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Ausweisung nach Straftat
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019, mit dem der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre, beginnend mit der Abschiebung bzw. Ausreise, befristet wurde und ihm die Abschiebung aus der Haft bzw. zwei Wochen nach Haftentlassung in den Irak oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht wurde.
Der Kläger ist ein am 22. April … geborener irakischer Staatsangehöriger, der am 6. Juni 2001 ins Bundesgebiet einreiste und am 21. Juni 2001 einen Asylantrag unter den Personalien Sch. … O. … SCH. …, geboren am 23. Juni 1979, stellte. Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Dezember 2001 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 12. Juni 2002 (M 27 K 01.51635) abgewiesen. Ab dem 28. Oktober 2002 wurden dem Kläger Duldungen erteilt, da Abschiebungen in den Irak nicht möglich waren.
Am 13. August … wurde die erste Tochter des Klägers geboren, für die der Kläger bereits am 30. März … die Vaterschaft anerkannt hatte und für die der Kläger und die Kindsmutter, eine deutsche Staatsangehörige, am 23. November 2006 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hatten. Am 16. Juli … kam die zweite Tochter des Klägers von derselben Kindsmutter zur Welt, deren Vaterschaft der Kläger am 24. Juli … anerkannte, für die jedoch das alleinige Sorgerecht bei der Kindsmutter verblieb. Auf seinen Antrag vom 6. September 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wurde ihm am 7. September 2007 eine bis 7. März 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilt.
Am 5. November 2007 zeigte die Kindsmutter den Kläger wegen Bedrohung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch an (siehe die Verurteilung in Nr. 5 der unten angeführten Straftatenliste) und erklärte am 31. März 2008 bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde, dass der Kläger nicht bei ihr wohne, sich einfach unter ihrer Adresse angemeldet habe, noch nie bei ihr gewohnt habe und sie auch nicht wolle, dass er bei ihr wohne, er die Kinder regelmäßig jeden Freitag besuche, sie ihm die Kinder aber nicht mitgebe. Am 1. Dezember 2008 erfolgte eine erneute Anzeige der Kindsmutter gegen den Kläger wegen Beleidigung, Hausfriedensbruch und Bedrohung (siehe die Verurteilung in Nr. 8 der unten angeführten Straftatenliste). Daraufhin wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Februar 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in der Folge, beginnend ab 27. Februar 2008, jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt, die zuletzt am 5. Februar 2013 bis 4. Februar 2014 verlängert wurde. Auf seinen Antrag vom 16. Januar 2014 erhielt der Kläger bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides lediglich Fiktionsbescheinigungen.
Nachdem der Kläger am 17. Oktober 2016 einen irakischen Personalausweis vorlegte, wurden seine Personalien - wie dort angegeben - in Sch. … O. … H. …, geboren am 22. April …, abgeändert (Bl. 603-610 d.A.).
Am 23. August … wurde im Rahmen einer polizeilichen waffenrechtlichen Maßnahme neben diesem Personalausweis auch ein Staatsangehörigkeitsausweis des Klägers, datierend vom 1. Januar 2015, aufgefunden, der zur Passbeschaffung der Ausländerbehörde übergeben wurde (Bl. 700/701 d.A.).
Der Kläger ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - wie im Folgenden näher dargelegt - strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich seit 2. Januar 2018 in Strafhaft. Haftende ist der Haftzeitübersicht vom 27. Juli 2018 zufolge der 1. Oktober 2019 (Bl. 682 d.A.).
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 11. Juli 2002: Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen á 10,00 € wegen wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz (Bl. 75 d.A.).
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 24. September 2002: Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen á 10,00 € wegen wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz (Bl. 91 d.A.).
3. Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 6. August 2003: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 137 d.A.). Mit Wirkung vom 23. Oktober 2006 wurde die Vollstreckung der Strafe erlassen.
Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10. Februar 2003 begaben sich der Kläger und ein weiterer irakischer Staatsangehöriger in ein Asylbewerberheim in … … … Sie planten, die frühere Freundin der weiteren Person, die sich an diesem Abend in einem Zimmer eines anderen irakischen Asylbewerbers befand, aufzusuchen und sie aufzufordern, Kontakte mit anderen Männern zu unterlassen. Um für eine mögliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein, hatte sich der Kläger mit einem Klappmesser mit 6,5 cm Klingenlänge und sein Begleiter mit einer Spielzeugwaffe bewaffnet. Außerdem befand sich in ihrer Begleitung eine weitere unbekannte männliche Person, die einen Hammer mit sich führte. Auf dem Flur in dem Asylbewerberheim kam es zunächst zu einer verbalen und anschließend zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Begleiter einerseits und zwei anderen irakischen Landsleuten andererseits, in deren Verlauf der Kläger auf einen der anderen Iraker zuging und ihm mit dem Klappmesser Schnittverletzungen am rechten Unterarm und am linken Zeigefinger beibrachte, die im Krankenhaus versorgt werden mussten, aber folgenlos abgeheilt sind.
Trotz gewisser Bedenken konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Vorahndungen nicht einschlägig waren und der Kläger erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
4. Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 25. Juni 2007: Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen á 5,00 € wegen Verstoßes gegen die Passpflicht (Bl. 259 d.A.).
5. Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 28. Dezember 2007: Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen á 30,00 € wegen zweier tatmehrheitlicher Bedrohungen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Bl. 282 d.A.).
Der Verurteilung lag ausweislich der Strafbefehlsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 4. November 2007 gegen 18.00 Uhr drohte der Kläger der Mutter seiner beiden Kinder in deren Wohnung mit einem kleinen Küchenmesser, dass er zunächst diese und anschließend den Zeugen stechen wolle. Zuvor hatte er während einer verbalen Auseinandersetzung mit der Kindsmutter dieser gedroht, dass er sie umbringen würde und anschließend die beiden gemeinsamen Kinder mit nach Kurdistan verbringen würde.
Am 5. November 2007 gegen 18.00 Uhr verschaffte sich der Kläger gegen den Willen der Kindsmutter Zugang zu deren Wohnung, indem er die Wohnungstür gegen deren Willen aufdrückte und letztendlich aus den Angeln hob. Als er die Wohnung betreten hatte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Kindsmutter. Dabei ergriff der Kläger ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund diese an den Haaren und drückte sie zu Boden, wodurch diese zumindest Schmerzen erlitt.
6. Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 16. Juni 2008: 5 Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 311 d.A.).
7. Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 13. Oktober 2008: 7 Monate Freiheitsstrafe aufgrund nachträglich durch Beschluss gebildeter Gesamtstrafe unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 28. Dezember 2007 und des Urteils vom 16. Juni 2008, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 311 d.A.). Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde im Folgenden widerrufen, der Strafrest dann erneut zur Bewährung ausgesetzt.
8. Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 24. August 2009: 7 Monate Freiheitsstrafe wegen Bedrohung und Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Beleidigung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 710 d.A.). Der Strafrest wurde im Folgenden zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. November 2008 drohte der Kläger in der Diskothek L. der Mutter seiner Kinder, sie umzubringen, wenn sie noch einmal den Typen anschaue. Dabei beabsichtigte er, dass diese die Aussage ernst nehme, was sie auch tat.
Am 20. November 2008 gegen 18.00 Uhr hielt sich der Kläger in dem Wissen, dass er hierzu nicht die Erlaubnis hatte, in der Wohnung der Mutter seiner Kinder für einen nicht unerheblichen Zeitraum auf. Beim Hinausgehen spuckte er dieser noch ins Gesicht und bedachte sie mit dem Ausdruck „Schlampe“, um sie zu beleidigen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Kläger ist in der Vergangenheit in schneller Folge immer wieder straffällig geworden. Er stand zur Tatzeit unter offener Bewährung, welche in Folge des Gesamtstrafenbeschlusses auch als einschlägig zu werten ist. Es bestehen auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger sich nunmehr eines Besseren besonnen habe und künftig straffrei bleiben könnte.
9. Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 11. Januar 2016: Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen á 30,00 € wegen Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Bl. 576 d.A.).
Der Verurteilung lag ausweislich der Strafbefehlsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. Juni 2015 gegen 08.30 Uhr bedrohte der Kläger per Sprachnachricht die Mutter seiner Kinder, indem er ihr schrieb: „Ich schwöre, ich mach die alle“. Diese Drohung sollte die Geschädigte nach dem Willen des Klägers ernst nehmen.
Am gleichen Tag gegen 10.30 Uhr beleidigte der Kläger die Mutter seiner Kinder per Sprachnachricht mit den Worten „Arschloch“ und „deutsche Kartoffel“, um seine Missachtung auszudrücken.
Am gleichen Tag gegen 10.41 Uhr bedrohte der Kläger im Rahmen eines Telefonats mit der Mutter seiner Kinder diese, indem er ankündigte, sie umzubringen und ihr den Hals durchzuschneiden. Diese Drohung sollte die Geschädigte nach dem Willen des Klägers ernst nehmen.
Darüber hinaus beleidigte der Kläger im Rahmen dieses Telefonats auch eine weitere Geschädigte (die Schwester der Kindsmutter), welche den Telefonhörer nach der Drohung übernommen hatte, mit den Worten „Arschloch“, „Schlampe“ und „deutsche Kartoffel“, um seine Missachtung auszudrücken.
Per Sprachnachricht um 10.45 Uhr beleidigte der Kläger die weitere Geschädigte (die Schwester der Kindsmutter) erneut, indem er sie als „kleine Nutte“ bezeichnete. Auch hierdurch wollte er seine Missachtung zum Ausdruck bringen.
10. Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 25. September 2017: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 646 d.A.).
Der Verurteilung lag ausweislich der Strafbefehlsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. Januar 2017 gegen 22.00 Uhr hielt sich der Kläger zusammen mit zwei anderweitig Verfolgten (den später Geschädigten) vor der Gaststätte D. in Neuburg a.d. Donau auf. Nachdem es zwischen den Beteiligten zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, nahm der Kläger seinen Gürtel in die Hand und schlug diesen wie eine Peitsche mit der Gürtelschnalle voraus in Richtung des einen Geschädigten. Dabei traf er diesen zweimal mit der Gürtelschnalle im Gesicht. Der Geschädigte hielt zum Schutz vor weiteren Schlägen seine Hände schützend vor sein Gesicht. Dabei wurde dieser erneut vom Kläger mit der Gürtelschnalle an der Hand getroffen. Der Geschädigte erlitt hierdurch - wie vom Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen - eine Fraktur des rechten Handgelenks, eine Platzwunde im Gesicht sowie eine Gesichtsprellung.
