Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZB 30/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5084

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[X.] ZB 30/02vom14. Januar 2004in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaPStG § 49 Abs. 2Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ih-rem eigenen Antrag stattgeben.EGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 [X.] und [X.] die [X.] wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich ei-ner weiteren [X.] - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der [X.] Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.] seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nichtanschließen.[X.], Beschluß vom 14. Januar 2004 - [X.]/02 - OLGHammLGBielefeldAGBielefeld- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen [X.] der 25. Zivilkammer des [X.] vom17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichts-gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht [X.] 131 Abs. 3 [X.], 13 a Abs. 1 [X.]).Beschwerdewert: 3.000 Gründe:[X.] Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2geboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen"[X.]. " führte. Dieser wurde im [X.] als Geburtsname des Beteilig-ten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu [X.] durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 17. März 1989festgestellt.- 3 -1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit [X.]. . Die Eheleuteführten den Ehenamen "[X.] ". Dieser Name, den die Eheleute dem [X.] im Wege der [X.] mit Wirkung vom 6. September 1993erteilten, wurde dessen Geburtsnamen im [X.] beigeschrieben.Seit dem 8. April 1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2 mit [X.]. geschieden; dieser verstarb 1998. Mit Erklärung vom 11. Dezember 2000 nahmdie Beteiligte zu 2 wieder ihren Geburtsnamen "[X.]. " an. Mit [X.] selben Tag schloß sich der Beteiligte zu 1 dieser Namensänderung an.Der Standesbeamte legte die Sache über den Beteiligten zu 3 gemäߧ 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Erklä-rung des Beteiligten zu 1 wirksam und somit im [X.] ein entspre-chender Randvermerk einzutragen sei.Mit Beschluß vom 20. April 2001 wies das Amtsgericht den [X.] an, bei dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1 zu vermerken, daß sichdie Namensänderung der Beteiligten zu 2 auch auf diesen erstrecke.Dagegen legte der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein mit dem [X.], die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen.Auf die sofortige Beschwerde hob das [X.]ndgericht am 17. Juli 2001 [X.] des Amtsgerichts auf und sprach aus, daß die Anschlußerklärung [X.] zu 1 dem Eintrag im [X.] nicht beizuschreiben sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerdedes Beteiligten zu 3, die das [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt [X.] -Es hält das Rechtsmittel des Beklagten zu 3 für zulässig, aber unbegrün-det, da eine Änderung des Namens hier nur unter den Voraussetzungen des§ 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Voraussetzungen indes [X.] seien. Weder habe sich im Sinne des Abs. 2 [X.] der Vorschrift [X.] "[X.] ", der durch [X.] Geburtsname des Beteiligtenzu 1 geworden sei, als "Gemeinschaftsname" geändert, noch stütze sich imSinne des Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift der Geburtsname des Beteiligten zu 1auf den Familiennamen nur eines Elternteils. Eine "Rückbenennung" des [X.] scheide daher aus.Das [X.] möchte den angefochtenen Beschluß daher be-stätigen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des [X.] ([X.] 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung insolchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der [X.] (auch) der Familienname seiner Mutter sei.[X.] Die Vorlage ist zulässig, da dem [X.], der u.a. in [X.], 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 82,34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht,von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde.Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28Abs. 3 [X.] anstelle des [X.]s über die weitere Beschwerde [X.] zu 3 zu [X.] 5 -2. Das gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 48 PStG zulässigeRechtsmittel ist nicht begründet.a) Zu Recht hat das [X.]ndgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts als zulässig angesehen, § 49 Abs. 1Satz 2 und Abs. 2 PStG. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 3 mitseiner sofortigen Beschwerde die Bestätigung der von ihm im Ergebnis für rich-tig gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt hat. Als Aufsichtsbehör-de hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerde-recht, von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, überdie der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Ent-scheidung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluß vom 12. Mai 1971 - [X.]70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; [X.]