Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2010, Az. VI R 11/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 3661

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Gegenstand

Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung - Abgrenzung der Krankheitskosten von vorbeugenden Aufwendungen - Nachweis der medizinischen Indikation


Leitsatz

1. Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht .

2. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet .

3. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche [X.]elastungen abzugsfähig sind.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr (2006) mit seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau [X.] zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im August 2006 wurde bei [X.] eine Krebserkrankung der [X.]auchspeicheldrüse diagnostiziert und bereits am 21. August 2006 eine [X.]auchoperation zur chirurgischen Entfernung des Tumors und seiner regionären [X.] durchgeführt. Im [X.] an die [X.] entschied sich [X.] an Stelle der ihr von dem Krankenhaus angebotenen konventionellen Chemotherapie für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit dem Präparat [X.] und in Kombination mit einer Sauerstoff-Mehrschritttherapie sowie einer Ozon-Sauerstoffbehandlung. [X.]ierfür zahlten die Eheleute im Veranlagungszeitraum 2006  30.000 € an den behandelnden [X.]ausarzt [X.] - einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren.

3

Ausweislich einer Stellungnahme des [X.] war eine nach internationaler Therapieempfehlung in der Situation der [X.] durchzuführende Kombinationschemotherapie infolge ihres operationsbedingt geschwächten Gesundheitszustandes und einer Tumorkachexie nicht möglich. [X.] bescheinigte der [X.] zudem, dass sich ihr Allgemeinzustand unter der [X.]ehandlung zunehmend verbessere und die Durchführung der immunbiologischen Krebsabwehrtherapie weiterhin medizinisch notwendig sei.

4

Die bei der Krankenkasse beantragte Erstattung der Aufwendungen wurde unter [X.]ezugnahme auf eine Stellungnahme des [X.] vom 14. November 2006 abgelehnt. Eine im Rahmen des [X.] vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme vom 26. Juni 2007 erläuterte die Situation der [X.] und stellte die kritischen Positionen in der Fachwelt in [X.]ezug auf die durchgeführte [X.]ehandlung mit [X.] kurz dar. Unter [X.]inweis auf "eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Untersuchungen ..., die den Grundlagen einer wissenschaftlichen Untersuchungsmethode durchaus entsprechen", kam der Amtsarzt zu folgendem Ergebnis:

5

"Diese Untersuchungen legen die Möglichkeit sehr nahe, dass [X.] zukünftig möglicherweise eine interessante Medikation für die Onkologie werden könnte. ... Soweit sich jemand bei fraglicher Effektivität schulmedizinischer [X.]ehandlungsmöglichkeiten auch zur Vermeidung Lebensqualität reduzierender Nebenwirkungen dann für einen alternativ medizinischen [X.]ehandlungsweg einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie entscheidet, sehe ich amtsärztlicherseits vergleichbar die Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen [X.]elastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz als gegeben an."

6

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) lehnte gleichwohl eine Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche [X.]elastung sowohl im Einkommensteuerbescheid als auch in der Einspruchsentscheidung ab. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage --nach Einholung eines klinisch-pharmakologischen [X.] mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 752 veröffentlichten Gründen ab.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem sei dem [X.] mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 8. Januar 2009  11 K 490/07 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und die Einkommensteuer unter [X.]erücksichtigung von Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie in [X.]öhe von 30.000 € als außergewöhnliche [X.]elastung herabzusetzen.

9

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Revision des [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die streitbefangenen Aufwendungen für die immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

a) Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

aa) In ständiger Rechtsprechung geht der [X.] ([X.]) davon aus, dass Krankheitskosten --ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der [X.] dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, [X.]) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl ([X.]-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, [X.]E 133, 545, [X.] 1981, 711; vom 13. Februar 1987 [X.]/81, [X.]E 149, 222, [X.] 1987, 427, und vom 20. März 1987 [X.]/86, [X.]E 149, 539, [X.] 1987, 596).

bb) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf ([X.]-Urteile vom 1. Februar 2001 [X.]/00, [X.]E 195, 144, [X.] 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 [X.], [X.]E 187, 503, [X.] 1999, 227, m.w.N.). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten ([X.]-Urteil in [X.]E 195, 144, [X.] 2001, 543). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. [X.]-Urteil vom 18. Juni 1997 [X.], [X.]E 183, 476, [X.] 1997, 805), also medizinisch indiziert sind.

cc) Vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen, zählen hingegen nicht zu den Krankheitskosten. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist.

