmalen2.2,4und4.1, die auf Felder bzw. Formate einer solchen Ressourcenzuordnung Bezug nehmen, der Schrift [X.] nicht entnehmbar.

bb) Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Spezifikation [X.] V8.0.0 (2007-03) (= [X.]) neu.

(1) Die Spezifikation [X.] offenbart an Endgeräte gerichtete Steuernachrichten (downlink control signalling) im physikalischen Downlink-[X.] [X.] mit einer Ressourcenzuordnung für einen gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] und einen Paging-[X.] [X.] (Seite 16, Kapitel 5.1.3, Überschrift und Satz 1).

Mit diesen [X.] für Transportkanäle können auch Ressourcenzuordnung für logische Steuerkanäle, nämlich für den Paging-[X.] und für den [X.]-[X.] verbunden sein. Denn gemäß [X.] kann der Paging-[X.] [X.] auf den Paging-[X.] [X.] (Seite 32, Anstrich 3 und Figur 6.1.3.2) und dieser auf den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] [X.] abgebildet sein (Seite 21, Figur 5.3.1.-1). Der [X.] kann auf den gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] (Seite 32, Anstrich 2 und Figur 6.1.3.2) und dieser auf den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] [X.] abgebildet sein (Seite 21, Figur 5.3.1.-1).

Abbildung

[X.], Seite 32, Figur 6.1.3.2 und Seite 21, Figur 5.3.1.-1 (jeweils Ausschnitte)

mit Hervorhebungen durch den [X.]

(2) Die Spezifikationen [X.] geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 über Folgendes nicht hinaus: eine

1 Vorrichtung, umfassend:

(Seite 14, Figur 4.3.2, Kasten „UE“ (User Equipment))

2'TeilMittel zum Empfangen, über einen physikalischen Downlink-[X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen Paging-[X.],

(Seite 16, Kapitel 5.1.3, Überschrift und Satz 1: „resource allocation … related to … [X.]“;

Seite 32, Figur 6.1.3.2 und Seite 21, Figur 5.3.1.-1, die Abbildung des [X.] auf den [X.] und die Abbildung des [X.] auf den [X.])

2.1Teil Mittel zum Empfangen, über den physikalischen Downlink-[X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen [X.]-[X.].

(Seite 16, Kapitel 5.1.3, Überschrift und Satz 1: „resource allocation … related to [X.]“;

Seite 32, Figur 6.1.3.2 und Seite 21, Figur 5.3.1.-1, die Abbildung des [X.] auf den [X.] und die Abbildung des [X.] auf den [X.])

Die von den [X.] genannten Fundstellen in der [X.] offenbaren weder, dass die Ressourcenzuordnung über (mehrere) Felder empfangen wird (Rest der Merkmale 2‘, 2.1), wobei die Felder mit der Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] von den Feldern mit der Zuordnung für einen Paging-[X.] getrennt sind (Merkmal 2.2), noch das ein zweites bzw. ein Format, in dem [X.] anzuwenden ist, um die Ressourcenzuordnung für den Paging- bzw. den [X.]-[X.] bereitzustellen, wobei sich sowohl das zweite als auch das eine Format von einem ersten Format unterscheiden, das den Empfang von Daten über den [X.] unterstützt (Merkmale 3‘, 3.1, 4, 4.1).

cc) Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Spezifikation [X.] TS 36.300 V0.9.0 (2007-03) (= [X.]) neu. Denn die [X.]-Spezifikation [X.] ist inhaltsgleich mit der ETSI-Ausgabe [X.] an den von den Klägerinnen genannten Fundstellen.

dd)Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift R2-071320 mit dem Titel „[X.]/L2 control signaling“(=[X.]3), die für das Arbeitsgruppentreffen „[X.] TSGRAN [X.]57bis“ vom 26. bis 30. März 2007 in [X.]‘s, [X.] erstellt wurde, neu.

(1)Ausgangspunkt der Schrift [X.]3 ist die Entscheidung der [X.]-Arbeitsgruppe RANWG1 ([X.]), den physikalischen Downlink-[X.] [X.] als L1/L2-[X.] zu verwenden (Seite 1, Kapitel 1).

Um die Ressourcenauslastung zu maximieren, sollen die meisten Transportkanäle, wie [X.], [X.] [X.] und gemeinsam genutzter Downlink-[X.] [X.], dynamisch verwaltet werden. Die Steuersignalisierung für diese Transportkanäle soll über den [X.] transportiert werden. Eine implizit im [X.] (cyclic redundancy check) des [X.] codierte temporäre Funknetzkennung (x-RNTI) adressiert die Steuersignalisierung und bezeichnet den zugehörigen [X.] (Seite 1, Kapitel 2, Zeilen 1-6). So adressiert eine Funknetzkennung des Typs C-RNTI eindeutig ein bestimmtes Endgerät und den gemeinsam genutzten [X.] SCH; eine Funknetzkennung des Typs [X.]-RNTI adressiert den [X.], der auf den gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] abgebildet ist; eine Funknetzkennung des Typs [X.]-RNTI adressiert den Paging-[X.] (Seite 1, Kapitel 2, Zeilen 7, 11, 12).

