Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. III ZR 151/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 131

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Dezember 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.]/[X.] des Rates vom 29.1.1985;Entscheidung 88/408/[X.] des Rates vom 15.6.1988 Art. 2;BGB § 839 K; [X.] Art. 288a)Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des [X.]/[X.] vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für [X.] und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im [X.] bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebührenzu erheben [X.])Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der [X.]/408/[X.] bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser be-- 2 -rechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichenUntersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden[X.]srechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht um-gesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruchnicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch ge-nommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihmhierdurch ein Schaden entstanden ist.c)Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.[X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - [X.] - [X.]LG Mosbach- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDer Kläger, der auf dem Gebiet der beklagten Gemeinde eine Groß-schlachterei betrieb, begehrt Schadensersatz wegen der Erhebung [X.], die über den nach der Richtlinie des [X.] vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung [X.] und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und [X.]/[X.] - ([X.]) und der zu ihrer Ausführung ergan-genen Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/[X.] - ([X.]. L 194/24) vorgesehenen [X.] lagen. Die Beklagte hatte [X.] Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für [X.] und [X.] sowie die Trichinenuntersuchung vom12. Mai 1989 [X.] erlassen, gegen die der Kläger nach erfolg-losem Widerspruch Anfechtungsklage erhob. Das [X.] hobmit Urteil vom 26. Januar 1994 einen Gebührenbescheid der Beklagten vom [X.] insoweit auf, als über die Pauschalbeträge hinausgehende Ge-bühren festgesetzt waren. Das Verfahren über weitere 23 [X.]vom 5. März 1991 bis 5. Januar 1993 fand seine Erledigung dadurch, daß [X.] diese Bescheide aufhob und auf der Grundlage einer Satzungsände-rung vom 12. Juni 1995 für die [X.] von Januar 1991 bis Dezember 1993 36neue [X.] erließ. Durch Urteil des [X.] vom25. Juni 1997 wurden auch diese Bescheide, soweit sie die [X.]-Pauschalbeträ-ge überschritten, aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einenüberzahlten Betrag von 150.056,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai1995 an den Kläger zurückzuzahlen. Während des anhängigen [X.] hat die Beklagte auf der Grundlage ihrer geänderten Satzung vom- 5 -22. November 1999 für den [X.]raum von Januar 1991 bis Dezember 199224 neue [X.] erlassen, gegen die der Kläger Widerspruch er-hoben hat.Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch ihre [X.]bescheide gegen [X.] [X.]srecht und nationales Recht,welches das [X.]srecht nicht fehlerfrei umgesetzt habe, verstoßen.Dadurch, daß er aufgrund der [X.] aus der [X.] von [X.] bis Dezember 1992 156.079,48 DM zuviel habe entrichten müssen, [X.] wegen der Inanspruchnahme von [X.] einen Schaden in Höhe von84.837,65 DM erlitten.Das [X.] hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch auf [X.] der Art. 189, 215 des [X.]-Vertrags in Höhe von 69.837,10 [X.] und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 78.351,41 [X.]; die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung [X.] hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] weiter.[X.] Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur Zurückverweisungder Sache an das [X.] 6 -I.Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe ein auf der Grundla-ge der Art. 189, 215 des [X.]-Vertrags (jetzt: Art. 249, 288 [X.]V) vom Ge-richtshof der Europäischen [X.]en entwickelter Schadensersatzan-spruch gegen die Beklagte zu, da diese mit ihren über die [X.]hinausgehenden [X.]n gegen die Richtlinie 85/73/[X.] unddie Entscheidung 88/408/[X.] verstoßen habe. Zwar sei den Mitgliedstaaten,in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwi-schen Tierärzten und [X.]ern von dem für die Berechnung der [X.] zugrundeliegenden [X.]sdurchschnitt abwichen, inArt. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/[X.] erlaubt worden, die [X.] auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten zu [X.]. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für die [X.] vorgelegen hätten, habe der Beklagten jedenfalls nicht das Recht zuge-standen, aus eigener Kompetenz von den [X.]-[X.] abweichendehöhere Gebühren zu verlangen. Zwar habe den Mitgliedstaaten freigestanden,die Zuständigkeit auf [X.] zu verteilen und die nicht [X.] anwendbaren [X.]srechtsakte mittels Maßnahmen regionaleroder örtlicher Behörden durchzuführen. Eine entsprechende Befugnis sei [X.] jedoch innerstaatlich nicht erteilt worden. Da die Beklagte ohnerechtliche Grundlage von den für sie bindenden [X.]-[X.] abgewi-chen sei, habe sie nicht nur Bundesrecht, sondern auch [X.]srechtverletzt. Ob die Beklagte berechtigt sei, auf der Grundlage des [X.] zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung [X.] sowie des [X.]gebührengesetzes vom 29. [X.] 7 -1998 (GBl. S. 358) neue [X.] zu erlassen, könne dahinstehen,da dies nichts daran ändere, daß die Beklagte den Kläger in der [X.] von Ja-nuar 1991 bis Dezember 1992 zu überhöhten und jedenfalls damals nicht [X.] Gebühren herangezogen habe.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger seien durch [X.] 85/73/[X.] und die Entscheidung 88/408/[X.] unmittelbar [X.] worden, die die Beklagte verletzt habe. Dabei handele es sich umeinen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des [X.] der Europäischen [X.]en, weil die in Art. 2 Abs. 1 der Ent-scheidung 88/408/[X.] festgelegten Pauschalbeträge für die [X.]. 5 Abs. 1 der Entscheidung verbindlich gewesen seien und in Art. 2 Abs. 2der Entscheidung die Voraussetzungen für eine Abweichung genau und in [X.] Weise bestimmt worden seien, die den Mitgliedstaaten keine Wahlmöglich-keit offengelassen und den Ermessensspielraum zumindest erheblich [X.] habe. Daß sich bei der innerstaatlichen Umsetzung der genannten Ge-meinschaftsrechtsakte Probleme ergeben hätten, sei insoweit ohne Belang.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand; insbesondere fehlt es an Feststellungen zu den tatsächlichen Vor-aussetzungen, unter denen ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsan-spruch in Betracht [X.] 8 -1.Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß die Her-anziehung des Klägers zu den über die [X.] hinausgehendenGebühren rechtswidrig gewesen ist. Das hat das Verwaltungsgericht durch diebeiden rechtskräftig gewordenen Urteile mit Bindung auch für das vorliegendeVerfahren entschieden (vgl. nur Senatsurteile [X.]Z 134, 268, 273; vom6. Februar 1997 - [X.] - VersR 1997, 745, 746). Im [X.] besteht zwi-schen den Parteien kein Streit mehr darüber - und das gilt auch für die 23 vonder Beklagten aufgehobenen [X.], hinsichtlich derer das ver-waltungsgerichtliche Verfahren für erledigt erklärt wurde -, daß die innerstaatli-chen Voraussetzungen, den Kläger auf über die Pauschalbeträge hinausge-hende Gebühren in Anspruch zu nehmen, im [X.]punkt des Erlasses der Be-scheide nicht geschaffen gewesen sind. Wie das [X.] inseinem Urteil vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39 ff) entschieden hat,mußte nach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz ([X.]) durch Rechtssatz dieden Bundesländern überlassene Entscheidung getroffen werden, ob von den inArt. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/[X.] genannten durchschnittlichen[X.] für Leistungen bei der [X.] abgewichen [X.], ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie [X.] höhere Beträge berechnet werden. Hintergrund hierfür war der [X.], daß der Bundesgesetzgeber - in Ausübung seiner konkurrierenden Ge-setzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG) - das Fleischhygienege-setz erlassen, aber in dessen § 24 Abs. 2 in der für die [X.] Fassung vom 24. Februar 1987 ([X.]) es den Ländernüberlassen hatte, die kostenpflichtigen Tatbestände durch [X.]recht zu be-stimmen (Satz 1). Dabei machte er in Satz 2 die Vorgabe, daß die [X.] Maßgabe der Richtlinie 85/73/[X.] des Rates vom 29. Januar 1985 zubemessen seien, die ihrerseits in ihrem Art. 2 Abs. 1 den Vorbehalt enthielt,- 9 -weitere Regelungen durch ergänzende [X.] zu treffen. Dies [X.] den hier maßgeblichen [X.]raum durch die Entscheidung 88/408/[X.] vom15. Juni 1988 geschehen. Der Berücksichtigung dieser Ratsentscheidung be-reits aufgrund der Fassung des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987stand, wie das [X.] entschieden hat (aaO S. 41), nichtentgegen, daß der Bundesgesetzgeber in Bestätigung und Klarstellung desbestehenden Rechtszustands § 24 Abs. 2 [X.] erst in der Fassung vom 8. Juli1993 ([X.]) dahin ergänzt hat, in die Bemessung seien die aufgrundder Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der [X.] einzubeziehen.An einer solchen landesrechtlichen Regelung fehlte es sowohl im [X.]-punkt der [X.] als auch der sie ersetzenden [X.], die das Verwaltungsgericht insoweit aufgehoben hat, als überdie Pauschalbeträge hinausgehende Gebühren festgesetzt worden sind. [X.] des [X.] über die Durchführung der [X.] und [X.] und der [X.] vom 21. Juli 1970 (GBl.[X.]) konnte die erst später verbindlich gewordenen [X.] schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen. Die Verordnung [X.] Ländlicher Raum des [X.] zur [X.] vom 10. April 1995 (GBl. [X.]) beachtete, wie das[X.] entschieden hat ([X.], 331, 334 f), die [X.] in § 24 Abs. 2 [X.] auferlegten bundesrechtlichen Regelungsgrenzenebenfalls nicht.Inzwischen hat das [X.] das [X.] zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des [X.] -gebührengesetzes vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358) erlassen. Dieses sieht in§ 2 a Abs. 1 vor, daß für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Ge-bühren abweichend von den in Rechtsakten der Europäischen [X.]enthaltenen [X.] erhoben werden, soweit dies zur Deckung dertatsächlichen Kosten erforderlich und ausreichend ist und diese Rechtsaktedem nicht entgegenstehen. Es bestimmt zugleich, daß die Voraussetzungen füreine Abweichung für die [X.] vorliegen, und trifft in§ 2 a Abs. 7 Satz 2 eine Regelung, nach der die Gemeinden für die [X.] [X.] Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 durch Satzung die kostenpflichtigen [X.] und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zu-ständig waren, bestimmen. Ob die Beklagte auf der Grundlage dieses Geset-zes und ihrer Satzung vom 22. November 1999 Gebühren in der früher erho-benen Höhe festsetzen kann, bedarf keiner Entscheidung. Zwar hat der Senatbefunden, ein auf einer nichtigen Satzung beruhender Verwaltungsakt, der indem damaligen Verfahren bestandskräftig geworden war, könne nach [X.] wirksamen Satzung rechtmäßig werden, was auch im Amtshaftungspro-zeß zu berücksichtigen sei, wenn das aufgrund des - zunächst rechtswidrigen -Verwaltungsakts Geleistete zurückgefordert werde (vgl. [X.]Z 127, 223, 227 f).Hier geht es indes nach Aufhebung der rechtswidrigen Verwaltungsakte nichtum die Rückforderung des zu Unrecht Erhobenen, sondern um den durch dierechtswidrige Gebührenerhebung verursachten [X.]) Die Parteien streiten darüber, ob die Gebührenfestsetzung der [X.] neben dem nationalen Recht auch [X.] [X.]srechtverletzt