2. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1191
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Berufung des Beklagten vom 23. Juni 2004 gegen das am 28. Mai 2004 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 569/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2. und 3. des Tenors des angegriffenen Urteils wie folgt neu gefasst werden:
"2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in Kopie oder im Original folgende Unterlagen vorzulegen:
2.1
Schenkungsvertrag zwischen Herrn I J und dem Beklagten vom 20.12.1964 - UR-Nr.: xx1/1964 des Notars T in F -
2.2
Schenkungsvertrag zwischen Herrn I J und dem Beklagten vom 17.02.1967 - UR-Nr. xxx/1967 des Notars T in F -
2.3
Schenkungsvertrag zwischen Herrn I J und dem Beklagten vom 27.07.1972- UR-Nr.: xx2/1972 des Notars T in F -
2.4
Schenkungsvertrag zwischen Herrn I J und dem Beklagten vom 15.11.1973 - UR-Nr.: xxx3/1973 des Notars Dr. M in F -
2.5
Anteilsübertragungsvertrag vom 06.06.2002 über die Übertragung eines Geschäftsanteils an der Fa. SFN mit beschränkter Haftung - UR-Nr.: xxx4/B2002 des Notars Dr. K L in U -
2.6
Jahresabschluss der Fa. SFN mbH in F vom 30.09.2001;
2.7
Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über einen Kommanditanteil an der Firma N Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG in F vom 06.06.2002;
2.8
Jahresabschluss der Firma N Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG vom 31.12.2001;
2.9
Anteilsübertragungsvertrag zwischen Herrn I J und dem Beklagten über einen Geschäftsanteil an der Firma N-Metall- und Schrottverwertungs GmbH vom 06.06.2002 - UR-NR.: xxx5/B2002 des Notars Dr. K L in U -
2.10
Jahresabschluss der Firma N-Metall und Schrottverwertungs GmbH in F vom 31.12.2001.
3. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, die Verkehrswerte der nachfolgend bezeichneten Schenkungsgegenstände auf den nachfolgend bezeichneten Stichtag der jeweiligen Schenkung un-ter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes und außerdem auf den 10.06.2003 durch Sachverständige auf Kosten des Nachlas-ses ermitteln zu lassen:
3.1
den am 20.12.1964 im Grundbuch von V des Amtsgerichts Wip-perfürth Band x1 Blatt #### eingetragenen Grundbesitz Flur 3, Flurstück 203, Holzung, M, (11.485 qm groß) mit allen aufstehen-den Gebäuden auf den Stichtag der Umschreibung des Grundbe-sitzes auf den Beklagten gem. Auflassung vom 20.12.1964 - UR-Nr.: xx1/1964 des Notars T in F -;
3.2
die 1/2 Miteigentumsanteile an den am 17.02.1967 im Grundbuch von L1 des Amtsgerichts Aachen Blatt ###1 eingetragenen Grundstücken der Flur 10, Flurstücke 1316 (2.507 qm groß) und 1317 (13 qm groß) sowie des an diesem Tage im Grundbuch von L1 Band x, Blatt ###2 eingetragenen Grundstücks der Flur 14, Flurstück 476 (481 qm groß) jeweils auf den Stichtag der Um-schreibung des Grundbesitzes auf den Beklagten gem. Auflas-sung vom 17.02.1967 - UR-Nr.: xxx/1967 des Notars T in F -;
3.3
den am 27.07.1972 im Grundbuch von Eschweiler des Amtsgerichts Eschweiler Blatt ###3 verzeichneten Grundbesitz der Ge-markung F, Flur 18, Flurstück 60/1 (344 qm groß), Flur 18, Flur-stück 59/8 (2.654 qm groß), Flur 18, Flurstück 62/3 (385 qm groß) und Flur 18, Flurstück 181 (308 qm groß) mit allen aufstehenden Gebäuden auf den Stichtag der Umschreibung des Grundbesitzes auf den Beklagten gem. Auflassung vom 27.07.1972 - UR-Nr.: xx2/1972 des Notars T in F -;
3.4
