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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:151116B3STR361.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 361/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November
2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2016 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die [X.] der Einzelstrafen -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht wider-sprüchlich: Dass das [X.] für Tat 4, bei der die Betäubungsmittel si-chergestellt wurden, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat wie für die Taten 1 und 3, bei denen das Rauschgift
nicht sichergestellt wurde, ergibt sich [X.] daraus, dass sich -
bei sonst gleichen Umständen -
die Taten 1 und 3 auf eine deutlich geringere Menge Rauschgift bezogen.
Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Anordnung der Sperrfrist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift ausge-führt:
"Dagegen kann die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
StGB keinen Bestand haben, da sie entgegen § 267 Abs.
6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar ist nahe liegend, dass der Angeklagte aufgrund der im Urteil festgestellten Straftaten
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insbesondere des typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahrer-laubnis -, der vielfachen Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrer-laubnis, der in diesem Zusammenhang verhängten isolierten Sperrfristen für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis ([X.] f.) sowie des mehrfachen Scheiterns des Angeklagten an der medizinisch-psychologischen Unter-suchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ([X.]) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Doch hätte gleichwohl -
zumal kein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 StGB vorliegt -, eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden müssen, um die feh-lende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 -
3 [X.]). Da die Urteilsgründe weder eine Begründung noch eine Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erkennen lassen, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben."
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Dem schließt sich der Senat an.
[X.]
Schäfer Spaniol
Tiemann Hoch
4
Meta
15.11.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 361/16 (REWIS RS 2016, 2421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2421
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