Anschließend ergriff der Kläger eine leere Bierflasche, schlug diese gegen einen Stromverteilerkasten, sodass die Flasche zerbrach und stach mit dem abgebrochenen Flaschenhals in die linke Gesichtshälfte des anderen Geschädigten. Hierdurch erlitt dieser, wie vom Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine 3 cm tiefe Schnittwunde an der linken Wange sowie nicht unerhebliche Schmerzen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde Folgendes ausgeführt:
Gegen den Kläger sprach die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung im konkreten Fall und die daraus resultierenden Folgen für die beiden Geschädigten (wird ausgeführt). Nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte war das Gericht der Auffassung, dass angesichts insbesondere des hohen Grades an Brutalität und der völligen Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen für die Geschädigten und zur Verteidigung der Rechtsordnung die verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten tat- und schuldangemessen ist.
Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens und zur Verteidigung der Rechtsordnung konnte diese Freiheitsstrafe unter keinen Umständen mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose des Klägers stellt sich als negativ dar. Er ist arbeitslos. Seine Aussichten auf eine Arbeitsstelle erscheinen mehr als fragwürdig. Er zahlt keinen Unterhalt für seine beiden Kinder. Auch in der Vergangenheit hat er gezeigt, dass ihn Bewährungsstrafen nicht auf Dauer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.
Wohl aufgrund dieser Verurteilung wurde von der Verfolgung einer weiteren am 4. Dezember 2016 von der Kindsmutter gegen den Kläger erstatteten Anzeige wegen Bedrohung nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen (Bl. 619 d.A.).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung durch den Beklagten angehört (Bl. 661 d.A.).
In dem angeforderten Führungsbericht der JVA … vom 26. Juli 2018 (Bl. 680 d.A.), in der der Kläger seit 2. Januar 2018 inhaftiert ist, wurde ausgeführt, dass der Kläger mehrfach und einschlägig vorbestraft sei. In seiner Vergangenheit habe bisher nur einmal eine Bewährung widerrufen werden müssen, der Strafrest habe jedoch wieder zur Bewährung ausgesetzt werden können und die Reststrafe sei ihm 2013 erlassen worden. Auch im Jahr 2006 habe ihm eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen werden können. Derzeit befinde sich der Kläger zum dritten Mal in Haft. Während seines Aufenthalts sei sein Verhalten stets beanstandungslos gewesen und habe keinen Anlass zu disziplinarrechtlichem Einschreiten gegeben. Für vollzugsöffnende Maßnahmen sei der Kläger nicht geeignet. Die Urinkontrolle zu Beginn seiner Haft am 2. Januar 2018 habe ein positives Ergebnis auf Amphetamine, Haschisch, Methamphetamin und Methylendioxymethamphetamin geliefert, eine weitere Urinkontrolle vom 05. Juni 2018 habe ein negatives Ergebnis erbracht. Das Behandlungsangebot zur Aufarbeitung seines Betäubungsmittelmissbrauchs habe der Kläger bisher nicht in Anspruch genommen. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen habe neben der Betäubungsmittelproblematik auch zumindest ein missbräuchlicher Umgang mit Alkohol bestanden. Bei Tatbegehung der gefährlichen Körperverletzung (Verurteilung vom 25. September 2017, Nr. 10 der oben angeführten Straftatenliste) sei beim Kläger eineinhalb Stunden nach Tatbegehung 1,58 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt worden. Zur Aufarbeitung der Suchtproblematik halte der Kläger regelmäßig Kontakt mit der externen Suchtberatung der JVA … mit dem Ziel einer stationären Suchtrehabilitation in einer Fachklinik, um sich mit seinem Alkoholproblem, aber auch mit seinem problematischen Glückspiel-Verhalten befassen zu können. Das Behandlungsangebot zur Aufarbeitung seiner Delinquenz im Hinblick auf die massiven Gewaltanwendungen nehme der Kläger noch nicht in Anspruch. Er habe aber Interesse zur Teilnahme am Anti-Gewalt-Training bekundet und sei für das nächste Seminar vorgemerkt worden. Der Kläger habe ebenfalls Kontakt zur externen Schuldnerberatung aufgenommen.
Ausweislich der der Stellungnahme der JVA … vom 26. Juli 2018 beigefügten Besuchsliste hat der Kläger während seiner Inhaftierung vier Besuche einer Freundin (nicht der Kindsmutter) und drei Besuche eines ehrenamtlichen Betreuers erhalten.
