Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. V ZR 213/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4456

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[X.]BESCHLUSS V ZR 213/06 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2006 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 •. Gründe:[X.] Die Klägerin verlangt von dem [X.]n die Bewilligung der Löschung eines für ihn im Grundbuch eingetragenen, auf den ersten Verkaufsfall be-schränkten Vorkaufsrechts. Der [X.] erklärte die Ausübung dieses Rechts, nachdem die Klägerin das belastete Grundstück für 150.000 • an Dritte verkauft hatte. Eine Auflassungserklärung der Parteien wurde nicht beurkundet, weil der [X.] in dem Beurkundungstermin erklärte, den Kaufpreis gegenwärtig nicht zahlen zu können, und sich außerdem gegenüber dem Notar weigerte, seine Wohnanschrift anzugeben. Darauf setzte die Klägerin dem [X.]n erfolglos eine Frist zur Vorlage einer die Zahlungspflicht absichernde Bankbürgschaft 1 - 3 - sowie zur Angabe der Wohnanschrift und trat nach Fristablauf von dem Kauf-vertrag mit dem [X.]n zurück. Das [X.] hat der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der [X.] wegen Verstoßes gegen [X.] und Glauben stattgegeben. Die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin zum Rück-tritt von dem Kaufvertrag mit dem [X.]n berechtigt, weil sie aus der Sicht eines verständigen Betrachters davon habe ausgehen können, dass der [X.] den Kaufpreis nicht zahlen könne, und weil der [X.] dem Verlangen nach Beibringung einer Sicherheit unberechtigterweise nicht nachgekommen sei. 2 Mit seiner Beschwerde will der [X.] die Zulassung der Revision ge-gen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen kann. 3 I[X.] [X.] ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsurteil beschwert den [X.]n nur mit 15.000 • (1/10 des [X.]). 4 1. Der Wert der Beschwer ist von dem Gericht mangels besonderer Wertvorschriften nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Maßgeblich für den Wert ist hier das Interesse des [X.]n an der Beseitigung der von dem Berufungsgericht bestätigten Verurteilung, die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Der Wert dieses Interesses hängt davon ab, welche Vorteile der [X.] von der Eintragung des Rechts im 5 - 4 - Grundbuch hat. Handelt es sich um eine bloße Buchposition, die ihm keine Möglichkeit verschafft, durch Ausübung des Vorkaufsrechts einen Grundstücks-kaufvertrag mit der Klägerin herbeizuführen (vgl. § 464 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1098 Abs. 1 BGB), hat die Grundbucheintragung nur noch formale Bedeu-tung. Das Interesse, diese aufrechtzuerhalten, kann allenfalls mit 1/10 des [X.] bewertet werden. 2. So liegen die Dinge hier. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch gewährt dem [X.]n keine materielle Berechtigung. Sein Vor-kaufsrecht ist nämlich erloschen. 6 a) Das ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen des Berufungs-gerichts, mit denen es - ohne einen erkennbaren rechtlichen Anknüpfungs-punkt - einen Rücktritt der Klägerin von einem mit dem [X.]n zustande ge-kommenen Kaufvertrag wegen objektiv begründeter Zweifel an der [X.] des [X.]n angenommen hat; auch die Hilfsbegründung in dem Be-rufungsurteil, wonach die Klägerin nach §§ 321, 468 BGB zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt gewesen sei, trägt die Entscheidung nicht. Vielmehr ist die Klage bereits aufgrund des Vortrags des [X.]n begründet. Denn da-nach hat er sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Dadurch kam zwischen ihm und der Klägerin ein Grundstückskaufvertrag zustande (§ 464 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1098 Abs. 1 BGB). Damit erlosch das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte (vgl. § 1097 BGB) Vorkaufsrecht ([X.]/[X.], BGB [2002], § 1094 Rdn. 36) unabhängig davon, ob der [X.] durchgeführt wurde. 7 b) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man der Entscheidung des Rechtsstreits den Vortrag der Klägerin zugrunde legt. Danach war die Er-klärung des [X.]n, mit der er sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, wegen [X.] Zahlungsunfähigkeit unwirksam. Dieser Erklärung ist deshalb die rechtliche 8 - 5 - Anerkennung zu versagen ([X.] 1932 Nr. 1208). Das hat zur Folge, dass das Vorkaufsrecht bei Eintritt des [X.] nicht ausgeübt wurde und aus diesem Grund erlosch ([X.]/[X.] aaO). 3. Für die Bewertung der Interessen der Parteien bei Rechtsstreitigkeiten über ein Vorkaufsrecht bietet grundsätzlich der Wert des Gegenstandes, auf den sich das Recht bezieht, einen Anhaltspunkt; der vereinbarte Kaufpreis stellt ein Indiz für diesen Wert dar ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 1996, [X.], [X.], 643). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen der Klägerin und dem [X.] vereinbarte Kaufpreis von 150.000 • nicht dem Wert des verkauften Grundstücks entsprach. Deshalb ist dieser Betrag der [X.] des [X.]n zugrunde zu legen. Sie beträgt somit 15.000 •. 9 II[X.] 1. Der Gegenstandswert beträgt ebenfalls 15.000 •. Denn das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der formalen Buchposition des [X.]n ist nicht höher als mit 1/10 des [X.] zu bewerten (vgl. [X.], 336; ebenso [X.] 1970, 167 [Löschung einer gegenstandslosen Auflassungsvormerkung]; [X.] JurBüro 1979, 1884 f. [Löschung eines unbegründeten Widerspruchs gegen die Eigentümer-eintragung]). 10 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 11 [X.] [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 1 O 325/05 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 4 U 60/06 -

Meta

V ZR 213/06

29.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. V ZR 213/06 (REWIS RS 2007, 4456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4456

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