Nach den Ausführungen in der [X.]3 verbleibe für die Arbeitsgruppe [X.] die Aufgabe, den Inhalt des L1/L2-[X.]s zu klären. Die Festlegung des detaillierten Formats des [X.] hänge mit der Entscheidung einer anderen Arbeitsgruppe ([X.]) zusammen (Seite 2, Absatz 1). Die in Tabelle 1 der [X.]3 vorgeschlagenen Inhalte des [X.] betreffen Kennzeichner für die Datenflussrichtung im gemeinsam genutzten [X.] SCH ([X.]), [X.] ([X.] bzw. [X.] (limited)) für den [X.] SCH, den [X.] oder den Paging-[X.] [X.], Informationen zur [X.] ([X.]) und zur hybriden automatischen Wiederholungsanforderung von Daten (H[X.] info).

Abbildung

[X.]3, Seite 2, Tabelle 1 (Ausschnitt)

Zusätzlich kann der [X.] im Falle einer persistenten Ressourcenzuordnung für einen gemeinsam genutzten [X.] auch einen Kennzeichner für eine ungenutzte Ressource enthalten (indicator for there source empty), der dem Endgerät signalisiert, eine bestimmte Ressource nicht zu decodieren (Seite 2, Absatz 3, Anstrich 2).

(2) Keiner der in [X.]3 vorgeschlagenen Inhalte des [X.] betrifft eine Ressourcenzuordnung für den Paging- oder für den [X.]-[X.] (Merkmale 2‘, 2.1, 2.2) oder auch nur für einen [X.], auf den diese Steuerkanäle abgebildet sein können. Denn eine Ressourcenzuordnung erfordert Angaben zu denjenigen physikalischen Ressourcen, über die der logische [X.] auf der [X.] übertragen wird (vgl. die vorstehenden Überlegungen zum Verständnis des Anspruchs 10). Diese Ressourcen sind auf Seite 2, Tabelle 1 oder Absatz 3, Anstrich 2 nicht ersichtlich. Die [X.]3 kann daher auch nicht die Anwendung eines zweiten bzw. eines Formats in dem physikalischen Downlink-[X.] offenbaren, um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s, umfassend den Paging-[X.] bzw. den [X.]-[X.], bereitzustellen, wobei sich das zweite bzw. das eine Format von einem ersten Format in dem physikalischen Downlink-[X.] unterscheidet, das den Empfang von Daten über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] unterstützt (Merkmale 3‘, 3.1, 4, 4.1).

Die [X.]3 enthält zwar den allgemeinen Hinweis, dass ein Scheduler ungenutzte Ressourcen durch Signalisierung anderen [X.] zuweisen kann (Seite 2, Absatz 3, Anstrich 2, letzter Satz). Dieser allgemeine Hinweis offenbart jedoch nicht unmittelbar und eindeutig die Anweisungen im Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021.

ee)Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift R2-071337 mit dem Titel „System information scheduling and change notification“ (=[X.]4), die für das Arbeitsgruppentreffen „[X.] TSG-RAN2 Meeting #57bis“ vom 26. bis 30. März 2007 in [X.]‘s, [X.] erstellt wurde, neu.

(1) Die Schrift [X.]4 betrifft die Zeitplanung von [X.] und die Benachrichtigung von [X.] bei Änderungen (Seite 1, Titel). Dem Fachmann ist auf Grund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass die [X.] etwa Kennzeichner für das Funkkommunikationsnetz (PLMN identities), für das [X.] (Tracking Area Code) und für die Funkzelle umfasst (Cell identity, vgl. [X.], Seite 36, Kapitel 7.4 „System information“), die das Endgerät zum Zugriff auf das Funkkommunikationssystem benötigt. Diese [X.] kann im [X.] übertragen werden und sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ändern ([X.] modification time), etwa bei einer synchronen Rekonfiguration des [X.] (vgl. [X.]4, Seite 2, Kapitel 2.2.2, Abschnitt „[X.] modification time“, Satz 1). [X.] ([X.]) gibt Startzeiten für eine Gruppe von [X.]sblöcken ([X.] ([X.])) an, welche die gleiche Periodizität haben. Eine solche Gruppe wird als Planungseinheit ([X.]([X.])) bezeichnet (Seite 1, Kapitel 1).

