Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. 4 StR 334/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5690

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 334/15

vom
9. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 9.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30.
März 2015 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgese-hen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheits-jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB ist wirksam (§
344 Abs.
1 [X.]).
a)
Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerde-punkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem 1
2
3
-
3
-
nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass
die Gesamtentscheidung frei von [X.] bleibt (st.
Rspr.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2015

1
StR 93/14, Rn.
58 zitiert nach juris; Urteil vom 8.
Januar 1954

2
StR
572/73, [X.]St 2, 252; [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1969

1
StR
90/69, NJW 1969, 1578; Urteil vom 10.
Januar 1961

1
StR
517/60, [X.]St 15, 279, 285; Urteil vom 11.
Fe-bruar
1954

4
StR
755/53, [X.]St 5, 312, 313; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
318 Rn.
24; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
63 Rn.
26; [X.] in: [X.], 2.
Aufl., §
63 Rn.
50; krit. [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen [X.] ergeben.
b)
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch §
5 Abs.
3 [X.] steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den [X.] nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die

unter Berücksichtigung des §
5 Abs.
3 [X.]

verhängte und von ihm
unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von [X.] und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf §
5 Abs.
3 [X.] verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach §
63 oder §
64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2012

3
StR 42/12, Rn.
2 zitiert nach juris; Beschluss vom 5.
Mai 2009

4
StR
99/09, [X.], 277; Beschluss vom 6.
September 2007

4
StR
318/07, Rn.
11 zitiert nach
4
-
4
-
juris; Beschluss vom 27.
Juni 2007

2
StR
135/07, Rn.
7 zitiert nach juris;
Beschluss vom 2.
Dezember 1997

4
StR
581/97, [X.], 188, 189
[jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nichtanordnung der Unterbringung nach §
63 oder §
64 StGB]; BayObLG, Urteil vom 15.
März 1989

RReg
3
St
38/89, BayObLGSt 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nicht-anordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2012

4
StR
494/12, [X.]R [X.] §
5 Abs.
3 Absehen
3).
Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe infol-ge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach §
343 Abs.
1 [X.] in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwehrt, im [X.] an die

im Fall des §
63 StGB zwingende

Anordnung einer Maßregel die nun nach §
5 Abs.
3 [X.] gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der [X.] von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 1997

4
StR
581/97, [X.], 188, 189).
2.
Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
5

Meta

4 StR 334/15

09.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. 4 StR 334/15 (REWIS RS 2015, 5690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5690

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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