Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 85/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 90

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 535 [X.] zwischen einem Leasinggeber und einem [X.] mit [X.], der im Rahmen der leasingtypischen Abtre-tungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der [X.] an den Leasingnehmer [X.], ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dem [X.] (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus die-sem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit [X.] ge-genüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der [X.] vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit [X.] mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.]/05 - [X.]

LG Halle - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Rich-ter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2005 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war an einem gebrauchten Personenkraftwagen [X.] interessiert, der von der [X.], einer gewerblichen Kraftfahrzeughänd-lerin, zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss schloss der Klä-ger unter dem 4./26. November 2003 mit der Firma U.

GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, das die [X.] gemäß Rechnung vom 19. November 2003 zu einem Kaufpreis von 23.500 • einschließlich Mehrwertsteuer an die Leasinggeberin verkaufte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem Leasing-vertrag mit dem Kläger zugrunde liegen, sind alle Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjektes ausgeschlossen; stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag der Leasinggeberin mit der [X.] - 3 - klagten einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] ist die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. Nach Zahlung des Kauf-preises durch die Leasinggeberin übergab die [X.] das Fahrzeug dem Klä-ger. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2004 verlangte der Kläger von der [X.] den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des Fahrzeugs. Dies lehnte die [X.] durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 mit der Begründung ab, zwischen ihr und dem Kläger bestünden keine vertraglichen Beziehungen und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei die Gewährleistung ausgeschlossen. Darauf erklärte der Kläger mit Anwalts-schreiben vom 18. Februar 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22. März 2004 teilte der Kläger der [X.] mit, dass der Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt einen [X.] erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgehäuse durchschla-gen habe. Der Aufforderung unter Fristsetzung, einen Austauschmotor einzu-bauen, kam die [X.] nicht nach. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die [X.] auf Rück-gewähr des Kaufpreises an die [X.] um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentschädi-gung hat er Zahlung von 21.972,50 • begehrt. Ferner hat er die Feststellung beantragt, dass sich die [X.] seit dem 5. März 2004 in Annahmeverzug befindet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] könne sich ihm gegenüber nicht auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] handele. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] [X.] - 4 - wiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision ist nicht begründet. [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 238 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: 5 Zu Recht sei das [X.] nicht der Auffassung des [X.] gefolgt, dass sich die [X.] nicht darauf berufen könne, mit der Leasinggeberin ei-nen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im Verhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam ausge-schlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer die den Ausschluss der mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden kaufrecht-lichen Gewährleistungsansprüche zu übertragen. Dies könne entgegen der [X.] des [X.] nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss bei der Anschaffung des Leasinggutes deswegen für unwirksam zu halten, weil hier-durch nachteilig von [X.] abgewichen werde und sich das Leasinggeschäft unter Einschaltung des Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstelle (§ 475 Abs. 1 [X.]). 6 § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] setze einen Verbrauchsgüterkauf voraus. [X.] habe der Kläger von der [X.] nichts gekauft und die [X.] das Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft. Eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] 7 - 5 - liege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das Finanzierungslea-singgeschäft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht um die Händler-haftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei eine Finanzie-rungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kläger die Nutzung bei-spielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht werde, ohne dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen müsse. Er trete in eine überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung zum Leasinggeber. Dieser handele bei dem Erwerb des Leasinggutes nicht für den Verbraucher, sondern wolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft zum Abschluss brin-gen. Die Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche an den [X.] geschehe vor diesem Hintergrund, um sich von der eigenen Sach-mängelhaftung frei zu zeichnen. Sie habe keineswegs das Ziel, die Zwischen-schaltung des Leasinggebers wieder zu beseitigen und Händler und Verbrau-cher zusammen zu führen. Mit dem Finanzierungsleasing seien für den Leasingnehmer keine Nachteile verbunden, die durch § 475 Abs. 1 [X.] vermieden werden sollten. Aus dem Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kläger nach §§ 535 Abs. 1, 536 ff. [X.] für Mängel des Leasinggutes einzustehen. Der [X.] zu Lasten des [X.] in den Leasingbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.] unwirksam. Die Leasinggeberin könne dem Kläger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstel-lung zur [X.] nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des Leasinggutes einen zwischen Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss akzep-tiert. Das stelle den Kläger rechtlos. Dem Kläger stünden daher die günstigeren [X.] zur Verfügung. 