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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A...“ der Ortsgemeinde W... wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A...“ der Antragsgegnerin, der einen Geltungsbereich von 1,06 ha umfasst und für eine Fläche von insgesamt ca. 0,7 ha ein beschränktes Mischgebiet festsetzt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung W..., Flur ..., Parzelle Nr. ... mit einer Größe von 1.532 m². Das Grundstück grenzt westlich an die gemeindliche „G...-W...-Straße“ an, der östliche Teil des Grundstücks mit etwa 800 m² liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Das Plangebiet wird im nordwestlichen, nördlichen und nordöstlichen Bereich durch die bestehende Wohnbebauung der Ortslage und im Westen durch die Wohnbebauung entlang der „G...-W...-Straße“ begrenzt. Südlich grenzen die als Mischgebiet festgesetzte Flächen an unbeplante Grünflächen an. Daran anschließend setzt der Bebauungsplan für die Parzellen Nrn. ... und Nr. .../. eine Grünfläche fest. In südlicher Richtung schließt sich hieran die Wohnbebauung des Neubaugebietes „A... a... S... I“ an.
Am 28. Mai 2015 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „A...“. Nach der Begründung in der Beschlussvorlage war zunächst die Ausweisung eines Mischgebietes beabsichtigt, das die Flächen der Grundstücke Gemarkung W... Flur 1, Parzellen Nrn. ..., ../., ..., ../., ../., ../. (teilweise), ... (teilweise), ... (teilweise) sowie die gesamte Fläche des Grundstücks der Antragstellerin (Parzelle Nr. ..) umfassen sollte. Abweichend von der Beschlussvorlage beschloss der Rat indessen, das Grundstück der Antragstellerin nicht in die weitere Planung miteinzubeziehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26. Juni 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Erstellung mehrerer Planungsentwürfe durch ein von der Antragsgegnerin beauftragtes Planungsbüro billigte der Rat mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 eine Planung, die nunmehr vorsah, den östlich gelegenen, etwa hälftigen Teil des Grundstücks der Antragstellerin in den Bebauungsplan miteinzubeziehen und für diese Fläche die Nutzung als „Privatgarten“ festzusetzen. Des Weiteren nahm die Antragsgegnerin die auf den Parzellen Nrn. ... (teilweise) und ... verlaufenden Wirtschaftswege sowie die Flächen der südlich an den letztgenannten Weg angrenzenden Parzellen Nrn. ... und .../. in den Bebauungsplan auf. Ferner beschloss der Rat das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchzuführen. Der Beschluss wurde am 9. November 2016 verbunden mit dem Hinweis auf die vom 17. November bis zum 19. Dezember 2016 angeordnete Offenlage veröffentlicht. Ein Hinweis gemäß § 13a Abs. 3 BauGB auf die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erging nicht.
Im Rahmen der Offenlage machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen geltend, entgegen der Begründung in der Entwurfsfassung des Bebauungsplans habe sie ein Interesse an der Ausweisung des von der Planung betroffenen Teils ihres Grundstücks als Bauland. Eine Bebauung dieser Teilfläche stelle sich als natürliche Fortsetzung der geplanten Bebauung der nördlich gelegenen Nachbargrundstücke dar. Auch die Entwässerungs- und Wasserversorgungsplanung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen gehe von einer zukünftigen Bebauung dieser Teilfläche aus.
Diese Bedenken wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Februar 2017 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen der Antragstellerin stellte der Rat fest, dass diese sich mehrfach in Gesprächen mit dem Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin dahingehend geäußert habe, kein Interesse an einer Bebaubarkeit des östlichen Teils ihres Grundstücks zu haben. Weil sich die Antragstellerin zudem auch nicht zu einem Verkauf einer geringen Teilfläche der Parzelle an die Ortsgemeinde für die Herstellung der ursprünglich geplanten Erschließung über den südlich ihres Grundstücks verlaufenden Wirtschaftsweg bereiterklärt habe, habe die Erschließungs- und Planungskonzeption vollständig überarbeitet werden müssen. Da der westliche an die „G...-W...-Straße“ angrenzende Grundstücksteil bereits nach § 34 BauGB bebaubar sei, bestehe die die Möglichkeit einer unerwünschten rückwärtige Bebauung in zweiter Reihe, betrachtet von der „G...-W...-Straße“ aus. Mit der Festsetzung des Grundstückteils als „Privatgarten“ solle dem entgegengewirkt werden. Zudem wäre, sollte dem Wunsch der Antragstellerin entsprochen werden, eine kostenaufwändige abermalige Änderung des Erschließungskonzepts erforderlich, das im Übrigen für das östlich angrenzende Grundstück zu einer nicht gewollten Übererschließung führe. Anzumerken sei ferner, dass die begehrte Änderung der Planung eine erneute Offenlage erforderlich machen würde, die nicht erstrebenswert, für die Abwägungsentscheidung der Ortgemeinde jedoch kein ausschlaggebender Punkt sei.
Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin, die am 31. Mai 2017 erfolgte, wurde der Plan zunächst am 7. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht. Da diese Bekanntmachung das Datum des Satzungsbeschlusses fehlerhaft angegeben hatte – statt des 21. Februar 2017 war der 21. März 2017 genannt – wurde der Bebauungsplan am 23. Mai 2018 abermals öffentlich bekannt gemacht.
Zur Begründung ihres am 2. November 2017 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin vor, der angegriffene Bebauungsplan sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft und deshalb unwirksam. Ein durchgreifender Verfahrensfehler beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren als beschleunigtes Verfahren durchgeführt habe, weil weder die Voraussetzungen des § 13a noch des § 13b BauGB gegeben seien. § 13a BauGB scheide als Rechtgrundlage der Planung aus, weil die überplante Fläche vor der Planung im bisher baulich nicht genutzten Außenbereich gelegen habe. Der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB stehe der Umstand entgegen, dass der intendierte Bebauungsplan ein Mischgebiet festsetze, die Verfahrensvariante gemäß § 13b BauGB jedoch nur in Betracht komme, wenn die Planung ausschließlich auf die Schaffung von Wohnbebauung ausgerichtet sei. In materieller Hinsicht verstoße der streitgegenständliche Bebauungsplan gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung der Antragsgegnerin stelle in Bezug auf ihr Grundstück mit der festgesetzten Nutzung als „Privatgarten“ hinsichtlich einer möglichen Bebauung eine reine Verhinderungsplanung dar und sei deshalb nicht erforderlich. Tragfähige Erwägungen für die ihr Grundstück betreffende Festsetzung ergäben sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus der Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin. Unzutreffend gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass sie, die Antragstellerin, geäußert habe, eine Bebauung des östlichen Grundstücksteils nicht zu wünschen. Die getroffene Festsetzung für diesen Teil ihres Grundstücks beruhe, wie sich aus dem gesamten Ablauf des Aufstellungsverfahren ergebe, offenbar auf ihrer Weigerung, eine Teilfläche ihres Grundstücks an die Antragsgegnerin zu veräußern. Ungeachtet der fehlenden Erforderlichkeit seien die Abwägungserwägungen in Bezug auf die Ausklammerung der östlichen Teilfläche hinsichtlich einer Bebauung fehlerhaft.
