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PDF anzeigen[X.] 13/02vom31. Oktober 2002in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BauGB §§ 110 Abs. 2, 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1a)Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, daseine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des§ 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriftender Zivilprozeßordnung in [X.])Zur Wahl der Form des [X.] in einem solchen Fall.[X.], Beschluß vom 31. Oktober 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Kiel- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für[X.]andsachen des [X.]-Holsteinischen Oberlandesge-richts vom 13. Dezember 2001 - 11 U 88/2000 "[X.]." - wird nichtangenommen.Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 10.000.000 DM (= 5.112.918,81 Gründe:[X.] dem vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahren im Anschluß aneine - sowohl von der Beteiligten zu 1 als auch von der Beteiligten zu 2 ([X.] ) angefochtene - Entscheidung des Beteiligten zu 3 (Enteig-nungsbehörde) über einen von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Über-nahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB schlossen die Beteiligten zu 1 und 2am 7. Februar 1994 vor [X.] der [X.] [X.]andsa-- 3 -chen einen protokollierten Vergleich. Mit der Begründung, die Beteiligte zu [X.] den Vergleich nicht erfüllt, erwirkte die Beteiligte zu 1 im Frühjahr 1988die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und beantragtebei der kommunalen Aufsichtsbehörde die Zulassung der [X.] dem Vergleich. Daraufhin erhob die Beteiligte zu 2 Zwangsvollstreckungs-gegenklage mit der Begründung, sie habe den Vergleich erfüllt. Hiermit [X.] Beteiligte zu 2 in allen Instanzen Erfolg. Im Juli 1999 beantragte die [X.] zu 1 die Fortsetzung des baulandgerichtlichen Verfahrens. Sie hat [X.], der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei nichtig, weil er nicht die not-wendige Regelung einer Entschädigung für das mit betroffene Flurstück 163("Innerer Kurpark") enthalte. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sei [X.] an gewesen, daß das Land [X.]Steuerforderungen des [X.]gegen die Beteiligte zu 1 in Höhe von [X.] im Wege einer Art Verrechnung der Entschädigungssumme fürdas Flurstück 163 nicht habe geltend machen sollen; an diese Abmachung, dieein wesentlicher Bestandteil der seinerzeitigen Vereinbarungen gewesen sei,habe sich das Land [X.] aber nicht gehalten. Im [X.] hat die Beteiligte zu 1 außerdem angeführt, der Vergleich vom7. Februar 1994 sei mangels Unterschrift der Beteiligten formunwirksam. [X.] ([X.] [X.]andsachen) und [X.] ([X.]andsenat)haben die auf die Festsetzung einer Vorauszahlung in Höhe von10.000.000 DM für das Flurstück 163 abzielenden Anträge der Beteiligten zu [X.] und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß [X.] durch den Vergleich vom 7. Februar 1994 beendet sei. [X.] sich die Revision der Beteiligten zu 1.- 4 -II.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b [X.].[X.]). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.1.Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-richts, daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 nicht wegen Verstoßes gegenVorschriften des Baugesetzbuchs formunwirksam sei.a) Allerdings gilt gemäß § 231 BauGB für eine Einigung der Beteiligtenwährend eines gerichtlichen Verfahrens, "das eine Enteignung betrifft" - wasauch für das Verfahren auf Entziehung des Eigentums im Rahmen eines Über-nahmeverlangens gemäß § 40 Abs. 2 BauGB angenommen werden kann (vgl.§ 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) - unter anderem § 110 BauGB entsprechend, wobeidas Gericht an die Stelle der Enteignungsbehörde tritt. Nach § 110 Abs. 2Satz 3 BauGB ist die Niederschrift über die Einigung von den Beteiligten zuunterschreiben. Demgemäß wird überwiegend der Standpunkt vertreten, daßnach den genannten Vorschriften auch die Niederschrift über eine Einigung [X.] eines gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten unterschriebenwerden müsse ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.] BauGB 8. Aufl. § 231 Rn. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] BauGB § 231 Rn. 3; Euster-brock, in: [X.] BauGB § 231 Rn. 3); lediglich eine Mindermeinung istder Auffassung, die Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ersetze - im Hinblickauf die [X.] desselben - die Unterschrift der Beteiligten (Por-ger, in: BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 231 Rn. 3).- 5 -Auch wenn man, was hier offenbleiben kann, der herrschenden [X.], ist jedoch zu bedenken, daß es, wie auch die Revision im Ansatz erkennt,anerkanntermaßen den Beteiligten eines baulandgerichtlichen Verfahrens frei-steht, statt sich des speziell enteignungsrechtlichen - auf einen "öffentlich-rechtlichen Erwerb" ([X.], in: [X.] BauGB § 110 Rn. 32) [X.] - [X.] nach § 110 BauGB zu bedienen, einen gerichtli-chen Vergleich (auch) über den streitigen Enteignungsgegenstand nach [X.] der Zivilprozeßordnung abzuschließen ([X.] MDR1976, 150; [X.] aaO Rn. 10; [X.] aaO Rn. 33; [X.] aaO Rn. 4, [X.] schließt sich dem an. Gesetzliche Vorschriften, aus denen das Ge-genteil entnommen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht darüberhinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon wegen derBegrenztheit der in der Form des § 110 BauGB regelbaren Gegenstände [X.], auf den Prozeßvergleich als allgemeines Institut zur einvernehmli-chen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zurückgreifen zu [X.]) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht nach den äußeren [X.] und den im Vergleichstext gewählten Formulierun-gen an, daß die Beteiligten am 7. Februar 1994 einen - umfassenden - Prozeß-vergleich und nicht etwa nur eine Einigung im Sinne der §§ 231, 110 [X.] wollten. Dafür spricht neben der Einbeziehung des am Enteignungsver-fahren nicht beteiligten [X.]insbesondere, daß die zwischenden Beteiligten abgesprochene Regelung unter anderem mehrere nach [X.] Recht formbedürftige Rechtsgeschäfte bezüglich [X.] umfaßte (Verpflichtung zur Auflassung der Flurstücke 210 und215 und Erklärung derselben; Bestätigung der bis dahin unwirksamen [X.] bereits umgeschriebenen Flurstücks 163), für deren- 6 -Wirksamkeit die Form des § 110 [X.] nicht ausreichte, wohl aber die [X.] herkömmlichen [X.] (vgl. §§ 127 a, 925 Abs. 1 Satz 2 BGB).Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Beteiligten zugleich die [X.] hatten, ihr Vergleichsabschluß werde bezüglich der "enteignungs-rechtlichen" Teile ihrer Absprachen diejenigen Rechtsfolgen haben, wie sie in§ 110 [X.] vorgesehen sind. Nach § 110 Abs. 3 BauGB steht die [X.] einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich, dergemäß § 117 BauGB auszuführen ist, also zu einem "originären" öffentlich-rechtlichen Rechtsübergang an dem betroffenen Grundstück führt. Für eineAusführungsanordnung nach § 117 BauGB ist hingegen die entsprechendeRegelung in einem Prozeßvergleich nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-nung - ohne die in § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB vorgesehene Unterschrift [X.] - an sich keine geeignete Grundlage. Das insoweit möglicherweiseunrichtige Vorverständnis der Parteien ändert aber nichts daran, daß sie einenumfassenden Prozeßvergleich nach den Vorschriften der ZPO abschließenwollten. Überdies hat sich der betreffende - zu unterstellende - Rechtsirrtumder Beteiligten hier im Ergebnis, wie nach dem Sachstand im [X.] anzunehmen ist, nicht ausgewirkt. Denn der Beteiligte zu 3 (die Enteig-nungsbehörde) hat unter dem 18. Februar 1994 eine Ausführungsanordnungnach § 117 BauGB erlassen, und dieser Verwaltungsakt ist - wovon im vorlie-genden Revisionsverfahren auszugehen ist - bestandskräftig geworden und [X.] den Eigentumsübergang [X.] 7 -2.Auch im übrigen - insbesondere dazu, daß der Vergleich vom [X.] eine den Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens erledi-gende, abschließende Regelung enthält - , läßt das angefochtene Urteil keinenRechtsfehler zu Lasten der Beteiligten zu 1 erkennen.[X.][X.][X.]Kapsa Dörr
Meta
31.10.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. III ZR 13/02 (REWIS RS 2002, 924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 924
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