hat. Der Senat stimmt der Auffassung des [X.] zu, daßinsoweit auch eine Verletzung des [X.]srechts vorliegt. Die [X.] hatten die Ratsentscheidung nach Art. 11 spätestens am 31. [X.] -1990 anzuwenden. Art. 2 Abs. 1 bestimmte für die betroffenen Tierarten die fürdie Gebührenfestsetzung maßgebenden durchschnittlichen Pauschalbeträge.Art. 5 Abs. 1 ordnete an, daß der Betrag nach Art. 2 an die Stelle jeder anderenAbgabe oder Gebühr trat, die von den staatlichen, regionalen oder kommuna-len Behörden der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Danach lag eine unmittel-bar wirksame gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vor, die die Anwendung [X.] über die durchschnittlichen Pauschalbeträge verlangte,wenn die Voraussetzungen für eine anderweite Gebührenbemessung nicht vor-lagen.b) Das Berufungsgericht hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzun-gen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht fehlerfreifestgestellt.aa) Der [X.] hat entschieden,daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnendurch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das [X.]srecht ent-stehen, untrennbar zu der durch den [X.] geschaffenen Rechtsordnunggehört (vgl. Urteile vom 19. November 1991, [X.].[X.] und [X.]/90 - "Franco-vich", Slg. 1991, [X.], 5413 f = NJW 1992, 165, 166 f [X.]. 31 ff, 35; vom5. März 1996, [X.].[X.]/93 und [X.]/93 - "Brasserie du Pêcheur" und "Factor-tame", Slg. 1996, [X.], 1141 = NJW 1996, 1267, 1268 [X.]. 17). Dabei hat erden Grundsatz einer Staatshaftung wesentlich mit der Überlegung begründet,den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die ihnen nach dem Vertrag zu-kommende volle Wirksamkeit zu verschaffen und die dem einzelnen durch [X.] verliehenen Rechte zu schützen. Er hat in diesem Zu-sammenhang auch auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hingewiesen, alle geeig-- 12 -neten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung ihrer [X.] aus dem [X.]srecht zu treffen (vgl. Art. 5 [X.]-Vertrag,jetzt Art. 10 [X.]V). Vor diesem Hintergrund kommt ein gemeinschaftsrechtlicherStaatshaftungsanspruch in Betracht, wenn die Rechtsnorm, gegen die versto-ßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der [X.] hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen dem Verstoß gegen diedem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen ent-standenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl.[X.], NJW 1996, 1267, 1269 f [X.]. 51; Urteile vom 26. März 1996, [X.].[X.]/93 - "[X.]", Slg. 1996, [X.], 1668 = [X.] 1996,274, 276 [X.]. 39 f; vom 23. Mai 1996, [X.].[X.] - "[X.]", Slg. 1996,I-2604, 2613 = [X.] 1996, 435, 437 [X.]. 25; vom 8. Oktober 1996, [X.].[X.] u.a. - "Dillenkofer", Slg. 1996, [X.], 4878 f = NJW 1996, 3141, 3142[X.]. 21). Darüber hinaus kommt es für das Vorliegen eines hinreichend qualifi-zierten Verstoßes auch entscheidend darauf an, welcher Ermessensspielraumdem nationalen Gesetzgeber auf dem in Frage stehenden Rechtsgebiet nochzusteht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 134, 30, 37). Von diesen Grundsätzen gehtzutreffend auch das Berufungsgericht aus.bb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellun-gen getroffen, ob die Voraussetzungen vorliegen, nach denen sich der Klägerauf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/[X.] über [X.] berufen kann.Wie der [X.] mit Urteil vom10. November 1992 ([X.].[X.]/91 - "[X.]", Slg. 1992, [X.], 5594 [X.], 315 f [X.]. 14-17) entschieden hat, hat die Bestimmung des Art. 2- 13 -Abs. 1 der Entscheidung 88/408/[X.] nach Ablauf der in Art. 11 vorgesehenenFrist unmittelbare Wirkung, die nicht von der in Art. 2 Abs. 2 den Mitgliedstaa-ten eingeräumten Möglichkeit, von den festgesetzten [X.] nachoben abzuweichen, berührt wird. Der [X.] hat insoweit ausgeführt, dieunmittelbare Wirkung einer Bestimmung werde nicht beeinträchtigt, wenn [X.] einer Abweichung von ihr - wie hier - einer gerichtlichen Nach-prüfung zugänglich seien. Verdeutlicht werden diese Überlegungen des [X.] durch sein Urteil vom 9. September 1999 ([X.].