Der Mutter der beiden Kinder des Klägers wurde mit Schreiben vom 16. August 2018 ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ausweisung des Klägers Stellung zu nehmen. Am 20. August 2018 erklärte sie zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde des Beklagten, dass sich ihre beiden Kinder grundsätzlich einen Umgang mit dem Vater wünschen würden. Sie und der Kläger seien seit zehn Jahren getrennt. Nach seiner Haftentlassung wolle sie auch nicht wieder mit ihm zusammenziehen. Ein gemeinsames Familienleben mit ihm wolle sie nach seiner Haftentlassung nicht führen. In der JVA habe sie ihn nicht besucht, da dies auch die Kinder zu stark belasten würde. Sie habe Angst vor dem Kläger. Er habe sie in der Vergangenheit mehrfach bedroht und sei auch gewalttätig gegen sie geworden, auch vor den Kindern. Er habe ihr gedroht, sie abzustechen und die Kinder mit nach Kurdistan zu nehmen. Sie wolle ihn nicht mit den Kindern alleine lassen. Aus diesem Grund seien schließlich Termine für einen betreuten Umgang vereinbart worden. Der Kläger habe seine Vaterrolle bislang nicht wahrgenommen. Die vereinbarten Termine seien größtenteils nur sehr unzuverlässig, verspätet oder gar nicht wahrgenommen worden, was jeweils eine große Enttäuschung für die Kinder dargestellt habe. Der Kläger habe bei den Terminen auch teilweise kein Interesse an den Kindern gezeigt. Er wisse beispielsweise nicht, auf welche Schule sie gingen. Es sei auch vorgekommen, dass der Kläger die Kinder bei einem Besuchstermin Freunden von ihm zur Betreuung gegeben habe und selbst weg gewesen sei. Diese Freunde hätten die Kinder nicht gekannt und auch nicht deren Sprache gesprochen. Er habe wiederholt geäußert, „ihr die Kinder zu schenken“. Sie habe lange versucht, ihn in das Leben der Kinder mit einzubeziehen und ihn zu motivieren, bei wichtigen Ereignissen wie Einschulung, Arztterminen oder ähnlichem anwesend zu sein. Diese Gelegenheiten habe er jedoch nicht wahrgenommen. Versprechungen, die er den Kindern gegeben habe, habe er nicht eingehalten. Im Alltag der Kinder, in der alltäglichen Erziehung und Versorgung sowie Verpflegung spiele der Kläger keine Rolle. Er zeige keine Verantwortung für diese. Gegenüber den Kindern sei er nicht gewalttätig geworden, habe bei mindestens einem Besuch der Kinder bei ihm jedoch Drogen konsumiert, was er ihr selbst erzählt habe.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. November 2018 (Bl. 719 d.A.) nahm der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung Stellung. Er lebe seit vielen Jahren in Deutschland und sei Vater zweier deutscher minderjähriger Kinder. Zur Zeit verbüße er eine Freiheitsstrafe, die es ihm selbstverständlich nicht ermögliche, Umgang mit seinen Kindern zu haben. In der Zeit davor habe er jedoch regelmäßigen intensiven Kontakt mit den Kindern gehabt; die Trennung von der Kindsmutter habe damit nichts zu tun. Er sei auch während der ganzen Zeit bemüht, jenseits der Trennung von der Kindesmutter und der Bemühungen der Kindesmutter, den Umgang mit den Kindern einzuschränken, den Umgang auch geordnet mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Dazu habe es eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren gegeben, die die Intensität der Bemühungen des Klägers belegen würden. Nach Haftentlassung würde auch wieder Unterhalt bezahlt werden. Von daher sei § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG insbesondere einschlägig, als dass dem Kläger daraufhin ein Bleiberecht zuzuschreiben sei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Februar 2019, dem Kläger am 15. Februar 2019 und seinem Bevollmächtigten am 21. Februar 2019 zugestellt, wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete den Sofortvollzug der Ausweisung an (Nr. 2), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 3), drohte ihm die Abschiebung aus der Haft bzw. zwei Wochen nach Haftentlassung in den Irak oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Nr. 4 und Nr. 5), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf 6 Jahre, beginnend am Tag der Abschiebung bzw. der Ausreise (Nr. 6) und erhob Kosten in Höhe von 93,00 Euro (Nr. 7).
Mit Telefax vom 14. März 2019 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 12. Februar 2019, zugegangen am 14. Februar 2019, Zeichen SG 41014253 aufzuheben.
Zugleich wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe in uneingeschränkter Form durch Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. Eine Begründung der Klage erfolge in einem gesonderten Schriftsatz, eine Vollmacht und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Die Seiten 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides waren der Klageschrift beigefügt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zeigte der Beklagte den Zuständigkeitswechsel vom Landratsamt zur Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern an, legte die Ausländerakte (Bl. 1 bis 871) vor und bezog sich, da bisher keine Klageschrift eingegangen sei, auf die Ausweisungsverfügung vom 12. Februar 2019, die vollumfänglich aufrechterhalten wurde. Zudem wurde mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bereits eingeleitet worden seien.
