Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2016, Az. II ZB 19/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2032

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes Vermögen nach Verlust der Rechtsfähigkeit; Bestellung eines Nachtragsliquidators


Leitsatz

1. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

2. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.533.875,64 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Eigentümer mehrerer Grundstücke, die in dem beim [X.] geführten Grundbuch von [X.]     unter Blatt 1524 eingetragen sind. Auf diesen Grundstücken lastet eine Buchgrundschuld zugunsten der Betroffenen, einer Limited mit Sitz in [X.]/[X.], in Höhe von 3 Millionen DM.

2

Die Beteiligten tragen vor, dass die Betroffene im Jahr 1990 vom Vater der Beteiligten zu 1 gegründet und im Register von [X.]/[X.] eingetragen worden sei. Seit 1991 habe der Vater der Beteiligten zu 1 sämtliche Anteile nicht mehr für sich, sondern als Treuhänder eines von der Beteiligten zu 1 gegründeten Treuhandvermögens namens "C.    Trust No 4" gehalten. Im Dezember 1997 sei der Vater der Beteiligten zu 1 von seiner Funktion als Treuhänder zurückgetreten und habe die für die Kontrolle des Treuhandvermögens erforderlichen Dokumente der Beteiligten zu 1 übersandt. Am 31. August 2002 sei die Betroffene in den Registern der [X.] wegen nicht beglichener Registergebühren schließlich gelöscht worden.

3

Die Beteiligten beabsichtigten, die Grundstücke zu veräußern, was aber wegen der noch für die Betroffene eingetragenen Grundschuld, die in Vergessenheit geraten sei, unmöglich sei. Da die Betroffene nach Löschung in den Registern der [X.] nicht mehr existiere, sei zur Erteilung der [X.] die Anordnung einer Pflegschaft gemäß § 1913 [X.] für die Betroffene notwendig.

4

Die Beteiligten haben die Anordnung einer Pflegschaft für die Betroffene angeregt. Das Amtsgericht hat die Anordnung abgelehnt. Die von den Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das [X.] wegen fehlender Beschwerdeberechtigung verworfen. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das [X.], an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten beschwerdeberechtigt, weil das [X.] ihre Erstbeschwerde verworfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 - [X.] 406/13, NJW 2015, 58; Beschluss vom 18. April 2012 - [X.] 624/11, [X.], 1131). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Das [X.] ist der Auffassung, dass die Beteiligten keine unmittelbare Beeinträchtigung in subjektiven Rechten gemäß § 59 Abs. 1 FamFG geltend machen könnten. Ein bloßes rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung genüge nicht. Die Beteiligten seien durch die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft nur als Eigentümer der Grundstücke berührt, und beabsichtigten, mit der Anordnung einer Pflegschaft einen Rechtsstreit gegen die Betroffene zu umgehen. Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, etwa dass diese ihnen vorenthalten oder erschwert werde, ließen sich damit nicht begründen. Nicht dargetan hätten die Beteiligten ferner, dass ihnen die [X.] durch die Betroffene verweigert oder das Grundbuchamt mit Verweis darauf, die Betroffene existiere nicht mehr, ein Löschungsbegehren zurückgewiesen hätte. Auch ein Fall von § 59 Abs. 2 FamFG liege nicht vor. Selbst bei Annahme eines zulässig eingelegten Rechtsmittels habe die Beschwerde in der Sache aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen keinen Erfolg, wonach schon die tatsächliche Löschung der Betroffenen in den Registern des Gründungsstaates nicht feststellbar sei, und es ferner am notwendigen "Fürsorgebedürfnis" fehle. Zudem sei bei Anwendung sowohl des Rechts des Gründungsstaates als auch [X.] Sachrechts nicht davon auszugehen, dass die Betroffene nach Löschung in den Registern des Staates der [X.] nicht mehr existiere. Der Inhaber der Grundschuld sei deshalb weder unbekannt noch ungewiss, so dass der Anwendungsbereich des § 1913 [X.] nicht eröffnet sei.

7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass den Beteiligten die Beschwerdeberechtigung fehlt.

8

a) Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nur, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das bloße rechtliche Interesse an der Anordnung einer Pflegschaft genügt dafür grundsätzlich nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2012 - [X.] 623/11, [X.], 2039 Rn. 8). Ausnahmsweise kann die Anordnung einer Pflegschaft zur Wahrung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Interesse eines [X.] geboten sein, so dass der Dritte gegen den Beschluss, mit dem die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt wird, beschwerdeberechtigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2012 - [X.] 623/11, [X.], 2039 Rn. 10;Beschluss vom 19. Januar 2011 - [X.] 326/10, NJW 2011, 1739 Rn. 11 zur Anordnung einer Betreuung). Die Ausnahme setzt voraus, dass dem [X.] ohne die Bestellung eines Pflegers der effektive Rechtsschutz abgeschnitten wäre, was bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzulegen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2012 - [X.] 623/11, [X.], 2039 Rn. 10). Die tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, müssen schlüssig vorgetragen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2012 - [X.]/10,ZIP 2012, 1097 Rn. 15 mwN).

