Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 6/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 754

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergü-tung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 [X.]), bedarf keiner vor-mundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2008 wird [X.]. Die [X.] hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat die [X.], die unter Betreuung steht, auf Zahlung von 8.000 • mit der Begründung in Anspruch genommen, der vormalige Betreuer der [X.]n habe ihn im [X.] 2004 damit beauftragt, für die [X.] per-sönliche Dienstleistungen verschiedenster Art zu erbringen. Vereinbart worden sei eine Pauschalvergütung von 5.000 • pro Monat zuzüglich Benzinkosten-erstattung. Abzüglich einer Teilzahlung durch den Betreuer in Höhe von 2.500 • stehe ihm für die [X.] Oktober bis Mitte Dezember 2004 noch der geforderte Restbetrag zu. 1 - 3 - Die [X.] hat geltend gemacht, dass es zu einem Vertragsschluss nicht gekommen, ein solcher lediglich beabsichtigt gewesen sei. Im Übrigen hat sie sich unter anderem damit verteidigt, ein etwaiger Vertrag hätte nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 [X.] der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-durft. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr in Höhe von 3.666 • stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der vormalige Betreuer der [X.]n für diese mit dem Klä-ger den behaupteten Dienstvertrag mit einer Vergütung von 5.000 • pro Monat abgeschlossen hat, der Kläger aber nur in der letzten Oktoberwoche und im November für die [X.] tätig gewesen sei. Einer Genehmigung des [X.] habe es nicht bedurft. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] und auch keine Ver-pflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar. Entgegen der Auffassung der [X.]n könne nicht jedes Rechtsgeschäft, 5 - 4 - zu dessen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden müsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 Abs. 1 [X.] bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf [X.] rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Schutz. Alle [X.] einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-schreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Abschluss eines Dienstvertrags. 7 a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des [X.], an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dies kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit [X.] der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteile vom 14. Oktober 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 425 f; vom 26. Oktober 2004 - [X.] NJW-RR 2005, 558; Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22). b) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung. 9 aa) Die Revision rügt insoweit auch nur, das Berufungsgericht habe die Annahme eines Vertragsschlusses nicht darauf stützen dürfen, dass der Zeuge [X.]- Leiter der Betreuungsbehörde - ein sofortiges Tätigwerden des [X.] im Interesse der Betreuten für dringend erforderlich gehalten habe. Denn es komme nicht auf [X.], sondern auf den damaligen Betreuer Rechtsan-walt S. und damit darauf an, dass dieser mündlich eine verbindli-che Regelung habe treffen wollen. Rechtsanwalt [X.]habe indes-sen ausgesagt, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Vertrag durch das [X.] genehmigt werden müsse. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge noch keine Einigung habe herbeiführen [X.], vielmehr den Kläger nur darauf hingewiesen habe, dass dieser vor Ertei-lung der Genehmigung auf eigenes Risiko tätig werde. 10 bb) Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass zum einen sich die [X.] im angefochtenen Urteil ("dass nach dem überzeugenden Bericht der Zeugen, insbesondere des [X.], ein sofortiges Tätigwerden zur Konsolidierung der überaus labilen psychischen Befindlichkeit der [X.]n dringend erforderlich war") auf beide Zeugen bezieht, wobei die Aussage des Zeugen [X.] lediglich hervorgehoben wurde, und zum anderen der von dem Zeugen [X.] bekundete Hinweis auf die Genehmigungsbe-dürftigkeit des Vertrages sich nicht auf die Unterredung bezieht, bei der nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eine verbindliche Einigung erzielt [X.], sondern eine zeitlich viel spätere Besprechung am 24. November 2004 [X.] - 6 - trifft. Im Übrigen steht die etwaige Notwendigkeit einer Genehmigung nicht der Annahme entgegen, dass sich die Parteien des Vertrags bereits vorher mit Rechtsbindungswillen geeinigt haben. Insoweit hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung auch selbst deutlich gemacht, dass er mit einer entgelt-lichen Dienstleistungstätigkeit des Klägers für die [X.] einverstanden war. Dementsprechend hat er, worauf das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich hinweist, als Bevollmächtigter der [X.]n im [X.] mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 den Abschluss des Vertrags "unstreitig gestellt". Erst nach [X.] und [X.] ist der Abschluss im Klageverfahren bestritten worden. 2. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts war nicht notwendig. 12 Nach § 1902 [X.] vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-treuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht wird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht (§§ 1904, 1905 [X.] bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der Unterbringung; § 1907 [X.] für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie den Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 [X.] bei der Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i [X.] verschiedene Vor-schriften des [X.] auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden und führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des [X.]. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend an-wendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Betreuer über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-genbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 [X.] die [X.] - 7 - nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-handen, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-richts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich geführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 [X.]). Einschränkend be-stimmt § 1813 [X.], dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] - in bestimmten Fällen entfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der ([X.] nicht mehr als 3.000 • beträgt (Abs. 1 Nr. 2). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der abge-schlossene Dienstvertrag nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Gegenstand war weder eine Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 14 a) Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur [X.] 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die [X.] obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter nicht. 15 - 8 - b) Der vormalige Betreuer hat die [X.] auch nicht zu einer der [X.] bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der [X.] nach § 611 Abs. 1 [X.] die vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfül-lung des Vertrags ist deshalb die Verfügung über Vermögenswerte des Betreu-ten notwendig, sei es, dass das Entgelt aus dem vorhandenen Barvermögen des Betreuten bezahlt wird, sei es, dass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an den [X.] überweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt. Inwieweit im Einzelfall entsprechende [X.] ihrerseits nach §§ 1812, 1813 [X.] genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürf-tigkeit des zugrunde liegenden Dienstvertrags führen. 16 aa) § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, sondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des [X.]. So sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die [X.] von Verpflichtungen zu Lasten des [X.], sondern nur auf die zu einer Verfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-gung "über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des [X.]" wird durch die mit dem Abschluss eines Dienstvertrags verbundene Pflicht zur [X.] (§ 611 [X.]) aber nicht begründet. Wie der Dienstberechtigte seine [X.]spflicht erfüllt, steht ihm frei, wird mithin nicht bereits durch den [X.] rechtlich im Sinne einer Verfügung über eine Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Verträge der streitgegenständlichen Art unter § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu subsumieren. 17 - 9 - bb) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 [X.] entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. 