[X.]/97 - "[X.]/[X.]", Slg. 1999, [X.], 5180 f = [X.] 2000, 22 ff [X.]. 24-29) zur Ausle-gung der Richtlinie 85/73/[X.] in der Fassung der seit dem 1. Januar 1994maßgeblichen [X.]/[X.] des Rates vom 22. Dezember 1993 (AB-l[X.] Nr. [X.]/15), die zugleich die Ratsentscheidung 88/408/[X.] mit [X.] 1. Januar 1994 aufgehoben hat. Diese Richtlinie sieht in Art. 2 Abs. 3 [X.] der Mitgliedstaaten vor, einen höheren Betrag als die [X.]s-gebühren zu erheben, sofern die erhobene [X.] die tatsächlichenUntersuchungskosten nicht überschreitet. Darüber hinaus enthält sie in ihremAnhang Kapitel I Nr. 4 Buchst. b die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Deckunghöherer Kosten eine "spezifische Gebühr" zu erheben, die die [X.] deckt. Mit Blick auf die zuletzt genannte Befugnis, von der die [X.] unter der einzigen Voraussetzung, daß die Gebühr die [X.] nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machenkönnen, hat der [X.] entschieden, sie unterliege nicht Voraussetzun-gen, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung - nämlich anhand [X.] [X.]srechts - zugänglich seien, woraus gefolgert wer-den müsse, daß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie für die Mitgliedstaaten keine unbe-dingte Verpflichtung begründe, auf die sich der einzelne vor den nationalenGerichten berufen [X.] des Umstandes, daß der [X.] der Europäischen Ge-meinschaften die Frage, ob sich der einzelne auf die [X.] berufen kann, für die Ratsentscheidung 88/408/[X.] bejahtund für die Richtlinie 85/73/[X.] in der Fassung der [X.]/[X.] ver-neint hat, was zugleich Bedeutung für die Frage hat, ob dem einzelnen durchden in Rede stehenden [X.]srechtsakt ein Recht verliehen ist, stehtdieses Recht nach dem einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Art. 2Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/[X.] unter dem Vorbehalt,daß die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der [X.] das Verhältnis zwischen Tierärzten und [X.]ern von den für [X.] der Pauschalbeträge zugrunde gelegten [X.]sdurch-schnitt abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen [X.] senken bzw. anheben dürfen (vgl. [X.], NJW 1993, 315,316 [X.]. 21).Ob die [X.] für die [X.] vorlagen, was die Beklagte unter Bezugnahme auf die [X.] vom 24. Oktober 1997 ([X.] Nr. 204 vom 31. Oktober 1997, [X.]) behauptet hat, hat das [X.] offengelassen, weil es die Auffassung vertreten hat, der [X.] - innerstaatlich - nicht das Recht zugestanden, aus eigener Kompetenzvon den [X.]-[X.] abweichende höhere Gebühren zu verlangen.Dies ist zwar richtig für die Frage, ob die [X.] der Beklagteneine hinreichende rechtliche Grundlage hatten. Das Berufungsgericht verstelltsich jedoch mit dieser Überlegung den Blick auf die für die Beurteilung einesgemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein erhebliche Frage, ob- 15 -dem Kläger durch die Richtlinie und die Ratsentscheidung ein Recht verliehenworden ist, das ihm die Beklagte mangels richtiger Umsetzung oder aus ande-ren Gründen vorenthalten oder sonst verletzt [X.]) Geht man mangels der Feststellungen des [X.] - wierevisionsrechtlich geboten - zugunsten der Beklagten davon aus, für die Bun-desrepublik [X.] hätten die [X.] nach Art. 2Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung vorgelegen, kann sich der Kläger [X.] in Art. 2 Abs. 1 festgelegten durchschnittlichen Pauschalbeträge nicht be-rufen. Denn die Ratsentscheidung sieht in einem solchen Fall selbst vor, daßdie Mitgliedstaaten die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen [X.] anheben dürfen. Der Kläger hat unter solchen Vorausset-zungen kein ihm gemeinschaftsrechtlich verliehenes Recht, von höheren alsden Pauschalgebühren