Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2163

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 224/12
Verkündet am:

9. Oktober 2013

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 305c, § 309 Nr. 7 Buchst. a, § 434 Abs. 1

a) Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen [X.] als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zu-schreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fort-führung von [X.], Urteile vom 15. Januar 1975 -
VIII ZR 80/73, [X.]Z 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 -
[X.], [X.], 529 unter [X.]).
b) Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wo-nach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprü-che wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen §
309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von [X.], Urteile vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, [X.]Z 170, 31 Rn. 21; vom 24.
Februar 2010 -
VIII ZR 71/09, [X.], 938 Rn.
18;
vom 29. Mai 2013
-
VIII ZR 174/12, [X.], 2584 Rn.
15
f.).

[X.], Urteil vom 9. Oktober 2013 -
VIII ZR 224/12 -
[X.]

[X.]

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.],
den Richter
Dr.
Frellesen, die Richterin Dr.
[X.] sowie
die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte betreibt in L.

ein Auktionshaus und führt dabei als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator im Sinne von § 34b Abs. 5 [X.] Kunstauktionen durch. Im Rahmen einer Anfang
Dezember 2009 veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei
ihm eingelieferte,
im Auktionskata-log unter der Losnummer 1.

abgebildete und wie folgt beschriebene [X.] zum Kauf an:
"Sitzender Buddha, Dhyan Asana, Hände fehlen. Marmor mit Wurzel-spuren. [X.], [X.], 581-618, [X.] cm. Es handelt sich wahr-scheinlich um den historischen Buddha [X.]. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen Falten und das enge Anliegen des [X.] am Körper entsprechen noch dem nördlichen [X.]. [X.] "
1
-
3 -

Die der Auktion zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"

2.
Grundlagen der Versteigerung
a)
Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Na-men für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt blei-ben.
b)
Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der
Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der [X.] befinden. Die [X.] sind nach bestem Wissen und Ge-wissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich verein-barten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des [X.] sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genann-

7.
Gewährleistung, Haftung
a)
Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird [X.] begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegen-über dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür not-wendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.
b)
Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermö-gensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässig-

9.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a)

c)
Es gilt ausschließlich [X.] Recht. Das [X.] zu [X.] über den internationalen Warenkauf ([X.]) wird nicht ange-"

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e-schlagen. Er entrichtete den Kaufpreis in der Folgezeit, ließ die Skulptur aber später wegen zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der Echtheit bei der A.

GmbH untersuchen. Deren Geschäftsführer [X.]

kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der
Kläger daraufhin den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte,
erklärte er unter Hinweis auf den [X.] gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom [X.]. Er beansprucht von diesem die Erstattung des gezahlten Kaufpreises

und
der angefallenen Gutachterkosten von 1.also 21.134fer-ner
die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlandesgericht
den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1285) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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5 -

Der
Kläger
sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da es sich bei der [X.] um eine neuzeitliche Fälschung handele. Dies ergebe sich zum einen aus dem von der Sachverständigen Dr. R.

vorgenommenen stilisti-schen Vergleich, der
eine Reihe von
kunsthistorischen Auffälligkeiten und Un-gereimtheiten bei der verkauften Skulptur erbracht habe, aufgrund derer die Sachverständige vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt sei. Zum anderen ergebe sich dies aus den zu den Erkenntnissen des stilistischen Vergleichs
hin-zutretenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen [X.]

, des-sen
elektronenmikroskopische und [X.] und dabei gemachte Feststellungen
in ihrer Gesamtschau deutlich für das [X.] einer neuzeitlichen Fälschung sprächen. [X.] man darüber hinaus die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R.

in den Blick, gebe es keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die im Streit stehende Skulptur eine neuzeitliche Fälschung darstelle.
Die [X.] sei deshalb mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, da ihr das Alter fehle, das sie zu einem Kunstgegenstand und Sammelobjekt erheben würde. Damit fehle die zentrale Sacheigenschaft, welche unter Berücksichtigung der Verkehrskreise,
an die sich das Angebot der ausdrücklich als Kunstauktion bezeichneten [X.] richte, die objektive Eignung der [X.] zur
gewöhnlichen Ver-wendung begründe. Denn schon objektiv habe der am Erwerb interessierte Kunstsammler erwarten dürfen, dass es sich bei der angebotenen Skulptur nicht um die neuzeitliche Nachahmung eines Ausgrabungsfundes, sondern um ein echtes Sammlerstück handele, dessen Beschädigungen und Anhaftungen auf einem entsprechenden Alterungsprozess und nicht auf in [X.] vorgenommenen
Manipulationen beruhten.

