Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZB 38/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4889

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 38/03vom22. Januar 2004in dem einstweiligen Verfügungsverfahren- 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ge-gen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom2. Oktober 2003 wird verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnungeines Rechtsanwalts wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels nach einemGegenstandswert von 500 Gründe:1. Der Antragsteller wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision ge-gen den Beschluß des Landgerichts F. vom 2. Oktober 2003.Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Die von ihm gewollte Revision in einemStrafverfahren findet statt gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurge-richte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlan-desgerichte, § 333 StPO. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts F. ist in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Aus diesemGrund ist ein Zivilsenat zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Diese- 3 -Auffassung teilt auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dem die Sachezur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden ist.2. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist vom Antragsteller nichtgewollt. Sie wäre ebenfalls unzulässig.3. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittelkeinen Erfolg haben kann. Aus dem gleichen Grund kommt die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts nicht in Betracht.4. Soweit der Antragsteller Strafanträge oder Ermittlungsanträge gestellthat und weiter verfolgt, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.DresslerHausmannKufferKniffkaBauner

Meta

VII ZB 38/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZB 38/03 (REWIS RS 2004, 4889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4889

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.