VG München, Urteil vom 19.01.2015, Az. M 8 K 13.3986

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Gegenstand

Weitgehend erfolgreiche Anfechtungsklage


Entscheidungsgründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 13.3986

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Januar 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage;

Vorbescheid;

Rücksichtnahmegebot bei grenzständiger Tiefgaragenein- und -ausfahrt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Vorbescheid ...-str. 2 - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 am 19. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Vorbescheid vom ... August 2013 wird hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen 4 bis 8 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat 5/6, die Kläger haben 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Vorbescheid, den die Beklagte unter dem ... August 2013 der Beigeladenen erteilt hat und der am 10. August 2013 den Klägern gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ...-str. 51, FlNr. ... der Gemarkung .... Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Reihenhaus bebaut und grenzt westlich an das Vorhabengrundstück ...-str. 2, FlNr. ... der Gemarkung ... an, auf dem sich die mittlerweile weitestgehend leerstehenden ehemaligen Firmengebäude der Firma „... & Co.“ befinden.

Der Vorbescheid wurde für den Neubau eines Bürogebäudes mit Verkaufsfläche und Gastronomie im Erdgeschoss sowie eine Tiefgarage erteilt. Im Vorbescheid werden einleitend die baurechtlichen Grundlagen umschrieben, wonach das Baugrundstück Teil eines überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzten Quartiers sei. Der Flächennutzungsplan stelle das Gebiet als Gewerbegebiet dar, was der tatsächlichen Nutzung entspreche. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien bereits vorhanden. Das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm der Beklagten sehe klassisches Gewerbe vor. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolge hinsichtlich der Baulinie nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen wurden wie folgt beantwortet:

Frage 1:

Ist die geplante Höhenentwicklung des Gebäudes, wie dargestellt, mit zurückgestaffeltem Dachgeschoss und einer Wandhöhe von 21,55 m genehmigungsfähig?

Nein.

Gebäude mit einer Wandhöhe von 21,55 m und darüberliegendem zurückgestaffeltem Dachgeschoss seien in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Die Höhenentwicklung füge sich nicht ein.

Im Übrigen wurde von Seiten der Beklagten darauf hingewiesen, ein Gebäude mit sechs Geschossen und einer Wandhöhe von 21,55 m wäre planungsrechtlich positiv zu beurteilen.

Frage 2:

Ist die geplante Höhenentwicklung des Gebäudes, wie dargestellt, mit einer Wandhöhe des zurückgestaffelten Dachgeschosses von 24,80 m genehmigungsfähig?

Nein.

Ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 24,80 m und sieben Geschossen sei in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden und füge sich nicht ein.

Frage 3:

Sind die dargestellten Gebäudeabmessungen genehmigungsfähig?

Ja.

Der in den Plänen dargestellte Baukörper sei an der Baulinie situiert und trage dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB ausreichend Rechnung und sei folglich hinsichtlich der Baukörpergrundfigur bzw. -fläche (Länge x Breite) planungsrechtlich zulässig. Wenngleich über die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Voranfrage nicht abschließend befunden werden könne, könne die Frage sinngemäß, hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit, mit Ja beantwortet werden.

Frage 4:

Ist eine Ladennutzung im Erdgeschoss, wie dargestellt, mit maximal 800 m² zulässig?

Ja.

Läden im Erdgeschoss mit 800 m² Verkaufsfläche seien mit vorliegendem Gewerbegebiet verträglich, trügen dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB ausreichend Rechnung und seien folglich planungsrechtlich zulässig.

Frage 5:

Wäre eine großflächige Einzelhandelsnutzung mit ca. 1.200 m² im Erdgeschoss zulässig?

Ja.

Großflächige Einzelhandelsnutzungen mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche trügen dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB ebenfalls ausreichend Rechnung und seien folglich planungsrechtlich zulässig.

Frage 6:

Wäre eine großflächige Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss mit insgesamt ca. 2.400 m² zulässig?

Ja.

