Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2020, Az. VIII ZR 71/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2196

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Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr eingelegten Rechtsmittel (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des Urteils des [X.] vom 13. Februar 2020) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Soweit sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wendet, dass die 67. Zivilkammer des [X.] in ihrem Urteil vom 13. Februar 2020 die Berufung der [X.] zu 1 bezüglich der Widerklage abgewiesen und die Revision insoweit nicht zugelassen hat, fehlt es deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Zulassung der Revision erfordert.

3

Für die von der [X.] (wegen der Abweisung der auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerichteten Widerklage) eingelegte und insoweit vom Berufungsgericht auch zugelassene Revision besteht ebenfalls keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar darf die Klärung schwieriger, bisher ungeklärter Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden (vgl. [X.] NJW 2015, 2173 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn im Zusammenhang mit dem von der [X.] zu 1 geltend gemachten Entschädigungsanspruch stellen sich derartige schwierige und bisher ungeklärte Fragen nicht. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommt, in der Rechtsprechung des [X.] seit langem geklärt, wie sich unter anderem aus den vom Berufungsgericht selbst zitierten Entscheidungen ergibt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Mai 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 mwN). Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass der Entscheidung über den von der [X.] zu 1 erhobenen Entschädigungsanspruch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern es lediglich um eine konkrete Rechtsanwendung geht, der keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. In der Sache hat die diesbezügliche Widerklage unter Berücksichtigung der von der in der ständigen Rechtsprechung des [X.] an die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestellten Anforderungen keine Aussicht auf Erfolg.

Selbst wenn ein rechtswidriger Eingriff zu bejahen wäre, würde dieser nicht so schwer wiegen, dass er eine Entschädigung in Geld rechtfertigte.

Dr. Milger     

        

Dr. Schneider     

        

Kosziol

        

Dr. Schmidt      

        

Wiegand      

        

Meta

VIII ZR 71/20

08.12.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2020, Az: 67 S 369/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2020, Az. VIII ZR 71/20 (REWIS RS 2020, 2196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2196

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