Die [X.]4 schlägt vor, den physikalischen Downlink-[X.] [X.] zu nutzen, um eine Planungseinheit und die detaillierte Zeit-/Frequenzressourcenzuordnung anzuzeigen (Seite 2, Satz 1). Änderungen der [X.] sollen den [X.] durch einen Paging-/Benachrichtigungsmechanismus angezeigt werden (Seite 2, Kapitel 2.2.1, Abschnitt „[X.]“, Aufzählungszeichen 1). Das Paging bzw. die Benachrichtigung kann auf verschiedene Weise erfolgen (Seite 3, Abschnitt „[X.]“):

1:„[X.] only“: Eine spezielle temporäre Funknetzkennung (special RNTI value) im physikalischen Downlink-[X.] ([X.] [X.]) zeigt die Änderung der [X.] ([X.] modification) an. Die Änderungsinformation wird in einem speziellen Format im physikalischen Downlink-[X.] [X.] übertragen (den offensichtlichen Fehler [X.] stellt der Fachmann ohne Weiteres als [X.] richtig).

2:„[X.]+ [X.]“: Eine temporäre [X.] (paging RNTI) im physikalischen Downlink-[X.] ([X.] [X.]) weist auf eine [X.] im [X.] [X.] hin. Eine Änderung der [X.] wird durch eine optionale Informationseinheit in der [X.] (optional [X.] modification IE) angezeigt.

3:„[X.]“: Das Endgerät überprüft periodisch eine Kennung (value tag) für jede Planungseinheit ([X.]), beispielsweise mindestens einmal pro 5s.

Die [X.]4 diskutiert die Vor- und Nachteile dieser drei Varianten. Entgegen der Auffassung der [X.] wird der Fachmann nur eine der drei vorgeschlagenen Varianten 1, 2 oder 3 auswählen und zum Einsatz bringen (vgl. Seite 3, drittletzter Absatz: „In case approach 2 is adopted…“ und Seite 4, Zeile 3: „then approach 1 seems most attractive“).

(2) Die Schrift [X.]4 geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 über Folgendes nicht hinaus: eine

1Vorrichtung, umfassend:

2.1TeilMittel zum Empfangen, über Felder,

(Seite 1, drittletzter Absatz: „special format, including a field for indicating the [X.]“)

über den physikalischen Downlink-[X.], einer Ressourcenzuordnung für einen logischen [X.], umfassend einen [X.]-[X.],

(Seite 2, Satz 1, Seite 1;

Da die Planungseinheit ([X.]) im [X.]-[X.] übertragen wird (Kapitel 2.1 Abschnitt „[X.] mapped to [X.]“, Satz 1), stellt eine Zeit-/Frequenzressourcenzuordnung für eine Planungseinheit eine Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] dar.)

weiter umfassend

4 Mittel zum Anwenden eines Formats in dem physikalischen Downlink-[X.], um die Ressourcenzuordnung des logischen [X.]s, umfassend den [X.]-[X.], bereitzustellen.

(Seite 1, drittletzter Absatz: „special format, including a field for indicating the [X.]“)

Die Schrift [X.]4 offenbart nicht das Merkmal 2‘ des Anspruchs 10, betreffend das Empfangen, über Felder, über einen physikalischen Downlink-[X.], einer Ressourcenzuordnung für einen Paging-[X.], und somit notwendigerweise auch nicht die Merkmale 2.2, 3‘ und 3.1 und das [X.] 2.1, die sich auf eine solche Ressourcenzuordnung bzw. auf davon separate Felder beziehen. Insbesondere ist der von den Klägerinnen angegebenen Fundstelle in [X.]4, Seite 3, Abschnitt „[X.]“, Abschnitt 2. das Merkmal 2‘ nicht entnehmbar. Denn bei der Alternative 2: „[X.] + [X.]“ sind zwei Informationselemente offenbart: die im physikalischen Downlink-[X.] [X.] codierte temporäre Funknetzkennung für Paging (paging RNTI) und das in der [X.] im Paging-[X.] [X.] enthaltene optionale Informationselement, das eine Änderung der [X.] anzeigt (optional [X.] modification IE). Keine dieser Informationselemente transportiert eine Ressourcenzuordnung für einen Paging-[X.]. Auch den anderen Fundstellen der Schrift [X.]4 kann das Merkmal 2‘ des Anspruchs 10 nicht entnommen werden. Denn die einzige Fundstelle in der [X.]4, die den Paging-[X.] [X.] überhaupt erwähnt, gibt an, dass der [X.] und der Paging-[X.] [X.] in der Basisstation (eNB = evolved node B) terminiert werden (Seite 3, Absatz 4, Zeilen 1, 2). Von einer Ressourcenzuordnung für den Paging-[X.] über den physikalischen Downlink-[X.] ist dort nicht die Rede.