den am 15.11.1973 im Grundbuch von L1 des Amtsgerichts Aachen Blatt ###4 eingetragenen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 14, Flurstück 886 (769 qm groß) auf den Stichtag der Umschreibung auf den Beklagten gem. Auflassung vom 15.11.1973 - UR-Nr.:xxx3/1973 des Notars Dr. M in F -;
3.5
die mit privatschriftlichem Schenkungsvertrag vom 06.06.2002 auf den Beklagten übertragene Beteiligung des Herrn I J an der Firma B J KG, eingetragen unter HRA 16 Amtsgericht F, auf den 31.12.2001;
3.6
den mit notariellem Vertrag vom 06.06.2002 auf den Beklagten übertragenen Geschäftsanteil des Herrn I J im Nennwert von 13.000,00 Euro an der Firma SFN mit beschränkter Haftung, ein-getragen unter HRB 12 Amtsgericht F, auf den Stichtag der Erhö-hung des Stammkapitals dieser Gesellschaft auf 26.000,00 Euro im Handelsregister;
3.7
den mit privatschriftlichem Schenkungsvertrag vom 06.06.2002 auf den Beklagten übertragenen Kommanditanteil des Herrn I J im Nennwert von 24.978,18 Euro an der Firma N Gundstücksver-waltungs GmbH & Co. KG, eingetragen unter HRA 939 Amtsge-richt F, auf den 31.12.2001;
3.8
den mit notariellem Vertrag vom 06.06.2002 auf den Beklagten übertragenen Geschäftsanteil des Herrn I J im Nennwert von 13.000,00 Euro an der Firma N-Metall- und Schrottverwertungs GmbH, eingetragen unter HRB 599 Amtsgericht F, auf den Stichtag der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der Gesell-schaft auf 26.000,00 Euro im Handelsregister."
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Das Verfahren befindet sich derzeit in der ersten Stufe (Auskunfts- bzw. Wertermittlungsstufe).
Der am 10. Juni 2003 verstorbene Erblasser I J unterhielt mit der verheirateten Mutter der Klägerin bis zu seinem Tod ein jahrzehntelanges intimes Verhältnis. Diesem Verhältnis entstammt die Klägerin, die zunächst als Kind des Ehemannes ihrer Mutter galt. Mit notarieller Urkunde vom 13. August 2002 (vgl. Bl. 11 ff. d.A.) erkannte der Erblasser die Vaterschaft nach der Klägerin an. In derselben Urkunde stimmte die Mutter der Klägerin, Frau R T2, der Anerkennung der Vaterschaft durch den Erblasser zu (vgl. Bl. 13 d.A.). Die Klägerin ihrerseits stimmte durch notarielle Urkunde vom 13. September 2002 (Bl. 14 ff. d.A.) der Anerkennung der Vaterschaft durch den Erblasser zu. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 23. Dezember 2002 (vgl. Bl. 8 ff. d.A.) stellte das Amtsgericht Rheine (Az.: 19 F 22/02) fest, dass Herr K T2, der Ehemann ihrer Mutter, nicht der Vater der Klägerin ist. Durch notariellen Erbvertrag vom 21. März 2003 (vgl. Bl. 17 ff. d.A.) setzte der Erblasser die Klägerin und den Beklagten - den Sohn des Erblassers und dessen vorverstorbene Ehefrau - zu Erben zu jeweils 1/2 Anteilen ein. Vor seinem Tod hatte der Erblasser allerdings den wesentlichen Teil seines Vermögens in Form von Unternehmensbeteiligungen an der "J-Gruppe" auf den Beklagten übertragen. In dem Erbvertrag heißt es wörtlich u.a. wie folgt (Bl. 18 f. d.A.):
"Zunächst erklärt Herr I J vorab:
Mein wesentliches Vermögen bestand aus meinen Unternehmensbeteiligungen an der J-Gruppe. Diese Beteiligungen habe ich auf meinen Sohn, Herrn Dr. N J, übertragen.
Bei diesen Übertragungen soll es verbleiben, da es mein Wille war und ist, dass mein Sohn mein unternehmerisches Lebenswerk fortsetzt. Unberührt davon bleiben Ansprüche, die ich persönlich gegen die J-Gruppe habe, insbesondere meine Gewinnansprüche aus dem Jahr 2001.