dd) Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits fordert der [X.] seit dem Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 ([X.]E 130, 54, [X.] 1980, 295, betr. [X.] auf [X.]) in ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 133, 545, [X.] 1981, 711, betr. Frischzellenbehandlung; vom 11. Januar 1991 [X.]/88, [X.]/NV 1991, 386, betr. Frischzellenbehandlung und rezeptfreie Arzneimittel; vom 11. Dezember 1987 [X.]/85, [X.]E 152, 131, [X.] 1988, 275, betr. Heilkur; in [X.]E 149, 222, [X.] 1987, 427, betr. Gruppensitzung bei den [X.] Alkoholikern; in [X.]E 195, 144, [X.] 2001, 543, betr. [X.]; [X.]-Beschluss vom 15. November 2007 [X.]/06, [X.]/NV 2008, 368, betr. Delfintherapie). Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der [X.] diesen formalisierten Nachweis (beispielsweise [X.]-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, [X.]E 165, 272, [X.] 1991, 920, betr. Bett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung; vom 9. August 2001 III R 6/01, [X.]E 196, 492, [X.] 2002, 240, betr. Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 [X.], [X.]E 199, 287, [X.] 2002, 592, betr. Neuanschaffung von Mobiliar wegen Formaldehydemission; vom 21. April 2005 [X.]/03, [X.]E 209, 365, [X.] 2005, 602, betr. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe; vom 15. März 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1841, betr. Beseitigung von Birken; [X.]-Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 [X.]/04, juris, betr. Asbestbeseitigung; vom 24. November 2006 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 438, betr. Aufwendungen für Fettabsaugung).

ee) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob an diesem formalisierten Nachweisverlangen stets festzuhalten ist.

Denn im Streitfall geht es ersichtlich nicht um die Abgrenzung echter Krankheitskosten von nur allgemein gesundheitsfördernden oder vorbeugenden Maßnahmen. Vielmehr ist die schwerwiegende Erkrankung der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau des [X.] völlig unstreitig (vgl. insoweit [X.]-Beschluss vom 15. November 1999 [X.]/99, [X.]/NV 2000, 697). Auch liegt die in Frage stehende immunbiologische Krebsabwehrtherapie nicht auf [X.] von Geister- oder Wunderheilern; Fälle, in denen die Rechtsprechung einen zielgerichteten Eingriff zur Heilbehandlung verneint hat (vgl. [X.]-Urteil vom 18. April 1990 [X.]/86, [X.]/NV 1991, 27, m.w.N.). Es handelt sich vielmehr um eine gezielte therapeutische Maßnahme, die durch eine gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, durchgeführt worden ist.

ff) Ebenfalls offenlassen kann der Senat im Streitfall, ob bei Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden der Nachweis der medizinischen Indikation durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2008, 368).

Denn in Fällen wie dem vorliegenden stellt sich jedenfalls die Frage nach der objektiven Eignung einer medizinischen Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit nicht mehr.

Leidet der Steuerpflichtige --wie hier die Ehefrau des [X.]-- so schwer an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung, die soweit fortgeschritten ist, dass sie nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, wird diese letzte Lebensphase von dem Konflikt zwischen der schicksalhaften Realität, dem Wunsch nach Heilung und der Hoffnung des Patienten, seine eigene Erkrankung möge prinzipiell anders verlaufen als nach den statistisch gewonnenen Erfahrungen zu erwarten ist, geprägt. In dieser notstandsähnlichen Situation erwachsen Patienten, die mit den heute verfügbaren schulmedizinischen Verfahren nicht oder nicht mehr zu heilen sind, auch Aufwendungen für Maßnahmen, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangeln mag, tatsächlich zwangsläufig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die notstandsähnliche Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung durch Kontakte mit ärztlichen Außenseitern zu lösen sucht und sich --nach intensiver Beratung über palliative Behandlungsmöglichkeiten-- für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründet in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebietet.

gg) Ihre Grenzen findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn Maßnahmen --anders als im [X.] von Personen vorgenommen werden, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2000, 697; Kanzler in [X.]/ [X.]/[X.], --[X.]--, § 33 EStG [X.], m.w.N.).

Damit sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für die immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

b) Wer von den Ehegatten diese der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstandenen Kosten wirtschaftlich getragen hat, ist für den Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Ehegatten, die --wie vorliegend-- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ohne Bedeutung. Denn nach § 26b EStG werden die Eheleute insoweit gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (sog. Einheitsgedanke, [X.]/Kanzler, § 33 EStG Rz 21; [X.] in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 26b Rz 8; [X.], in: [X.][X.], EStG, § 26b Rz B 76).

2. Der Einkommensteuerbescheid für das [X.] ist deshalb dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung weitere Aufwendungen in Höhe von 30.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Steuer wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO).

Meta

VI R 11/09

02.09.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Januar 2009, Az: 11 K 490/07, Urteil

§ 33 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2010, Az. VI R 11/09 (REWIS RS 2010, 3661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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