Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2321

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:151117BVIIIZR194.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 194/16
Ver[X.]ündet am:

15. November 2017

Vorusso,

Amtsinspe[X.]torin

als Ur[X.]undsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger sowie die
Richter Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Bünger
und Kosziol

beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e
sowie -
gegebenenfalls
-
Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. O[X.]tober 2011 über die Rechte der [X.], zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/EG des [X.]
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des [X.] und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, [X.]; [X.]) folgende Fragen
gemäß Art. 267
A[X.]V zur [X.] vorgelegt:
1.
Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin aus-zulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen)
gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch dire[X.]t mit dem menschlichen Körper in Konta[X.]t [X.]ommen
[X.]önnen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des [X.] wieder ver[X.]ehrsfähig gemacht werden [X.]önnen?

-
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-

2.
Falls
die Frage 1 zu bejahen ist:
a)
Welche Voraussetzungen muss die Verpac[X.]ung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von
Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie gespro-chen werden [X.]ann?
und
b)
Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] der [X.]rechterichtlinie in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter [X.]on[X.]reter Bezugnahme auf den [X.] (hier: Matratze) und die angebrachte Versiege-lung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?

Gründe:
I.
Die Be[X.]lagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwec[X.]en am 25. November 2014 über die Website der Be[X.]lagten eine Matratze "D.

N.

B.

"
zu einem

26. November 2014 wurde auf dort abgedruc[X.]te [X.] hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher"
enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise:
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-

"

Wir tragen die Kosten der Rüc[X.]sendung der Waren.

Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."
Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 er[X.]lärte der Kläger gegenüber der Be[X.]lagten:
[X.] und Herren,
ich muss die Matratze leider an Sie zurüc[X.]senden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rüc[X.]sendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin
noch diese Woche.
Mit freundlichen Grüßen

"

Da die Be[X.]lagte
den erbetenen Rüc[X.]transport
nicht veranlasste,
gab
der Kläger den Transport selbst zu Kos

Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transport[X.]osten,
insgesamt ,
nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts-[X.]osten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich
bei einer Matratze nicht um einen Hygienearti[X.]el im Sinne des
§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele,
so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be[X.]lagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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-

II.
1. Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des
§ 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher nach seinem freien Willen widerrufen werden [X.]ann. Dieses Widerrufsrecht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, allerdings nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der
Hygiene nicht zur
Rüc[X.]gabe geeignet
sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Formulierung geht zurüc[X.] auf die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es:
"Die Mitgliedstaaten sehen bei [X.] und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [X.]ein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vorliegend zunächst davon ab, ob die
genannte
Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Waren (wie etwa Matratzen) erfasst, die bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch eng mit dem menschlichen Körper in Konta[X.]t [X.]ommen
[X.]önnen.
Dies
wird nicht einheitlich beurteilt.
a) In dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständi-gen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwir[X.]ung von Wirtschaftsver-tretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldire[X.]tion Justiz der [X.] (Stand: Juni 2014) wird
das Eingreifen des [X.] gemäß Buchst. [X.] (gemeinschafts-5
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weit) ohne Weiteres
bejaht. So heißt es dort -
unter dem den Ausschluss des Widerrufsrechts
nach Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie betreffenden Gliederungspun[X.]t 6.8.2. (Waren mit besonderen Eigenschaften) -
auszugswei-se:
"Damit Arti[X.]el gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden [X.]önnen, müssen triftige Gesundheitsschutz-
oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen,
die aus einer Schutzverpac[X.]ung oder einer Schutzfolie bestehen [X.]ann.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht [X.]önnte beispielsweise für die [X.] gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde:
-
Kosmeti[X.]arti[X.]el wie Lippenstifte
-
Auflegematratzen."
Auch in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Kreis der Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet sind, sei relativ weit zu ziehen (Hoeren/Föhlisch, [X.], 242, 246; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 312g Rn. 24) und erfasste
sämtliche Waren, die bei be-stimmungsgemäßer Verwendung intensiv mit dem Körper in Konta[X.]t [X.]ämen, wie etwa Badebe[X.]leidung, Unterwäsche oder Kopfhörer bzw. "earphones"
(vgl.
[X.]/[X.]/[X.], Recht der ele[X.]tronischen Medien, 3. Aufl., §
312g BGB Rn. 22). Auch [X.]önnte
der Wortlaut der Ausnahmevorschrift
("nicht zur Rüc[X.]gabe geeignet") unter Umständen darauf hindeuten, dass es maßgeb-lich auf den Zustand der Ware nach Entfernung der Versiegelung durch den Verbraucher an[X.]ommt und nicht darauf, ob der Unternehmer die Ware mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (Wäsche, Reinigung) wieder in einen ver[X.]ehrsfähigen Zustand versetzen [X.]ann.
b) Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass ein Aus-schluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechtericht-8
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linie nur dann in Betracht [X.]ommt, wenn die Ver[X.]ehrsfähig[X.]eit der Ware aus ge-sundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (wie etwa bei Kosmeti[X.]a, Zahnbürsten und Hygienearti[X.]eln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist. Dies [X.]ann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Ver-wendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspe[X.]ten (Zahnbürste, Lippenstift, [X.]) nach der Ver[X.]ehrsauffassung von vornherein nicht in
Betracht [X.]ommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfe[X.]tion
nicht einmal eine Wiederver[X.]äuflich[X.]eit als gebrauchte Ware, "Rüc[X.]läufer"
oder Ähnliches
hergestellt werden [X.]ann.
Denn [X.], zu denen die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts
gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der [X.] und des [X.] eng auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom
11. April 2013 -
[X.] 535/11,
juris Rn. 46; vom 29. März 2012 -
[X.] 185/10, juris Rn.

