Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2326

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie: Aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignete Waren; Versiegelung der Ware; Hinweis auf den Verlust des Widerrufsrechts bei Entfernung des Siegels


Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie - gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/EG des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des [X.] und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64; Verbraucherrechterichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 A[X.]V zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie gesprochen werden kann?

und

b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?

Gründe

I.

1

Die Be[X.]lagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwec[X.]en am 25. November 2014 über die Website der Be[X.]lagten eine Matratze "D.    N.    B.  " zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. In der Rechnung der Klägerin vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruc[X.]te [X.] hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise:

"[...]

Wir tragen die Kosten der Rüc[X.]sendung der Waren.

[...]

Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

2

Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 er[X.]lärte der Kläger gegenüber der Be[X.]lagten:

"Sehr [X.] und Herren,

ich muss die Matratze [...] leider an Sie zurüc[X.]senden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rüc[X.]sendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche.

Mit freundlichen Grüßen

[...]"

3

Da die Be[X.]lagte den erbetenen Rüc[X.]transport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in Auftrag.

4

Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transport[X.]osten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts-[X.]osten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygienearti[X.]el im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be[X.]lagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

5

1. Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher nach seinem freien Willen widerrufen werden [X.]ann. Dieses Widerrufsrecht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, allerdings nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Formulierung geht zurüc[X.] auf die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es:

"Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [X.]ein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

6

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vorliegend zunächst davon ab, ob die genannte Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Waren (wie etwa Matratzen) erfasst, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eng mit dem menschlichen Körper in Konta[X.]t [X.]ommen [X.]önnen. Dies wird nicht einheitlich beurteilt.

7

a) In dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwir[X.]ung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldire[X.]tion Justiz der [X.] (Stand: Juni 2014) wird das Eingreifen des [X.] gemäß Buchst. e für Matratzen (gemeinschaftsweit) ohne Weiteres bejaht. So heißt es dort - unter dem den Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie betreffenden Gliederungspun[X.]t 6.8.2. (Waren mit besonderen Eigenschaften) - auszugsweise:

"Damit Arti[X.]el gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden [X.]önnen, müssen triftige [X.] oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpac[X.]ung oder einer Schutzfolie bestehen [X.]ann.

Die Ausnahme vom Widerrufsrecht [X.]önnte beispielsweise für die folgenden Waren gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde:

- Kosmeti[X.]arti[X.]el wie Lippenstifte

- Auflegematratzen."

8

Auch in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Kreis der Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, sei relativ weit zu ziehen (Hoeren/Föhlisch, [X.], 242, 246; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 312g Rn. 24) und erfasste sämtliche Waren, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung intensiv mit dem Körper in Konta[X.]t [X.]ämen, wie etwa Badebe[X.]leidung, Unterwäsche oder Kopfhörer bzw. "earphones" (vgl. [X.]/[X.]/Schirmbacher, Recht der ele[X.]tronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 22). Auch [X.]önnte der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ("nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet") unter Umständen darauf hindeuten, dass es maßgeblich auf den Zustand der Ware nach Entfernung der Versiegelung durch den Verbraucher an[X.]ommt und nicht darauf, ob der Unternehmer die Ware mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (Wäsche, Reinigung) wieder in einen ver[X.]ehrsfähigen Zustand versetzen [X.]ann.

9

b) Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie nur dann in Betracht [X.]ommt, wenn die Ver[X.]ehrsfähig[X.]eit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (wie etwa bei Kosmeti[X.]a, Zahnbürsten und Hygienearti[X.]eln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist. Dies [X.]ann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Verwendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspe[X.]ten (Zahnbürste, Lippenstift, Eroti[X.]arti[X.]el) nach der Ver[X.]ehrsauffassung von vornherein nicht in Betracht [X.]ommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfe[X.]tion nicht einmal eine Wiederver[X.]äuflich[X.]eit als gebrauchte Ware, "Rüc[X.]läufer" oder Ähnliches hergestellt werden [X.]ann.