verschont zu bleiben. Die gegenteilige Auffassung [X.] verkürzt die Ziele der Richtlinie und der Ratsentscheidung unzulässig,die zwar Wettbewerbsverzerrungen vermeiden wollen (vgl. 5. Begründungser-wägung der Richtlinie) und deshalb vereinheitlichte Regeln für die Finanzie-rung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorsehen, andererseits aber anverschiedenen Stellen darauf hinweisen, daß die Gebühren die durch [X.] und [X.] und Hygienekontrolle entstehenden Ko-sten decken sollen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 2 Abs. 2 [X.] Nr. 2 der Ratsentscheidung) und daß jede direkte oder indirekte Er-stattung der Gebühren (Vermeidung der Subventionierung) untersagt wird(Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Die Entscheidung des [X.]s vom 9. Sep-tember 1999 zur Richtlinie 85/73/[X.] in der Fassung der [X.]/[X.]verdeutlicht diese durch die [X.] im Grundsätzlichen nicht be-rührten Ziele, die sich nicht auf die Einführung von Gebühren in einheitlicher- 16 -Höhe für die gesamte [X.] verengen lassen (vgl. [X.], [X.] 2000,22, 25 [X.]. 40).Daß die Bescheide der Beklagten wegen der landesrechtlich unterlas-senen Umsetzung des § 24 Abs. 2 [X.] keine ausreichende Rechtsgrundlagehatten, verletzt nicht zugleich eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, aus derder Kläger einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch herleitenkönnte. Wie der [X.] entschieden hat, verbietet keine Bestimmung derRatsentscheidung 88/408/[X.] den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichenBehörden die Befugnis zu übertragen, unter den Voraussetzungen und in denGrenzen des Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung von den [X.] [X.] abzuweichen ([X.], NJW 1993, 315, 316 [X.]. 24). Auch im übrigennimmt die Ratsentscheidung auf die Frage der innerstaatlichen Umsetzungkeinen Einfluß.dd) Da das Berufungsgericht andere Verstöße gegen das Gemein-schaftsrecht nicht festgestellt hat, kann die angefochtene Entscheidung mit dergegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.[X.] angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus [X.] als richtig dar (§ 563 ZPO).1.Aus der oben zu [X.] beschriebenen Verletzung des innerstaatlichenRechts folgt, daß die Inanspruchnahme des Klägers amtspflichtwidrig gewesen- 17 -ist. Zwar fallen der Beklagten die Versäumnisse des [X.] bei der bundes-rechtlich gebotenen Umsetzung des § 24 Abs. 2 [X.] nicht zur Last. Im Er-gebnis hat die Beklagte jedoch erst durch die konkreten [X.] indie Rechtsstellung des Klägers eingegriffen, während das Unterlassen des[X.], § 24 Abs. 2 [X.] durch Rechtssatz inhaltlich aufzufüllen, den [X.] sich genommen nicht beschwert hat.2.Ob die Beklagte für die rechtswidrigen Bescheide nach [X.] einzustehen hat, hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - offengelassen. Die bisher getroffenen Feststellungengenügen für eine Verurteilung der Beklagten jedoch nicht.Zwar ist nicht weiter zweifelhaft, daß die Amtsträger der Beklagten durchihre Gebührenerhebung objektiv Amtspflichten verletzt haben, die sie gegen-über dem Kläger wahrzunehmen hatten. Der dem Kläger durch die [X.] wird auch von dem [X.] der Amtspflicht erfaßt, einen Betroffenen nur und erst dann auf [X.] in Anspruch zu nehmen, wenn es hierfür eine fehlerfreie Rechtsgrundlagegibt. Fehlt es - wie hier - an einer solchen, kann der Betroffene daher [X.] sein Vermögen, wie sie durch die Zinsbelastung entstanden sind, [X.] nach Amtshaftungsgrundsätzen Ersatz verlangen. Das ist nicht deshalbanders zu sehen, weil hier nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auf [X.] der durch das Gesetz des [X.] vom 29. [X.] geschaffenen Rechtslage unter der Voraussetzung, daß für die Bundes-republik [X.] in dem für diesen Rechtsstreit maßgebenden [X.]raumdie [X.] nach Art. 2 Abs. 2 der Ratsentscheidung88/408/[X.] vorgelegen haben, erneut auf Gebühren