Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.07.2013, Az. 1 BvQ 28/13

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 3712

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer eA bei fehlendem sachlichem Zusammenhang zu angekündigter Verfassungsbeschwerde - zudem offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Benennung eines angreifbaren Hoheitsakts


Gründe

1

1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das [X.] in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das [X.] der [X.], der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der [X.] vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der angekündigten Verfassungsbeschwerde steht.

4

Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen) Verfassungsrechtsstreit (vgl. [X.] 31, 87 <90>). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann notwendig sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. [X.] 105, 235 <238>).

5

Der Antragsteller hat als Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Justizverwaltung des [X.] ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger Weise auf von ihm anhängig gemachte Verfahren - nicht nur vor dem [X.], sondern auch vor dem [X.] sowie vor [X.] Verwaltungsgerichten - einwirkt.

6

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten Hauptsache ersichtlich nicht den erforderlichen Sachbezug auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer Entscheidung über diese.

7

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil die angekündigte Verfassungsbeschwerde mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zum Maßstab [X.] 131, 47 <55>).

8

3. Einer Entscheidung über die [X.] bedarf es nicht, weil keiner [X.] Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer ist.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 28/13

31.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.07.2013, Az. 1 BvQ 28/13 (REWIS RS 2013, 3712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3712

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