Der sich auf Bl. 762 der vorgelegten Behördenakte befindenden Stellungnahme der JVA … vom 6. Mai 2019 an die Staatsanwaltschaft … zum Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO lässt sich entnehmen, dass der Kläger am 29. März 2019 auf eigenen Wunsch hin die Teilnahme am Anti-Gewalt-Training abgebrochen hat. Aufgrund dieses Abbruchs, der Spiel- und Alkoholproblematik sowie der Einstufung des Strafgefangenen als groben Gewalttäter gemäß Art. 15 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStrVollzG) könne aus Sicht der JVA … eine Sachbehandlung gemäß § 456a StPO frühestens drei Monate vor dem Strafende befürwortet werden.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2018 begründete der Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Der Antrag zur Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis sei zurückzuweisen. Der Kläger lebe seit Jahren in Neuburg und sei dort zuweilen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Er habe aus einer Beziehung zwei Kinder, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Mit den Kindern habe der Kläger immer an einem Ort gelebt. Mit der Mutter der Kinder habe es in der Tat bisweilen Unstimmigkeiten gegeben, als auch Gewaltschutzanträge aus Sicht der Mutter gestellt worden seien. Der Kläger habe sich diesen Verfahren gestellt und seinerseits versucht, mit Hilfe der Gerichte ein Umgangsrecht umzusetzen. Bereits vor zehn Jahren seien Anträge auf Umgang gestellt worden. Hierzu wurden Schriftsätze vom 6. Februar 2009 und 9. September 2009 an das Amtsgericht … … … wegen Umgangsrecht vorgelegt. Es seien weitere familienrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht … … … geführt worden. Hierzu wurde ein Schriftsatz vom 27. Januar 2017 an das Amtsgericht … … … in Sachen der Kindsmutter gegen den Kläger wegen elterlicher Sorge vorgelegt. Mit Hilfe des Gerichts und der Jugendämter sei eine Umgangsregelung gefunden worden. Die Kinder seien mittlerweile so alt, dass sie auch jenseits der Umgangsregelungen Kontakt zum Vater gehalten hätten, was die Mutter wiederum als störend empfunden habe. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass jenseits der familienrechtlichen Problematiken, die tatsächlich bestanden hätten, der Kindsvater immer bemüht gewesen sei, Kontakt zu seinen Kindern zu halten. Die Einzelheiten der familienrechtlichen Auseinandersetzung täten im Rahmen der zugrunde liegenden Angelegenheit weniger zur Sache. Eine Sozialisation des Klägers mit seinen Kindern in … sei jedoch auf jeden Fall gegeben. Weiter wurde (nochmals) für den Kläger die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt, da dieser bedürftig sei, sich zur Zeit in Haft befinde und über keine Einkünfte verfüge.
Mit Telefax vom 7. August 2019 wurde der Bevollmächtigte des Klägers auf die Erforderlichkeit der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechender Belege mittels des eingeführten Formblattes hingewiesen und eine Frist hierfür bis spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 8. August 2019 gesetzt.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 8. August 2019 die genannte Formblatterklärung vorgelegt hatte, wurde dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (8. August 2019) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt, soweit die Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Verkürzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, da das Gericht insoweit offene Erfolgsaussichten der Klage bejahte. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt.
Des Weiteren stellte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2019 klar, dass sich die Klage nicht nur gegen die Ausweisung des Klägers samt Sperrfristfestsetzung richte, sondern auch darauf richte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nachdem die Vertreterinnen des Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Februar 2019 in seiner Nr. 6 insoweit abänderten, als dass die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre, beginnend am Tag der Abschiebung bzw. der Ausreise, befristet wurden, beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Länge der festgesetzten Sperrfrist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Vertreterinnen des Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Ausländerakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist - wie in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2019 vom Klägerbevollmächtigten klargestellt und beantragt - im Hinblick auf die verfügte Ausweisung (Nr. 1), die Abschiebungsandrohung aus der Haft bzw. zwei Wochen nach Haftentlassung in den Irak oder in einen anderen zur Aufnahme des Klägers bereiten oder verpflichteten Staat (Nr. 4 und Nr. 5), die festgesetzte Sperrfrist (Nr. 6) und die Kostenentscheidung (Nr. 7) als Anfechtungsklage mit hilfsweise erhobener Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Sperrfrist und im Hinblick auf die abgelehnte Aufenthaltserlaubnis als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässig.
Nach § 88 VwGO darf Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, so hat das Gericht bei der Auslegung eines Antragsbegehrens zwar Zurückhaltung zu üben. Selbst dann darf die Auslegung vom Antragswortlaut aber abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide und sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragstellung abweicht (BVerwG, B. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - juris Rn 7, 8; VG M, U. v. 8.10.2012 - M 24 K 11.5008 - juris Rn 57). Vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte der Klageschrift vom 14. März 2019 zumindest die ersten zwei Seiten des streitgegenständlichen Bescheides beigelegt hat, aus denen neben der Ausweisung auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich ist, und angesichts der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2019 legt das Gericht den Klageantrag im o.g. Sinne aus.
2. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 114 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2.1. Der Bescheid vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 ist formell rechtmäßig ergangen.
