Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 1 StR 86/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1769

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 86/05
vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2005, an der teilgenommen haben: Richter am [X.] Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am [X.] Schluckebier, [X.], [X.], Dr. Graf,

Oberstaatsanwalt beim [X.] Bundesanwalt - bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 15. Oktober 2004 werden mit der Maßgabe verworfen, dass 1. a) der Angeklagte [X.]im Fall [X.] der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie im Fall I[X.] 5. der tateinheit-lich begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährli-chen Körperverletzung schuldig ist; b) der Angeklagte [X.]der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; 2. der [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.]

aufgehoben wird und der Ausspruch entfällt. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Geiselnahme in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte [X.]ist wegen Geiselnahme in - 4 - Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge ge-gen dieses [X.]eil, der Angeklagte [X.] allerdings nur insoweit, als er in den Fällen [X.] und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Änderung des Schuld-spruchs. Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Strafsenat abgese-hen. Jedoch entfällt der [X.], welcher nach der Entscheidung des [X.] vom 27. April 2005 (NStZ 2005, 503) nicht mehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen genügt.

[X.] Das [X.] hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt: 1. Im April verkaufte der Angeklagte [X.] dem Zeugen [X.]ein-mal drei Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat I[X.] 1.) und [X.] an [X.]und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene 15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat I[X.] 2.). Zugleich bot er diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat die [X.] eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fünf Euro, für die Tat I[X.] 2. eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verhängt. 2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese ihr Wissen von [X.]vermittelt erhalten habe, wollte er [X.]einen [X.] verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen [X.]an einen einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe und Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so - 5 - dass [X.]unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste, wo er erst bei [X.] ankam. Hierfür hat das [X.] eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen (Tat I[X.] 3.). 3. (Fall [X.]): Der Angeklagte [X.] hatte erfahren, dass der Zeuge [X.]anderen Personen von der vorgenannten Tat I[X.] 3. erzählt hatte. Da der Geschädigte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene "erste Warnung" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes Waldstück zu verbringen und [X.] seine Drohungen nachhaltig zu ver-stärken. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen [X.] an und bat ihn freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug einzusteigen, um mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden. [X.]ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf [X.] sofort losfuhr, sodass [X.]das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte. [X.] fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches nur über Forst-wege erreicht werden kann. Dort angekommen ließ er S.

aussteigen und zog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S.

den Eindruck einer scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er "keinen Spaß mache" und [X.]offenbar immer noch nicht gelernt habe, "das Maul zu halten". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern, richtete [X.] in der Folge mehrfach die Waffe gegen [X.] und drohte, ihn zu erschießen. Um seine Drohungen durchzusetzen und damit [X.]ihn in Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen" [X.], schoss [X.]neben [X.]in den Boden, sodass das durch die Druck-welle aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waffe verstärkte und [X.]nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der Angeklagte ihn töten [X.], um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der Angeklagte auch an der weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am Oberschenkel von - 6 - [X.]nur knapp vorbei. Er forderte schließlich den am ganzen Leib zittern-den Zeugen [X.]auf, ihm seine Jacke auszuhändigen - dem kam [X.]nach - und außerdem in Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen und ihn töten werde. Danach ließ er [X.]allein im Waldstück, vier Kilometer von der nächsten Verkehrsstraße entfernt, zurück. 4. (Fall I[X.] 5.): Einige Wochen später erhielt [X.]

eine polizeiliche La-dung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging, dass [X.] nunmehr Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht ha-be. Daraufhin beschlossen [X.] und der Mitangeklagte [X.], [X.]ge-meinsam abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen nicht mehr ausreichen würden und man [X.]notfalls dauerhaft verletzen müsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht verrät. Sie verabredeten, ihn beim nächsten Aufeinandertreffen freundlich anzuspre-chen und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in ein einsames Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam zusammenschlagen und zuletzt das Wort "Verräter" mit einem Messer quer über die Brust ein-schneiden. Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der [X.] Angaben zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten. Diesem Plan entsprechend überredeten sie [X.], als sie ihn dann wenige Tage [X.] trafen, in den Pkw des [X.] einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden. Da sie zu zweit und zudem ihm körperlich überlegen waren, kam dieser ihrem freundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu seiner Überraschung dann losfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht mehr möglich war. Im Wald angekommen, musste [X.]seine Oberbekleidung ausziehen. Danach schrieen [X.] und [X.]ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingeste-hen sollte, worauf [X.]jedoch nur antwortete, dass er niemanden verraten habe. Daraufhin schlug [X.] mit den Fäusten auf [X.]ein, wobei [X.]- 7 - ihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte [X.] die Atmosphäre dadurch weiter auf, dass er sagte, [X.] sei ein Verräter und müsse bestraft werden. [X.] versetzte [X.]zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu Boden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die [X.] und gegen den Kopf. Nach einem weiteren Schlag des [X.]ergriff [X.]den [X.]an beiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt [X.]