Wie ich nun weiß, habe ich zu meiner großen Freude noch ein weiteres leibliches Kind und zwar die miterschienene Frau B S1, die ich ganz in mein Herz geschlossen habe.
Diese soll nicht nur im Hinblick auf die von mir an meinen Sohn Dr. N J vorgenommenen Schenkungen die ihr gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können, sondern auch Miterbin meines gesamten noch vorhandenen Vermögens werden.
Meine nachfolgenden Verfügungen von Todes wegen habe ich sorgsam überlegt und meine, damit beiden Kindern gerecht zu werden."
Die Klägerin hat in der ersten Stufe beantragt,
1.)
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über alle Schenkungen und Zuwendungen, die der Beklagte von seinem am 10. Juni 2003 verstorbenen Vater I J seit dem 10. Juni 1993 oder vorher erhalten hat, im letzten Fall jedoch nur dann, wenn Herr I J den verschenkten Vermögensgegenstand aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche auch noch nach dem 10. Juni 1993 genutzt hat,
2.)
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin alle Unterlagen in Kopie oder im Original vorzulegen, die zur Ermittlung des Wertes der Schenkungsgegenstände gem. Ziffer 1) auf die in der nachfolgenden Ziffer 3) bezeichneten Stichtage erforderlich sind,
3.)
den Beklagten zu verurteilen, den Wert der Schenkungsgegenstände gem. Ziffer 1) auf den Stichtag der jeweiligen Schenkung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes und auf den 10. Juni 2003 durch unabhängige, vom Gericht zu bestimmende Sachverständige auf Kosten des Nachlasses, hilfsweise auf Kosten der Klägerin, ermitteln zu lassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich im Kern mit zwei Einwendungen verteidigt, an denen er auch im Berufungsverfahren festhält:
Zum einen habe sich die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Rheine in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren arglistig erschlichen, da sie bereits seit mehr als zwei Jahren vor Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage gewusst habe, dass der Erblasser ihr Vater sei. Sie könne sich deshalb auf das Urteil aufgrund des Rechtsgedankens des § 826 BGB nicht berufen. Unabhängig davon schieden Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin auch deshalb aus, weil sie im Zeitpunkt der Schenkungen des Erblassers noch nicht abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen sei, da der Erblasser die Vaterschaft erst hiernach anerkannt habe und dieses Anerkenntnis nur ex nunc wirke.
Durch das angegriffene Teilurteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage auf der ersten Stufe in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses, ihm am 3. Juni 2004 zugestellte Teilurteil wendet sich der Beklagte mit der am 25. Juni 2004 eingelegten Berufung, die er mit einem am 2. August 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juli 2004 begründet hat. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Einwendungen und macht ergänzend geltend, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht zu der Frage Beweis erhoben, ob die Klägerin bereits zwei Jahre vor dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren Kenntnis von der Vaterschaft des Erblassers gehabt habe. Unabhängig davon sei das Landgericht entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass die Klägerin pflichtteilsergänzungsberechtigt sei. Schließlich habe das Landgericht die Auskunftspflicht zu Unrecht auch auf die Zeit vor dem 10. Juni 1993 ausgedehnt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994 (NJW 1994, 1791) könne vorliegend keine Anwendung finden, da der Erblasser insoweit Vertrauensschutz genieße.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 11. August 2004 darauf hingewiesen, dass der Ausspruch unter Ziffer 2. und 3. der Entscheidungsformel des angefochtenen Teilurteils - ebenso wie der ihm zugrunde liegende Antrag - nicht hinreichend bestimmt ist (Bl. 188 f. d.A.). Bereits durch Beschlüsse vom 2. Juli 2004 (Bl. 162 ff. d.A.) sowie vom 3. August 2004 (vgl. Bl. 184 f. d.A.) hatte der Senat die Anträge des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Teilurteil abgelehnt. Durch Schreiben vom 16. August 2004 (vgl. Anlagenkonvolut "Anlagen zum Schriftsatz vom 31.08.2004 überreicht durch Rechtsanwälte C am 03.09.2004") hat der Beklagte der Klägerin Auskünfte erteilt und diverse Unterlagen zur Ermittlung des Wertes überreicht. In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft kein Anerkenntnis des geltend gemachten Auskunftsanspruches darstelle und "nur wegen der drohenden Zwangsvollstreckung" erfolge. Die Klägerin hat daraufhin durch Schriftsatz vom 31. August 2004 (vgl. Bl. 196 ff. d.A.) die Klageanträge zu Ziffer 2. und 3. neu gefasst. Im übrigen verteidigt sie das angegriffene Teilurteil.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 2. und 3. der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils so gefasst werden, wie dies aus dem Tenor des Berufungsurteils des Senats hervorgeht.
