Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2002, Az. II ZR 118/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1120

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:21. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG § 5 Abs. 4; BGB §§ 929, 931, 932, [X.])des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH,b)der Schadensersatzansprüche des [X.] bei unterlassener Aufklärungüber das Fehlen des Eigentums durch den [X.].[X.], Urteil vom 21. Oktober 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2002 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28. Februar 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien gründeten am 24. Juni 1998 die [X.] (künftig: GmbH) zum Zwecke der Führung einesGastronomiebetriebes. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß eine Bareinla-ge von 250.000,00 [X.], der Beklagte hatte eine Sacheinlage im Wert von250.000,00 [X.] zu erbringen. Diese bestand aus Einrichtungsgegenständen,die in einer als Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag genommenen [X.] waren und aus dem Inventar der "[X.]" (künftig:[X.]) stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer [X.] war. Sie befanden sich aufgrund eines mit dem Gastwirt [X.] in dessen unmittelbarem Besitz. Den [X.] hatte die [X.] im Hinblick auf Zahlungsrückstände von [X.] 3 -S. gekündigt. Nachdem sich Herr S. im November 1998 zurRäumung des [X.] verpflichtet hatte, übernahm der Kläger für dieGmbH den unmittelbaren Besitz an den [X.] und nutzte [X.] die Zwecke der Gesellschaft.Über das Vermögen der in das Handelsregister eingetragenen GmbH istam 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenz-verwalter gab das Inventar an die [X.] heraus, der es mit [X.] 5. Mai 1995 von der [X.] zur Sicherung eines Darlehens übereignet [X.] war. Der Beklagte hatte den Kläger, der zum Geschäftsführer der [X.] worden war, über diese Sicherungsübereignung nicht unterrichtet.Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Ein-lageleistung. Ferner begehrt er die Freistellung von den Forderungen, die ge-gen ihn von der [X.] aufgrund eines mit der [X.] Darlehens- und [X.] vom [X.] geltend gemacht werden, der durch Sicherungsübereignung der [X.] und die Übernahme von Bürgschaften durch die Parteien [X.] worden ist. Er hat vorgetragen, diese Verpflichtungen wäre er niemalseingegangen, wenn der Beklagte bei der Gründung der GmbH offengelegt [X.], daß das Inventar der [X.] sicherungsweise übereignet [X.] war.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Kla-gebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Berufungsgericht [X.] Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend ge-machte Schadensersatz- und Befreiungsanspruch gegen den Beklagten nichtzu.1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe einesBetrages von 250.000,00 [X.], den er anläßlich der Gründung der GmbH [X.] geleistet hat. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.a) Der Kläger macht einen Schaden geltend, der unmittelbar bei [X.] eingetreten ist, soweit das bei der GmbH noch vorhandene [X.] nicht mehr deckt. Der Kläger hat dadurch lediglich mittelbar ei-nen Schaden erlitten, weil seine Beteiligung an der GmbH nicht mehr werthaltigist. Mit Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens hat [X.] des Schadens dadurch zu erfolgen, daß der [X.] an dieGmbH geleistet wird (vgl. [X.]Z 129, 136, 165 m.w.N. [AG]; sowie [X.], [X.]. 30. April 2001 - [X.], [X.], 1005 [[X.] gilt auch für das Insolvenzverfahren, weil hier die Vermögensbin-dung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung für dieDauer des Verfahrens fortbesteht (§ 1 Abs. 1 [X.]). Sie endet spätestens mitder anteiligen Auskehrung des die Forderungen der Insolvenzgläubiger über-steigenden Überschusses an die Gesellschafter (§ 199 [X.]).Der GmbH stünde - ein vom Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 [X.]) gel-tend zu machender - Anspruch auf Leistung einer Bareinlage in Höhe von- 5 -250.000,00 [X.] gegen den Beklagten zu, wenn sie an den in ihren Besitz über-gegangenen [X.] kein Eigentum erworben hätte. Denn dannhätte der Beklagte seine Sacheinlageverpflichtung nicht erfüllt. Das ist jedochnicht der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dieGmbH an den Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben hat.Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung [X.] (vgl. [X.] 1930, Nr. 1214; [X.] 1930, 3740; vgl. auch [X.] 1928, Nr. 1144) und dem überwiegenden Schrifttum ([X.]/[X.],GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 37; [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 55; [X.]/[X.], [X.]. § 5 Rdn. 38; [X.]. [X.]/[X.] 1996,§ 9 Rdn. 18; [X.]/[X.], [X.]. § 892 Rdn. 89 m.w.N. aus demSchrifttum) eine Kapitalgesellschaft an Gegenständen gutgläubig Eigentum er-werben kann, die ihr von einem Mitgesellschafter übertragen werden. Sie [X.] solches Ergebnis jedoch deswegen für bedenklich, weil im Anschluß an [X.] die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden und der [X.] sich alsdann das Eigentum an der Sache übertragen [X.]