Dier Antragstellerin beantragt,
den am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe sie den angegriffenen Bebauungsplan rechtskonform im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt. Der Plan diene der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift, weil sich das Plangebiet vor der Planung als Außenbereichsinsel eines von allen Seiten bebauten Siedlungszusammenhangs dargestellt habe und auch die weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt seien. Jedenfalls sei aber die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB zulässig, denn der Bebauungsplan umfasse weniger als 10.0000 m² Baufläche und begründe die Zulässigkeit von Wohnnutzung für Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Der Bauleitplanung mangele es auch nicht an der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, insbesondere beinhalte die Planung bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin keine unzulässige Verhinderungsplanung. Vielmehr beruhten der Bebauungsplan und auch die Festsetzung für das Grundstück der Antragstellerin auf einer positiven Planungskonzeption. Da das Grundstück im westlichen Teil bereits erschlossen und gemäß § 34 BauGB bebaubar sei, wäre durch die Verlängerung der Erschließungsstraße eine unerwünschte Übererschließung entstanden. Ohne die Festsetzung als „Privatgarten“ wäre indessen für dieses Grundstück eine nicht gewollte Bebauung in zweiter Reihe, für die es in der näheren Umgebung kein Vorbild gebe, zulässig geworden. Dies habe aber ihrer Plankonzeption widersprochen, eine qualifizierte Erschließung und eine gute Erreichbarkeit aller Bauplätze zu gewährleisten. Die im Laufe der Planung eingetreten Änderungen des Erschließungskonzepts seien sachlich begründet und stellten insbesondere keine Bestrafung für die mangelnde Verkaufsbereitschaft der Antragstellerin dar. Auch deren Einwand, die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf einer Teilfläche ihres Grundstücks sei abwägungsfehlerhaft, greife nicht durch. Die entsprechende Festsetzung leide, wie näher dargelegt wird, weder an einem Abwägungsdefizit, einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Antragstellerin noch an einer Abwägungsfehleinschätzung im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin. Schließlich habe sie, die Antragsgegnerin, mit der Planung auch den sich aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden beachtet, weil mit dem Verzicht auf die Verlängerung der Erschließungsstraße und auf die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen für das Grundstück der Antragstellerin eine weitergehende Bodenversiegelung vermieden werde.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner und 1 Plan) sowie den Bebauungsplan „Am ehemaligen Sportplatz I“. Diese Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Diese folgt bereits daraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist und sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar einen Teil ihres Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 –, juris). Sie macht hinreichend substantiiert geltend, durch die eine bauliche Nutzung ihres Grundstücks ausschließende Festsetzung als „Privatgarten“ in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB und ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein.
II. Der auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachtenden Jahresfrist gestellte Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn der Bebauungsplan verstößt in beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht.
1. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist formell rechtswidrig, weil es an einer Umweltprüfung und einem darauf beruhenden Umweltbericht im Sinne von § 2a BauGB fehlt. Zwar war nach der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung des Baugesetzbuches nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB in den Fällen des beschleunigten Verfahrens für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abzusehen. Die Voraussetzungen für das von der Antragsgegnerin durchgeführte beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB lagen hier indessen nicht vor; deshalb ist eine erforderliche Umweltprüfung unterblieben und ein Umweltbericht der Satzungsbegründung nicht beigefügt worden. Dieser formelle Mangel ist weder nach § 214 BauGB unbeachtlich, noch ist er nachträglich nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Auch auf § 13b BauGB kann der angegriffene Bebauungsplan rechtlich nicht gestützt werden.
a. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB waren nicht gegeben.Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend kommt allein die letztgenannte Variante in Betracht, deren tatbestandlichen Erfordernisse hier jedoch nicht vorliegen, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan sich nicht auf die Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bezieht.
Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen danach nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden, wobei die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden dürfen (vgl. hierzu im Einzelnen unter Hinweis auf die Gesetzessystematik, den Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie die Gesetzesbegründung: BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, juris). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist danach grundsätzlich die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O. sowie Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30/16 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a BauGB keinen Gebrauch machen dürfen, denn der angegriffene Bebauungsplan greift auf den Außenbereich zu und verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin, die im Norden, im Westen und im Osten durch die vorhandene Bebauung als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB gebildet werden, nach Süden in den Außenbereich hinein. Dass der Bebauungsplan auf den Außenbereich zugreift, ist letztendlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich für den Senat aus dem vorliegenden Kartenmaterial.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, ein Zugriff auf den Außenbereich sei hier abweichend von dem dargestellten Grundsatz deshalb möglich, weil es sich bei der überplanten Fläche um einen sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“ handele, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Zwar hat der Senat entschieden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 – juris), dass ein beschleunigtes Verfahren für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB auch bezüglich der Überplanung einer „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ zur Anwendung kommen kann. Ob hieran in Anbetracht des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 (a.a.O), in dem die Frage einer Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens für die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ ausdrücklich offengelassen wird, und der Einfügung des gerade auf Außenbereichsflächen ausgerichteten § 13b BauGB noch festgehalten werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der streitige Bebauungsplan betrifft keine derartige „Außenbereichsinsel“. Ein solcher „Außenbereich im Innenbereich“, der keinen eigenständigen Rechtsbegriff darstellt, liegt dann vor, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 –, juris mit weiteren Nachweisen). Das ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die bebauungsfreie Fläche des Plangebietes nicht ringsum von Bebauung umgeben ist, denn in südlicher und vor allem in südöstlicher Richtung grenzen weitere Außenbereichsflächen an das Plangebiet an. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich an diese Außenbereichsflächen im Süden eine weitere, auf der Grundlage des Bebauungsplans „A... a... S... I“ errichtete Bebauung anschließt, kann angesichts der südöstlich des Plangebietes in die freie Feldmark übergehenden Freiflächen von einer den Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans ringsum umschließenden Bebauung keine Rede sein.