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6 -

Da dieser Mangel nicht
behoben werden könne,
sei der Kläger ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ziffer 7 Buchst. a der [X.] stehe
dem nicht entgegen. Diese Klausel sei zum ei-nen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht Vertragsbestand-teil geworden; zum anderen sei sie wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 BGB unwirksam.
In ihrem
kundenfeindlichsten, hier sogar durch das eigene Verhalten des Beklagten belegten Verständnis besage die Klausel, dass dem Käufer selbst dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Versteigerer wegen Sachmängeln zustünden, wenn er binnen Jahresfrist den Nachweis für das [X.]
eines Mangels erbringe und der Versteigerer dadurch in die Lage ver-setzt werde, den Einlieferer unter Verwendung dieser Nachweise auf Haftung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig stehe ihm danach ein Anspruch auf Abtre-tung der
Gewährleistungsrechte des Versteigerers gegen den Einlieferer zu,
noch habe er gegen den Versteigerer Anspruch auf Verfolgung solcher Ge-währleistungsrechte zu seinen Gunsten und Auskehr durchgesetzter Ersatzleis-tungen. Dies sei, wie die Versteigerungsbedingungen anderer Auktionshäuser
belegten, objektiv ungewöhnlich. Mit einer solchen Klausel müsse der Käufer auch nicht rechnen. Denn es liege auf der Hand, dass der Versteigerer, der bei Vorliegen nachweisbarer Sachmängel
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen
könne,
die daraus erlangten Vorteile nicht ohne Schaffung eines Ausgleichs gegenüber dem Ersteigerer behalten könne, ob-gleich er diesem gegenüber seinerseits nach dem Leitbild der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mängel der [X.] einstehen müsse. Der Klausel wohne wegen dieser krassen Abweichung vom dispositiven Recht und wegen ihrer Abweichung von den bei anderen Auktionshäusern üblichen kun-denfreundlicheren Bestimmungen ein Überrumpelungseffekt inne, der
dazu füh-re, dass sie bereits nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
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7 -

Daneben sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar habe der [X.] in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1980 ([X.]) die Wirksamkeit einer [X.] Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung be-stätigt, dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten [X.] erfülle. Seit dieser Entscheidung habe sich bei der Bewertung und Gewichtung der Verbraucherrechte und des Verbrau-cherschutzes aber ein Wandel eingestellt. Hiernach erfordere ein angemesse-ner Ausgleich der widerstreitenden Interessen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Berücksichtigung der Interessen auch des [X.] einen Anspruch des [X.] auf Teilhabe an den Rechten, die dem Versteigerer in seinem Verhältnis zum Einlieferer zustünden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Sachmangel in dem Umstand der
Fälschung lie-ge
und dem Ersteigerer trotz unzulänglicher Untersuchungsmöglichkeiten am Ausstellungsstück das Fälschungsrisiko -
wie hier -
durch
bloßen
Verweis auf die Sorgfalt des Versteigerers bei
Prüfung des [X.] einseitig auferlegt werde.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesent-lichen Punkt nicht stand.
Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Fall,
dass es sich bei der [X.] um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §
437 Nr. 2, §
326 Abs. 5, § 323
BGB ein Recht zum Rücktritt vom
Kaufvertrag zusteht.
Hierbei kann dahin stehen, ob der einem Rücktrittsrecht entgegenste-hende Gewährleistungsausschluss in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen
-
wie das Berufungsgericht meint
-
bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam
anzusehen wäre; er ist 11
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jedenfalls gemäß §
309 Nr. 7 Buchst a BGB unwirksam. Allerdings hat das Be-rufungsgericht die dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende
Feststellung, dass die ersteigerte Skulptur eine neuzeitliche Fälschung sei, nicht frei von [X.] getroffen.
1. Dem
Berufungsgericht ist
darin beizupflichten, dass eine auf einer Kunstauktion angebotene
Skulptur, die im Auktionskatalog in der vorstehend wiedergegebenen Weise
("[X.], [X.], 581-61") mit einem Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine
neuzeitliche Fälschung handelt. Entge-gen der Auffassung der Revision kommt es für die danach zu fordernde Be-schaffenheit nicht entscheidend darauf an, ob sich auch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt
und den Betrachter über die Gestaltung von Buddha-Statuen im Zeitpunkt der Schaffung des als Vorbild dienenden Objekts informiert.
Entscheidend ist -
was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke
und die Höhe des [X.]es noch verstärkt wird -
vielmehr die
Echtheit
der Skulptur
im Sinne ihrer
Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen
auf der Hand liegende Eignung als [X.] und Wertanlage (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 -
VIII ZR 80/73, [X.]Z 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 -
[X.], [X.], 529 unter [X.]; [X.], NJW 1982, 651 f.; [X.], NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977
f.
mwN; [X.], Kunst und Recht, 2.
Aufl., Rn. 383).

