Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 1 StR 628/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:100718B1STR628.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 628/17

vom
10. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
hier:
Revision der [X.]n [X.]

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 10. Juli
2018
be-schlossen:

Die Revision der [X.]n [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den nicht revidierenden Angeklagten D.

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den ebenfalls nicht [X.] Angeklagten M.

hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. Zudem hat das [X.] festgestellt, dass die [X.] Firma P.

GmbH aus der Tat des Angeklagten D.

einen Wert von 1.100.999 Euro und die Verfallsbetei-ligte [X.]

aus der Tat einen Wert von 1.060.000 Euro erlangt haben, wo-bei beide [X.] in Höhe einer Summe von 1.060.000 Euro als [X.] haften. Das [X.] hat weiter festgestellt, dass lediglich wegen Ansprüchen Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wird. Die Revision der [X.]n [X.]

, mit der sie die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1
-
3
-

1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Revisi-onsbegründungsfrist des §
345 Abs. 1 [X.] begründet; der hilfsweise bean-tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht.

2. Die Revision der [X.]n [X.]

ist nicht gemäß §
300 [X.] in einen Antrag auf Durchführung eines [X.] gemäß § 439 [X.] aF i.[X.]. §
14 [X.] umzudeuten, für den nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht erster Instanz zuständig wäre. Zwar wird in der Revisions-begründung u.a. geltend gemacht, die [X.] habe im Erkenntnisver-fahren kein rechtliches Gehör erhalten. Jedoch wird dort ausdrücklich klarge-stellt, dass für die [X.] das Nachverfahren nicht in Betracht [X.], weil in diesem Verfahren gegen die isolierte Feststellung, dass die [X.] etwas erlangt habe (§
111i Abs. 2 [X.]), nichts unternommen werden könne ([X.]).

3. Die Revision der [X.]n ist auch statthaft, weil sie geltend macht, sie habe nichts im Sinne des §
73 Abs.
3 StGB aF (i.[X.]. § 316h EGStGB) aus der Tat des Angeklagten D.

ihres Ehemannes

[X.], was einen Ausspruch gemäß §
111i Abs.
2 [X.] rechtfertigen könnte. Dasselbe gilt, soweit die [X.] Einwendungen gegen den Schuld-spruch erhebt, indem sie sich auf die Verjährung der Tat des Angeklagten D.

beruft; denn sie trägt vor, ohne ihr Verschulden im vorausgegange-nen Verfahren nicht gehört worden zu sein (vgl. §
437 Abs.
1 [X.]).

4. Entgegen der Auffassung des [X.] erstrebt die [X.] nicht auch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten D.

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Zwar erfasst der Antrag in 2
3
4
5
-
4
-

d-lässt
jedoch keinen Zweifel daran, dass lediglich die die [X.] [X.] Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 [X.] aF
angefochten wird und der Schuldspruch nur insoweit angegriffen wird, als er Grundlage für die Verfallsentscheidung gegen die
[X.] war. Für die vom [X.] beantragte Teilverwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
1 [X.] besteht daher kein Grund.

5.
Die von der Beschwerdeführerin
erhobene Verfahrensrüge, sie habe ihre prozessualen Rechte als [X.] nicht wahrnehmen können, weil die Hauptverhandlung
entgegen §
436 Abs. 1 [X.]
i.[X.]. §
442 Abs.
1 [X.] durchgeführt worden sei, obwohl ihr die Terminsnachricht
nicht gemäß §
435 [X.] zugestellt worden sei, ist bereits unzulässig.

a) Sie
ist
unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des §
344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht genügt. Die Revision teilt nicht mit, dass die Ter-minsmitteilung vom 31.
Mai 2017 der [X.]n [X.]

am 10. Juni 2017 mittels Einwurf in den Briefkasten durch Niederlegung mit Postzustel-lungsurkunde zugestellt worden ist ([X.], [X.]. 368 mit Anlage). Dieser [X.] hätte es bedurft, da die [X.] aufgrund der zugestellten Ter-minsmitteilung in die Lage versetzt wurde, von ihren prozessualen Rechten im Rahmen der Hauptverhandlung Gebrauch zu machen.