Die Schrift [X.]4 offenbart kein Format im physikalischen Downlink-[X.], um den Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] zu unterstützen. Daher kann die Bezeichnung des Formats für die Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] als spezielles Format (special format) in der [X.]4 auch nicht unmittelbar und eindeutig die Anweisung im Merkmal 4.1 des Anspruchs 10 offenbaren.

ff) Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift R2-061959 mit dem Titel „Delivery of [X.] System Information“ (=[X.]5), die für das Arbeitsgruppentreffen „[X.] TSG-[X.] ad-hoc on [X.]“ vom 27. bis 30. Juni 2006 in [X.], [X.], erstellt wurde, neu.

(1) Die Schrift [X.]5 diskutiert die Übertragung von [X.] im [X.] (Seite 3, Kapitel 3., Überschrift) und unterscheidet dabei zwischen primärer und sekundärer [X.] (Seite 2, Tabelle 2).

Die [X.]5 schlägt vor, die primäre [X.] im [X.]-[X.] [X.] und die sekundäre [X.] im gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] zu übertragen (Seite 4, Kapitel 4. Nummer 2.). Primäre und sekundäre [X.] bildet einen [X.], der somit auf den [X.]-[X.] [X.] bzw. auf den gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] abgebildet werden soll (Seite 3, Kapitel 3.1.1, Überschrift).

Die [X.]5 beschreibt weiterhin, dass der [X.]-[X.] ([X.]) eine im Funkkommunikationssystem global feststehende Konfiguration hat (fixed configuration), damit alle Endgeräte diesen Kanal ohne jegliche Steuerinformation decodieren können (Seite 3, Kapitel 3.1.1, Satz 1). Wenn der gemeinsam genutzte Downlink-[X.] [X.] den [X.] transportiert, muss hingegen L1/L2-Steuerinformation den [X.] anzeigen. L1/L2-Steuerinformation soll auch die [X.] anzeigen, die der Übertragung des [X.] zugeordnet sind (Seite 3, Absatz vor dem Kapitel 3.2).

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] offenbart die [X.]5 keines der Merkmale 2‘, 2.1, 2.2, 3‘, 3.1, 4 und 4.1 des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021.

Denn die [X.]5 schlägt an keiner Stelle vor, dass die L1/L2-Steuerinformation mit der Ressourcenzuordnung für den [X.] im physikalischen Downlink-[X.] [X.] transportiert werden soll. Vielmehr soll die Konfiguration des [X.]-[X.]s in der primären [X.] im [X.]-[X.] [X.] transportiert werden (Seite 3, Kapitel 3.1.1, letzter Satz). Die [X.]5 zeigt daher nicht das Merkmal 2.1 des Anspruchs 10. Die [X.]5 beschreibt auch keine Ressourcenzuordnung für einen Paging-[X.] (Merkmal 2‘). Somit sind auch die Merkmale 2.2, 3‘, 3.1, 4 und 4.1, die auf [X.] über den physikalischen Downlink-[X.] Bezug nehmen, aus der [X.]5 nicht entnehmbar. Insbesondere bezieht sich die Angabe „[X.]/H[X.] is not needed“ (Seite 3, Satz vor dem Kapitel 3.2) nicht auf Felder im physikalischen Downlink-[X.] – der nach dem Vorschlag der [X.]5 überhaupt nicht zum Einsatz kommen soll – sondern gibt an, dass die [X.] im [X.]-[X.] ohne redundante Bits zur Fehlererkennung und ohne Paritätsbits übertragen wird.

gg) Die Schrift [X.]-080925 mit dem Titel „Associated [X.] signaling for [X.], [X.] [X.] transmission on [X.]“ (= [X.]6), die für das Arbeitsgruppentreffen „[X.] TSG [X.] Meeting #52“ vom 11. bis 15. Februar 2008 in [X.], [X.] erstellt und nach Angaben der Klägerinnen im Prioritätsintervall des [X.] öffentlich zugänglich wurde, ist kein Stand der Technik für das [X.] in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021.

Denn in dieser Fassung nimmt das [X.] die Priorität der vorläufigen [X.] vom 7. Mai 2007 formell und materiell wirksam in Anspruch.

(1) Das [X.] nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung vom 7. Mai 2007 ([X.] 916465 P) in formeller Hinsicht wirksam in Anspruch.

Gemäß Artikel 87 Abs. 1EPÜ genießt jeder, der in bestimmten Ländern ordnungsgemäß eine Patentanmeldung eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung derselben Erfindung zum [X.] Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung ein Prioritätsrecht, welches es ihm erlaubt, für die spätere Nachanmeldung den früheren Zeitrang der Erstanmeldung so in Anspruch zu nehmen, als wäre die Nachanmeldung selbst bereits am Tage der Erstanmeldung eingereicht worden.