Die handelnde Ausländerbehörde des Beklagten war für den Erlass des Bescheides nach § 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht i.d.F.v. 27.08.2018 (ZustVAuslR) insbesondere örtlich zuständig, auch wenn der seinerzeit in … … … wohnende Kläger derzeit und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in der JVA … im Landkreis … inhaftiert ist. Die Zuständigkeit des Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR als Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält, besteht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft - wie vorliegend - oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Auslieferungshaft) bestimmt. Nach Übernahme der Zuständigkeit von der Kreisverwaltungsbehörde durch die zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern ergibt sich deren örtliche und sachliche Zuständigkeit - insbesondere auch für die Abänderung der Nr. 6 des Bescheides vom 12. Februar 2019 in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2019 - aus § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZustVAuslR.
Dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).
2.2. Der Bescheid ist im Hinblick auf die verfügte Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 materiell rechtmäßig.
2.2.1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1a, § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.
Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weitere Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
2.2.2. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Jedenfalls durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht … … … vom 25. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monate wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung begangen mit Gewalt (Schlagen eines Gürtels mit der Gürtelschnalle voraus als Peitsche ins Gesicht und auf die Hand eines Geschädigten und Stechen einer Flasche mit abgeschlagenem Flaschenhalts ins Gesicht eines weiteren Geschädigten) hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verwirklicht, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert ist.
2.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Der Beklagte hat die Ausweisung sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln (VGH BW, U.v. 9.7.2003 - 11 S4 120/03 - juris Rn. 25). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
Gemessen an diesem Maßstab geht vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Hierbei ist zu sehen, dass der Kläger seit 2002 kontinuierlich mit steigender Tendenz im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter und die verwirklichten Straftatbestände strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hat der Kläger seine strafrechtliche Karriere noch mit Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz (mehrmalige Verstöße gegen die räumliche Beschränkung, Verstoß gegen die Passpflicht) begonnen, führte er diese mit Bedrohungen, Beleidigungen, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung - jeweils begangen gegenüber der Mutter seiner beiden Kinder - fort. In der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht … … … vom 25. September 2017 wurde dem Kläger eine besondere Gefährlichkeit der Tatausführung im konkreten Fall und die daraus resultierenden Folgen für die beiden Geschädigten, ein hoher Grad an Brutalität und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen für die Geschädigten zur Last gelegt. Der Abbruch der Teilnahme am Anti-Gewalt-Training am 29. März 2019 auf seinen Wunsch hin spricht ebenso für die Annahme einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr wie die bislang nicht erfolgte Aufarbeitung seiner Suchtproblematik in Bezug auf Alkohol und Glückspiel. Der Empfangsraum, in den der Kläger nach seiner Haft entlassen würde, stellt sich im Hinblick auf seine Arbeitssituation und den familiären Gegebenheiten zudem als der gleiche dar, wie er vor seiner Inhaftierung gewesen ist, so dass auch insoweit nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger künftig straffrei bleiben wird. Soweit der Kläger seit der der Verurteilung vom 25. September 2019 zugrunde liegenden Tat vom 17. Januar 2017 bislang nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 2. Januar 2018 inhaftiert ist. Etwaige Tatsachen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen würden, wurden auch von Seiten des Klägers und seines Bevollmächtigten nicht dezidiert dargelegt.
2.2.4. Bei der gebotenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse.
2.2.4.1. Wie oben bereits dargelegt, wiegt das Interesse an der Ausweisung des Klägers vorliegend besonders schwer aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen - ausgeübt durch Gewalt - (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
2.2.4.2. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er weder vor seiner Inhaftierung noch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1997 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12) mit seinen Töchtern als deutsche Familienangehörige im familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder lebt, noch das für die erstgeborene Tochter ihm (gemeinsam mit der Kindsmutter) zustehende Personensorgerecht ausgeübt hat oder ausübt. Zu berücksichtigten ist, dass nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG nur die tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft geschützt wird und im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG die Intensität des Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung in erster Linie von der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehung abhängt, wobei es maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes ankommt. Zu untersuchen ist, ob im Einzelfall eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG NVwZ 2006, Seite 682; vgl. auch BVerfG BeckRS 2008, Jahr 04194). Besteht die Personensorge nur auf dem Papier, reicht dies für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nicht aus. Die Gesetzesbegründung spricht hier anschaulich davon, dass es sich „um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss“ (BT-Drs. 18/4097, 53, vgl. zum Ganzen BeckOK AuslR/Tanneberger, 22. Ed. 1.5.2018, AufenthG § 55 Rn. 19-29).
Gemessen an diesem Maßstab und angesichts der Stellungnahme der Kindsmutter vom 20. August 2018 zur beabsichtigten Ausweisung des Klägers hat dieser mit seinen Töchtern keine familiäre Lebensgemeinschaft im oben genannten Sinne geführt und auch das Personensorgerecht für seine ältere Tochter nicht auf eine Weise ausgeübt, dass von einer tatsächlich gelebten Nähebeziehung gesprochen werden kann. Zwar mögen sich die Kinder grundsätzlich einen Umgang mit dem Vater wünschen und der Kläger auch in der Vergangenheit (vor seiner Inhaftierung) Umgang mit den Kindern gehabt haben. Der Stellungnahme der Kindsmutter zufolge spielt der Kläger im Alltag der Kinder, in der alltäglichen Erziehung und Versorgung sowie Verpflegung keine Rolle und er zeigt für diese keine Verantwortung. Angesichts dieses Vorbringens, dem der Kläger selbst auch nichts Entscheidendes entgegengesetzt hat, geht das Gericht davon aus, dass eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit beiden oder einer der Töchter nicht besteht bzw. der Kläger das Personensorgerecht für seine ältere Tochter nicht als tatsächlich gelebte Nähebeziehung ausübt. Dass er sich im Jahr 2009 um ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht bemüht haben mag, wie von seinem Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 1. August 2019 im Klageverfahren vorgetragen wurde, führt zu keiner anderen Bewertung.
