Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 361/02Verkündet am:30. April 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, §§ 9, 29a)Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraus-setzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des [X.] nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungendes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine [X.])Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzunggenehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotzfehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt.c)Die Einrede fehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeitdes Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der [X.] begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorge-tragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zuEnde führen [X.]) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist wi-derlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder inBesitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder indem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenndie wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine —Restnutzungfi von unterge-ordneter Bedeutung anzusehen ist.[X.], [X.]. v. 30. April 2003 - [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. September 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.] klagende Land (im Folgenden: der Kläger) ist Eigentümer [X.] in [X.], auf denen sich die [X.]"[X.]" befindet. Die [X.] sind Nutzer der Parzelle der Klein-gartenanlage. Diese 1955 mit einer [X.] bebaute Parzelle wurde [X.] von den Eltern einer Tante des [X.] zu 1 und später von [X.] selbst genutzt. Im Einverständnis mit der Tante des [X.] zu 1 unddem Vorstand der [X.] zogen die [X.] mit ihren Kindern [X.] August 1972 in die [X.] ein und meldeten sich unter dieser Anschriftauch polizeilich an. Am 1. Oktober 1979 kauften die [X.] der Tante die[X.] ab und schlossen zugleich rückwirkend zum 1. August 1972 einenPachtvertrag über das [X.] mit dem [X.] ab. [X.] bewohnten die [X.] bis zum Ablauf des 30. Juni 1997. Am1. Juli 1997 räumten sie die Parzelle, weil sie die [X.] an S. - 4 -G. und [X.]verkauft hatten. Diesen Verkauf nahm [X.] am 25. Juni 1998 zum Anlaß, den [X.] den Pachtvertrag über [X.] nach § 8 Nr. 1 und 2 BKleingG zu kündigen und die [X.] aufzufordern. Diese Aufforderung blieb erfolglos. Der Kaufvertragwurde wegen eines Streits mit den Käufern rückabgewickelt; die [X.]nahmen das Grundstück am 12. Februar 1999 wieder in Besitz und nutzen esseitdem.Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß den [X.] Ansprüchenach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustehen.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein negatives Fest-stellungsbegehren weiter. Die [X.] beantragen Zurückweisung der Revi-sion.EntscheidungsgründeI.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den [X.] ein [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Sie bzw. ihre Rechts-vorgänger hätten auf dem Erholungsgrundstück eine [X.] errichtet. [X.] erfülle die Anforderungen an ein Eigenheim. Hierbei sei es unerheblich, obheute technische Veränderungen verlangt werden könnten oder ob diese Anla-ge heute noch genehmigungsfähig sei. Entscheidend sei, daß sie dem zu[X.]-Zeiten üblichen Standard entsprochen habe. Eine Billigung staatlicher- 5 -Stellen sei nicht vorgetragen, aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zuvermuten. Dem Kläger stünden auch keine Einreden aus § 29 SachenRBerGzur Seite. Die Sanierung des Gebäudes sei weitestgehend abgeschlossen. [X.] hätten die Nutzung des Anwesens zwar am 1. Juli 1997 aufgegeben.Diese Aufgabe sei aber nur mit Rücksicht auf den Kaufvertrag erfolgt; nachdessen Fehlschlagen hätten die [X.] die Nutzung wieder aufgenommen.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist unbe-gründet. Den [X.] steht ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zu.1. Der Anspruch folgt aus §§ 32, 61 SachenRBerG. Dieser setzt einebauliche Nutzung im Sinne der §§ 4 und 5 SachenRBerG und weiter voraus,daß die [X.] Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG sind.a) Das Grundstück ist im Sinne der §§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz [X.]