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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:030620BENVR56.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 56/18
vom
3. Juni
2020
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 3.
Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.]
Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr.
Picker, [X.] und Dr.
Linder
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 3.
März 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist
in der Vorinstanz teilweise erfolgreich
gewesen. Der [X.] hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen
mit Beschluss vom 3.
März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Betroffene macht geltend, der [X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Zu Unrecht rügt die Betroffene, der [X.] habe sich mit dem Vortrag zur Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.
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Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der [X.] in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass er die mit der [X.] für unbegründet hält (Rn.
29-35). Er hat diese Auffassung kurz begründet und im Übrigen auf seine erste Entscheidung zu derselben Materie ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2019
EnVR 52/18, [X.], 456
Eigenkapitalzinssatz
II) Bezug genommen.
Jedenfalls vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass der [X.] sich mit den Argumenten der Anschlussrechtsbeschwerde nicht detaillierter befasst hat, keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 EnWG.
Meier-Beck
Schoppmeyer
Picker
Rombach
Linder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 549/16 (V) -
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Meta
03.06.2020
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. EnVR 56/18 (REWIS RS 2020, 11534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11534
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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