Die Rechtsprechung und das Schrifttum in [X.] sowie die Beschwerdekammern des [X.] gehen regelmäßig davon aus, dass das Prioritätsrecht als eigenständiges Vermögensrecht auf Inanspruchnahme der Priorität zu qualifizieren ist, das von dem Anmelder der Erstanmeldung auf einen Dritten als Rechtsnachfolger übertragen werden kann(vgl. [X.], 271, Rn. 62 – Drahtloses Kommunikationsnetz).

Die [X.]-Voranmeldung, deren Priorität beansprucht wird, wurde am 7. Mai 2007 als sogenannte „Provisional Application" vor dem Patentamt der Vereinigten [X.] ([X.]PTO) eingereicht (vgl. [X.]).

Nach dem zum Zeitpunkt des der in Rede stehenden Voranmeldung geltenden [X.]-Patentrecht musste der Erfinder die Anmeldung selbst tätigen, indem er den Antrag auf Erteilung eines Patents stellt und die Anmeldeunterlagen ausfertigt.

Gemäß dem „[X.] Patent Cover Sheet" (vgl. [X.]) wurden die Herren [X.], [X.] und [X.] als Erfinder genannt. Somit waren die Erfinder [X.], [X.]und [X.] die Anmelder der [X.]-Voranmeldung und Inhaber der diesbezüglichen Priorität.

Das [X.] basiert auf der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/001137 (veröffentlicht als [X.] 2008/135853 [X.] – vgl. [X.]), die am 19. Oktober 2009 in die [X.] Phase vor dem [X.] eingetreten ist. Ausweislich vorgenannter [X.] waren alle Anmelder der Voranmeldung (mithin die Herren [X.], [X.] und [X.]) auch Anmelder der internationalen [X.] (lediglich beschränkt auf das Schutzgebiet [X.]A). Ferner war die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagte, die [X.], (für alle [X.] außerhalb der [X.]A) sowie die [X.] (für [X.]) als Anmelder in der Nachanmeldung angegeben.

Das geschilderte [X.], nämlich die Vornahme der Nachanmeldung unter Einbeziehung sowohl der drei Erstanmelder als auch der Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten, rechtfertigt die Annahme, dass dem [X.] der Zeitrang der Erstanmeldung vom 7. Mai 2007 zukommt. Dem steht weder die Beteiligung weiterer Anmelder an der Nachanmeldung noch die territoriale Aufspaltung der Nachanmeldung nach geografischen Schutzgebieten entgegen.

Wesentlich ist dabei die Feststellung, dass als Nachanmeldung die [X.] anzusehen ist, aus der erst auf einer weiteren Stufe das [X.] hervorgegangen ist. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die [X.] keine Möglichkeiten vorsieht verschiedene Prioritätsansprüche für verschiedene Anmeldestaaten anzugeben, so dass die entsprechenden Prioritätsansprüche für alle Anmelder gelten müssen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich einer wirksamen formellen Inanspruchnahme der Priorität der [X.]-Voranmeldung auf den sogenannten „[X.]“ gestützt.

Der sogenannte „[X.]“ ist im Falle [X.]r Patentanmeldungen anerkannt (vgl. [X.] Ausgabe März 2014, [X.] sowie [X.]; [X.] Richtlinien A-III,6.1).

Im Falle von gemeinsamen Anmeldern, die eine spätere Anmeldung eines [X.] Patents einreichen, genügt es, wenn einer der Anmelder der Nachanmeldung der Anmelder (oder Rechtsnachfolger) der früheren Anmeldung ist. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Übertragung des [X.] auf die anderen Anmelder, da die spätere Anmeldung gemeinsam eingereicht wurde.

Für eine [X.]en, wie vorliegend in Rede stehend, könnten daher die gleichen Grundsätze gelten, auch wenn – wie vorliegend der Fall – die prioritätsbesitzenden gemeinsamen Anmelder reine [X.]-Anmelder sind und daher nicht Teil der [X.] Phase sind. Daher könnten die prioritätsbesitzenden Anmelder, selbst wenn sie nur Anmelder für bestimmte Benennungen sind (vorliegend die [X.]A), das Prioritätsrecht in die [X.] einführen, und zwar mit voller Wirkung für die [X.] als Ganzes. Diese Wirkung könnte in diesem Fall nicht allein dadurch als verloren angesehen werden, dass die Anmeldung bei Eintritt in die [X.] Phase als [X.] Anmeldung bearbeitet wird und die prioritätsberechtigten Anmelder nicht Anspruch auf die Erteilung eines [X.] Patents haben, weil sie für dieses Gebiet nicht benannt sind (vgl. hierzu auch den Vorbescheid des [X.] vom 21.12.2020 [X.] 17185704.8) gemäß Anlage CF 26).

Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob sich die formell wirksame Übertragung des [X.] unter dem Gesichtspunkt des „[X.]“ ergibt. Selbst wenn es einer materiellen Übertragung des [X.] bedurft hätte – was formlos und auch konkludent möglich ist – läge eine solche im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen vor:

Zunächst kann die Nachanmeldung als gemeinschaftliche Anmeldung aller Nachanmeldenden aufgefasst werden. An der Nachanmeldung waren somit sämtliche Erstanmelder beteiligt, so dass insoweit [X.] besteht. Die um zwei Beteiligte erweiterte [X.] bringt dabei zum Ausdruck, dass die Erstanmelder sich darin einig waren, neben sich weitere Personen als zusätzliche [X.] zu dulden. Diese Sachverhaltskonstellation lässt einzig den Schluss zu, dass die Erstanmelder den beiden weiteren [X.] (so auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten) ihre aus der Erstanmeldung erworbenen Prioritätsrechte in der Weise übertragen haben, dass sie gemeinsam mit ihnen als Prioritätsberechtigte agieren können sollten. Die beiden weiteren [X.], so auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, sind mithin als Rechtsnachfolger aller Erstanmelder in deren Prioritätsrechten legitimiert.

Sieht man in der [X.] hingegen zwei bloß äußerlich in einem einheitlichen Dokument zusammengefassten Nachanmeldungen (nämlich einer ersten Nachanmeldung durch die drei Erfinder für die [X.]A und einer zweiten Nachanmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die [X.]),
ist das Ergebnis einer wirksamen Prioritätsbeanspruchung kein anderes. Da alle [X.] das aus der Erstanmeldung resultierende Prioritätsrecht gemeinschaftlich halten, werden durch die alleinige Nachanmeldung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, auch wenn dies nur für einen geografischen Teil des Gesamtschutzgebiets geschieht, zwar die Prioritätsrechte der insoweit nicht Anmeldenden beeinträchtigt. Weil dem so ist, bedarf der Anmeldende daher einer Übertragung der für das [X.] fortbestehenden Prioritätsrechte der anderen Erstanmelder. Genau eine solche Rechtsnachfolge ergibt sich aber aus der urkundlich gemeinsamen, auf jeweils unterschiedliche Schutzgebiete gerichteten [X.]. Hierdurch dokumentiert jeder der Erst- und Nachanmeldenden unzweifelhaft, dass er mit der alleinigen prioritätsgestützten Anmelderstellung des/der anderen für das jeweils ihm/ihnen zugewiesene Schutzgebiet einverstanden ist. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass jeder die für die alleinige Nachanmeldung durch den anderen notwendige Prioritätsübertragung für die wechselseitig zugedachten Schutzgebiete vorzunehmen bereit ist. Der alleinige Anmelder ist deshalb, sofern er bereits Erstanmelder war, für sein Schutzgebiet teils aufgrund eigenen Rechts als Erstanmelder und im Übrigen als Rechtsnachfolger im diesbezüglichen Prioritätsrecht des anderen Erstanmelders berechtigt. War der [X.] – wie vorliegend die Rechtsvorgängerin die Beklagte – kein Erstanmelder, so leitet sich sein Prioritätsrecht für das ihm zugewiesene Schutzgebiet insgesamt aus einer Rechtsnachfolge aller Erstanmelder ab (so auch [X.], 249 – Cinacalcet II).

Vorliegendem Ergebnis steht auch nicht Entscheidung des [X.] in der Sache „Drahtloses Kommunikationsnetz“ ([X.], 271) entgegen. Im dortigen Fall hat der [X.] das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des dort in Rede stehenden Prioritätsrecht festgestellt. Eine solche schließt eine konkludente Übertragung des entsprechenden Rechts – wie vorliegend der Fall (s.o.) – nicht aus.

(2) In der Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 nimmt das [X.] die Priorität der vorläufigen [X.] vom 7. Mai 2007 materiell wirksam in Anspruch. Denn die Anweisungen in den Merkmalen des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 sind wie folgt in der [X.] offenbart:

1, 2', 2.1:Die Absätze 0064 bis 0067 der [X.] beschreiben ein Verfahren zum Erzeugen einer Steuernachricht mit einem Format, das für die Ressourcenzuordnung eines Downlink-[X.]s für den [X.]- oder den Paging-Dienst bestimmt ist, wobei das Format einem physikalischen Downlink-[X.] ([X.]) eines Funkzugangsnetzes entspricht und eine Vielzahl von Feldern vorsieht, die einem Paging-[X.] ([X.]) bzw. einem [X.]-[X.] ([X.]) zugeordnet sind. Der Fachmann liest ohne Weiteres mit, dass eine entsprechende Steuernachricht auch von einer Vorrichtung, etwa der in Absatz 0046, Zeile 3 offenbarten [X.], empfangen werden soll. Das Empfangen einer Steuernachricht für eine Ressourcenzuordnung bezeichnet der Fachmann kurz als Empfangen einer Ressourcenzuordnung. In der Prioritätsanmeldung ist zudem an zahlreichen Stellen eine Vorrichtung offenbart, die eine Ressourcenzuordnung für [X.]- und Paging-Dienste unterstützt, vgl. neben der Bezeichnung der Erfindung die Absätze 0009, 0036, 0037 und 0038.