Auch großflächige Einzelhandelsnutzungen mit ca. 2.400 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss trügen dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB noch ausreichend Rechnung und seien folglich planungsrechtlich zulässig.

Frage 7:

Ist eine Gastronomie, wie dargestellt, im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zulässig?

Ja.

Ein Gastronomiebetrieb sei mit vorliegendem Gewerbegebiet verträglich, trage dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB ausreichend Rechnung und sei folglich planungsrechtlich zulässig.

Frage 8:

Wäre eine Hotel-Nutzung für das gesamte Gebäude zulässig?

Ja.

Eine Hotelnutzung sei im Sinne einer Nutzung als Beherbergungsgewerbe nicht dem Wohnen hinzuzurechnen, mit vorliegendem Gewerbegebiet verträglich, trage dem Einfügensgebot nach § 34 BauGB ausreichend Rechnung und sei folglich planungsrechtlich zulässig.

Frage 9:

Ist ein leichtes Abrücken von der Baulinie zur Abrundung der Straßenecke - wie dargestellt - zulässig?

Ja.

Die hierfür erforderliche Befreiung werde in Aussicht gestellt. Die Erteilung der Befreiung selbst bleibe jedoch einem noch folgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Unter der Überschrift „Nachbarwürdigung“ wird im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Nachbarn u. a. FlNr. ... hätten den Baueingabeplan nicht unterschrieben. Das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren geprüft worden seien, nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen in Aussicht gestellt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2013 haben die Bevollmächtigten der Kläger gegen den Vorbescheid vom ... August 2013 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die positive Beantwortung der Fragen 3 bis 9 richte, da nur insoweit ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kläger könnten keine Verletzung des allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen, da die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 ff. BauNVO entspreche. Aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Nutzungen sei von einer Gemengelage auszugehen. Die Nutzungsbreite reiche von Wohnnutzung über großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu produzierenden Gewerbebetrieben mit An- und Ablieferungen per Lkw. Aufgrund des hohen Gewerbeanteils stünden Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen auch nicht in einem mischgebietstypischen Verhältnis zueinander. Wegen der weiteren Einzelheiten wurde auf das Protokoll einer Ortskontrolle durch die Beklagte vom 6. Februar 2014 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger:

Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 (Az: ...) wird in den Ziffern (Fragen) 3, 4, 5, 6, 7, 8 aufgehoben.

Hinsichtlich der Frage 3 wurde geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO, gegen § 34 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO und gegen Art. 37 BayVwVfG vor.

Hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 6 BayBO wird ausgeführt, dass die Beklagte bezüglich der abgefragten „dargestellten Gebäudeabmessungen“ die Frage mit „Ja“ beantworte und erst am Ende des dritten Halbsatzes erkläre, dass die dargestellten Gebäudeabmessungen „planungsrechtlich zulässig“ seien. Nachgefragt sei aber gewesen, ob die dargestellten Gebäudeabmessungen generell genehmigungsfähig seien. Diese Frage sei eingangs mit einem „Ja“ ohne - zumindest nachfolgend deutliche - Einschränkung beantwortet worden. Die dargestellten Gebäudeabmessungen seien aber nicht genehmigungsfähig. Das dargestellte Gebäude der Beigeladenen rage an der Grundstücksgrenze in der Gebäudetiefe wie in der Gebäudehöhe erheblich über das Gebäude der Kläger hinaus. Der Anbau sei demnach nicht profilgleich. Die dargestellten Gebäudeabmessungen verstießen daher gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO.

Zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde ausgeführt, insbesondere aus der Nachbarwürdigung ginge hervor, dass die Beklagte diesen Fall des „krassen“ Aufeinandertreffens der Baukörper bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Kläger bewohnten ein Reihenhaus mit einer Gebäudetiefe von ca. 10 m sowie mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss. Dieses Haus hätten die Kläger mit einem finanziellen Aufwand von ca. Euro 200.000,- bis zum letzten Jahr saniert. Das Vorhaben mauere mit seinen Überständen in Tiefe und Höhe das Grundstück der Kläger insbesondere im Bereich des südlichen Wintergartens dermaßen ein, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde.

