Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 29 W (pat) 501/18

29. Senat | REWIS RS 2019, 9636

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MAGNETOBOARD" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 008 209.6

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 6. März 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 31. März 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

4

Magnettafeln; Metallplatten mit darauf aufgedruckten Bildmotiven;

5

Magnettafeln und Metallplatten mit darauf aufgedruckten Bildmotiven;

6

[X.]: Beschichten von Metallplatten, nämlich durch Sublimation von bestimmten Motiven; Bildbearbeitung; Bildereinrahmarbeiten; Designdruck für Dritte; Druck von digitalgespeicherten Bildern und Fotografien; kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen im Bereich Fotografie.

7

durchgestrichenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 zurückgenommen.

8

Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige, freihaltebedürftige Angabe zurückgewiesen. Dem Anmeldezeichen komme in der vom Anmelder bestätigten Bedeutung „Magnettafel“ bzw. „magnetische Tafel, [X.]“ auch für die verbleiverbleibenden Waren und Dienstleistungen ein eng beschreibender, inhaltlich-thematischer Sachaussagegehalt zu. Dieser trete so deutlich und unmissverständlich hervor, dass er für den Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres analytisches Nachdenken erkennbar sei. Im [X.] würden nämlich Magnettafeln versehen mit Bildern und Fotografien vertrieben. Verschiedene Anbieter würden auch damit werben, dass die Magnettafeln mit einem eigenen Foto gestaltet, mithin dort auch Bilder bzw. Fotos aufgedruckt werden können. Um dies zu bewerkstelligen, seien die Dienstleistungen der [X.] wie z. B. der Bildbearbeitung, Rahmenarbeiten, Druck der Bilder auf die Metallplatten etc. notwendig. Die Dienstleistungen der [X.] dienten dem Verkauf. Somit weise die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, durch die Vorsilbe „Magneto“ werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Waren magnetisch seien.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er ist der Auffassung, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur in einem beschreibenden Sinne erfasst werde. „[X.]“ sei kein glatt beschreibender Begriff für Bilder und Metallplatten mit aufgedruckten Bildmotiven. Bei derartigen Waren dominiere der Charakter eines Bildes, also einer Wanddekoration, wobei der Verkehr nicht zwangsläufig davon ausgehe, dass diese Waren magnetisch seien. Bilder würden üblicherweise aus Papier gefertigt und Metallplatten seien nicht zwingend magnetisch, beispielsweise wenn sie aus Aluminium seien. Außerdem stehe bei Metallplatten nicht der Magnetismus im Vordergrund. Unabhängig davon sei das Anmeldezeichen auch nicht das [X.] Wort für Magnettafel. Zwar bedeute „Board“ im [X.] „Tafel, [X.]“; das [X.] Wort für „magnetisch“ sei aber „magnetic“ und nicht „[X.]“. Insofern handle es sich bei der [X.] um einen ungewöhnlichen Kunstbegriff, der sich aus einem [X.] Wort und einem [X.]n Zweitelement zusammensetze. Zudem verleihe das Verbindungselement „O“ – das in der Kombination nicht unbemerkt bleibe – der Wortzusammensetzung auf jeden Fall eine gewisse Unschärfe und damit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 20. September 2017 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2018 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von Rechercheunterlagen (Bl. 21-42 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 4 [X.] zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 –Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – TOOOR!).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist dem Zeichen „[X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 16 und den Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen. Denn die hier angesprochenen inländischen Endverbraucher werden das angemeldete Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nur als im Vordergrund stehende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ setzt sich aus den beiden Worten „Magnet-“ und „-board“, sowie dem eingefügten Buchstaben „o“ zusammen. Das Wort „Magnet“ bezeichnet ein „Eisen- oder Stahlstück, das die Eigenschaft besitzt, Eisen, Kobalt und Nickel anzuziehen und an sich haften zu lassen“ (vgl. [X.] unter www.duden.de). Der zum [X.]n Grundwortschatz gehörende Begriff „board“ bedeutet u. a. „[X.]; Holzplatte; Platte; Wand; Tafel; Wandtafel“ ([X.] Wörterbuch Englisch-Deutsch unter dict.leo.org). Den inländischen Verkehrskreisen ist diese Bedeutung auch aus bereits in die [X.] eingegangenen Begriffen bekannt wie z. B. „Smartboard“ (=[an einen Computer angeschlossene] elektronische Wandtafel, auf der, ähnlich wie bei einem Touchscreen, Texte und Bilder sowohl angezeigt als auch eingegeben werden können), „[X.]“ (= Pinnwand), „Surfboard“ (= Surfbrett) oder „Whiteboard“ (= 1. weiße Wandtafel mit einer glatten Oberfläche, auf der man mit speziellen Filzstiften schreiben und zeichnen kann und die sich sehr leicht mit einem trockenen Schwamm abwischen lässt 2. [EDV] [an einen Computer angeschlossene] elektronische Wandtafel, über die Texte und Bilder sowohl wiedergegeben als auch mit besonderen Stiften oder dem Finger eingegeben werden können), vgl. zu den vorgenannten Beispielen [X.].