2.2:Da der Empfang einer Vielzahl von Feldern die Ressourcenzuordnung des [X.]- oder des Paging-[X.]s unterstützt (vgl. die vorstehend genannten Fundstellen in der [X.]), müssen zur Zuordnung des [X.]- und des Paging-[X.]s notwendigerweise zwei voneinander getrennte Mengen von Feldern empfangen werden.

3', 4:Die Absätze 0008 und 0027, Satz 1 sowie die Figuren 3A bis 3C der [X.] offenbaren drei Formate im physikalischen Downlink-[X.] ([X.]): ein herkömmliches [X.]-Format, ein [X.]-Format für die Ressourcenzuordnung des [X.]-[X.]s und ein [X.]-Format für die Ressourcenzuordnung des Paging-[X.]s. Die Nummerierung des herkömmlichen Formats als erstes und des Formats für die Ressourcenzuordnung des Paging-[X.]s als zweites Format geht nicht über den Inhalt der [X.] hinaus.

3.1, 4.1:Der Absatz 0028, Satz 1 der [X.] offenbart, dass das herkömmliche [X.]-Format für die [X.] genutzt wird. Der Absatz 0027, vorletzter Satz offenbart, dass einige Informationen aus dem [X.] benötigt werden, bevor der [X.] [X.] durch das Endgerät decodiert wird. Der Fachmann erkennt, dass das herkömmliche (erste) [X.]-Format den Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] [X.] unterstützt. Auf Grund der unterschiedlichen Bezeichnungen und Funktionen der in der [X.] offenbarten Formate liest der Fachmann ohne Weiteres die Varianten mit, dass sich die Formate zur Ressourcenzuordnung des Paging- bzw. [X.]-[X.]s von dem herkömmlichen (ersten) Format unterscheiden. Die Variante, dass sich die Formate zur Ressourcenzuordnung des Paging- und des [X.]-[X.]s nicht voneinander unterscheiden, ist in der allgemeinen Lehre des Absatzes 0064 offenbart, denn dieser fordert ein nicht näher bestimmtes Format, um die Zuordnung des [X.]-[X.]s oder des Paging-[X.] zu unterstützen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 10gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

aa) Der [X.], der nach einem Ansatz sucht, die Ressourcenzuordnung für [X.]- und Paging-Dienste ordnungsgemäß und effizient zu signalisieren (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Aufgabe der Erfindung), hat Veranlassung, sich über den aktuellen Diskussionsstand in den [X.]-Arbeitsgruppen zu informieren, die sich mit der Weiterentwicklung von einschlägigen [X.]-[X.]en befassen. Der Fachmann hat insbesondere Veranlassung, die in den Schriften [X.], [X.]3, [X.]4 und [X.]5 enthaltenen Vorschläge ([X.]) gemeinsam und in Zusammenschau mit der [X.] [X.] (= [X.]) zu betrachten (vgl. etwa in der [X.], [X.]3, [X.]4 jeweils die Bezugnahme auf die Referenz [1]).

bb) Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift [X.] und bei Zusammenschau mit der Spezifikation [X.] beruht der Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend ausgeführt, schlägt die Schrift [X.] vor, das Format des Downlink-[X.]s [X.] beim Paging durch Auslassen von Feldern zu optimieren. Insbesondere könnten im [X.]-Format für Paging Felder ausgelassen werden, welche die Dauer der Ressourcenzuordnung, das Modulationsschema, die hybride automatische Wiederholungsanforderung und die [X.] betreffen, da diese Informationen statisch sind bzw. beim Paging keine Anwendung finden (Seite 3, Kapitel 3.3., Absätze 3, 5 und die in der Tabelle markierten Felder).

Die Spezifikation [X.] offenbart an Endgeräte gerichtete Steuernachrichten im physikalischen Downlink-[X.] [X.], mit denen eine Ressourcenzuordnung für einen gemeinsam genutzten Downlink-[X.] [X.] und damit auch für einen [X.] verbunden ist (Seite 16, Kapitel 5.1.3, Überschrift und Satz 1 i. V. m. Seite 32, Figur 6.1.3.2 und Seite 21, Figur 5.3.1.-1).