Da der Kläger seit 29. April 2014 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und auch nicht die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz genießt, kann er sich auf keinen anderen der in § 55 Abs. 1 AufenthG normierten Regeltatbestände des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses berufen.
2.2.4.3. Angesichts der (oben dargelegten) tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern, auch zu der Tochter, für die ihm das Personensorgerecht nicht zusteht, so dass insoweit nur die Ausgestaltung des Umgangsrechts in den Blick zu nehmen ist, kann sich der Kläger auch nicht auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG berufen. Das unter Nr. 2.2.4.2. zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgeführte gilt insoweit entsprechend.
Das Bleibeinteresse des Klägers wiegt jedoch schwer nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Zweifellos sind die Belange der beiden Kinder und deren Wohl bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen der Ausweisung des Klägers zu berücksichtigten (Art. 6 Grundgesetz - GG). Beide Kinder wünschen sich grundsätzlich einen Umgang mit dem Vater, auch wenn dieser bislang seine Vaterrolle nicht wahrgenommen hat.
2.2.4.4. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001,476; U.v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007,1279 und U.v. 12.01.2010 - 47486/06 - Khan/Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2010, 369-371). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.
Vorliegend ist auf Seiten des Ausweisungsinteresses die bereits bei der Frage der Wiederholungsgefahr dargelegte kontinuierliche Straffälligkeit des Klägers mit steigender Tendenz in den Blick zu nehmen. Dabei fällt die dem Kläger in der letzten Verurteilung vom 25. September 2017 zur Last gelegte besondere Brutalität ebenso ins Gewicht, wie die Tatsache, dass er mehrmals gegenüber der Mutter seiner Kinder - auch vor den Kindern - straffällig geworden ist. Angesichts der Verurteilungen vom 28. Dezember 2007, 24. August 2009 und 11. Januar 2016 (siehe die Nrn. 5, 8 und 9 der oben angeführten Straftatenliste) erachtet das Gericht dieses Verhalten auch nicht lediglich - wie vom Bevollmächtigen im Rahmen des Klageverfahrens im Schriftsatz vom 1. August 2019 ausgeführt - als „bisweilen gegebene Unstimmigkeiten“, sondern verwirklichte Straftaten. Der Kläger hat im Rahmen seiner Straftaten mehrfach ein gewichtiges Schutzgut, die körperliche Unversehrtheit anderer Personen, beeinträchtigt. Dass er Maßnahmen gegen seine Delinquenz im Hinblick auf die massiven Gewaltanwendungen und seine Suchtproblematiken in Angriff genommen und erfolgreich abgeschlossen hätte, lässt sich weder der vorgelegten Behördenakte noch dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren entnehmen. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine Ausbildung abgeschlossen und ist den Ausführungen seines Bevollmächtigten, die sich mit dem Akteninhalt decken, nur „zuweilen“ einer Arbeitstätigkeit (beispielsweise als Reinigungskraft oder Dönerverkäufer) nachgegangen. Zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung vom 25. September 2017 war der Kläger den Urteilsgründen zufolge arbeitslos, zahlte keinen Unterhalt für die Kinder und kann weder lesen noch schreiben (Bl. 647 d.A.).
Das Gericht verkennt - auf Seiten des Bleibeinteresses - nicht, dass sich der Kläger seit 6. Juni 2001 im Bundesgebiet aufhält. Dies wird allerdings insoweit relativiert, als dass der Kläger zunächst nur deshalb in Deutschland bleiben durfte, da eine Abschiebung in den Irak nicht möglich war, wodurch aber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise unberührt bleibt. Aufgrund der falschen Identität, unter der sich der Kläger zunächst im Bundesgebiet aufhielt, konnten zudem Reisepapiere nicht ausgestellt werden. Im Übrigen kann trotz der langen Aufenthaltsdauer im Hinblick auf die begangenen Straftaten, die Schul- oder Berufsausbildung und die soziale und familiäre Eingliederung beim Kläger nicht von einer vorbildlichen, gelungenen Integration in Deutschland gesprochen werden. Zudem hat der Kläger die ersten 20 Jahre seines Lebens im Irak verbracht und - zumindest dem Urteil des Amtsgerichts … … … vom 6. August 2003 zufolge - noch seine Eltern und zwei jüngere Geschwister im Irak, so dass ihm auch insoweit eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit zumutbar ist.