9

b) Der Vortrag der Beteiligten, mit dem sie ihr Begehren begründen, trägt nicht die Annahme, dass ihnen ohne die Anordnung einer Pflegschaft gemäß § 1913 [X.] der effektive Rechtsschutz zur weiteren Klärung des [X.] der auf ihren Grundstücken lastenden Grundschuld abgeschnitten wäre. Die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 [X.] scheidet aus, wenn der rechtliche Träger des Vermögens als solcher bekannt ist und nur seine Organe verhindert oder unbekannt sind (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 1913 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 1913 Rn. 2; Beitzke, Festschrift [X.], 1975, Seite 189, 192; [X.] NZG 2008, 76, 77 f.).

Der rechtliche Träger der auf den Grundstücken lastenden Grundschuld ist nicht unbekannt. Wenn die Betroffene bei Anwendbarkeit des Rechts der [X.] infolge der Löschung ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und damit erloschen war, gilt sie für ihr in [X.] belegenes Vermögen als fortbestehend. Wenn auf sie dagegen [X.] Recht anwendbar gewesen sein sollte, hätte die von den Beteiligten behauptete Löschung der Betroffenen in den Registern des Staates der [X.] ebenfalls keine Auswirkung auf ihre Rechtsfähigkeit und ihren Fortbestand.

aa) Die Betroffene gilt für ihr in [X.] belegenes Vermögen als Restgesellschaft als fortbestehend, wenn auf sie das Recht der [X.] anwendbar ist und sie infolge der Löschung wegen nicht beglichener Registergebühren ihre Rechtsfähigkeit endgültig verloren hat.

(1) Eine [X.], die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in [X.] belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

Ein Rechtsträger, der in seinem Heimatstaat infolge staatlicher Zwangseingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlich seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1957 - [X.], [X.]Z 25, 134, 143 f.; Urteil vom 6. Oktober 1960 - [X.], [X.]Z 33, 195, 197 f.; Urteil vom 21. Januar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 51, 55 f.; Beschluss vom 1. Juni 1970 - [X.], [X.], 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - [X.], [X.], 1423, 1424; Beschluss vom 5. März 2007 - [X.], [X.], 859). Das im Ausland belegene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesellschaft weiterbestehenden Rechtsträger, selbst wenn dieser nach dem Recht seines Heimatstaates erloschen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1960 - [X.], [X.]Z 33, 195, 198; Urteil vom 21. Januar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 51, 55; Urteil vom 5. Mai 1977 - [X.], [X.], 730, 732).

Diese ursprünglich zu Fallgestaltungen staatlicher Enteignungen entwickelten Grundsätze der Rest- und Spaltgesellschaft sind auf im Ausland infolge einer behördlicher Anordnung gelöschte Gesellschaften übertragbar (vgl. schon OLG Stuttgart NJW 1974, 1627; [X.] [X.], 1709, 1710; [X.] NZG 2008, 76; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 1852; [X.] [X.], 1426; KG, [X.], 1755, 1756; [X.], [X.], 1871; [X.], [X.] 2005, 134, 137; [X.]/[X.], GmbHR 2007, 1095, 1097; Schwarz, [X.] 2013, 799, 800; [X.]/[X.], BB 2008, 964). Auch hier stehen einer Behandlung als herrenlose oder rechtsträgerlose Vermögensmasse die Interessen der bisherigen [X.], aber auch der potenziellen Gesellschaftsgläubiger entgegen.

(2) Für eine danach bestehende Restgesellschaft kann auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.

Eine im Inland entstandene Restgesellschaft ist grundsätzlich nach [X.] Recht zu beurteilen, insbesondere auch abzuwickeln und umzugründen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 1962 - [X.], [X.], 81, 83; Beschluss vom 1. Juni 1970 - [X.], [X.], 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - [X.], [X.], 1423; aA [X.], [X.], 1709, 1711). Zu ihrer Vertretung im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, wenn mit dem Erlöschen der [X.] und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (vgl. [X.], [X.], 2400, 2401).

Die Organe einer Restgesellschaft sind gesellschaftsrechtlich zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 1984 - [X.], [X.], 698; Beschluss vom 19. November 1984 - [X.], [X.], 126; Beschluss vom 5. März 2007 - [X.], [X.], 1028, 1029). Dabei ist zu beachten, dass sich der als Restgesellschaft im Inland fortbestehende Rechtsträger in einer Ausnahmesituation befindet, die es rechtfertigt, vorrangig an praktischen Bedürfnissen gemessene Lösungen als wirksam zu behandeln. Selbst wenn sie unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht in Betracht kämen, soll damit der Restgesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die ihr noch verbliebenen Funktionen und Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 1970 - [X.], [X.], 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - [X.], [X.], 1423, 1425; [X.]/Großfeld, [X.], 1998, [X.], Rn. 918).

Zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften ist die Bestellung eines [X.] sachgerecht (vgl. [X.], [X.], 1709, 1711; [X.], [X.], 2400, 2401; [X.]/[X.], BB 2008, 964, 965; [X.]/[X.], GmbHR 2007, 1095, 1098). Damit lassen sich die Interessen der Beteiligten, der Gesellschaft wie auch potenzieller Gläubiger ausreichend wahren, ohne das Bedürfnis nach einer praktikablen Vorgehensweise zu vernachlässigen. In der vorliegenden Fallgestaltung, wie sie nach dem Vortrag der Beteiligten zu unterstellen ist, dient die Restgesellschaft allein dazu, die rechtliche Klärung über den Fortbestand einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld herbeizuführen. Der Betrieb der [X.] war bereits langjährig eingestellt und auch organisatorisch existierte sie nicht mehr.

Soweit - wie hier - nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 259, 262; Beschluss vom 23. Februar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 264; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 60 Rn. 105). Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, ist für die Bestellung des [X.] dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befindet (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2007 - [X.], [X.], 1028, 1029).

bb) Anders wäre dies, wenn auf die Betroffene als werbende Gesellschaft [X.] Recht anwendbar wäre. Bei einer Einordnung der Betroffenen in die gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen nach [X.] Recht käme der von den Beteiligten behaupteten Löschung der Betroffenen in den Registern des Staates der [X.] keine Wirkung für die Rechtsfähigkeit und den Fortbestand zu. Die Vertretung im Rechtsverkehr wäre vielmehr aus der gesellschaftsrechtlichen Einordnung der Betroffenen nach [X.] Recht zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 192 Rn. 25 - Trabrennbahn).

Bei einer Gesellschaft, die - wie vorliegend nach dem Vortrag der Beteiligten - in einem [X.] gegründet worden sein soll, der weder der [X.] oder dem [X.] angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellt ist, beurteilt sich das [X.] nach den allgemeinen Regeln des [X.] internationalen Privatrechts, denen zufolge für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 192 Rn. 12 ff. - Trabrennbahn; Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 242 Rn. 16 f.; Urteil vom 8. September 2016 - [X.], [X.], 1943 Rn. 13).

Sollte sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Betroffenen zuletzt in [X.] befunden haben, wäre die Rechtsfähigkeit der Betroffenen als in einem [X.] gegründeter Gesellschaft und daraus folgend auch ihre Vertretung im Rechtsverkehr nach [X.] Recht zu beurteilen. Der Staat der [X.] gehört weder zur [X.] bzw. zum [X.] noch bestehen völkerrechtliche Verträge, denen zufolge eine nach dem Recht des Staates der [X.] gegründete [X.] in [X.] gleichwohl nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln wäre. Um als Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtsfähig zu sein, hätte die Betroffene im [X.] Handelsregister eingetragen sein müssen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 192 Rn. 23 - Trabrennbahn; Beschluss vom 8. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2385 Rn. 5). Je nach Ausgestaltung der gesellschaftlichen [X.] kann eine in einem [X.] gegründete Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in [X.] auch ohne Eintragung im [X.] Handelsregister als rechtsfähige Personengesellschaft, im Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes typischerweise als offene Handelsgesellschaft, oder ohne einen solchen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu behandeln sein (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2002 - [X.]/00, [X.]Z 151, 204, 207; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. Rn. 491 ff.). Sollte es an einer gesellschafterlichen Verbundenheit mehrerer Personen fehlen, kommt ein einzelkaufmännisches Unternehmen in individueller Trägerschaft in Betracht ([X.] Komm[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. Rn. 486 ff.).

Strohn      

        

Caliebe      

        

Wöstmann

        

Drescher      

        

Born      

        

Meta

II ZB 19/15

22.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Wuppertal, 14. Oktober 2015, Az: 9 T 127/15

§ 1913 BGB, § 273 Abs 4 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2016, Az. II ZB 19/15 (REWIS RS 2016, 2032)

Papier­fundstellen: WM2017,433 REWIS RS 2016, 2032

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 19/15 (Bundesgerichtshof)


II ZB 11/21 (Bundesgerichtshof)

Handelsregistersache: Beendigung der Liquidation bei vermögensloser GmbH


II ZB 20/21 (Bundesgerichtshof)

Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer Liquidatoren


IX R 47/13 (Bundesfinanzhof)

(Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation mit Nachtragsliquidation - Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 …


VII ZR 112/14 (Bundesgerichtshof)

Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.