. e SachenRBerG für den Eigenheimbau genutzt worden.aa) Auf dem Grundstück ist nach dem Tatbestand des [X.] eine massive [X.] errichtet worden, die nach Größe, Zuschnittund Ausstattungsmerkmalen schon damals zum "Sommerwohnen" geeignetwar. Sie mag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Wohnen auch in [X.] geeignet gewesen sein. Dies war aber ab dem 1. August 1972der Fall. Damit erfüllt die [X.] spätestens seit dem 1. August 1972 dierechtlichen Anforderungen an ein Eigenheim. Die [X.] ist auch über 25- 6 -Jahre lang von den [X.] als solches genutzt worden. Die von dem Klägervorgetragenen Umstände vermögen die Einordnung der [X.] als [X.] nicht in Frage zu stellen. Die [X.] ist zwar derzeit nicht wiederzum Dauerwohnen geeignet, weil sie noch nicht wieder beheizbar ist. Das istaber unerheblich. Entscheidend für die Einordnung als Eigenheim ist, ob [X.] die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung nach [X.] der [X.] erfüllt (Senatsurt. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, [X.] 2001,503, 504 u. v. 3. Mai 2002, [X.] 246/01, [X.] 2002, 642, 643). Diesen Voraus-setzungen genügte die [X.] bei ihrer Übernahme durch die [X.] 1. August 1972 und in den anschließenden 25 Jahren ihrer Nutzung. [X.] in diesem Zeitraum insbesondere auch beheizt. Der nach dem [X.] eintretende Fortfall einer oder mehrerer der bautechnischen Vorausset-zungen für die Bewohnbarkeit stellt nach der Systematik des Gesetzes diesachlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachträglich in Frage. [X.] vielmehr unter den näheren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG eine Einrede (dazu unter II. 2). Der Qualifikationder [X.] als Eigenheim steht daher auch nicht entgegen, daß die [X.] über eine Abwassergrube entsorgt werden, die nach dem Vortrag [X.] jedenfalls in dieser Form heute nicht genehmigt werden könnte.bb) Grundlage der Errichtung der [X.] war ein Erholungsnut-zungsvertrag, wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SachenRBerG gefordert wird.Dem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei nicht um einen isolierten [X.] über ein einzelnes Grundstück, sondern um einen [X.] gehandelt hat, der nach heutigen Maßstäben als Klein-gartennutzungsvertrag im Sinne des Bundeskleingartengesetzes einzuordnenwäre. Das ist aber für Ansprüche nach dem [X.] 7 -unerheblich ([X.], [X.]. v. 16. Juli 1998, [X.], [X.] 1998, 517, 518; Se-natsurt. v. 3. Mai 2002, [X.] 246/01, [X.] 2002, 642, 643). Ohne Bedeutung istauch, daß das Berufungsgericht den Pachtvertrag der [X.] mit dem[X.] irrtümlich als Überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2SachenRBerG, Art. 232 § 1a EGBGB qualifiziert hat. Auf die Qualifikation einesNutzungsvertrags als Überlassungsvertrag kommt es nämlich nur an, wenn einNutzer auf einer vertraglich genutzten Fläche weder ein Eigenheim [X.] ein vorhandenes Eigenheim wiederhergestellt bzw. an einem solchen Ei-genheim einer Wiederherstellung gleichwertige Maßnahmen durchgeführt hat.Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.cc) Keinen Erfolg hat der Kläger mit dem Einwand, die genauen [X.] der Errichtung der [X.] seien nicht aufgeklärt. Einer solchen Aufklä-rung bedurfte es auch nicht. Die [X.] haben substantiiert vorgetragen,daß die [X.] durch die Eltern der Tante des [X.] zu 1 im [X.] errichtet und von der Tante des [X.] zusätzlich winterfest gemachtworden sei. Beide Parteien haben eine Bewertungsunterlage aus dem Jahre1997 vorgelegt, in welcher als Baujahr 1955 festgehalten ist. Unter diesen Um-ständen konnte sich der Kläger nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurück-ziehen. Er hätte vielmehr im einzelnen vortragen müssen, weshalb diese An-gabe unzutreffend sein könnte. Das ist nicht geschehen. Letztlich kann [X.] darüber aber offen bleiben. Hier steht fest, daß die [X.] [X.] Oktober 1979 die [X.] der Tante zum Schätzpreis von 6.106Mark/[X.] gekauft und einen Pachtvertrag abgeschlossen haben, in dem [X.] das [X.] angegeben war. Wie der Senat mit [X.]eil vom3. Mai 2002 ([X.] 246/01, [X.] 2002, 642, 643) entschieden hat, sind das Um-stände, die es bei Vorliegen einer Billigung staatlicher Stellen rechtfertigen, auf- 8 -den Auffangtatbestand in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zurückzugrei-fen.dd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des [X.], bei der[X.] handele es sich um einen illegalen Schwarzbau. Zwar löst die Be-bauung eines Grundstücks mit einem Eigenheim nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz [X.]