Zum Verstoß gegen Art. 37 BayVwVfG wurde ausgeführt, dass die Antwort auf die Frage 3 den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht gerecht werde. Dort werde die Genehmigungsfähigkeit der dargestellten Gebäudeabmessungen abgefragt und diese Frage von der Beklagten mit „Ja“ beantwortet. Die Begründung in den folgenden Halbsätzen mit den Worten „planungsrechtlich zulässig“ sei von den Beteiligten nicht als Einschränkung zu verstehen. Selbst wenn die Beklagte in ihrer Begründung das einschränkende Wort „nur“ verwendet hätte, könnten auch Fachleute wie z. B. Architekten nicht zwischen dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht differenzieren.

Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 4 bis 8 wird ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO geltend gemacht.

Zum Gebietserhaltungsanspruch wird geltend gemacht, das Grundstück der Beigeladenen liege in einem Bereich, für den kein qualifizierter Bebauungsplan existiere und im Flächennutzungsplan der Beklagten werde das Gebiet als Gewerbegebiet dargestellt. Dass das Gebiet kein Gewerbegebiet sei, gehe schon aus dem Protokoll der Ortsbesichtigung vom 6. Februar 2014 hervor, wobei vier Wohnungen in der ...-str. 49 und zwei Wohnhäuser in der ...-str. 2 vergessen worden seien. Allein die Zahl der Wohngebäude mache deutlich, dass der maßgebende Umgriff kein Gewerbegebiet darstelle, wobei der Beklagten nicht zuzustimmen sei, dass der Anteil der Wohngebäude mindestens 40% betragen müsse, um noch von einem mischgebietstypischen Verhältnis sprechen zu können. Allenfalls ein Verhältnis von nur 10% der Wohngebäude würde den Mischgebietscharakter ausschließen. Der Anteil der Wohngebäude betrage aber deutlich über 10%, die vorhandenen Wohngebäude prägten den Charakter des Gebiets nachhaltig, so dass ein Mischgebiet vorliege. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich ein Bestandsgebäude, in dem u. a. sechs Wohnungen vorhanden seien. Bei Wegfall dieser Wohnungen oder Genehmigung einer großflächigen Einzelhandelsnutzung drohe das Gebiet tatsächlich zu einem Gewerbegebiet hin zu kippen. Bei Genehmigung einer Nutzung, die einem Sondergebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO (großflächige Einzelhandelsnutzung) oder bei Genehmigung einer Nutzung, die zwar einem Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO entspreche, aber die vorhandenen sechs Wohnnutzungen wegnehme (Hotelnutzung für das gesamte Gebäude), kippe das vorhandene Mischgebiet hin zu einem Gewerbegebiet mit all den Nachteilen für die noch vorhandene Wohnnutzung.

Zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wird ausgeführt, dass auf dem mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegten Plan u. a. eine Tiefgaragenein- und -ausfahrt dargestellt sei, die direkt an die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück grenze. In Frage 4 werde abgefragt, ob eine Ladennutzung zulässig sei. Eine solche sei in einem Mischgebiet wohl zulässig, jedoch gehörten hierzu auch die erforderlichen Stellplätze mit der dafür erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampe, die an der Grundstücksgrenze geplant worden sei. In Frage 7 werde die Zulässigkeit einer Gastronomie abgefragt, die in einem Mischgebiet wohl zulässig sei. Zur dargestellten Gastronomie gehörten im vorliegenden Fall aber auch die erforderlichen Stellplätze mit der dafür erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampe, die an der Grundstücksgrenze geplant worden sei.