Weder die Schrift [X.] noch die in der Spezifikation [X.] genannten Fundstellen enthalten jedoch Hinweise oder Anregungen, dass irgendwelche Felder des herkömmlichen [X.]-Formats Informationen enthalten, die bei einer Ressourcenzuordnung für einen [X.]-[X.] statisch sind bzw. beim [X.] keine Anwendung finden. Der [X.] kann daher keine Veranlassung des Fachmanns feststellen, durch Auslassen von Feldern oder auf andere Art und Weise die Maßnahme im Merkmal 4.1 des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 in Betracht zu ziehen, wonach sich das Format zum Bereitstellen der Ressourcenzuordnung des [X.]-[X.]s von dem ersten Format im physikalischen Downlink-[X.] unterscheidet, das den Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] unterstützt.

cc)Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift [X.] und bei Zusammenschau mit der Schrift [X.]4 beruht der Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der [X.]4 wird das [X.]-Format für die Ressourcenzuordnung für einen [X.] zwar als spezielles Format (special format) bezeichnet (Seite 1, drittletzter Absatz), ohne dass in der [X.]4 jedoch von irgendeinem anderen Format im [X.] die Rede wäre, oder ein Hinweis oder eine Anregung erkennbar wäre, dass sich das spezielle Format von einem anderen speziellen (ersten) Format im physikalischen Downlink-[X.] unterscheiden soll, das den Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] unterstützt (Merkmal 4.1).

Wird eine Stelle einer Entgegenhaltung in einem Patentnichtigkeitsverfahren isoliert daraufhin untersucht, ob sie Elemente der technischen Lehre des [X.]s enthält, vergrößert dies die - ohnehin niemals auszuschließende - Gefahr eines rückschauenden Hineinlesens der streitpatentgemäßen Lehre in den Stand der Technik. Denn es wird dabei gleichsam der Kontext der Entgegenhaltung durch den Kontext der späteren Erfindung ersetzt, der bestimmt, wonach in der Entgegenhaltung gesucht wird (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2019– [X.]/17– [X.], Rn.18).

Der [X.] hat daher Zweifel, dass die Bezeichnung des [X.]-Formats als „spezielles Format“ in der Schrift [X.]4 in Zusammenschau mit dem in der Schrift [X.] offenbarten [X.]-Format dem Fachmann die Anweisung im Merkmal 4.1 nahelegt, wonach sich das Format zum Bereitstellen der Ressourcenzuordnung des [X.]-[X.]s, von einem ersten Format im physikalischen Downlink-[X.] unterscheidet, das den Empfang von Daten über den gemeinsam genutzten physikalischen [X.] unterstützt.

dd) Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift [X.] und bei Zusammenschau mit den Schriften [X.]3 oder [X.]5 beruht der Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn die Schriften [X.]3 und [X.]5 enthalten keinerlei Anregungen oder Hinweise zu der Anweisung im Merkmal 4.1 des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021. Die [X.]3 beschreibt überhaupt kein Format im physikalischen Downlink-[X.] für die Ressourcenzuordnung des [X.]-[X.]s und die Schrift [X.]5 schlägt vor, die Konfiguration des [X.]-[X.]s in der primären [X.] im [X.]-[X.] [X.] – also nicht im physikalischen Downlink-[X.] – zu transportieren (Seite 3, Kapitel 3.1.1, letzter Satz).

ee) Keine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 ergibt sich, wenn der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift [X.] die Schriften, [X.]3, [X.]4 und [X.]5 gemeinsam und in Zusammenschau mit der [X.] [X.] (= [X.]) betrachtet.

c) Die Gegenstände des Anspruchs 1 und der nebengeordneten Ansprüche 2, 8, 9 und 17 gemäß Hilfsantrag 3 vom 22. Januar 2021 gelten als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die vorstehend zum Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 genannten Gründe gelten gleichermaßen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der [X.] bemisst das Unterliegen der Beklagten durch die Beschränkung des [X.]s auf die Fassung gemäß dem Hilfsantrag 3 (in der Fassung vom 22. Januar 2021) sowohl gegenüber der Klägerin zu 1, als auch gegenüber der Klägerin zu 3 jeweils mit 50 %, was die ausgeurteilte Kostenquote zwischen diesen Parteien insofern rechtfertigt. Die Kostentragungslast der Klägerin zu 2 im tenorierten Umfang hat ihre Grundlage in ihrer Klagrücknahme vor der mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 8/20 (EP), verb. mit 4 Ni 9/20 (EP)

04.08.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 IntPatÜbkG, Art 138 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.08.2021, Az. 4 Ni 8/20 (EP), verb. mit 4 Ni 9/20 (EP) (REWIS RS 2021, 3536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3536

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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