Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZR 314/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9494

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080518UIIZR314.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

TEILVERSÄUMNIS-
UND TEILENDURTEIL

II ZR
314/16
Verkündet am:

8.
Mai
2018

Stoll

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1
Unterschreitet der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamt-betrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen [X.] genannten Gesamtbetrag, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibver-sehen handelt.
[X.], Teilversäumnis-
u. [X.] vom 8. Mai 2018 -
II ZR 314/16 -
OLG [X.]

LG
Lübeck

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8.
Mai 2018
durch
den
Vorsitzenden
[X.] Prof.
Dr.
Drescher, die
[X.] Born und [X.], die [X.]in B.
Grüneberg und den [X.] V.
Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.
November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die t-fallenden Nebenforderungen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der K[X.] ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13.
Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren alleinige Ge-
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esellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte seit dem 1.
Oktober 2008 bis zur Stellung des
Insolvenzantrags war.
Der K[X.] forderte von der Beklagten unter Hinweis auf Zahlungen aus der Barkasse und von verschiedenen, jeweils auf Guthabenbasis geführten Konten der Schuldnerin mit Schreiben vom 4.
März 2013 die Zahlung von [X.] behauptet, dem Schreiben seien später im gerichtli-chen Verfahren vorgelegte Anlagen beigefügt gewesen.
Am 6.
September 2013 beantragte der K[X.] den Erlass eines Mahnbe-scheids über eine Hauptforderung in Höhe von 224.880,93

"Ge-schäftsführerhaftung gem. §
64 GmbHG gem. Schreiben vom 4.
März 2013"

h-nung "[X.] für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorge-richtlichen Streitwert i.H.v. 224.883,93 [X.]"
geltend gemacht. Nach dem [X.] der Beklagten beantragte der K[X.] am 6.
März 2014 die Abgabe des Verfahrens an das [X.], bei dem er den Anspruch

mit am 28.
März 2014 eingegangenen Schriftsatz begründete. Die Beklagte hat die [X.] erhoben.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden
Senat zugelassene Revision des [X.], mit der er seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiterverfolgt.
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4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat überwiegend Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In diesem Umfang ist, weil die Beklagte trotz ordnungs-gemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der
Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962

[X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und habe mit der Leistung der jeweiligen masseschmälernden Zahlung begonnen, so dass hier Verjährung zwischen dem 1.
Oktober 2013 und dem 30. Januar 2014 eingetreten sei. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 11.
September 2013 habe keine Hemmung der [X.] bewirkt, weil dieser keine hinreichende Individualisierung der aus den einzelnen Zahlungen bestehenden Hauptforderung enthalte. Es könne dahin-stehen, ob der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid der Beklagten die Beur-teilung ermöglicht habe, ob sie sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen wolle. Ein auf Grundlage des Mahnbescheids erlassener [X.] hätte jedenfalls keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt, weil der K[X.] mehrere selbstständige Ansprüche geltend [X.] und der Mahnbescheid nur auf einen Teil (224.880,93

Schreiben vom 4.
März 2013 geltend gemachten Gesamtforderung (224.883,93

h-ler beruhe, sei ohne Bedeutung. Es möge auch sein, dass für die Beklage er-5
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kennbar gewesen sei, dass der
K[X.] den vollen mit dem [X.] geltend gemachten Betrag verlangt habe. Eine derart wertende Betrachtung könne aber nicht vorgenommen werden, wenn zu beurteilen sei, ob ein auf Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid der
materi-ellen Rechtskraft fähig gewesen wäre.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Verjährung der vom K[X.] verfolgten Ansprüche mit der Begründung angenommen, dass die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte keine verjährungshemmende Wirkung hatte. Das angegriffene Urteil erweist sich aber im Ergebnis als richtig, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 2.235,52

hat.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Klä-ger geltend gemachten Ansprüche gem. §
64 Satz 4, § 43 Abs. 4 GmbHG in einer Frist von fünf Jahren verjähren, diese Frist mit der jeweiligen masse-schmälernden Zahlung beginnt und bei wiederholten verbotswidrigen Zahlun-gen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2009

[X.], [X.], 956 Rn. 20; Urteil vom 28.
Februar 2012

II
ZR
244/10, ZIP
2012, 867 Rn.
22; Urteil vom 15.
März 2016

II
ZR
119/14, [X.], 821 Rn. 21).
2.
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der K[X.] die im Schreiben vom 4. März 2013 geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert hat. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 11.
September 2013 an die Beklagte konnte gem. §
204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB die Hemmung der Verjährung etwaiger Erstattungsansprüche gem. §
64 8
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6
-
des dem Mahnbescheid zugrunde
liegenden Antrags durch das Berufungsge-richt unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von [X.] in Frage steht ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013

VII
ZR
155/11, NJW
2013, 3509 Rn.
20; Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14, NJW
2016,
1083 Rn.
15).
a)
Der Mahnantrag und der auf seiner Grundlage ergangene Mahnbe-scheid muss den geltend gemachten prozessualen Anspruch nach §
690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO individualisieren, d.h., den Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnen. Fehlt es hieran, tritt keine Hemmung der [X.] durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individua-lisierung kann auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Der Regelung des §
204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkenn-bar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. [X.] ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte
Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht"
([X.], Urteil vom 18.
Juni 2015