Mit Schreiben vom 1. August 2014 hat die Beklagte erwidert, die abgefragten Gebäudeabmessungen verstießen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Fragen 1 und 2 zu den Gebäudehöhen seien negativ beantwortet und zur zulässigen Höhe lediglich Hinweise gegeben worden, die mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellten und damit nicht anfechtbar seien. Die Frage 3 beziehe sich nach dem Verständnis der Beklagten lediglich auf die flächenmäßige Ausdehnung (Länge x Breite), was ausdrücklich in der Antwort zur Frage 3 klargestellt worden sei. Dies ergebe auch die Auslegung der Frage 3 unter Berücksichtigung der Fragen 1 und 2 zu den Gebäudehöhen.

Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt scheide aus, weil hierzu im Vorbescheid keine Frage gestellt worden sei. Da eine Fragestellung zur Lage der Tiefgaragenzufahrt ohne weiteres möglich gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass die Fragestellung bewusst unterlassen worden sei und der Vorbescheid insoweit keine Bindungswirkung habe. Auch im Genehmigungsverfahren für einen Sonderbau umfasse eine Vorbescheidsfrage zum Maß der baulichen Nutzung (Höhenentwicklung) nicht automatisch die Frage nach der Zulässigkeit der Abstandsflächen, selbst wenn diese in den Vorbescheidsplänen dargestellt seien. Vorliegend habe die Beklagte zur Frage 3 ausdrücklich klargestellt, dass diese lediglich die Baukörpergrundfigur bzw. -fläche betreffe.

Am 19. Januar 2015 erfolgte eine Beweisaufnahme über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. In der mündlichen Verhandlung am selben Tag stellten die Kläger und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 4 bis 8 auch in der Sache begründet, da der Vorbescheid insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der angegriffenen Beantwortung der Frage 3 war die Klage hingegen abzuweisen, da insoweit keine Rechte der Kläger verletzt werden.

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und entsprechend gegen einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris RdNr. 3).

Vorliegend kommt hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 3 bis 8 eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht, das im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens in jedem Fall -d. h. unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt - zum Prüfungsumfang gehört, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO.

2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Beantwortung der Frage 3 durch die Beklagte ausschließlich dahingehend erfolgt, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit der Baukörpergrundfigur bzw. Baukörperfläche (Länge x Breite) positiv beantwortet worden ist. Die Höhenentwicklung des Vorhabens, die in den Fragen 1 und 2 abgefragt wurde und deren Zulässigkeit verneint worden ist, ist dagegen nicht Gegenstand der Beantwortung der Frage 3. Damit ist weder die Höhenentwicklung als Maß der baulichen Nutzung noch ihre abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit Gegenstand der Frage 3. Die Beantwortung ist auch im Hinblick auf die ausdrückliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Baukörpergrundfläche hinreichend eindeutig bzw. bestimmt, so dass auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG vorliegt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte sich damit nur aus der von der Beklagten positiv gesehenen Grundfläche ergeben, nicht aber aus der in Frage 3 nicht abgefragten und behandelten Höhenentwicklung. Nach den Planunterlagen ist die Bebauungstiefe des abgefragten Vorhabens unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Klägern in derselben Tiefe vorgesehen, wie die Bebauung der Kläger mit etwa 10 m. Eine tiefere Bebauung ist erst in einem Abstand von 10,775 m in Richtung Osten vorgesehen. Damit kann allein aufgrund der planungsrechtlich positiv beantworteten Frage nach der zulässigen Grundfläche nicht von einer abriegelnden Wirkung des Vorhabens im Hinblick auf das Anwesen der Kläger ausgegangen werden. Insoweit war die Klage hinsichtlich der positiven Beantwortung der Frage 3 abzuweisen.

3. Im Hinblick auf die positiven Antworten auf die Fragen 4, 5, 6, 7 und 8 war der streitgegenständliche Vorbescheid aufzuheben, da diese sich für die Kläger als rücksichtslos darstellen und insoweit das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen.