[X.] 1, [X.]: „magnetboard mit bildern“ – „magnetboard mit beschichtung“ – „magnetwand memoboard“ – „magnettafel pinnwand“; [X.]: Magnettafel; www.google.de/ search: „Magnettafel Magnetboard eBay Kleinanzeigen“; „[X.] und Magnetwände | fotoalben-discount.de u. v. m.). Aus den Recherchebelegen des Senats ergibt sich ferner, dass der Unterschied zwischen einer Pinnwand und einem Magnetboard lediglich – wie folgt – definiert wird, vgl. www.baur.de in [X.] 1: „Ideal dafür eignen sich [X.] und Pinnwände. … Beide Varianten haben ihre Vorteile. So haften mit Pins festgesteckte Notizen besser, Magnete hinterlassen dafür keine Löcher. Außerdem kann man auf viele Magnetwände auch direkt schreiben. Dadurch sind sie vielseitiger als ihre klassischen Kollegen.“. Ferner ist dort über [X.] folgendes zu lesen: „[X.] gibt es in verschiedenen Materialien, zum Beispiel aus Edelstahl, als MDF-Platte mit Magnetfolie oder auch aus farbigem Glas mit magnetischer Rückwand als besonders elegante Variante.“.

Angesichts dieser dargestellten, feststehenden Bedeutung des der angemeldeten Bezeichnung zugrundeliegenden Begriffs „Magnetboard“ kann dahingestellt bleiben, wie die korrekte [X.] Übersetzung wäre, da es auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt. Die Verbindung eines aus der [X.]n Sprache stammenden Wortes mit Wörtern der [X.] Sprache ist ohnehin nicht als besonders eigentümlich oder ungewöhnlich zu erachten, zumal die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit eine auch für den inländischen Verkehr ohne Weiteres verständliche Gesamtbegrifflichkeit darstellt (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 25.11.2015, 24 W (pat) 545/15 – Funny Knet Freund).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein enger beschreibender Bezug zu den – nach der Rücknahme der Anmeldung für die „Magnettafeln“ und die darauf bezogenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen – hier (noch) in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vor. Wie oben ausgeführt, ist ein Zeichen nicht erst dann schutzunfähig, wenn es die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale unmittelbar beschreibt, sondern bereits dann, wenn ein enger beschreibender Bezug hierzu festzustellen ist. Da [X.] oder Magnetpinnwände typischerweise „im privaten Bereich mit Motiven bedruckt [sind], um gleichzeitig als Dekoration zu dienen“ (vgl. [X.] 1, [X.]: Magnettafel; farbige Bilder bei [X.]) und vielfach derartige „magnetische Wandbilder“ vertrieben werden, wird der Verbraucher – ohne sich überhaupt über die stoffliche Zusammensetzung von [X.] Gedanken zu machen – ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klasse 16 „Bilder; Metallplatten mit darauf aufgedruckten Bildmotiven“ um entsprechende Magnettafeln bzw. Magnetbilder handelt.