/Sternal Freiwillige [X.] Aufl. [X.]. 69 vor § 71 und [X.]/[X.] aaO § 20 [X.]. 100 m.w.N.; Hep-ting/Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG [X.]. 14).b) Auch soweit das [X.]ndgericht die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als begründet angesehen undausgesprochen hat, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem [X.] im [X.] nicht beizuschreiben ist, hält diese Entscheidung derrechtlichen Nachprüfung stand.Der entgegenstehenden Entscheidung des [X.] aaO ist ausden zutreffenden Gründen des [X.], auf die zur Vermeidungvon Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, nicht zu folgen.Die Voraussetzungen einer Namensänderung nach dem hier [X.] neuen Kindschaftsrecht (Art. 224 § 3 EGBGB, § 1618 Satz 6 BGB [X.] mit § 1617 c BGB) liegen nicht vor. Zwar ist in Fällen, in denen sich- wie hier - der aktuelle Geburtsname des Kindes aus einer [X.] er-- 6 -gibt, die Vorschrift des § 1617 c BGB entsprechend anwendbar. Wegen dernicht mehr vorgenommenen Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Ab-stammung ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, ob das Kindin einer Ehe geboren wurde oder nicht. Im übrigen müssen aber für die hier [X.] in Betracht kommende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB entweder diein dessen [X.] oder aber die in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzungen er-füllt sein. Beides ist hier nicht der Fall:Zum einen hat sich dadurch, daß die Beteiligte zu 2 gemäß § 1355Abs. 5 Satz 2 BGB wieder ihren Geburtsnamen "[X.]. " angenommen hat, [X.], welcher Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden ist, nicht geän-dert (§ 1617 c Abs. 2 [X.] BGB; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2000]§ 1617 c [X.]. 30, 36).Zum anderen stützt sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 nicht ein-seitig auf den Familiennamen eines Elternteils (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB),sondern leitet sich von dem gemeinsamen Ehenamen der Beteiligten zu 2 undihres geschiedenen Ehemannes ab, auch wenn dieser Ehename nach § 1355Abs. 1 Satz 2 BGB zugleich zum Familiennamen der Beteiligten zu 2 gewordenwar. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßt nur die Fälle, in denen sich der Geburts-name des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet; lei-tet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617 c Abs. 2 [X.] BGB ein-schlägig. Denn § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet eine Anschlußmöglichkeitnur für den Fall, daß ein Kind seinen Geburtsnamen von einem Elternteil alleinableitet und dessen Familienname sich auf andere Weise als durch Eheschlie-ßung ändert, letzteres aber nach der ausdrücklichen und abschließenden [X.] dieser Vorschrift nur dann, wenn sich der ursprüngliche Erwerb des [X.] aus §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB ergeben hat und somit einevon einem Elternteil direkt abgeleitete Namensführung darstellt. Ein vorange-- 7 -gangener Namenserwerb des Kindes nach § 1618 BGB durch Erteilung desEhenamens eines Elternteils ist in dieser Vorschrift hingegen nicht erwähnt.Somit besteht nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anschlußmöglichkeit aneine Wiederannahmeerklärung eines Elternteils, wenn ein Kind durch Namens-erteilung den früheren Ehenamen dieses Elternteils erworben hat (vgl. [X.] [X.] 2000, 309 zu 2; [X.]/[X.] Deutsches Namensrecht§ 1618 BGB [X.]. 63; [X.]/[X.] BGB 10. Aufl. § 1618 [X.]. 12; [X.]/[X.]/[X.] BGB § 1617 c [X.]. 9 und § 1618 [X.]. 12; kritisch [X.]/[X.] aaO § 1617 c [X.]. 41, 42 und § 1618 [X.]. 44).Diese Bindung des Kindes an den ihm durch [X.] erteiltenEhenamen (vgl. [X.] FamRZ 1998, 1545, 1552 sub VII 3 d) wird zwarhäufig als unbefriedigend angesehen, insbesondere dann, wenn dieser Ehena-me sich aus dem Geburtsnamen des inzwischen geschiedenen oder verstorbe-nen Stiefelternteils ableitet. Sie läßt sich aber de lege [X.] nicht vermeiden, [X.] im Regierungsentwurf vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einerNachfolge des Kindes in Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteilsauf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der [X.] indas am 1. Juli 1998 in [X.] getretene Kindschaftsreformgesetz nicht aufge-nommen worden sind (vgl. [X.] [X.] [X.] [X.] 1618 [X.]. 29 m.N.). Da somit davon auszugehen ist, daß der [X.] vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer [X.]slücke, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre(vgl. [X.], 49, 50 m.N.; [X.] 2002, 125, 132 f.). In- 8 -diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen [X.] nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. [X.], 689).Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 30/02

14.01.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZB 30/02 (REWIS RS 2004, 5084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5084

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