Mit den Fragen 4 bis 8 wurde jeweils die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen abgefragt und positiv beurteilt. Nach den Plänen ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Klägern die Ein- und Ausfahrt einer zweigeschossigen Tiefgarage vorgesehen, die laut Plan in den beiden Untergeschossen 90 Stellplätze aufweisen soll. Die mit der Nutzung der Tiefgarage einhergehenden Lärmbelastungen für die Kläger sind untrennbar mit der jeweiligen Art der Nutzung des Hauptgebäudes verbunden. Insoweit hätte geprüft werden müssen, welche Lärmbelastung für die Kläger bei den jeweils abgefragten Nutzungen zu erwarten ist und bis zu welcher Belastung das Rücksichtnahmegebot noch gewahrt ist. Hierfür wäre insbesondere eine detaillierte Betriebsbeschreibung für die jeweilige Nutzung mit Öffnungszeiten, Sitzplätzen (Gastronomie), Bettenanzahl (Hotelnutzung) etc. erforderlich.

Dabei kann dahinstehen, ob sich das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall aus den Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4; B. v. 22.12.1014 - 2 CE 14.2000 - juris RdNr. 6). Dabei ist auch bei der Beantwortung einer Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheidsverfahren die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme umfassend zu überprüfen. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags ein Vorbescheid zu erteilen. Danach kann der Bauherr einzelne, zum Genehmigungsmaßstab des späteren Baugenehmigungsverfahrens gehörende Zulässigkeitsfragen für ein konkretes baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben stellen, um so im Sinne eines „vorweggenommenen Teils der Baugenehmigung“ die Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks oder strittiger Zulässigkeitsfragen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhalten. Da die Fragestellungen in den Fragen 4 bis 8 keinerlei Einschränkungen enthalten, kann vorliegend dahinstehen, ob durch eine entsprechend beschränkte, d. h. das Rücksichtnahmegebot ausdrücklich ausklammernde Fragestellung im Vorbescheidsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausgeklammert werden kann oder nicht (eine entsprechende Beschränkungsmöglichkeit ablehnend BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris RdNrn. 21 ff.; anderer Ansicht hingegen OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris RdNrn. 36 ff.).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 NVwZ 1994, 686 - juris RdNr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 NVwZ 2005, 328 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 16). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris RdNr. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris RdNr. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris RdNr. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris RdNr. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris RdNr. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris RdNr. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris RdNr. 53 - 61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris RdNr. 31).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Anforderungen an eine Bewältigung des mit der Situierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt unmittelbar an der Grenze zur vorhandenen Wohnnutzung im Zusammenhang mit den abgefragten Nutzungsarten zu erwartenden Immissionskonflikts in ausreichendem Maße erkannt und entsprechend den vorstehend dargelegten Vorgaben der ober- und höchstricherlichen Rechtsprechung aufgelöst worden wären. Daher ist der Vorbescheid mit diesen Fragestellungen als die Kläger in ihren Rechten verletzend schon deshalb aufzuheben, weil dem auf der Hand liegenden Immissionskonflikt mit der benachbarten Wohnnutzung nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist. Die Beklagte hätte bei der Beigeladenen entsprechende Betriebsbeschreibungen und hierzu gegebenenfalls entsprechende schalltechnische Untersuchungen verlangen können, um das Bestehen und den Umfang des auf der Hand liegenden Immissionskonflikts erfassen zu können, um diesen neben der Festsetzung von am Anwesen der Kläger einzuhaltenden Immissionsrichtwerten entsprechend des diesen zukommenden Schutzniveaus - ggf. unter Bildung von Mittelwerten - und mit entsprechenden Auflagen aufzulösen.

Da sich der Vorbescheid bei der Beantwortung der Fragen 4 bis 8 bereits als mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar darstellt, kommt es auf den von den Klägern weiterhin geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch vorliegend nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr keine Kosten nach § 154 Abs. 3 VwGO auferlegt werden und hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

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M 8 K 13.3986

19.01.2015

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 19.01.2015, Az. M 8 K 13.3986 (REWIS RS 2015, 16973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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