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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesan-walt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der An-geklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.](§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigenBandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 [X.] der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlenderAnklage eingestellt (§ 206a StPO).Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.]Wahl [X.]Schluckebier Hebenstreit
Meta
08.10.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. 1 StR 387/03 (REWIS RS 2003, 1331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1331
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