. Bei dem Erwerb durch eine Vorgesellschaft bestehe zudem zwischender Vor-GmbH und den Gesellschaftern eine derart große Nähe, daß man [X.] wirtschaftlichen Identität beider im Sinne des Gutglaubensschutzes aus-gehen müsse. Dieser Ansicht der Revision vermag der [X.] nicht zu folgen.Es ist allgemein anerkannt, daß der Nichteigentümer, der als [X.] über einen Gegenstand verfügt hat, von demjenigen, der aufgrunddieser Verfügung gutgläubig Eigentum daran erworben hat, das Eigentum andem Verfügungsgegenstand zu erwerben in der Lage ist. Er ist dem früherenEigentümer jedoch - sei es aufgrund Schadensersatzverpflichtung aus positiverVertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB, sei es nach- 6 -§§ 812 ff. BGB - zur Übereignung verpflichtet (allg. M., vgl. [X.]/[X.],[X.]. § 932 Rdn. 17 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, das für den vorlie-genden Fall anders zu sehen.Auch der Umstand, daß die Inventargegenstände noch von der Vor-GmbH erworben worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist [X.] nicht wie die in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesell-schaft rechtsfähig. Sie hat aber ebenso wie die Personengesellschaft die Fä-higkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insoweit kommt ihr gegen-über ihren Gesellschaftern rechtlich Eigenständigkeit zu. Aufgrund dessen istsie auch in der Lage, nach den dafür maßgebenden rechtlichen [X.] an beweglichen Sachen zu erwerben. Dazu gehört auch der gutgläu-bige Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929/932 bzw. 931/934 BGB.Da die GmbH an dem Inventar somit gutgläubig Eigentum erwerbenkonnte und unter Zugrundelegung der Feststellungen des [X.] erworben hat, hat der Beklagte seine Einlagepflicht erfüllt.b) Selbst wenn man dem vom Berufungsgericht gewählten Ansatz folgenwürde, daß dem Kläger aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung des [X.] ein unmittelbarer Schaden entstanden ist, käme eine Schadensersatz-pflicht des Beklagten nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob [X.] im Zuge der Gründung der GmbH eine Pflicht, den Kläger auf [X.] des als Sacheinlage einzubringenden Inventars an die[X.] hinzuweisen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) traf, wo-von das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob sie aus dem [X.] § 5 GmbHG unter Beachtung der Schutzgesetzfunktion des § 82 [X.] ist, wie die Revision meint (zur Schutzgesetzfunktion des § 82- 7 -GmbHG vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 82 Rdn. 1;[X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 11 ff.; [X.]/[X.], GmbHG3. Aufl. § 82 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 82Rdn. 9; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 82 Rdn. 27; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 82 Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat zu [X.] Zurechenbarkeit des vom Kläger dargelegten Schadens verneint.In der Rechtsprechung (vgl. [X.]Z 27, 140; 50, 200, 85, 113) und imSchrifttum ([X.]/Kuckuk, [X.]. vor § 240 Rdn. 36 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 249 Rdn. 27 ff.; MünchKomm. BGB/Oetker, [X.] 249 Rdn. 114 f.; [X.]/[X.]s, [X.]. Vorbemerkung vor § 229Rdn. 62 ff.; [X.]/[X.], [X.]. vor § 249 Rdn. 146 ff.) ist aner-kannt, daß nur solche Schäden ersetzt werden müssen, die in den Schutzbe-reich der verletzten Pflicht bzw. Gesetzesnorm fallen.Die Offenbarungspflicht des Beklagten bezog sich allein darauf, daß erzur Übertragung des Eigentums an den [X.] auf die GmbHnicht in der Lage war, weil daran Sicherungseigentum der [X.]bestand. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es lediglich, die Aufbringung [X.] sicherzustellen, um Ausfälle und eine dadurch eintretendeSchädigung künftiger Gesellschafter oder gegenwärtiger oder künftiger Gläubi-ger zu verhindern. Ihr Ziel ist es aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat, Mitgründern Risiken und Nachteile abzunehmen, die mit [X.] Kapitalaufbringung keinen Zusammenhang aufweisen.2. Der Kläger begehrt ferner die Freistellung von Forderungen aus demvon der GmbH mit der [X.] abgeschlossenen Darle-hens- und Bierlieferungsvertrag und der von ihm zu deren Sicherung übernom-- 8 -menen Bürgschaft. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Klage zu [X.].In diesem Zusammenhang kommen die zum Schadensersatzanspruchdargelegten Einzelheiten über den [X.] nicht zum Tragen. [X.] sich hier Risiken verwirklicht, die mit der Kapitalaufbringung - wie [X.] Schadensersatzanspruch dargelegt - in keinem Zusammenhang stehen.Zwar könnte dem Kläger ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden in einerbestimmten Höhe dadurch entstanden sein, daß die [X.] bislang aus der Verwertung der Inventargegenstände keine Befriedigungerlangt hat, weil sie vom Insolvenzverwalter der [X.] übergebenworden sind und dem Kläger deswegen eine höhere Inanspruchnahme aus [X.] drohen könnte. Die Revision hat jedoch keinen entsprechendenVortrag des [X.] aufgezeigt.3. Die Revision des [X.] konnte somit keinen Erfolg haben.Hesselberger[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 118/02

21.10.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2002, Az. II ZR 118/02 (REWIS RS 2002, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1120

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