mit einem Klapp-messer mit einer Klingenlänge von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schen-kellänge von etwa 10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu diesem Zeitpunkt unerwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlager näherte und die Angeklagten fürchteten, entdeckt zu werden, forderten sie [X.]nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn [X.] im Pkw eine Strecke mit und ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie nochmals von ihm verlangten, er solle seine Angaben bei der [X.]. Der Zeuge [X.]wurde in der Folge aufgrund der Schwere der [X.] ins Krankenhaus gebracht, wobei die ihm zugefügte Schnittwunde mit über 30 Stichen genäht werden musste und auch einige Monate später noch eine deutlich erkennbare ca. 10 cm große V-förmige Narbe mit ca. 1 cm hohen dunkelrot gefärbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ entfernt werden kann, steht noch nicht fest. Das [X.] hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Der Angeklagte [X.] verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der Verurteilung wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es handele sich im Fall [X.] nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tatein-heit mit versuchter Nötigung sowie im Fall I[X.] 5. um einen Fall der [X.] 8 - raubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverlet-zung. I[X.] Die vom [X.] zu den Fällen [X.] und 5. getroffenen Feststellun-gen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbre-chens der Geiselnahme nach § 239b StGB zu stützen. 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es erforderlich, dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. [X.]St 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangs-lage vorgenommen werden soll ([X.]R StGB § 239b Entführen 4). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das [X.] oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann ([X.], [X.]uß vom 14. Mai 1996 - 4 [X.]). Allerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter meh-rere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird ([X.] bei [X.] 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teiler-folges des [X.], der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorberei-tend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nöti-gungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen ([X.], [X.]. vom 2. [X.] 9 - ber 1996 - 3 [X.]). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des [X.] eigenständig bedeutsame Vorstufe des [X.] Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung ([X.]R StGB § 239b [X.]). 2. Im Fall [X.] wollte der Angeklagte [X.] den Zeugen [X.]ein-schüchtern und ihn dadurch künftig zum Schweigen bringen, insbesondere sollte er ihn weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen". Damit waren seine Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen Zeitraum, zu dem der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. Aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich nicht, dass der [X.] davon ausgegangen ist, dass er bereits während der Bemächtigungssituati-on, insbesondere durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, dass der Zeuge [X.] sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schwei-gen verpflichtet und noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige Er-klärung abgegeben hat. Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die er-zwungene Herausgabe der Jacke vollendeten) Nötigung. 3. Auch im Fall I[X.] 5. ergibt sich aus den Feststellungen der [X.] nicht, dass der Zeuge [X.]auf die Drohungen und Aufforderungen der An-geklagten [X.] und [X.] , "seinen Mund zu halten" und seine angeblichen Angaben bei der Polizei zurück zu ziehen, eine entsprechende zusagende oder sonst zustimmende Erklärung noch während der andauernden [X.] abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktionalen [X.] zwischen dem [X.] einerseits und der beabsichtigten Nöti-gung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu [X.]R StGB § 239b [X.]). - 10 - Darauf, dass das [X.]s nicht feststellen konnte, dass die dem Zeugen [X.]zugefügte schwere Entstellung infolge der V-förmigen roten und wülstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (§ 239b Abs. 1 iVm. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an. Das Verhalten der beiden Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme dar, sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich und gemeinschaftlich [X.] Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung. 4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b StGB nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. II[X.] Die von der [X.] gegen den Angeklagten [X.]

verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann bestehen bleiben, ebenso die ge-gen den Angeklagten [X.]verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die verhängte [X.] - auch nach Änderung des Schuldspruchs - im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2004 - 3 [X.]; [X.]. vom 8. Dezember 2004 - 1 [X.]). Ebenso war es entgegen des hilfsweise gestellten Antrags des [X.] nicht angemessen, die gegen den Angeklagten in den Fällen [X.] und 5. festgesetz-ten Einzelstrafen und die von der [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe herabzusetzen. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der [X.] - Feststellungen des angefochtenen [X.]eils unter Berücksichtigung aller maß-geblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzu-messung erheblichen Umstände zu beurteilen ([X.], [X.]uss vom [X.] - 3 [X.]). Dies war vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom [X.] getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedurfte. 1. Angeklagter [X.]: Die [X.] hat für die Tat [X.] eine [X.] von drei Jahren und für die Tat I[X.] 5. eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verhängt und daraus zusammen mit den Einzelstrafen der Taten I[X.] 1. - 3. (30 Tagessätze, sechs Monate, ein Jahr) die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Als Folge der vom [X.] vorgenommenen [X.] entfällt bei den Taten [X.] und 5. jeweils der Tatbestand der Geiselnahme, an dessen Stelle der Angeklagte der Freiheitsberaubung und Nötigung, zusätzlich im Fall I[X.] 5. auch der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Der [X.] hat die Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO bestehen lassen. Hier erweist sich die vom [X.] festgesetzte Einsatzstrafe von vier Jahren für die Tat I[X.] 5. als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Als Sanktion für eine schwerwiegende Tat, eine die wahren Absichten der Ange-klagten verdeckende Vorgehensweise mit erheblichen körperlichen Folgen für das hilflose Opfer mit Schlägen, Tritten und dem gefährlichen Messereinsatz, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten [X.] und seine in den Taten I[X.] 3. bis 5. sich jeweils steigernde gewalttätige Einwirkung auf das Opfer, erscheint die festgesetzte Strafe, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu [X.] und vom [X.] tatsäch-lich bedachten Umstände, uneingeschränkt als im Sinne des § 354 Abs. 1a - 12 - StPO schuldangemessen (vgl. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2004

- 3 [X.]) und keinesfalls als zu hoch. Die von der [X.] zugrunde gelegten Maßstäbe lassen sich auf den geänderten Schuldspruch ohne [X.] übertragen, zumal der vom [X.] nach § 239b Abs. 2 iVm. § 239a Abs. 4 StGB gemilderte Strafrahmen des § 239b StGB etwa dem Strafrahmen des § 224 StGB entspricht, wobei die Mindeststrafe des § 224 StGB mit sechs Monaten höher ist. Die von der [X.] festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren für die Tat [X.] erscheint trotz der Schuldspruchänderung gleichfalls angemessen, weil der Angeklagte ohne einen tatsächlich gegebenen Anlass und mit gespiel-ter Freundlichkeit das ahnungslose und unterlegene Opfer in eine für dieses schutzlose Lage verbrachte und mit den von diesem für echt gehaltenen Schüssen aus der Schreckschusspistole, wie von ihm beabsichtigt, in [X.] versetzte und den am ganzen Leib zitternden Zeugen, nachdem er ihm auch noch die Jacke weggenommen hatte, vier Kilometer von der nächsten Verkehrsstraße entfernt allein im Waldstück zurückließ. Nach alledem ist auch die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit dem [X.] straffen Strafzusammenzug angemessen. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte bei seinen Taten gegenüber [X.]
allein davon getrieben war, dass er ungestört seinen [X.] nachgehen konnte. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - unabhängig von möglichen verbleibenden Entstellungen - durch das Einstechen des V-förmigen [X.] die Wunde umfassend ärztlich versorgt und mit 30 Stichen genäht werden musste. 2. Angeklagter [X.] : Auch die vom [X.] gegen den Angeklagten [X.]verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat der [X.] gemäß § 354 - 13 - Abs. 1a StPO bestehen lassen. Insoweit ist entscheidend, dass der Angeklagte [X.]überhaupt keinen Anlass hatte, gegen den Zeugen [X.] vorzugehen. Er hat sich von Anfang an bei der Tatausführung beteiligt und letztlich den [X.] [X.]sogar aufgefordert, mit dem Messer die Buchstaben in den Oberkörper des Opfers einzustechen. [X.] Zugunsten des Angeklagten [X.] war der [X.] aufzu-heben; denn nach der Entscheidung des [X.] vom 27. April 2005 (NStZ 2005, 503) setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im [X.] mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die [X.] Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den Feststellungen des [X.]s ist derartiges nicht zu entnehmen; insbeson-dere gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge [X.]sich seiner Freiheitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw des [X.]

körperlich wi-dersetzt, wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können. - 14 - Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Wahl Schluckebier Kolz

[X.]

Graf

Meta

1 StR 86/05

20.09.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 1 StR 86/05 (REWIS RS 2005, 1769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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