Auch wenn auf Seiten des Bleibeinteresses die Belange und das Wohl seiner beiden minderjährigen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit zu berücksichtigten und schwer zu gewichten sind, überwiegt nach Auffassung des Gerichts angesichts der konkreten Ausgestaltung der Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern einerseits und angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr eines Schadenseintritts für sehr gewichtige Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) andererseits vorliegend das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisungsverfügung ist zu Recht ergangen und stellt sich auch in Anbetracht der Bleibeinteressen des Klägers nicht als unverhältnismäßig dar.
2.3. Auch die Länge der vom streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 vorgesehenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich als rechtmäßig und die insoweit im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage (auf Neuverbescheidung) als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 144 VwGO).
2.3.1. Die Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG liegt im Verwaltungsermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass Umstände vorliegen, die dieses Ermessen auf null reduzieren könnten. Auch ist mehr als eine Verbescheidung insoweit vorliegend nicht beantragt.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).
2.3.2. Die Länge der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2019 von 6 Jahre auf 4 Jahre herabgesetzten Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich als verhältnismäßig und ist nicht zu beanstanden. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr aufgrund des klägerischen Verhaltens unter Berücksichtigung zugunsten des Klägers sprechender verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen und Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als normatives Korrektiv gebieten keine kürzere Sperrfrist.
2.3.2.1. Unter Berücksichtigung des Gewichts des besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes und des mit der Ausweisung verfolgten Zweckes, nämlich der Abwehr von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen durch die Begehung von Straftaten durch den Kläger, ist in einem (gedanklichen) ersten Schritt prognostisch einzuschätzen, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und hiernach (gedanklich) im ersten Schritt die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bemessen.
Hierbei ist von dem Beklagten zutreffend gesehen worden, dass der am 6. Juni 2001 nach Deutschland eingereiste Kläger seit seiner ersten Verurteilung im Jahr 2002 regelmäßig mit Straftaten, die teils von erheblicher Brutalität geprägt waren, in Erscheinung getreten ist und wiederholt zu Geld- und Freiheitstrafen verurteilt wurde, wobei insbesondere der Verurteilung vom 25. September 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten besonderes Gewicht zukommt. Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr trägt dieses klägerische Verhalten nach wie vor prognostisch bei der Festlegung der Dauer der Wirkungen der Ausweisung das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr.
2.3.2.2. Diese nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist muss sich jedoch an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen lassen.
Hierbei ist neben dem nach Art. 8 EMRK geschützten subjektiven Recht des Klägers auf ein Privatleben vorrangig zu berücksichtigen, dass der Kläger Vater zweier minderjähriger Töchter mit deutscher Staatsangehörigkeit und für eine der beiden zusammen mit der Kindsmutter zudem personensorgeberechtigt ist, so dass deren Belange und deren Wohl, insbesondere deren Interesse, mit ihrem Vater in Deutschland zusammenzuleben, auch bei der Befristungsentscheidung schwer zu gewichten ist, wenngleich dieses von Art. 6 GG geschützte Verhältnis der minderjährigen Kinder zu ihrem Vater durch die vorliegend von diesem nicht ausgeübte Vaterrolle wieder relativiert wird.
2.3.2.3. Diesem normativen Korrektiv aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK hat der Beklagte durch die Herabsetzung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von 6 Jahre auf 4 Jahre in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2019 ausreichend Rechnung getragen. Diese Frist erweist sich unter Ansatz des vom Verhalten des Klägers getragenen Ausweisungsinteresses und unter Berücksichtigung des Bleibeinteresses des Klägers als normatives Korrektiv als verhältnismäßig. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).
2.4. Da nach § 11 Abs. 1 AufenthG u.a. einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, entspricht die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019 verfügte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dieser gesetzlich normierten Titelerteilungssperre.
Insoweit ist vorliegend weder näher zu prüfen, welche Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig sein könnten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG), noch ob deren spezielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - kein Ausweisungsinteresse -, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts -) gegeben sind. Der Kläger hat bereits wegen § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klage ist auch insoweit unbegründet.
2.5. Die in den Nrn. 4 und 5 verfügte Androhung der Abschiebung ohne Fristsetzung aus der Haft und Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und Abschiebungsandrohung, jeweils in den Irak oder in einen anderen zur Aufnahme des Klägers bereiten und verpflichteten Staat, entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 59 AufenthG). Der Kläger ist aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung und aufgrund der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund seiner Inhaftierung bedurfte es gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung; die Fristsetzung von zwei Wochen nach Haftentlassung hält sich im gesetzlichen Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.
2.6. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 45 Nr. 2b AufenthV (Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Februar 2019 in der Fassung vom 8. August 2019).
3. Die Kostenentscheidung des Urteils ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
08.08.2019
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 08.08.2019, Az. M 24 K 19.1227 (REWIS RS 2019, 4594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4594
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erfolgloser Eilantrag gegen eine Ausweisungsverfügung und Versagung der Aufenthaltserlaubnis
Ausweisung im laufenden Asylverfahren
Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines faktischen Inländers mit einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung
Ausweisung eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen
Ausweisung, faktischer Inländer, Verhältnismäßigkeit