Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8336

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Gegenstand

Angebot eines Energieversorgungsvertrags mit nur einer Zahlmöglichkeit wettbewerbswidrig


Leitsatz

Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen in [X.] und bietet Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung [X.] an, unter anderem über [X.] im [X.]. Den - auch für Verbraucher abrufbaren - Bestellvorgang für den Tarif "U.                       " hat die Beklagte so gestaltet, dass ein (potentieller) Kunde ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen kann; ohne Eintragung der Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder kann der Bestellvorgang nicht fortgeführt werden.

2

Der Kläger hat die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die "Bestellung" eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen.

3

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung - unter Abweisung der weitergehenden Klage - in einer enger gefassten Form aufrechterhalten hat, nämlich es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Haushaltskunden, soweit sie Verbraucher sind, bei der "Bestellung" eines [X.] im [X.] dem Verbraucher innerhalb eines Tarifs nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die "Bestellung" von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen, wenn dies in einer bestimmten (durch in den Tenor aufgenommene Abbildungen näher bezeichneten) Weise geschehe.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger könne als qualifizierte und eingetragene Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG von der [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, Verbrauchern im [X.] in der aus dem [X.] ersichtlichen Weise Stromlieferungsverträge anzubieten.

8

Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] solle sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert würden. Die Rechtsauffassung der [X.], es reiche aus, wenn der Energieversorger dem Kunden erst nach Abgabe der Bestellung, aber noch vor Vertragsschluss weitere Zahlungsmöglichkeiten anbiete, sei mit § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vereinbar. Das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung entspreche nicht § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.].

9

Nach der Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.]) sei § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" anzubieten sei. Ausreichend sei insoweit, dem Kunden zumindest drei verschiedene Zahlungswege (Kontoüberweisung, Überweisung nach Bareinzahlung, Lastschrift) zur Verfügung zu stellen.

Die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten seien dem Kunden vor Vertragsschluss anzubieten. Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Bestellung des [X.] nach dem Tarif "U.                     " durch den Kunden nicht bereits den Vertragsschluss darstelle. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu gewähren, werde allerdings unterlaufen, wenn der Energieversorger für einen bestimmten Tarif ein standardisiertes [X.] mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgebe, dessen sich der Kunde bedienen müsse, um überhaupt eine Bestellung abgeben zu können. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss noch eine darüber hinausgehende Wahlmöglichkeit angeboten bekomme.

Der Kunde müsse sich bei der von der [X.] vorgegebenen Vorgehensweise bereits bei der Abgabe einer Bestellung für eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Lastschriftverfahren, entscheiden. Damit schalte die Beklagte der Abgabe der Bestellung einen Filter vor, der diejenigen Kunden ausscheide, die mit der angebotenen Zahlungsmodalität nicht einverstanden seien. Faktisch bleibe der angebotene Tarif denjenigen Kunden verschlossen, die an dem Lastschriftverfahren nicht teilnehmen könnten, weil sie nicht über ein Bankkonto verfügten, oder nicht teilnehmen wollten, weil sie nicht sicherstellen könnten, dass ihr Konto zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweise. Dass nach Darstellung der [X.] Verbrauchern erst nach Abgabe des Angebots alternative Zahlungsmöglichkeiten offeriert würden, was nicht sichtbar dargestellt sei, sei eine allein theoretisch denkbare Fallgestaltung, die darauf abziele, den Gesetzeszweck zu umgehen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten [X.]angebots für eine Stromlieferung im Tarif "U.                      " zusteht, soweit sich das Angebot an Haushaltskunden richtet, die Verbraucher sind. Das genannte [X.]angebot der [X.] verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen solchen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei dem hier von der [X.] im [X.] angebotenen Bestellvorgang, der der Vorbereitung eines Stromlieferungsvertrages dient, liegt eine solche geschäftliche Handlung vor. Sie verstößt gegen die - als Verbraucherschutzgesetz einzuordnende - Regelung des § 41 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 41 Rn. 2; Rasbach in [X.], [X.], 2. Aufl., § 41 Rn. 1).

2. Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss "verschiedene" Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von [X.] hat der Senat - unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Bezug auf Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/[X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] ([X.] L 211 S. 94 vom 14. August 2009; im Folgenden: [X.]), wonach die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können müssen - bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.], NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19). Ferner hat der Senat aus der Zielsetzung der [X.] das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 13, 25 ff.).

Für den Bereich der Versorgung mit Strom im Rahmen von [X.] mit Verbrauchern gelten die genannten Grundsätze in gleicher Weise. Denn § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] findet auf sämtliche [X.] mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung Anwendung. Auch beruht die Richtlinie 2009/72/[X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] ([X.] L 211 S. 55 vom 14. August 2009) auf den gleichen Überlegungen und Zielsetzungen zum Schutz von Verbrauchern wie die [X.].

a) Den vorgenannten Anforderungen wird der von der [X.] außerhalb der Grundversorgung angebotene Bestellvorgang im [X.], soweit er sich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet, nicht gerecht. Denn den Kunden wird vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren (Lastschrifteinzug) angeboten, das in dem standardisierten Online-[X.] der [X.] allein vorgesehen ist und dessen sich der Verbraucher auch bedienen muss, um überhaupt eine Bestellung aufgeben zu können.

