Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. 4 StR 463/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 643

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[X.] StR 463/01vom13. November 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPOerhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung desärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, [X.] sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutach-ten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGHNStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsberichtauch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nach-weis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte(vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf demaufgezeigten [X.], weil - wie auch die [X.] - das [X.] in den Urteilsgründen hinsichtlichder Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondernausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesenefrauenärztliche Gutachten abstellt ([X.]). Bei diesemGutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 [X.] einer öffentlichen Behörde, was der [X.] aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den- 3 -Briefkopf des [X.] und von [X.] des [X.] mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem [X.] zugrundeliegenden Feststellungen von dem zusti-gen Reprsentanten der [X.] selbst oder von einem sei-ner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen [X.] der Revision nicht an.Der Beschwerdefrer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklrin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 463/01

13.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. 4 StR 463/01 (REWIS RS 2001, 643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 643

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