In Bezug zu den beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der [X.] gibt das Anmeldezeichen einen Hinweis auf das gehandelte Sortiment. Schließlich steht bezüglich der Dienstleistungen der [X.] ein Sachhinweis im Vordergrund, nämlich dahingehend, dass diese die Erstellung bzw. Bearbeitung einer magnetischen Metallplatte bzw. eines magnetischen Bildes zum Gegenstand und Inhalt haben (vgl. [X.] 1 „Whiteboard und Magnetboard Beschichtung“); hierauf hat bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen.

Im Übrigen wird eine solche Beschreibung des entsprechenden Produktangebots auch vom Anmelder selbst vorgenommen. So finden sich auf der Homepage der von ihm vertretenen Firma diesbezüglich folgende Ausführungen: „

Schließlich vermag die konkrete Schreibweise mit dem zwischen „[X.]„ und „-BOARD“ eingefügten Buchstaben „O“ die Schutzfähigkeit des [X.] nicht zu begründen. Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie – vor allem beim flüchtigen Lesen – gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. [X.] GRUR 2003, 882 Rn. 18 – [X.]; [X.], Beschluss vom 9. Februar 2015, 27 W (pat) 73/14 Rn. 56 – [X.]; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 – happyness (statt [X.]); Beschluss vom 07.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – [X.] (statt [X.]); Beschluss vom 21.09.2011, 29 W (pat) 107/10 – Produktwal (statt Produktwahl); Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 25/09 – [X.] (statt Schlüssel); Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 23/07 – [X.] (statt Präsenztraining); Beschluss vom 12.03.2008, 32 W (pat) 115/06 – [X.] (statt Fokus Schule); Beschluss vom 17.01.2007, 28 W (pat) 66/06 – [X.] (statt Buddha); Beschluss vom 20.07.2004, 24 W (pat) 317/03 – [X.] (statt Plissee)). Aber auch soweit die abweichende Schreibweise als solche gesehen wird, ist davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Begriff „Magnetboard“ vom [X.] Publikum sofort erkannt wird (s. o.; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 510).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen nach alledem als rein sachbezogene Aussage ohne herkunftshinweisenden Gehalt auffassen. Der Hinweis des Anmelders auf verschiedene [X.]-Entscheidungen bzw. [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesen [X.] stehen zum einen schon Zurückweisungen vergleichbarer Anmeldungen gegenüber, wie z. B. „[X.]TEC“ (Beschluss vom 18.02.2002, 30 W (pat) 140/01) oder „[X.]“ (Beschluss vom [X.], 26 W (pat) 87/08). Zum anderen betreffen die genannten Marken schon andere Waren und Dienstleistungen und/oder sind hinsichtlich ihrer Wortbildung mit dem verfahrensgegenständlichen Zeichen nicht vergleichbar. So ist das vom Beschwerdeführer aufgeführte Zeichen „Magnet Map“ gerade für „Schilder aus Metall und bedruckte oder beklebte metallische Tafeln…“ zurückgewiesen und nur für nicht vergleichbare Waren als schutzfähig erachtet worden ([X.], Beschluss vom 12.07.2012, 28 W (pat) 556/10). Entsprechendes ist für die Marke „[X.]“ festzustellen, die ebenfalls nur teilweise zur Eintragung gelangt ist ([X.], Beschluss vom 02.03.2010, 27 W (pat) 272/09). Das Zeichen „termin-o-mat“ ([X.], Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 530/14) ist anders gebildet, da der Buchstabe „o“ durch die beiden Bindestriche deutlich von den beiden übrigen Wortbestandteilen abgesetzt ist und darüber hinaus ist „terminmat“ – anders als „Magnetboard“ – kein dem inländischen Verkehr bekannter Begriff.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung [X.] nicht bindend sind. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Rn. 18 – [X.] und [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 Rn. 30 – [X.]; [X.], 349 Rn. 12 – [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 – [X.]). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 501/18

06.03.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 29 W (pat) 501/18 (REWIS RS 2019, 9636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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