Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 387/91

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4645

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2006 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Verurteilten ge-gen den Senatsbeschluss vom 20. September 1991 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf Antrag des [X.] mit [X.]uss vom 20. September 1991 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 1991 verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] nicht zur Entschei-dung angenommen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 DM aufer-legt. 1 Gegen den [X.]uss des [X.] wendet sich die [X.] nunmehr mit ihrer Gegenvorstellung vom 24. Februar 2006, mit der sie gleichzeitig die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Zur Begründung trägt sie vor, auf Grund jahrelanger Zermürbungstaktik durch die [X.] Justiz seiner-zeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Revisionsverfahren erfolgreich zu gestalten. Das gesamte Strafverfahren gegen sie sei einseitig, willkürlich und rassistisch geführt worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2 Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer ausführlichen Begründung nicht be-durfte (vgl. [X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 - NStZ 2002, 3 - 3 - 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) ist ein Rechtsbehelf grund-sätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisi-onsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Anhörungsrügen-gesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356 a StPO). Das Vorbringen ist aber auch unzulässig, soweit es als ein Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht ange-bracht worden (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. 4 [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung, durch die ein Rechtsbehelf nach § 356 a StPO zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 des [X.] (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und damit eine Gebühr in Höhe von 50 • aus. Um eine entsprechende Kostenfestsetzung 5 - 4 - zu ermöglichen, ist in [X.]üssen, mit denen eine Anhörungsrüge zurückge-wiesen wird, deshalb gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine entsprechende Kosten-grundentscheidung veranlasst (vgl. [X.], [X.], 181, 182). [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 387/91

08.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 387/91 (REWIS RS 2006, 4645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4645

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.