. e SachenRBerG Ansprüche nach dem Sachenrechtsberei-nigungsgesetz nur aus, wenn sie mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist.Diese ist aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zu vermuten, weil die[X.] vom 1. August 1972 an über 25 Jahre lang als Dauerwohnung be-nutzt worden ist und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten sind. [X.] ist auch nicht widerlegt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen,daß die Nutzung der [X.] als Dauerwohnung nicht habe genehmigtwerden dürfen, weil die [X.] in einem Wasserschutzgebiet liegeund jedenfalls eine (nicht abgedichtete) Abwassergrube der hier vorliegendenArt nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das genügt aber nicht, um die [X.] in Frage zu stellen. Das ist nur mit einem substantiierten Sachvortragmöglich, der es als wahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Untätigwerden derstaatlichen Stellen hier ausnahmsweise nicht auf eine Billigung auch im [X.] anzuerkennenden Bestandschutzes schließen läßt. Dieser liegt nicht vor.Die [X.] haben eine [X.] in einer [X.] als Dauer-wohnung genutzt. Dieser Fall kam in der [X.] sehr häufig vor und wurde [X.] der hier auch aktenkundig gemachten Wohnraumknappheit allgemeinvon den Behörden geduldet, und zwar auch dann, wenn die Anlegung [X.] in Wasserschutzgebieten jedenfalls in der hier einge-bauten Form dem Zweck dieser Schutzausweisung nicht entsprochen hat. [X.] zudem nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörden diesen [X.] 9 -stand übersehen haben. Denn die [X.] haben sich polizeilich unter [X.] ihrer [X.] gemeldet, was den Behörden Gelegenheit und Ver-anlassung gab einzuschreiten, wenn sie diesen Zustand nicht billigen oderdulden wollten.b) Die [X.] sind auch Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG. [X.] die [X.] zwar nicht selbst errichtet und sind nicht schon aus [X.]m Grund Nutzer im Sinne von § 9 Abs. 1 SachenRBerG. Die [X.] [X.] ergibt sich aber daraus, daß sie das Gebäude vom [X.] haben. Hierbei kann offen bleiben, ob an der [X.] der [X.], vom Eigentum an Grund und Boden losgelöstes Eigentum nach§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals in der [X.] geltenden Fassung [X.] war. Denn auch im zweiten Fall sind die [X.] Rechtsnachfolger, weildie Nutzerstellung auch durch eine geschlossene Kette von Verkaufsfällen bishin zu demjenigen, der das Gebäude errichtet hat, oder dessen Rechtsnachfol-ger begründet werden kann (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, [X.] 246/01, [X.] 2002,642, 644). Ein solcher Fall liegt vor.2. Die von dem Kläger gegen den Anspruch erhobenen Einreden aus § 29SachenRBerG sind nicht begründet. Allerdings findet § 29 Abs. 1 und 2SachenRBerG auch bei einer Rechtsnachfolge auf Nutzerseite Anwendung(Senatsurt. v. 3. Mai 2002, [X.] 246/01, [X.] 2002, 642, 645). Jedoch sind [X.] Einreden nicht begründet.a) Die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG scheitert dar-an, daß die [X.] nutzbar [X.] -aa) Für deren Nutzbarkeit kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohn-nutzung genehmigungsfähig ist ([X.] in: [X.]/[X.],Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 29 SachenRBerG Rdn. 6). Darauf kommtes aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Be-standsschutz genießt ([X.] aaO.). So liegt es hier. Die [X.] ist seitdem 1. August 1972 als Eigenheim mit einer Abwasserentsorgung durch eineAbwassergrube genutzt. Dieser Nutzung hat der Kleingartenverband von [X.] an ausdrücklich zugestimmt. Sie ist durch eine entsprechende Wohnsitz-angabe im Pachtvertrag und durch eine polizeiliche Meldung der Wohnsitz-nahme in der [X.] auch von Anfang an offen gelegt worden und 25 [X.] unbeanstandet geblieben.bb) Die fehlende Nutzbarkeit läßt sich auch nicht damit begründen, daßdie Beheizbarkeit der [X.] noch nicht vollständig wiederhergestellt istund die B. Gasversorgungsbetriebe die Herstellung eines [X.] abgelehnt haben. Die Einrede fehlender Nutzbarkeit setzt nach § 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nämlich zusätzlich voraus, daß mit der Her-stellung der Beheizbarkeit durch die [X.] nicht mehr zu rechnen ist. [X.] Anhaltspunkte vorgetragen werden, die erwarten lassen, daß der [X.] die Rekonstruktion nicht zu Ende führen wird ([X.]