31; [X.], Urteile
vom 17. Juni 2015 -
VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959
Rn. 23; vom 12. O[X.]tober 2016 -
XII ZR 9/15, [X.], 108 Rn. 24; vom
4. Februar 2016 -
IX [X.], NJW 2016, 2412 Rn. 29; vgl. im Hinblic[X.] auf
§ 312g Abs. 2 BGB: Bec[X.]er/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3752; [X.]/[X.], aaO
Rn. 6).
Die Ver[X.]ehrsfähig[X.]eit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurüc[X.]gesandten Matratze ist aber,
anders als bei oben erwähnten [X.] im engeren Sinne,
[X.]eineswegs endgültig aufgehoben, wie sich
nicht zuletzt aus der Nutzung von Hotelbetten sowie dem insbesondere im [X.] bestehenden Mar[X.]t für gebrauchte Matratzen und der Möglich[X.]eit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lässt.
Eine mit dem Öffnen
der Versiegelung verbundene (möglicherweise auch erhebliche)
Wertminderung der
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-

-
auch nach einer eventuellen
Reinigung nur noch als
gebraucht oder als "Rüc[X.]läufer"
ver[X.]aufsfähigen -
Ware
dürfte
hingegen dem im Fernabsatz tätigen Unternehmer grundsätzlich zumutbar
sein, da dieser Rüc[X.]läuferquoten [X.]al[X.]ulieren
und gegebenenfalls bei der Preisbemessung berüc[X.]sichtigen [X.]ann (so wohl auch [X.]/[X.]/[X.],
aaO
Rn. 25).

2.
Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, welche Anforderungen an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen sind, insbesondere ob nicht nur sicherzustellen ist, dass sich die Entsiegelung nicht rüc[X.]gängig machen lässt, sondern
sich
darüber hinaus aus den [X.] (etwa durch einen Aufdruc[X.] "Siegel")
eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpac[X.]ung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits-
oder Hygienegründen handelt (ebenso [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 30).
Schließlich stellt sich dann die weitere Frage, mit welchem Inhalt
der Un-ternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das
ihm zu-stehende Widerrufsrecht
bei [X.] über die hier in Rede stehen-den versiegelten Waren verliert, informieren muss.
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechterichtlinie hat der [X.] den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebun-den ist, in [X.]larer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert. Diese Regelung hat der [X.] Gesetzgeber mit Art.
246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB in nationales Recht umgesetzt.
Die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechterichtli-nie im Falle des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie an diese Informationspflicht stellt, sind indes der
Richtlinie nicht zu entnehmen. So [X.]önnte der Unternehmer 12
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seiner Informationspflicht bereits dadurch
vollständig genügen, dass
er dem Verbraucher, bevor die Vertragsbindung eintritt, in geeigneter Weise den Wort-laut des Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) zur Kenntnis bringt
(so wohl [X.]/[X.], aaO
EGBGB Art.
246a § 4 Rn. 38).

Der auslegungsbedürftige, für einen juristischen Laien schwer verständli-che Norminhalt
von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) [X.]önnte allerdings für die Annahme sprechen, die Informationspflicht nur in den Fällen als
erfüllt
anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbrau-cher vor Eintritt der Vertragsbindung unter [X.]on[X.]retem Bezug auf den [X.] (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrüc[X.]lich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Wi-derrufsrecht erlischt.
16
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3. Art. 16 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.] Verbraucherrechtericht-linie einer verbindlichen Auslegung zuzuführen, ist nach Art. 267 Abs. 1
Buchst. b A[X.]V dem [X.] vorbehalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und dem Gerichtshof nach § 267 Abs. 3 A[X.]V zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Dr. [X.] Schneider

Dr. [X.]

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
86 [X.] 234/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
3 [X.]/15 -

17

Meta

VIII ZR 194/16

15.11.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16 (REWIS RS 2017, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2321

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 9/15

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