III
ZR
198/14, [X.]Z
206, 41 Rn.
17
f.; Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14, NJW
2016, 1083 Rn.
16).
Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann im Sinne von §
690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen [X.] sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen er-11
12
-
7
-
füllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2015

III
ZR
198/14, [X.]Z
206, 41 Rn.
19; Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14, NJW 2016, 1083 Rn.
17).
Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbständige
Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, ge-hört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusam-mensetzung des geltend gemachten Betrags bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013

VII
ZR
155/11, NJW
2013, 3509 Rn.
17; Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14, NJW
2016, 1083 Rn.
25). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersicht-lich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeig-net, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem [X.] bereits zugegangen sind ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14, NJW
2016, 1083 Rn.
18). Entsprechend kommt es bei einer Falschbezeichnung im Mahnbescheid, auch bei einer fehlerhaften Bezifferung des geltend gemach-ten Betrags, für die Individualisierung des Anspruchs auf den für den Antrags-gegner erkennbar gewordenen Rechtsverfolgungswillen an (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 2010

VIII
ZR
229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn.
13).

13
-
8
-
b)
Diesen Anforderungen an die Individualisierung genügt der Mahnbe-scheid.
Der K[X.] verfolgt mehrere selbstständige Ansprüche und nicht nur un-selbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Der Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG entsteht jeweils mit der die Masse schmälernden [X.] ([X.], Urteil vom 16.
März 2009

II
ZR
32/08, ZIP
2009, 956 Rn.
20). In dem mit ihr verbundenen Abfluss von [X.] aus der im Stadium der [X.] der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden Vermögensmasse liegt bereits der "Schaden", da der Ersatzanspruch nicht auf Erstattung eines Quotenschadens gerichtet ist ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2007

II
ZR
51/06, ZIP
2007, 1501 Rn.
7; Urteil vom 26.
März 2007

II
ZR
310/05, ZIP
2007, 1006 Rn.
7; Urteil vom 18.
November 2014

II
ZR
231/13, [X.]Z 203, 218 Rn.
10).
Die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags war erkennbar. Für die Beklagte war aus dem auf der Grundlage des [X.] ergangenen Mahnbescheid im vorliegenden Fall ersichtlich, dass der K[X.] sämtliche im Schreiben vom 4. März 2003 bezeichneten Ansprüche im Mahnverfahren [X.]. Dies zugrunde
gelegt stellen sich die vom Berufungsgericht erörterten Fragen der Individualisierung des Anspruchs bei einer Teilleistungsklage nicht.
Der Mahnbescheid nimmt ausdrücklich auf das Schreiben des [X.] vom 4.
März 2013 Bezug. Dieses Schreiben enthält mit der Nennung des [X.] Ansprüche wegen Zahlungen aus der Kasse und von den im Einzelnen be-zeichneten Konten gegen die Beklagte gem.
§ 64 Satz 1 GmbHG verfolgt, wo-bei für die Kasse und die einzelnen Konten jeweils Einzelsummen genannt wurden, die den Gesamtbetrag ergeben. Für das Revisionsverfahren ist weiter 14
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-
zu Gunsten des [X.] davon auszugehen, dass dem Schreiben vom 4. März 2003 die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlagen beigefügt waren. [X.] Anlagen enthalten, wiederum getrennt nach Kasse und den einzelnen Bank-konten, Aufstellungen über die jeweiligen Zahlungsvorgänge. Aus dem [X.] ergibt sich in Verbindung mit diesen Anlagen, welche Zahlungen der K[X.] im Einzelnen in welcher Höhe erstattet verlangt.
Vor dem Hintergrund dieser Bezugnahme und der nur ganz geringfügi-gen Abweichung des im Mahnbescheid genannten Betrags der Hauptforderung

es fernliegend anzunehmen, dass im Mahnverfahren nur ein Teil der Ansprüche verfolgt werden sollte. Der Eindruck von einem bloßen Schreibfehler wird dadurch verstärkt, dass nur der volle Eurobetrag verändert wurde, der [X.] dagegen mit dem im Schreiben vom 4.
März 2003 genannten überein-stimmt. Für eine bloße Falschbezeichnung spricht zudem die Abweichung zwi-schen dem als Hauptforderung angegebenen Betrag und dem für die Berech-nung der [X.] aus der vorgerichtlichen Tätigkeit angegebenen Streitwert.
3.
Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, soweit das Be-ruHauptsachebetrag entfallenden Nebenforderungen abgewiesen hat. Die vom K[X.] verfolgten Ansprüche sind in diesem Umfang verjährt, weil diese [X.] im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurden und zu diesem Zeit-punkt die Verjährungsfrist abgelaufen war.
III.
Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

keine Feststellun-18
19
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-
10
-
gen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die nicht verjährten [X.] sachlich gerechtfertigt sind.
-
11
-
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwältin oder einem beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim [X.],
Herrenstraße
45a, 76133 [X.] (Postanschrift: 76125 [X.]) einlegen.

Drescher

Born

[X.]

B. Grüneberg

V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
12 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2016 -
9 [X.] -

21

Meta

II ZR 314/16

08.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZR 314/16 (REWIS RS 2018, 9494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9494

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II ZR 314/16

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