/[X.] aaO., § 29SachenRBerG Rdn. 10). Der Kläger hat darauf verwiesen, daß die [X.]die Sanierung nicht sofort nach dem Schadensfall im Jahre 1997 in Angriff ge-nommen und bis heute auch noch nicht vollständig abgeschlossen haben. Einlängerer Zeitraum zwischen Eintritt des [X.] und der [X.] kann zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Nutzbarkeit [X.] werden wird ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 29SachenRBerG Rdn. 6 a. E.). Der hier verstrichene Zeitraum von etwa fünf Jah-- 11 -ren vermag aber die [X.] zunächst auch von dem Kläger selbst nicht geteilte [X.]Erwartung nicht zu begründen, es werde zu der noch ausstehenden Wieder-herstellung der Beheizbarkeit der [X.] durch die [X.] nicht mehrkommen. Die Nichtvornahme von Sanierungsmaßnahmen in dem Zeitraum [X.] bis zum 11. Februar 1999 ist nicht auf die fehlende Bereitschaftoder Fähigkeit der [X.] zur Sanierung, sondern darauf zurückzuführen,daß die [X.] mit ihren Käufern über die Wirksamkeit des Kaufvertragsuneins waren. Das wird darin deutlich, daß sie die Sanierung nach [X.] Frage auch in Angriff nahmen und auch weitgehend durchführten. Daßdie [X.] derzeit noch nicht beheizt werden kann, ist ebenfalls nicht aufdie fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der [X.], sondern auf die Weige-rung der B. Gasversorgungsbetriebe zurückzuführen, das Anwesen andas Stadtgasversorgungsnetz von B. anzuschließen. Anhaltspunkte dafür,daß die Beheizbarkeit nicht ggf. auf andere Weise wieder hergestellt [X.] und nach Klärung der erhobenen Bedenken durch die [X.] nichtwieder hergestellt werden wird, bestehen [X.]) Unbegründet ist auch die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SachenRBerG.aa) Diese Einrede läßt sich nicht mit der Kündigung des [X.], die der Kläger am 25. Juni 1998 ausgesprochen hat. Eine solcheKündigung begründet die Einrede nur, wenn sie auch tatsächlich zu einemNutzungsverlust führt, wobei es auf dessen Gründe im Rahmen von § 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht ankommt ([X.]/[X.],aaO., § 29 SachenRBerG Rdn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Die [X.]und die Käufer haben die Kündigung nicht akzeptiert, und der Kläger hat es bei- 12 -einer erfolglosen Räumungsaufforderung bewenden lassen und seine Kündi-gung nicht durchgesetzt. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber,ob der Kläger zur Kündigung berechtigt war und mit einer gerichtlichen Durch-setzung seiner Kündigung erfolgreich gewesen wäre.bb) Unerheblich ist auch, daß die [X.] das Anwesen vom 1. Juli1997 bis zum Ablauf des 11. Februar 1999 nicht selbst genutzt haben. Ob [X.]r Umstand die Vermutung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG auslöst,kann offen bleiben. Jedenfalls ist die - widerlegbare ([X.]/[X.], aaO.,§ 29 SachenRBerG Rdn. 14; [X.]/[X.] aaO., § 29 [X.]. 12) - Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist hier widerlegt.Die [X.] haben das Anwesen wieder in Besitz genommen, nachdem [X.] mit ihren Käufer über die Rückabwicklung des Kaufvertrags geeinigt ha-ben. Seitdem nutzen sie das Anwesen auch. Daß sie dort derzeit nicht ihrenWohnsitz haben, steht dem nicht entgegen. Hierin mag zwar eine [X.] zu sehen sein. Sie wäre aber vom Pachtvertrag gedeckt und würde [X.] der Nutzung aber nur in Frage stellen können, wenn sie nur noch [X.] —Restnutzungfi von untergeordneter Bedeutung anzusehen wäre ([X.]/[X.], aaO. § 29 SachenRBerG Rdn. 13, 9; [X.], aaO. § 29SachenRBerG Rdn. 10, 6). Das ist aber nach den von dem Berufungsgerichtgetroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die [X.] haben die [X.] wieder hergestellt und das [X.] auch zum Wohnen genutzt. Einer Wohnnutzung auch in [X.] steht derzeit nur noch entgegen, daß die Beheizbarkeit nochnicht vollständig wieder hergestellt [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
Meta
30.04.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. V ZR 361/02 (REWIS RS 2003, 3302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3302
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.