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PDF anzeigen[X.]/02vom11. September 2002in dem [X.]: Anordnung nach § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsgesetzAz.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft [X.].: 24 [X.]/02 B Landgericht [X.].: 42 [X.]/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. September 2002 beschlossen:Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem [X.](Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnungder Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischeUntersuchung bei dem Betroffenen [X.]zu bestimmen, wirdabgelehnt.Gründe:Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) [X.] vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im [X.]zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschlandverlassen.Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat [X.] dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 [X.]. Denn es ist [X.] ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehrerenStaatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm- 3 -Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinemBeschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 [X.] ([X.], 212 =[X.], 113 = [X.]R StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis aufdie Rechtsprechung des [X.] (NJW 1997, 2165,2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafürzu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 [X.] zu beantragen. Sollte der Be-troffene im [X.] oder bei einer Einreise in das [X.]angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-gen im [X.] festgenommen und in Strafhaft überführtwerden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, dieerforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter [X.] -gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellenerfolgen soll (vgl. [X.]St 45, 376; [X.], Beschluss vom 25. [X.] - 2 ARs 24/00)."Dem tritt der Senat bei.[X.] Detter [X.]Rothfuß Fischer
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 ARs 257/02 (REWIS RS 2002, 1635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1635
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