Auf diesen Vortrag kann auch nicht deswegen verzichtet werden,
weil
die Terminsmitteilung erst nach dem zweiten [X.] zugestellt werden konnte. Damit lagen zwar für die ersten beiden [X.]e die Voraussetzungen für ein Verhandeln ohne die [X.] gemäß 6
7
8
-
5
-
§
436 Abs.
1 [X.] nicht vor, sodass das [X.] die Hauptverhandlung an diesen beiden Tagen nicht ohne die [X.] hätte durchführen [X.] (vgl. Metzger in [X.], [X.], 81.
EL, §
435 Rn.
7 und [X.] in SK-[X.], 4.
Aufl., § 435 Rn.
3). Andererseits wird aber gemäß §
431 Abs.
7 [X.] der Fortgang des Verfahrens durch die Verfahrensbeteiligung nicht aufgehalten. So hätte

wenn dies nicht bereits im Vorfeld geschehen wäre

die [X.] gemäß §
431 Abs. 4 i.[X.]. §
442 Abs.
2 [X.]
auch erst während lau-fender Hauptverhandlung bis spätestens zum Zeitpunkt der [X.] angeordnet werden dürfen. Auch in diesem Fall wären dann die pro-zessualen Rechte des Nebenbeteiligten, sofern sie ohne Verschulden vorher nicht wahrgenommen werden konnten, im Rechtsmittelverfahren gemäß §
437 Abs.
1 [X.] und im Übrigen im Nachverfahren gemäß §
439 [X.] ge-wahrt. Entscheidend ist daher hier, ob die [X.] ihre prozessualen Rechte noch in der Hauptverhandlung hätte geltend machen können. Die weite-ren fünf
[X.]e nach Zustellung der Terminsnachricht (20., 21., 26., 27. und 30. Juni 2017) hätten aber ausgereicht, um von den pro-zessualen Befugnissen als [X.] Gebrauch zu machen. Denn der Grundsatz, dass der Fortgang des Verfahrens durch die Verfahrensbeteiligung nicht aufgehalten wird (§
431 Abs. 7 [X.]
aF), kann im Einzelfall durch den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör eingeschränkt sein (vgl. [X.] in SK-[X.], 4.
Aufl., §
431 Rn.
27). Soweit zur Wahrung der pro-zessualen Rechte der [X.]n erforderlich, hätte das [X.] deshalb etwa bereits gehörte Zeugen für einen der weiteren Hauptverhand-lungstage [X.] laden können, wenn die [X.] nach der Terminsmitteilung noch Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt hätte.

b) Ein absoluter Revisionsgrund nach §
338 Nr.
5 [X.] kommt insoweit nicht in Betracht, weil ein Nebenbeteiligter keine Person ist, deren Anwesenheit 9
-
6
-
das Gesetz vorschreibt. Ein Nebenbeteiligter ist nach §
435 Abs.
1 [X.] nicht zum Termin zu laden; ihm ist lediglich im Hinblick auf die sich aus §
436 Abs. 1, §
437 [X.]
ergebenden Rechtsfolgen der Termin zur [X.] bekannt zu machen. Ihm steht es aber frei, ob er an dieser teilnimmt.

6. Die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Taten der Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Gemäß §
437 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 442 Abs.
1 [X.] i.[X.]. § 14 [X.] erstreckt sich die Prüfung, ob der Verfall dem [X.]n ge-genüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der [X.] insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausge-gangenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht gehört worden ist. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, der Verurteilung des Angeklagten habe ein vom [X.] übersehenes Verfahrenshindernis der Verjährung
entgegenge-standen (vgl. LR-[X.]/[X.], 26. Aufl.,
§ 437
Rn. 11). Zwar hat hier die [X.] Einwendungen gegen den Schuldspruch erhoben; jedoch war sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert, zum Schuldspruch gehört zu werden, da ihr die Terminsnachricht

wie bereits dargelegt

so rechtzeitig zugestellt [X.] war, dass ihr noch fünf
[X.]e verblieben, um [X.] zu erheben.

b) Unabhängig davon liegt
das geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung

wie auch im angefochtenen Urteil ([X.]) [X.] dargelegt

nicht vor.
10
11
12
-
7
-
7. Im Übrigen hat die Revision
aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
Raum Jäger Cirener

Radtke Hohoff
13

Meta

1 StR 628/17

10.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 1 StR 628/17 (REWIS RS 2018, 6276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 628/17 (Bundesgerichtshof)

Revision eines Verfallsbeteiligten


2 StR 639/11 (Bundesgerichtshof)

Anordnung des Drittverfalls: Vorliegen einer unbilligen Härte


1 StR 36/17 (Bundesgerichtshof)

Wertersatzverfall bei Steuerhinterziehungen: Anschaffung von Vermögensgegenständen mit den ersparten Aufwendungen; Verschiebungsfall


5 StR 467/12 (Bundesgerichtshof)

Verfallsanordnung: Voraussetzungen des Wertersatzverfalls gegen einen drittbeteiligten Finanzdienstleister in einem Betrugsverfahren


5 StR 467/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 628/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.