13
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9 -

Dem steht auch nicht die in Ziffer 2 Buchst. b der Versteigerungsbedin-gungen enthaltene
Klausel entgegen, wonach die [X.] nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände sind. Es kann da-hinstehen, ob eine solche Klausel am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB über-haupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diesem Fall einer Inhaltskontrol-le nach §§ 307 ff. [X.] (dazu näher [X.], Die [X.] bei öffentlichen Kunstauktionen, 2012, [X.] ff.; [X.]/[X.], Vertragsrecht und [X.], Stand Dezember 2012, [X.] Rn. 28; jeweils mwN).
Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser Klausel, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10, [X.], 2146 Rn. 20 mwN),
dass sie entsprechend ihrem Wortlaut nur
der
Annahme einer
(konkludent)
ver-einbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB entgegenwir-ken soll, nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffen-heit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso mehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im Zweifel der Grundsatz
einer engen Auslegung gilt ([X.], Urteil vom [X.] 2010 -
V [X.], NJW 2011, 1217 Rn. 17), so dass die Klausel [X.] in ihrer gemäß § 305c Abs. 2
BGB maßgeblichen kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Mangelfrei-heit
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB unberührt lässt.
2. Ein aus der -
unterstellten -
Unechtheit der Skulptur
folgendes
Rück-trittsrecht
des [X.] ist entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht
durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen
ausgeschlossen. Denn
der dort gere-gelte
Gewährleistungsausschluss
verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst.
a BGB, wonach in [X.] ein Aus-schluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des 14
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Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen [X.] beruhen, unwirksam sind.
Der in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen [X.] Gewährleistungsausschluss bezieht
bereits nach seinem Wortlaut,
wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche we-gen Sachmängeln erheben kann, jegliche Ansprüche des Käufers
gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände
im Sinne des §
434 Abs. 1 BGB
in seinen Geltungsbereich ein. Dadurch
erstreckt sich der [X.] auch auf etwaige
Schadensersatzansprüche des [X.] gemäß §
437 Nr. 3 BGB wegen Körper-
und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Vermö-gensschäden
aus, bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit zur Last fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper-
und Ge-sundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen.
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass solche mangelbedingten Schäden durch die
zur Verstei-gerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht entstehen könnten. Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen, dass bei den vom [X.] veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände zur Versteigerung kämen, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesund-heit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein generell ausgeschlossen wäre.
Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB in [X.] nicht abdingbaren Haftung des Verwen-ders für Körper-
und Gesundheitsschäden steht der Wirksamkeit des in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten Anspruchsaus-16
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schlusses in seiner Gesamtheit entgegen.
Die darin liegende unangemessene Benachteiligung des [X.]
kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass
der in den
[X.] vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt un-wirksam ist
(vgl. Senatsurteile
vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, [X.]Z 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010 -
VIII ZR 71/09, [X.], 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 -
VIII ZR 174/12, [X.], 2584
Rn.
15
f.; [X.], aaO
S. 188).
3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung, es handele sich bei der verkauften [X.] um eine neu-zeitliche Fälschung, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen hat.
a) Das Berufungsgericht hat
seine Beweiswürdigung auch darauf ge-stützt, dass die elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersu-chungen des sachverständigen Zeugen [X.]

und die dabei gewonne-nen Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer neu-zeitlichen Fälschung sprächen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. R.

, die bei dem vorgenommenen stilistischen [X.] aufgrund der dabei entdeckten kunsthistorischen Auffälligkeiten und Un-gereimtheiten vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt gewesen sei, hat auch das Berufungsgericht keine Zweifel mehr am Vorliegen einer Fälschung gehabt. Dabei hat es zur Beurteilung
der von ihm verwerteten elektronenmikroskopi-schen und thermoanalytischen Untersuchungsergebnisse mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgegriffen, die ihm
im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht -
wie hier geschehen -
der sachverständige Zeuge [X.]

, der zuvor erfolg-18
19
-
12 -

reich gemäß § 406 ZPO als Sachverständiger abgelehnt worden war, hätte vermitteln können.
b) Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wahr-nehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände.
Demgegenüber ist es Aufgabe des Sachverständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln.
Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung der Befund-
und Zusatztatsachen, son-dern um die objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden [X.], ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen ([X.], Urteil vom 18. März 1993 -
IX ZR 198/92, [X.], 1603 unter [X.] mwN). Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfah-rungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen
oder dem Gericht allgemeine Erfahrungs-sätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln ([X.], Urteil vom 20. März 2007 -
VI [X.], NJW 2007, 2122 Rn. 21 mwN).
Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
Es hat sich bei seiner Beweis-würdigung nicht darauf beschränkt, die sachkundig erfolgten Wahrnehmungen
des sachverständigen Zeugen Dr.
N.

zum Zustand der von ihm unter-suchten Skulptur und der dabei vorgefundenen Materialbeschaffenheit auf ihre Ergiebigkeit und Wahrheit zu überprüfen. Es hat vielmehr, wie die Revision im Einzelnen zu Recht beanstandet,
auch eine Reihe der aus den bekundeten Wahrnehmungen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen des sachverstän-digen Zeugen übernommen, ohne sich mit deren sachlicher Richtigkeit ausei-nander zu setzen oder sonst auszuführen, woher es die Sachkunde nimmt, um 20
21
-
13 -

die Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen zu beurteilen.

III.
Wegen dieses Verfahrensfehlers
kann das Berufungsurteil keinen [X.] haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer sachkundiger Feststellungen zum Vorliegen der vom Beklagten bestrittenen Fälschung der Skulptur bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
23 O 24119/10 -

[X.], Entscheidung vom 26.06.2012 -
5 U 2038/11 -

22

Meta

VIII ZR 224/12

09.10.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12 (REWIS RS 2013, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2163

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 224/12

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