Der Beklagte beantragt,
ebenfalls die neuen Anträge in der Berufungserwiderungsschrift vom 31. August 2004 zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die - zulässige - Berufung des Beklagten hat insgesamt keinen Erfolg, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug in zulässiger Weise die Klageanträge zu 2) und 3) konkretisiert hat. Diese Konkretisierung bedingt eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Tenorierung.
1. Das Landgericht hat den Beklagten ohne Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 ZPO) zur Auskunftserteilung verurteilt (Ziffer 1. der Entscheidungsformel des angegriffenen Teilurteils). Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.
a) Allerdings lässt sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht auf die §§ 2314, 2325 BGB stützen. Hierbei bliebe unberücksichtigt, dass die Klägerin Miterbin ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1993, 2737; siehe auch Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., 2004, § 2314 Rdn. 3 m.w.N.), der der Senat folgt, steht einem Miterben ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB nicht zu. Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass auch ein Miterbe gegen einen anderen Miterben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des fiktiven Nachlasses und damit den Gegenstand einer Schenkung gemäß § 242 BGB hat, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten es mit sich bringen, dass einer von ihnen entschuldbar über Bestehen und Umfang des Rechts im unklaren und deshalb auf Auskunft angewiesen ist, während der andere die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. insoweit nur BGH NJW 1986, 127 [128]).
aa) Da auch der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch ebenso wie der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB nur die Funktion hat, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche konkret darlegen zu können, wäre für die von der Klägerin begehrte Auskunft von vorneherein kein Raum, wenn ausgeschlossen wäre, dass sie überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten hat. Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin gehöre überhaupt nicht zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis des § 2325 BGB, greift jedoch nicht durch.
Pflichtteilsberechtigt ist gemäß § 2303 BGB u.a. jeder Abkömmling des Erblassers. Vorliegend steht fest, dass der Erblasser der Vater der Klägerin ist. Gemäß § 1592 Nr. 2 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Gemäß § 1595 Abs. 1 und 2 BGB bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter und des - volljährigen - Kindes. Diese Anerkennungserklärungen sind vorliegend aufgrund der notariellen Urkunden vom 13. August 2002 sowie vom 13. September 2002 erteilt worden.
Allerdings ist gemäß § 1594 Abs. 2 BGB eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, "solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht". Vorliegend galt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt der Zustimmung der Klägerin zur Anerkennung des Erblassers am 13. September 2002 noch Herr K T2 - der Ehemann der Mutter der Klägerin - als ihr Vater. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Anerkennungserklärung die Vaterschaft des Herrn K T2 von der Klägerin noch nicht wirksam angefochten war, macht die Vaterschaftsanerkennung durch den Erblasser jedoch nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam (vgl. zu dieser Rechtsfolge nur Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1594 Rdn. 6 m.w.N.). Durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 23. Dezember 2002 ist jedoch festgestellt worden, dass der Ehemann der Mutter der Klägerin nicht ihr Vater ist. Mit dieser Entscheidung hat die Vaterschaftsanerkennung durch den Erblasser Wirksamkeit erlangt. Gemäß § 640 h ZPO wirkt dieses rechtskräftige Urteil für und gegen alle. Hieraus folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die Klägerin als Abkömmling des Erblassers anzusehen ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Rheine werden von dem Beklagten nicht dargelegt. Ob es unter Umständen rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, hat nach Auffassung des Senats für die hier in Rede stehende Frage, ob der Erblasser als Vater der Klägerin anzusehen ist, keine Bedeutung. Auf die umfangreichen Ausführungen des Beklagten zu dem vermeintlichen Erschleichen des Urteils durch die Klägerin kommt es deshalb nicht an. Wegen der rechtlichen Unerheblichkeit war auch das Landgericht nicht gehalten, zu diesem Tatsachenkomplex Beweis zu erheben. Entsprechendes gilt für die Beweisantritte im