Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZR 162/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8969

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[X.][X.] vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.840,79 •. Gründe: [X.] Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen ein Berufungsurteil, durch das ihre Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) abgewiesen [X.] ist. Ziel dieser Klage ist die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin durch Versäumnisurteil verurteilt wurde, die Bebauung ihres Grundstücks insoweit zu unterlassen und die auf diesem Grundstück errichteten Bauten insoweit zu beseitigen, als das zugunsten der Beklagten bestehende Geh- und Fahrtrecht auf dem dort angelegten Weg beeinträchtigt wird, und in dem auf dieser Grundlage Ersatzvornahme-, Ordnungsgeld- und Kostenfestset-zungsbeschlüsse ergangen sind. 1

- 3 -I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 1. Die Beschwer aus der Abweisung einer Nichtigkeitsklage entspricht der Beschwer, die sich für die [X.] aus den ihr nachteiligen Ent-scheidungen des [X.] ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 4. April 1978, [X.], [X.]. 1978, 260, 261). Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausfüh-rungen. Auf die von ihr zur Darlegung der Beschwer herangezogenen - sich gemäß der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 auf 37.840,79 • (nicht: 32.840,79 •) addierenden - [X.] der die Klägerin belastenden Entscheidungen kommt es nicht an. Denn der Gebührenstreitwert bemisst sich jeweils nach dem Interesse der Beklagten (den damaligen Klägern) an der un-gehinderten Ausübung ihres Geh- und Fahrtrechts. Dieses ist nicht identisch mit dem Interesse der Klägerin, die auf dem Weg errichteten Bauten nicht beseiti-gen und die Errichtung neuer Bauten nicht unterlassen zu müssen (vgl. Senat, [X.]Z 124, 313 für die Beseitigung einer Eigentumsstörung sowie [X.], [X.]. v. 29. April 2004, [X.], [X.], 351, 353; [X.]. v. 15. Juni 2005, [X.], [X.], 677). Schon deshalb ist eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als 20.000 • nicht dargetan. 3 2. Selbst wenn aber hinsichtlich des Versäumnisurteils der Streitwert des Ausgangsverfahrens (10.000 •) als Beschwer der Klägerin anzusetzen wäre und hierzu - in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin - weitere 5.000 • für den [X.] vom 6. September 2004 (Höhe des verhängten Ordnungsgeldes) sowie die jeweiligen Zahlbeträge aus den in der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 genannten [X.] (insgesamt 2.840,79 •) hinzugerechnet werden, ergibt sich keine 20.000 • 4

- 4 -übersteigende Beschwer. Die beiden weiteren in der Aufstellung genannten [X.] - der Ersatzvornahmebeschluss vom 5. November 2001 und der Zwangsgeldbeschluss vom 8. Februar 2002 - beschweren die Klägerin nämlich nicht, wie in der Aufstellung angegeben, mit jeweils 10.000 •. a) Der Zwangsgeldbeschluss vom 5. November 2001 beschwert die Kläge-rin nicht mehr, denn er wurde auf ihre sofortige Beschwerde hin durch [X.]uss des [X.] vom 30. April 2002 aufgehoben. 5 b) Durch den [X.]uss vom 8. Februar 2002, mit dem die Beklagten er-mächtigt worden sind, die Beseitigung der Bauten (Balken) durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen, ist die Klägerin zwar in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme beschwert, diese sind von dem [X.] aber nur mit (voraussichtlich) 104,40 [X.] angesetzt worden; dass tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, ist nicht erkennbar. Durch die - in dem [X.]uss ebenfalls [X.] - Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 [X.] für die Zuwiderhandlung 6

- 5 -gegen das Versäumnisurteil ist die Klägerin ebenfalls nicht mehr beschwert. Sie ist hinfällig, nachdem das angedrohte Zwangsgeld durch [X.]uss vom 6. September 2004 festgesetzt wurde. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 5373/07 -

Meta

V ZR 162/09

25.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZR 162/09 (REWIS RS 2010, 8969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8969

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