Denn Ausnahmevorschriften, zu denen die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] eng auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 11. April 2013 - [X.], juris Rn. 46; vom 29. März 2012 - [X.], juris Rn. 31; [X.], Urteile vom 17. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 2959 Rn. 23; vom 12. O[X.]tober 2016 - [X.], [X.], 108 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - [X.], NJW 2016, 2412 Rn. 29; vgl. im Hinblic[X.] auf § 312g Abs. 2 BGB: Bec[X.]er/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3752; [X.]/[X.], aaO Rn. 6).

Die Ver[X.]ehrsfähig[X.]eit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurüc[X.]gesandten Matratze ist aber, anders als bei oben erwähnten [X.] im engeren Sinne, [X.]eineswegs endgültig aufgehoben, wie sich nicht zuletzt aus der Nutzung von Hotelbetten sowie dem insbesondere im [X.] bestehenden Mar[X.]t für gebrauchte Matratzen und der Möglich[X.]eit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lässt. Eine mit dem Öffnen der Versiegelung verbundene (möglicherweise auch erhebliche) Wertminderung der - auch nach einer eventuellen Reinigung nur noch als gebraucht oder als "Rüc[X.]läufer" ver[X.]aufsfähigen - Ware dürfte hingegen dem im Fernabsatz tätigen Unternehmer grundsätzlich zumutbar sein, da dieser Rüc[X.]läuferquoten [X.]al[X.]ulieren und gegebenenfalls bei der Preisbemessung berüc[X.]sichtigen [X.]ann (so wohl auch [X.]/[X.]/Schirmbacher, aaO Rn. 25).

2. Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, welche Anforderungen an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen sind, insbesondere ob nicht nur sicherzustellen ist, dass sich die Entsiegelung nicht rüc[X.]gängig machen lässt, sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruc[X.] "Siegel") eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpac[X.]ung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt (ebenso [X.]/[X.]/Schirmbacher, aaO Rn. 30).

Schließlich stellt sich dann die weitere Frage, mit welchem Inhalt der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das ihm zustehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die hier in Rede stehenden versiegelten Waren verliert, informieren muss.

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, in [X.]larer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert. Diese Regelung hat der [X.] Gesetzgeber mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB in nationales Recht umgesetzt.

Die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechterichtlinie im Falle des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie an diese Informationspflicht stellt, sind indes der Richtlinie nicht zu entnehmen. So [X.]önnte der Unternehmer seiner Informationspflicht bereits dadurch vollständig genügen, dass er dem Verbraucher, bevor die Vertragsbindung eintritt, in geeigneter Weise den Wortlaut des Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) zur Kenntnis bringt (so wohl [X.]/[X.], aaO EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 38).

Der auslegungsbedürftige, für einen juristischen Laien schwer verständliche Norminhalt von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) [X.]önnte allerdings für die Annahme sprechen, die Informationspflicht nur in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbraucher vor Eintritt der Vertragsbindung unter [X.]on[X.]retem Bezug auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrüc[X.]lich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Widerrufsrecht erlischt.

3. Art. 16 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechterichtlinie einer verbindlichen Auslegung zuzuführen, ist nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dem Gerichtshof der [X.] vorbehalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und dem Gerichtshof nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Dr. Milger     

       

Dr. [X.]     

       

Dr. Schneider

       

Dr. Bünger     

       

Kosziol     

       

Meta

VIII ZR 194/16

15.11.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mainz, 10. August 2016, Az: 3 S 191/15, Urteil

Art 6 Abs 1 Buchst k EURL 83/2011, Art 16 Buchst e EURL 83/2011, § 312c BGB, § 312g Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16 (REWIS RS 2017, 2326)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1047-1048 WM2019,1450 NJW 2019, 2842 REWIS RS 2017, 2326

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