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PDF anzeigen[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die 1 - 3 - Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit das [X.] den Angeklagten im Fall 5 b) der Urteilsgründe wegen Unterschlagung zu einer mit Rücksicht auf den hier vorliegenden [X.] gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] von neun auf sechs Monate herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2 2. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen verur-teilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Unterschlagung verhäng-ten [X.] zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der [X.] macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden [X.]n (ein Jahr und vier Monate, sechs, sieben und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Erhöhung der 4 - 4 - Einsatzstrafe auf die vom [X.] beantragte gemäß § 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zu-rück. [X.] Athing [X.] [X.]
Meta
21.03.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 110/05 (REWIS RS 2006, 4400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4400
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