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5 StR 26/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verwor-fen.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das [X.] Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weiterge-hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich
die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]
insgesamt und das des Angeklagten [X.]
zum Schuldspruch erfolg-los bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den
Angeklagten [X.]
gerich-tete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1
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3
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Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintra-gungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen
sind (§ 63 Abs. 1 BZRG) und nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden [X.] (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das [X.] den Vorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes Ge-wicht gegeben hat ([X.]), vermag der Senat namentlich auch mit Blick auf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls) nicht vorbelasteten Nichtrevidenten [X.].
angestellt worden sind ([X.]), nicht gänzlich auszuschließen, dass das [X.] ohne Verwertung der [X.] zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre.
Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
[X.]
Schneider
Dölp König
2
3
Meta
12.02.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 26/13 (REWIS RS 2013, 8239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8239
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