Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 26/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8239

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5 StR 26/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verwor-fen.

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das [X.] Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weiterge-hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich
die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]
insgesamt und das des Angeklagten [X.]
zum Schuldspruch erfolg-los bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den
Angeklagten [X.]
gerich-tete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1
-
3
-

Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintra-gungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen
sind (§ 63 Abs. 1 BZRG) und nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden [X.] (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das [X.] den Vorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes Ge-wicht gegeben hat ([X.]), vermag der Senat namentlich auch mit Blick auf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls) nicht vorbelasteten Nichtrevidenten [X.].
angestellt worden sind ([X.]), nicht gänzlich auszuschließen, dass das [X.] ohne Verwertung der [X.] zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre.

Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

[X.]

Schneider

Dölp König

2
3

Meta

5 StR 26/13

12.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 26/13 (REWIS RS 2013, 8239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8239

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