Zudem hat das von der [X.] verwendete [X.] eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen von der Wahrnehmung ihres Online-Angebots völlig ausschließt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat das Angebot der [X.] eine faktische Filterfunktion. Denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen, werden von der Bestellung abgehalten. Diese Kunden können den Bestellvorgang mangels Eingabe der Kontodaten nicht beenden. Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können, vom Angebot der [X.] von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 26 ff.).

Bei Kunden, die den mit der Einwilligung zum Lastschriftverfahren verbundenen [X.] bestellen, wird die von der [X.] gewählte Gestaltung des [X.] regelmäßig dazu führen, dass der Stromlieferungsvertrag unter Beschränkung auf diese Zahlungsmodalität zustande kommt, indem die Beklagte das in der Online-Bestellung liegende Angebot des Kunden - wie zu erwarten ist - ohne weiteres annimmt. Auch diesen Kunden sind dann gerade nicht, wie von § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt, vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Vorgehensweise der [X.] nicht deshalb in Einklang mit der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.], dem Kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, weil ein Stromlieferungsvertrag noch nicht mit der Absendung des Online-Formulars der [X.] durch den Kunden zustande kommt, sondern erst dann, wenn das darin liegende Angebot des Verbrauchers von ihr angenommen wird. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, es sei nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausreichend, wenn dem Kunden vor Vertragsschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden, handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine von der [X.] nur konstruierte, allein theoretisch denkbare Fallgestaltung. Eine etwaige Wahlmöglichkeit, die die Beklagte Kunden nach der Ausfüllung des Online-Angebotes noch vor Annahme des Angebots zur Verfügung stellte, könnte nichts daran ändern, dass die Kunden, die mit dem Lastschriftverfahren nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen und die Bestellung deshalb nicht ausfüllen können, von dem Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind und von einer Wahlmöglichkeit auch keine Kenntnis erlangen können (so auch [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15, juris Rn. 24).

Zudem verkennt die Revision, dass die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] sicherstellen will, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss eine effektive Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten hat und dies regelmäßig erfordert, dass er über seine Wahlmöglichkeiten informiert wird, bevor er seine auf den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt. Denn der Kunde wird bei Abgabe seines Angebots auf einem Muster des Stromlieferanten, insbesondere aber bei einer Online-Bestellung, wie sie die Beklagte vorgibt, regelmäßig erwarten können und auch tatsächlich erwarten, dass der Stromlieferungsvertrag alsbald durch eine Bestätigung des Angebots seitens der [X.] zustande kommt, ohne dass zuvor noch weiterer Schriftverkehr erfolgt oder dem Kunden noch eine Möglichkeit eingeräumt wird, von der bereits erklärten Einwilligung zur Lastschriftzahlung wieder abzurücken. Eine derartige nachträglich noch eingeräumte, aus dem [X.] selbst jedoch nicht ersichtliche Wahlmöglichkeit wäre, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur formaler Natur und würde den Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in Frage stellen.

c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbiete es jedenfalls nicht uneingeschränkt, den Kunden vor dem Vertragsschluss zur Angabe seiner Kontodaten und zur Einwilligung zu einer bestimmten Zahlungsweise zu veranlassen, verkennt sie bereits, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung ein solch uneingeschränktes Unterlassungsgebot gar nicht enthält, sondern der [X.] lediglich die Verwendung des konkreten [X.]s untersagt ist, angesichts dessen Gestaltung - wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade nicht sichergestellt ist, dass dem Kunden vor Vertragsschluss eine Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt wird, und dies zudem einzelne, besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 26 ff.).

d) Ebenfalls erfolglos bleibt schließlich der weitere Einwand der Revision, eine andere Beurteilung sei deshalb geboten, weil ein Stromanbieter nicht verpflichtet sei, dem Verbraucher verschiedene Zahlungsmöglichkeiten als gleichwertig anzubieten; vielmehr könne er Mehrkosten, die für ihn mit einer bestimmten Zahlungsweise verbunden sind, auf den Verbraucher umlegen und dürfe auf diesen Umstand auch hinweisen, so dass in der Förderung einer bestimmten Zahlungsweise - wie hier durch den [X.] - auch kein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] liege.

Es ist schon nicht ersichtlich, was die hier von der [X.] gewählte Gestaltung, mit der sie einen [X.] ausschließlich für den Lastschrifteinzug zur Verfügung stellt, mit einer Umlage von Mehrkosten bestimmter Zahlungsweisen auf den Verbraucher zu tun haben könnte. Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 23, 29 mwN; [X.], NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.; [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, [X.]. 1, § 41 [X.] Rn. 74). Jedenfalls kann dieses Interesse nicht dazu führen, dass den Kunden, wie hier durch die Beklagte, ein [X.] überhaupt nur beschränkt auf eine Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Schneider

        

Kosziol      

        

Dr. Schmidt      

        

Meta

VIII ZR 56/18

10.04.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 25. Januar 2018, Az: 2 U 89/17

§ 41 Abs 2 S 1 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18 (REWIS RS 2019, 8336)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 922-924 WM2019,963 REWIS RS 2019, 8336


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 56/18

Bundesgerichtshof, VIII ZR 56/18, 10.04.2019.


Az. II ZR 426/17

Bundesgerichtshof, II ZR 426/17, 16.07.2019.


Az. 2 U 89/17

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 89/17, 25.01.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 199/20

VIII ZR 200/20

Zitiert

VIII ZR 131/12

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