18 (1) Bei der Gestaltung des [X.] des Bürgerlichen Ge-setzbuchs hat die [X.] vom 5. Juli 1875 (Ge-setz-Sammlung für die [X.], 1875, [X.]) als [X.] gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge für die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des [X.] (§ 27) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem Namen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-pflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des [X.] nur zur Veräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das [X.] Prinzip der Selbständigkeit des Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach Meinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst übernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden Schutz des [X.] vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-gen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer [X.] entschieden (vgl. [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-setzbuch für das [X.], [X.], Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff; 1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 [X.] auf die vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-ansprüche des [X.] ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der Erfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des [X.] - 10 - dels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur dieses Gegenstands eine Schädigung des [X.] durch Verfügungen des Vormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich die praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in ein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des [X.] verwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des [X.] insoweit gese-hen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren ([X.], aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in § 1813 [X.] wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden, da anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-waltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-funden werde ([X.], aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung über bewegliche Sachen des [X.] - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-che nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden ([X.], aaO, Motive S. 1128 f; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des [X.] nur über die Rege-lungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen [X.] erfolgen (siehe auch [X.], aaO, Motive [X.]). (2) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-gen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-nung eines Kaufgegenstands, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im Gegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung übernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen des Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten [X.] (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.]/[X.], 20 - 11 - [X.], 68. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.], [X.], 12. Aufl., § 1812, Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese sollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung des [X.] die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Rechte in leichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte. Die Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die [X.] von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei spielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-ne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in denen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-gung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das Recht des Vertragspartners tatsächlich besteht ([X.], aaO, Motive, S. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des Verbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1812, Rn. 1, [X.]/[X.], aaO, Rn. 32). Damit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum dinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich ([X.], aaO, Motive, S. 1124). Der für ganz bestimmte [X.] vorgesehene Schutz in Satz 1 soll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen Verfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-ckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-dürftigen Verfügung entspricht (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 12; [X.]/ [X.], [X.], 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; [X.]-[X.], aaO, Rn. 9; [X.], aaO, Rn. 16; Soergel/[X.], aaO, Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des Gesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für 21 - 12 - das Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-gemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen [X.]s des Vormunds von der Zustimmung des [X.] abhängig zu machen. [X.]) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 [X.] wird auch verdeutlicht durch die systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-gensverwaltung in §§ 1802 ff [X.]. Die Bestimmung ist inmitten der [X.] über die Anlegung von [X.] sowie die Behandlung von Inhaber- so-wie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-tung nach §§ 1821, 1822 [X.] die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach Meinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte. 22 [X.]) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 [X.] im Schutz des [X.] besteht (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1812, Rn. 1; [X.]/[X.], aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen bewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 [X.] stellt insoweit eine begrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-macht des Vormunds dar. Der Hinweis der [X.]n auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung dienen, um die in § 1812 [X.] angelegten Begrenzungen auf bestimmte Rechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-spricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 [X.], einen umfassenden Schutz des [X.] dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 23 - 13 - [X.] alle Verpflichtungen des [X.] einer umfassenden Genehmigungs-pflicht zu unterstellen sind. ee) Die [X.] übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-handlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 1812 Abs. 1 [X.] lasse sich ableiten, dass [X.] bis 3.000 • genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien, dass sich § 1813 Abs. 1 [X.] nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-schuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden Anspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Zustimmung bedür-fen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienstvertrags genehmigt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der [X.]n fehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte lediglich "sinngemäße" An-wendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse Raum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19. Jahrhun-derts zum Vormundschaftsrecht zu lösen und im zeitlich später entstandenen Betreuungsrecht dem "moderneren" Gedanken des Vermögensschutzes des Betreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das Betreuungs-recht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch gekennzeichnet, dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungsmacht einge-räumt wird (§ 1902 [X.]), die lediglich für nach Auffassung des Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. Dementsprechend ist die [X.]sbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie z.B. auch § 1907 Abs. 3 [X.] zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein Grund, §§ 1812, 1813 [X.] unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein [X.] oder ein Betreuer betroffen ist. 24 - 14 - ff) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 [X.] fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der Wortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-schränkt werden sollte (vgl. etwa [X.][X.], aaO, Rn. 13; [X.]/ [X.], aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf Geschäfte der Vermögenssorge; [X.], [X.] um §§ 1812, 1813 [X.], FamRZ 1984, 842; [X.]/[X.], aaO, Rn. 4; [X.]/[X.], aaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-leistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafon-taine, aaO, Rn. 6 ff). 25 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 4 O 790/05 - O[X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 36/06 -

Meta

III ZR 6/09

05.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 6/09 (REWIS RS 2009, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 754

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