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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 38/03vom22. Januar 2004in dem einstweiligen [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ge-gen den Beschluß des [X.] vom2. Oktober 2003 wird verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und [X.] Rechtsanwalts wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels nach einemGegenstandswert von 500 Gründe:1. Der Antragsteller wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision ge-gen den Beschluß des [X.]vom 2. Oktober 2003.Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Die von ihm gewollte Revision in einemStrafverfahren findet statt gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurge-richte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlan-desgerichte, § 333 StPO. Der angefochtene Beschluß des [X.]ist in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Aus [X.] ist ein Zivilsenat zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. [X.] teilt auch der 2. Strafsenat des [X.], dem die Sachezur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden ist.2. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist vom Antragsteller nichtgewollt. Sie wäre ebenfalls unzulässig.3. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das [X.] Erfolg haben kann. Aus dem gleichen Grund kommt die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts nicht in [X.] Soweit der Antragsteller Strafanträge oder Ermittlungsanträge gestellthat und weiter verfolgt, ist der [X.] nicht zuständig.5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler[X.]Kuffer[X.]Bauner
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZB 38/03 (REWIS RS 2004, 4889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4889
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