Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 1 StR 67/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11811

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417B1STR67.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 67/17
vom
27. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2016 aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Missbrauchs von Scheck-
und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tatein-heitlichen Fällen und im weiteren Fall in vierzehn tateinheitli-chen Fällen, verurteilt worden ist (Fälle III.3. und [X.]),
b)
im Gesamtstrafausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s München
I zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Miss-brauch von Ausweispapieren, in [X.] mit zwei Fällen des Missbrauchs von Scheck-
und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im anderen Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, in [X.] mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung, mit Missbrauch von Ausweispapieren und mit Missbrauch von Scheck-
und Kreditkarten, in einem Fall davon in zehn tateinheitlichen Fäl-len,
im anderen Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie in [X.] mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Betruges, jeweils in [X.] mit Urkundenfälschung und mit Missbrauch von Ausweispapieren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, welche auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, ist
in dem oben bezeichneten Umfang erfolg-reich; im Übrigen aber unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier selbstständiger Fälle des Missbrauchs von Kreditkarten (Fälle III.3. und [X.]) hat der Generalbundesan-walt in seinem Antragsschreiben vom 13.
Februar 2017 u.a. ausgeführt:

ich fehlerhaft soweit das [X.] den Angeklagten in den Fällen [X.] und [X.] wegen Missbrauchs von Scheck-
und Kreditkarten verurteilt hat. §
266b StGB ist ein Sonderdelikt, das nur der berechtigte Kar-teninhaber als tauglicher Täter begehen kann. Zwar ist 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne der Norm auch derjenige, der die Karte 1
2
3
-
4
-
durch falsche Angaben, also eine Täuschung des Ausstellers, z. B. über seine Identität (Nutzung der Personalien eines Dritten) oder seine Vermögensverhältnisse,
von diesem erlangt (siehe [X.], [X.] vom 21. November 2001 -
2 [X.], [X.]St 47, 160
ff.; [X.], 12.
Auflage, Rn.
5 zu § 266b StGB). Täter kann aber nicht derjenige sein, dem der berechtigte Kartenin-haber die Karte zu dessen eigener Nutzung überlassen hat und der sie sodann missbraucht ([X.], 12. Auflage, Rn.
6 zu § 266b StGB; MüKo-StGB / [X.], 2. Auflage, Rn.
4 zu §
266b StGB). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Karteninhaber seitens des Ausstellers zur Überlassung an ei-nen Dritten ermächtigt wäre, was in der Praxis angesichts der übli-chen Vertragsbedingungen von Banken und Kreditkartenunterneh-men jedoch kaum vorkommen dürfte (MüKo-StGB / [X.], aaO). In den Fällen [X.] und [X.] des hier
zu erörternden Urteils [X.] die schließlich von dem Angeklagten missbräuchlich verwende-ten [X.] nicht von dem Angeklagten selbst, sondern von einem '

C.

'
unter Angabe falscher Personalien beschafft (siehe [X.] f., 33), so dass diese Per-son 'berechtigter Karteninhaber'
im Sinne von §
266b StGB und damit einziger tauglicher Täter des [X.] war. Zu einer
-
untypischen (s. o.) -
Ermächtigung des C.

durch die Firma [X.] zur Weitergabe der Karte wurde nicht [X.]. Die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen kann damit keinen Bestand haben.
Soweit das [X.]
im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts mehrfach den Begriff 'Scheckkarte'
verwendet hat (siehe [X.] ff.), obgleich das Euroscheckkartensystem seit -
5
-
dem 1.
Januar 2002 abgeschafft ist (siehe [X.], StGB, 64.
Auflage, Rn.
6 zu §
266b StGB), hat dies angesichts des [X.], dass Gegenstand der nach § 266b StGB abgeurteilten Fälle jeweils Kreditkarten im Sinne der Vorschrift waren ([X.]; siehe [X.], 43; zur Anwendbarkeit von §
266b auf [X.] im Vier-Personen-Verhältnis vgl. MüKo-StGB
/ [X.], 2.
Auflage, Rn. 24 zu § 266b StGB) einen rechtlichen Fehler

Dem tritt der Senat bei.
Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht.

[X.] Bellay

Fischer Bär

4

Meta

1 StR 67/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 1 StR 67/17 (REWIS RS 2017, 11811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11811

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Konkurrenzverhältnis bei mittelbarer Falschbeurkundung und dem Missbrauch von Ausweispapieren)


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