Die Außenbereichsfläche gehört entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht zum Siedlungsbereich im Sinn der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil zwischen den durch den angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebietsflächen und dem südlich davon liegenden Gebiet des Bebauungsplans „Am ehemaligen Sportplatz I“ weitere Außenbereichsflächen, die als Wiesen und Grünflächen genutzt werden, liegen.
b. Die damit fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist – anders als die fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens als solche – beachtlich, weil insoweit ein in § 214 BauGB geregelter Fall der Unbeachtlichkeit nicht gegeben ist. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich sind. Auf den am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan findet deshalb § 214 BauGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Anwendung.
c. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB a.F. ist es für die Rechtwirksamkeit des Bebauungsplans zwar unbeachtlich, wenn, wie vorliegend, die nach § 13a Abs.3 BauGB erforderlichen Hinweise auf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unterblieben sind. Im Übrigen sind Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur beachtlich, wenn sie in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannt sind. Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren in § 214 Abs. 2a BauGB gelten ausweislich des Wortlauts nur ergänzend und lassen den Grundsatz einer abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formfehler unberührt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beachtliche Fehler darstellen, ergibt sich vorliegend aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. (vgl. BVerwG Urteil vom 4. November 2015, a.a.O unter Hinweis auf sein Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall.
d. Schließlich ist der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung als Konsequenz der von der Antragstellerin beanstandeten Wahl des beschleunigten Verfahrens auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahrens: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – 4 CN 5.10 –, juris).
e. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Aufstellungsverfahren erfülle jedenfalls die Voraussetzungen des § 13b BauGB, so dass der angegriffene Bebauungsplan als Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufrechterhalten werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 13b BauGB, der mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057 ff) mit Wirkung vom 13. Mai 2017 in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, scheidet als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin bereits deshalb aus, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 21. Februar 2017, nicht existent war. Insoweit eröffnet auch § 233 Abs. 1 BauGB keinen Rückgriff auf die nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getretene Regelung des § 13b BauGB.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der hier streitige Plan nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 13a BauGB erfüllt, auf dessen entsprechende Anwendung § 13b BauGB verweist, nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB fordert die ortsübliche Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Eine solche Bekanntmachung ist hier nicht erfolgt. Dass dieser Verfahrensverstoß, wie oben bereits dargelegt, nach § 214 Abs. 2 a Nr. 2 BauGB für sich betrachtet unbeachtlich wäre, ändert nichts daran, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 13a BauGB nicht erfüllt sind, sondern setzt dies vielmehr voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 4 BN 14/16 –, juris).
Ungeachtet dessen sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung gilt § 13a BauGB bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinn des §13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnbebauung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht der streitige Bebauungsplan deshalb nicht, weil er eine bauliche Nutzung als (beschränktes) Mischgebiet festsetzt und damit neben der Zulässigkeit von Wohnbebauung gleichgewichtig die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zum Ziel hat. Hierfür bietet § 13b BauGB indessen keine Ermächtigungsgrundlage, weil diese Bestimmung nur für Bebauungspläne in Betracht kommt, durch die ausschließlich eine Wohnnutzung (reines oder allgemeines Wohngebiet gegebenenfalls auch mit weiteren Einschränkungen) begründet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 127. EL Oktober 2017, § 13b Rn.18; BeckOK BauGB, Stand Mai 2018, § 13b Rn. 4; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551 ff; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017,738 ff; Krautzberger, ZfBR 2017,644; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 1987,817 ff sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 15 NE 18.382 –, juris).
