Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 236/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6567

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 236/13

vom

3. April 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forde-rung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

[X.], Beschluss vom 3. April 2014 -
IX ZR 236/13 -
KG [X.]

LG [X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 3. April 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Sep-tember 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.073,85

Gründe:

I.

Der [X.]

-C.

e.[X.] (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1. Mai 2009 auf den Eigenantrag vom 23. März 2009 ein Insol-venzverfahren eröffnet wurde, führte den
Spielbetrieb des insolventen [X.]

(nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten [X.] ein Darlehen über 200.000

von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner ent-richtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85

klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von §
134 [X.] auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den [X.]
-

3

-
instanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17.
Oktober 2013 -
IX ZR 10/13, [X.], 2182 Rn.
6
ff) zur Anfechtbarkeit einer [X.] als unentgeltliche Leistung (§
134 [X.]) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegen-leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebe-nen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Per-son in einen Zuwendungs-
oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob
der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist viel-mehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in §
134 [X.] ebenso wie früher in §
32 KO zum Ausdruck kom-menden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
IX
ZR 133/13, [X.], 516 Rn.
14 mwN).

2
3
4
-

4

-

2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leis-tung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der [X.] wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 18.
April 2013 -
IX
ZR 90/10, [X.], 1079 Rn.
6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der [X.] zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmswei-se Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des [X.]s als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbind-lichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der [X.] die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rück-griffsanspruch des [X.]s gegen den Insolvenzschuldner zuzu-greifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forde-rung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann ([X.], Urteil
vom 18.
April 2013,
aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlo-sen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn -
wie im Streit-fall
-
für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der [X.] verliert ([X.], Urteil vom 15.
April 1964 -
VIII ZR 232/62, [X.]Z 41, 298, 303; [X.], [X.], 112, 114; vgl.

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6
-

5

-
MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134 Rn.
31b; [X.], [X.], 606, 609
f).

[X.]
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.],
Entscheidung vom 06.05.2011 -
38 O 394/10 -

KG [X.], Entscheidung vom 10.09.2013 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 236/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 236/13 (REWIS RS 2014, 6567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6567

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IX ZR 236/13

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