22. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1310
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Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss der 30. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2008 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 16.09.2008 - 30 OH 10/06 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streithelferin hat ein Kostenvorschuss für die Einholung des von ihr beantragten ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht auferlegt werden können. Nach den §§ 379, 402 ZPO kann ein Kostenvorschuss vom Beweisführer erhoben werden. Stammt ein Beweisantritt vom Streithelfer einer Partei, so ist die von dem Streithelfer unterstützte Partei - vorliegend die Beklagte (Bl. 172 d. A.) – Beweisführerin in diesem Sinne (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 379 ZPO, Rdnr. 4).
Der angefochtene Beschluss hat deshalb aufgehoben werden müssen.
Gerichtskosten waren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der vorliegenden Verfahrensgestaltung kein Raum.
Wert der Beschwerde: 1.500,00 €
Meta
21.10.2008
Oberlandesgericht Köln 22. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: W
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 22 W 66/08 (REWIS RS 2008, 1310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1310
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Wechsel des Streithelfers auf andere Seite
Erfolglose sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
15 W 16/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VII ZB 15/12 (Bundesgerichtshof)
Kostenhaftung der Partei im selbständigen Beweisverfahren bei Antragstellung durch Streithelfer