2. Ist der streitgegenständliche Bebauungsplan danach bereits aus formellen Gründen unwirksam, so weist er darüber hinaus auch in materieller Hinsicht durchgreifende Fehler auf.
a. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es, wie die Antragstellerin vorträgt, bezüglich der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für ihr Grundstück als „Privatgarten“ an einer städtebaulichen Rechtfertigung fehlt. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch die einzelnen Festsetzungen von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung müssen – für sich betrachtet – dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist. Ob die Festsetzung für das Grundstück der Antragstellerin als „Privatgarten“ in diesem Sinne städtebaulich gerechtfertigt ist, braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil diese Festsetzung jedenfalls in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft ist.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34,301 und vom 05. Juli1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45,315 sowie OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 – 1 C 10544/12 –, juris.)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die für den östlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das Eigentümerinteresse der Antragstellerin und damit die Bedeutung des aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden privaten Belanges der Antragstellerin verkannt hat.
Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsentscheidung geht die Antragsgegnerin davon aus und rechtfertigt damit die Festsetzung als „Privatgarten“ für den östlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin, dass der westlich gelegene, an die „G...-W...-Straße“ angrenzende Grundstücksteil gemäß § 34 BauGB bebaubar ist und mit der getroffenen Festsetzung eine unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe verhindert werden soll. Diese Annahme und Bewertung der Antragsgegnerin trifft indessen nicht zu, denn der westliche, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Teil des Grundstücks nimmt nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Er liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und ist deshalb grundsätzlich nicht bebaubar.
Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB befindet, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Gebäuden sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Erforderlich ist, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – IV C 3.72 –, juris). Die sich daran anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. ähnliches), eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40 /90 –, juris sowie OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 1 A 11591/04.OVG –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das unbebaute Grundstück der Antragstellerin, wie sich dem Senat aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial und den Luftbildaufnahmen erschließt, im Außenbereich, denn an dem aus Norden bis zum Nachbargrundstück Parzelle Nr. ../. heranreichenden Bebauungszusammenhang entlang der „G...-W...-Straße“ nimmt das Grundstück der Antragstellerin nicht teil. Vielmehr bildet die Bebauung auf der genannten Nachbarparzelle den Abschluss des Bebauungszusammenhangs.
Dass die dem östlichen Grundstücksteil westlich der „G...-W...-Straße“ gegenüberliegenden Grundstücke Parzellen Nrn. .../. und ... bebaut sind, führt zu keiner anderen Betrachtung, denn es entspricht einer typischen dörflichen Siedlungsstruktur, dass der Bebauungszusammenhang an Ortsstraßen nicht gleichförmig an beiden Seiten verläuft.
Auch der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin an den südlich auf der Parzelle Nr. ... verlaufenden Wirtschaftsweg angrenzt, bewirkt keine Zurechnung des Grundstücks zum Innenbereich. Weder stellt der Wirtschaftsweg ein markantes Geländehindernis dar, noch hat er insoweit eine trennende Funktion in Bezug auf die südlich davon gelegenen Grünland- und Wiesengrundstücke.
Ist die Antragsgegnerin danach bei ihrer Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der östliche Teil des Grundstücks der Antragstellerin dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zugehörig und damit bebaubar ist, so ist dieser Abwägungsfehler auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind nach dieser Vorschrift nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers, die fehlerhafte Annahme der Bebaubarkeit des östlichen Teils des Grundstücks der Antragstellerin und die daraus resultierende fehlerhafte Gewichtung der Eigentümerbelange der Antragstellerin, ergibt sich bereits aus dem Kartenmaterial der Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens.
Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festgestellten Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 B 21/15 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren bei richtiger Zuordnung des westlichen Teils des Grundstücks der Antragstellerin zum Außenbereich möglicherweise zu einer anderen Festsetzung für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden östlichen Teil gekommen wäre oder, wie zunächst vorgesehen, das gesamte Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen hätte.
Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragstellerin hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich ihrer Eigentümerbelange bereits innerhalb eines Jahres nach der (erstmaligen und wegen der Benennung eines unrichtigen Datums des Satzungsbeschlusses möglicherweise fehlerhaften) Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.
b. Ob der streitgegenständliche Bebauungsplan auf der Grundlage der weiteren Einwände der Antragstellerin an sonstigen zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehlern leidet, bedarf angesichts der oben festgestellten beachtlichen Mängel keiner weiteren Prüfung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Meta
07.06.2018
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018, Az. 1 C 11757/17 (REWIS RS 2018, 8154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8154
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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