8 - 6 - I[X.] 9 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. 10 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin (§ 398 [X.]) gegen die [X.] geltend gemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 [X.] auf Rückgewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin wegen Rücktritts von deren Kaufvertrag mit der [X.] verneint. a) Unabhängig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des [X.] die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs erfüllt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die [X.] nicht zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtli-chen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der [X.] an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der miet-rechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senats-urteil [X.] 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 [X.] [X.] ZR 131/83, [X.], 1089 unter [X.] [X.] für den nicht-kaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile [X.] 94, 180, 186 und [X.] 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegan-gen. Die Leasinggeberin hat dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche ge-gen die [X.] aus dem mit dieser geschlossenen Kaufvertrag abtreten [X.], weil nach diesem Vertrag die Gewährleistung der [X.] ausgeschlos-sen ist. Das ist bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (§ 14 [X.]) wie der Leasinggeberin und der [X.] grundsätzlich möglich, wie sich aus § 444 [X.] ergibt. 11 - 7 - b) Der Auffassung des [X.], der [X.] sei es nach § 475 Abs. 1 [X.] verwehrt, sich ihm gegenüber auf den Gewährleistungsausschluss in ih-rem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 [X.]) nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften, darunter § 437 [X.], abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüter-kauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der in § 437 [X.] genannten Gewährleistungsrechte des Käufers berufen. Mangels gegen-teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz zu-gunsten des [X.] zu unterstellen, dass er gegenüber der [X.] als Verbraucher (§ 13 [X.]) aufgetreten ist. Gleichwohl ist kein Verbrauchsgüter-kauf gegeben, weil die [X.] den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht, auch nicht zunächst, mit dem Kläger, sondern von vorneherein mit der Leasinggebe-rin, einer Unternehmerin, abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie beruft sich vielmehr auf § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die in § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Vorschriften einschließlich § 437 [X.] auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen um-gangen werden. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit ei-nem Verbraucher, wie ihn im vorliegenden Fall die Leasinggeberin mit dem Kläger über das von ihr aus diesem Anlass von der [X.] gekaufte Fahr-zeug geschlossen hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision (gestützt auf [X.] in: [X.], [X.], Neubearbeitung 2004, [X.]. zu §§ 433 ff. [X.]. 164) keine Umgehung der in § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten [X.] dar. 12 aa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv 13 - 8 - den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. [X.] 110, 230, 233 f. m.w.Nachw.). Im Fall des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist demgemäß eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in Satz 1 aufgeführten Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 475 [X.]. 27; [X.]/ Matusche-[X.], aaO, § 475 [X.]. 40; [X.], NJW 2003, 1975, 1976; Pa-landt/Putzo, [X.], 65. Aufl., § 475 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 1134). In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass [X.] im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur dann als [X.] anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer des [X.] ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (Urteil vom 26. Januar 2005 [X.] [X.] ZR 175/04, [X.], 807 unter [X.] bis f); eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgeschäft mangels eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirt-schaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüter-kauf geltenden Vorschriften auszuschließen oder einzuschränken. [X.]) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des [X.] zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger hat nicht den Zweck, der [X.] in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu Lasten des [X.] den Ausschluss der Gewährleistung für das in Rede stehende Fahrzeug zu ermöglichen. Der Abschluss des Leasingvertrages beruht vielmehr allein darauf, dass der Kläger [X.] ersichtlich aus wirtschaftlichen Gründen [X.] kei-nen Kaufvertrag mit der [X.] schließen konnte oder wollte. In einem sol-14 - 9 - chen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der [X.] die volle Amortisation des für den Erwerb der Lea-singsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns schul-det (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 [X.] [X.] ZR 150/95, [X.], 1146 un-ter [X.] b m.w.Nachw.), als Finanzierungshilfe (§§ 499 Abs. 2, 500 [X.]), die dem Leasingnehmer [X.] gegen Leistung von Leasingraten und gegebenenfalls von sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) [X.] wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der [X.] ermöglicht. Zugleich verhilft sie dem Leasinggeber zu dem angestrebten Gewinn und dem Lieferanten der [X.] mittelbar zu einem [X.] mit dem Leasingnehmer selbst nicht mögli-chen [X.] Umsatzgeschäft. Dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypi-schen Abtretungskonstruktion (siehe oben unter [X.] a) seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der [X.] abtritt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Abtretung erfolgt nach der zutref-fenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um dem Leasingnehmer wieder eine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu verschaffen, die ihm durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner mietrecht-lichen Gewährleistung auszugleichen und damit in rechtlicher Hinsicht zu er-möglichen (vgl. dazu im Folgenden unter [X.]). 15 c) Nach alledem ist es der [X.] mangels Umgehung der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kläger gegenüber auf den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der Kläger keinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten Mängel des Fahrzeugs an die Leasinggeberin halten. 16 - 10 - aa) Die [X.] grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter [X.] a) [X.] formularmäßi-ge Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleis-tung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsan-sprüche gegen den Lieferanten der [X.] an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (früher § 9 Abs. 1 [X.]) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt [X.] (Urteil vom 17. Dezember 1986 [X.] [X.] ZR 279/85, [X.], 349 unter II; [X.] 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 [X.] [X.] ZR 188/91, [X.], 1609 unter [X.] a). In diesem Fall bleibt es gemäß § 306 Abs. 2 [X.] (früher § 6 Abs. 2 [X.]) bei der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers nach §§ 535 ff. [X.] (Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 und [X.] aaO). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung auch dann unwirksam ist, wenn der Leasingge-ber einem Leasingnehmer mit [X.] nicht als Ersatz sämtli-che Gewährleistungsansprüche verschafft, die diesem bei einem Verbrauchs-güterkauf zustehen würden (dafür [X.]/[X.], aaO, [X.]n. 864 ff., 872 f.; [X.], Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing, Neube-arbeitung Juni 2003, [X.]. 97; dagegen MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Leasing [X.]n. 39 f.; [X.]/[X.], [X.] 2004, 583, 586). Jedenfalls ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers einem [X.] mit [X.] gegenüber gemäß der zitierten Senats-rechtsprechung dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Ge-währleistungsansprüche des Leasinggebers nicht nur eingeschränkt ist, son-dern [X.] wie hier [X.] vollständig [X.], weil diese Ansprüche im [X.] und Lieferant ausgeschlossen sind. Andernfalls wäre der Leasingnehmer rechtlos gestellt. 17 - 11 - [X.]) Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem [X.] generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gewährleistungs-ansprüche aus § 437 [X.] dem Käufer. So kann der Leasingnehmer von dem Leasinggeber Beseitigung eines Mangels der [X.] verlangen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern (§ 536 [X.]), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (§ 536a [X.]) oder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die miet-rechtliche Gewährleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt erheblich günstiger als die kaufrechtliche. Während der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 [X.] nur dafür haftet, dass die [X.] bei Gefahrübergang, regelmäßig also bei Übergabe (§ 446 Satz 1 [X.]), vertragsgemäß ist, hat der Leasingnehmer die oben genannten Rechte auch wegen eines erst nach Übergabe während der Laufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht selbst über die zeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach § 476 [X.] hinaus. 18 2. Ohne Erfolg bleibt die hilfsweise erhobene Rüge der Revision, das Be-rufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob die Klage-forderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlun-gen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 [X.]) gerechtfertigt ist. Ob das Berufungsgericht hierzu verpflichtet war, obwohl der Kläger in der [X.] auf einen derartigen Anspruch nicht zurückgekommen ist, nach-dem ihn das [X.] abgelehnt hatte, bedarf keiner Entscheidung. [X.] dessen, dass der Kläger den Leasingvertrag aus eigenem Entschluss geschlossen hat, hatte die [X.] keine Veranlassung, ihn ungefragt über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, zumal weder dargetan noch 19 - 12 - sonst ersichtlich ist, dass der Kläger insoweit für die [X.] erkennbar unrich-tige Vorstellungen hatte. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 8 O 28/04 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 11 U 132/04 -

Meta

VIII ZR 85/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 85/05 (REWIS RS 2005, 90)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 90

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