in der früher festge-- 18 -setzten Höhe in Anspruch genommen werden kann. Denn die mit dem ge-nannten Gesetz verbundene Rückwirkung ließe es jedenfalls nicht zu, bei ei-nem Betroffenen Vermögensvorteile abzuschöpfen, die sich daraus ergebenwürden, daß dieser erst Jahre nach den erbrachten Untersuchungen die hierfürgeschuldete Gegenleistung erbringen müßte. Aus dem Gesichtspunkt, der Klä-ger habe nach dem Inhalt der Richtlinie und der Ratsentscheidung von vorn-herein mit einer die Untersuchungskosten deckenden Gebührenerhebungrechnen müssen, läßt sich die [X.] daher nicht verneinen.3.Einer näheren Klärung bedarf jedoch die Frage, ob den [X.]n [X.] ein Verschulden zur Last fällt. Das Berufungsgericht hat [X.] darauf abgestellt, welches Maß an Klarheit und Genauigkeit die gemein-schaftsrechtlichen Vorschriften aufwiesen, und hat Schwierigkeiten, wie sie [X.] mit der innerstaatlichen Umsetzung aufgetreten sind, aus-drücklich außer Betracht gelassen. Dies ist aber - anders als beim gemein-schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, den das Berufungsgericht alleingeprüft hat - bei der Frage, ob die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen fürden entstandenen Schaden einzutreten hat, mit zu berücksichtigen. [X.] für ein Verschulden sprechen, daß die Ratsentscheidung 88/408/[X.]in ihrem Art. 5 Abs. 1 den insoweit klaren Hinweis enthielt, der durchschnittli-che Pauschalbetrag nach Art. 2 trete an die Stelle jeder anderen Abgabe o[X.], die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden [X.] erhoben werde. Auch wenn sich hieraus für die [X.] [X.] nicht erschloß, nach welchen innerstaatlichen Maßstäben [X.] umzusetzen sei, drängte sich doch die Frage auf, ob manangesichts dieser gemeinschaftsrechtlich veränderten Rechtslage ohne weite-- 19 -res auf der Grundlage der unveränderten landesrechtlichen Vorschriften Ge-bühren in einer von den [X.] abweichenden Höhe festsetzendurfte. Andererseits kann zu berücksichtigen sein, daß jedenfalls bis zur grund-legenden Entscheidung des [X.]s vom 29. August 1996(BVerwGE 102, 39) einige Bundesländer offensichtlich davon ausgegangensind, im Hinblick auf den Grundsatz der Kostendeckung (vgl. § 24 Abs. 1 [X.])und den Umstand, mit den [X.] ließen sich die in der [X.] für die Untersuchungen anfallenden Kosten nicht decken, sei eine weite-re landesrechtliche Ausführung und Umsetzung der Ratsentscheidung88/408/[X.], die die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebührennicht ausschließe, entbehrlich.Nach der Rechtsprechung des Senats ist jeder Inhaber eines öffentli-chen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet,die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehen-den Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund ver-nünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründetnicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfäl-tiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertret-bar angesehen werden kann, dann kann aus der Mißbilligung dieser Rechts-auffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. DieVerneinung des [X.] setzt demnach voraus, daß die letztlich alsunzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf-grund- 20 -sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (vgl.[X.]Z 119, 365, 369 f). Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren Gele-genheit, diese Frage unter Berücksichtigung des [X.] näher zuprüfen.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 151/99

14.12.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. III ZR 151/99 (REWIS RS 2000, 131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 131

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III ZR 337/09 (Bundesgerichtshof)


11 U 90/05 (Oberlandesgericht Hamm)


Au 6 K 17.1312 (VG Augsburg)

Berechnung von Fleischhygienegebühren


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