Berufungsverfahren. Auch der von dem Beklagten herangezogene Gesichtspunkt des § 826 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit hat das Landgericht vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 826 BGB jedenfalls deshalb nicht einschlägig ist, weil das Urteil des Amtsgerichts Rheine im Ergebnis objektiv zutreffend ist (vgl. zum Mindesterfordernis einer objektiven Unrichtigkeit im Rahmen des § 826 BGB nur BGHZ 101, 383 [384]). Auch der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, dass der Erblasser der leibliche Vater der Klägerin ist und die Vaterschaftsfeststellung der materiellen Rechtslage entspricht. Damit steht aber fest, dass die Klägerin zumindest im Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 10. Juni 2003 Abkömmling des Erblassers war und insoweit auch als Pflichtteilsberechtigte im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
bb) Auch der weitere Einwand des Beklagten, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin scheide deshalb aus, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der vermeintlichen Schenkungen noch nicht Pflichtteilsberechtigte gewesen sei, greift nicht durch. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt, wie auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 210 [216]; BGH NJW 1997, 2676) Pflichtteilsergänzungsansprüche nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die zu einer Zeit gemacht worden sind, als das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus denen der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist, schon bestand. Vorliegend ist diese Voraussetzung jedoch erfüllt. Soweit ersichtlich entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht nur ex nunc wirkt, sondern ihre Rechtswirkungen rückwirkend (ex tunc) eintreten. Sobald die Anerkennung wirksam geworden ist, wirkt der Vaterschaftstatbestand nach einhelliger, vom Senat geteilter Meinung rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (vgl. nur MüKo/Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl., 2002, § 1594 Rdn. 16). Daraus folgt, dass der Anerkannte rechtlich so zu behandeln ist, als wenn er ab seiner Geburt Abkömmling des Erblassers gewesen ist. Die vorliegende Fallgestaltung ist deshalb mit den Konstellationen, in denen der Bundesgerichtshof eine Pflichtteilsberechtigung verneint hat, nicht vergleichbar. Dort ging es darum, dass ein Erblasser Schenkungen an seine Kinder aus erster Ehe vorgenommen und erst danach wieder geheiratet hatte. Der zweiten Ehefrau hat der Bundesgerichtshof Pflichtteilsergänzungsansprüche mit der Begründung versagt, sie sei nicht schutzwürdig, weil sie erst nach der Schenkung mit Eingehung der Ehe pflichtteilsberechtigt geworden sei. Vorliegend handelt es sich indessen um eine völlig andere Situation. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung hat die Klägerin dieselbe Rechtsposition wie der Beklagte erlangt. Der Beklagte verkennt im Rahmen seiner Argumentation, dass die Anerkennung der Vaterschaft lediglich das von Geburt an bestehende Verwandtschaftsverhältnis bestätigt. Sie hat nur statusfestigende, nicht jedoch statusbegründende Wirkung (vgl. nur Wellenhofer-Klein, a.a.O., § 1594 Rdn. 17).
Wie mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden ist, lässt sich die Pflichtteilsergänzungsberechtigung der Klägerin auch nicht mit der Überlegung verneinen, dass es im Zeitpunkt der Schenkung an der für § 2325 BGB typischen Konfliktsituation gefehlt habe. Die Vorschrift - so die Argumentation des Beklagten - löse den Konflikt zwischen dem Recht des Pflichtteilsberechtigten an der Mindestteilhabe an dem gesamtlebzeitigen Vermögen des Erblassers einerseits und dem Recht des Erblassers, über sein Vermögen frei entscheiden zu können, andererseits. An einer solchen Konfliktsituation fehle es vorliegend, weil die Klägerin zu dem historischen Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung noch nicht als Pflichtteilsberechtigte angesehen werden könne. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB auch in den "Normalfällen" nicht davon abhängt, ob tatsächlich die beschriebene Konfliktsituation besteht. Vielmehr genügt bereits - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten - die objektive Stellung als Abkömmling, um eine Pflichtteilsergänzungsberechtigung zu begründen. Auch in dem Fall, in dem ein Erblasser von einem ehelichen Kind im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung keine Kenntnis hat, lässt sich ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch des ehelichen Kindes nicht mit der Begründung ablehnen, es habe an der für § 2325 BGB typischen Konfliktsituation gefehlt.
Unabhängig davon war vorliegend dem Erblasser aber auch positiv bekannt, dass er neben dem Beklagten mit der Klägerin "ein weiteres leibliches Kind" (so die Formulierung im Erbvertrag vom 21. März 2003) hatte, die die ihr "gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche" soll geltend machen können. Demnach ging auch der Erblasser selbst von einer Pflichtteilsergänzungsberechtigung der Klägerin aus.
cc) In zeitlicher Hinsicht bezieht sich die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zunächst auf Schenkungen und Zuwendungen seit dem 10. Juni 1993 (10 Jahre vor dem Tod des Erblassers). Dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedenfalls auf diesen Zeitraum erstreckt mit entsprechenden Konsequenzen für den Auskunftsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 2325 Abs. 3 BGB. Entgegen der erstmalig im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Beklagten bezieht sich die Auskunftspflicht aber unter den im Urteil aufgestellten Voraussetzungen auch auf solche Schenkungen bzw. Zuwendungen, die vor dem 10. Juni 1993 und damit außerhalb der 10-Jahres-Frist von dem Erblasser an den Beklagten getätigt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird der Fristbeginn im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB hinausgeschoben, wenn der Erblasser dem verschenkten Vermögensgegenstand aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche auch noch nach Beginn des 10-Jahres-Zeitraumes (hier: nach dem 10. Juni 1993) selbst genutzt hat (grundlegend BGHZ 98, 226 ff.; BGH NJW 1994, 1791 ff.). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin in ihrem Klageantrag Rechnung getragen; dem entspricht die Tenorierung in dem angegriffenen Urteil.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen für solche Schenkungen berufen, bei denen im Jahre 1994 die 10-Jahres-Frist bereits abgelaufen war. Zunächst lässt der Beklagte außer Betracht, dass die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu der Bestimmung des Fristbeginns im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB nicht erst im Jahre 1994, sondern schon im Jahre 1986 erfolgt ist (vgl. Urteil vom 17. September 1986 - BGHZ 98, 226 ff.). Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung vom 27. April 1994 (NJW 1994, 1791) knüpft lediglich an die vorangegangene Entscheidung an. Auch unabhängig davon genießt der Beklagte keinen Vertrauensschutz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass höchstrichterliche Urteile Gesetzen nicht gleichzustellen sind und auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzielen. Deshalb können die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden. Gerichte sind grundsätzlich nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. hierzu im einzelnen BGHZ 132, 119 ff.). Eine Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechungen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BGHZ 132, 119 ff.). Diese Voraussetzungen werden von dem Beklagten vorliegend nicht aufgezeigt.
dd) Schließlich liegen auch die übrigen Voraussetzungen eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch vor. Die Klägerin ist auf die Auskunft des Beklagten zur Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches angewiesen, während der Beklagte seinerseits die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch auch nicht unbillig belastet wird. Insoweit werden auch von dem Beklagten keine Einwendungen erhoben.
c) Der hiernach entstandene Auskunftsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich Auskünfte zu den Zuwendungen bzw. Schenkungen erteilt. Hierdurch ist jedoch keine Erfüllung eingetreten. Es steht - soweit ersichtlich - außer Streit, dass in den Fällen, in denen der Schuldner - wie hier - lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet hat, die Tilgung bis zur Rechtskraft des Titels in der Schwebe bleibt (vgl. BGHZ 86, 267; BGH NJW 1990, 2756; Palandt/Is, a.a.O., § 362 Rdn. 12). Dies gilt nicht nur für Zahlungsansprüche, sondern auch für Auskunftsansprüche (vgl. BGHZ 94, 268).
2. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sich der Beklagte gegen die Verurteilung gemäß Ziffer 2) und 3) der Entscheidungsformel des angefochtenen Teilurteils wendet (Vorlage von Unterlagen/Wertermittlung durch Sachverständige).
a) Allerdings hat das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich formulierten Anträge zu 2) und 3) der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil sie insoweit unzulässig war. Es fehlte an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Verurteilung zur Vorlage von Urkunden wird nach § 883 ZPO vollstreckt (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 1210; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 883 Rdn. 2). Dies erfordert eine konkrete Bezeichnung der vorzulegenden Urkunden. Dem genügt der Antrag, alle Unterlagen vorzulegen, die zur Wertermittlung "erforderlich" sind, nicht. Dem Urteil und dem erstinstanzlich formulierten Antrag der Klägerin war auch nicht zu entnehmen, auf welche Gegenstände sich das zu erstellende Wertgutachten beziehen soll. Die Bestimmung des Inhalts einer Urteilsformel kann nicht späterer Erkenntnis oder dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Hierauf hat der Senat die Klägerin auch durch Beschluss vom 11. August 2004 hingewiesen.
b) Diese Zulässigkeitsmängel bestehen jedoch nicht mehr, nachdem die Klägerin ihre Anträge zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 31. August 2004 neu formuliert hat. Diese Anträge genügen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind zulässig und begründet.
aa) § 533 ZPO steht der Neuformulierung der Klageanträge bereits deshalb nicht entgegen, weil vorliegend keine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift in Rede steht. Vielmehr liegen die Voraussetzungen des § 264 Nr. 1 oder 2 ZPO vor. Entweder ist die Neuformulierung als Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache im Sinne des § 264 Abs. 2 ZPO zu werten oder als schlichte Ergänzung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen im Sinne des § 264 Nr. 1 ZPO. Hierauf findet § 533 ZPO keine Anwendung (vgl. hierzu jüngst BGH NJW 2004, 2152). Soweit die neuformulierten Anträge neue Tatsachen enthalten, steht ihrer Berücksichtigung die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Etwaig neuer Vortrag ist jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Landgericht und auch von den Parteien erkennbar übersehen worden ist.
bb) Anspruchsgrundlage für die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche ist wiederum § 242 BGB (vgl. insbesondere zum Wertermittlungsanspruch BGH NJW 1986, 127). Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist auch keine Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des dem Antrag zu 2) zugrunde liegenden Anspruchs eingetreten, da die Übergabe der maßgeblichen Unterlagen nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen im Rahmen des Auskunftsanspruches entsprechend.
3. a) Da die Berufung hiernach insgesamt keinen Erfolg hat, ist sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dass die Berufung ursprünglich begründet war, soweit sie sich gegen den Ausspruch unter Ziffer 2) und 3) der Entscheidungsformel des angefochtenen Teilurteils wendete, wirkt sich kostenmäßig nicht zugunsten des Beklagten aus. Von der Möglichkeit, die neu formulierten Anträge der Klägerin sofort anzuerkennen mit einer entsprechenden Kostenfolge gemäß § 93 ZPO, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden ist, rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - die vorliegend in Rede stehende besondere Konstellation noch nicht entschieden hat, die Zulassung der Revision als solche nicht. Dass der Vaterschaftsanerkennung Rückwirkung zukommt, steht, soweit ersichtlich, außer Streit. Wie mit den Parteien ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Pflichtteilsergänzungsberechtigung einer Ehefrau, die den Erblasser erst nach Vornahme der Schenkungen geheiratet hat, vergleichen. Entscheidend ist insoweit, dass die Anerkennung der Vaterschaft - anders als die Eheschließung - nicht statusbegründende, sondern lediglich statusfestigende Wirkung hat. Im übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalles.
c) Über die Festsetzung des Berufungsstreitwertes wird der Senat gesondert entscheiden.
Meta
13.10.2004
Oberlandesgericht Köln 2. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.10.2004, Az. 2 U 85/04 (REWIS RS 2004, 1191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1191
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 8/06, 06.06.2013.
Oberlandesgericht Köln, 2 U 85/04, 13.10.2004.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 98/06 (Bundesgerichtshof)
Abgeltung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Vergleich über einen Übergabevertrag
I-7 U 70/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Unwirksamkeit einer im Testament enthaltenen Schiedsklausel im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche
IV ZR 250/11 (Bundesgerichtshof)
Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings