Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 511/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 3247

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung - Auszubildender - Existenzminimum


Leitsatz

Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2016 - 16 [X.]/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst seit dem 16. September 2014 zu zahlen sind.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Kläger auf die Widerklage im Wege der Insolvenzanfechtung Ausbildungsvergütung, die er unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, an die Masse zurückgewähren muss.

2

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (Schuldnerin). Diese beschäftigte zuletzt drei Arbeitnehmer. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei Anträgen aus dem [X.] ausdrücklich auch einen bereits am 7. Oktober 2010 gestellten Insolvenzantrag. Dieser war von einer Sozialversicherungsträgerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern gestellt worden. Nach Feststellung des [X.] wurden auf diesen Rückstand in der Folgezeit Zahlungen der Schuldnerin erbracht, die jedoch zur Tilgung nicht ausreichten. Zwischen 2012 und 2014 erfolgten in dem Eröffnungsverfahren (lediglich) Sachstandsanfragen von Schuldnerin und Antragstellerin beim Insolvenzgericht.

3

Der Kläger wurde von der Schuldnerin vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 zum Metallbauer ausgebildet. Die monatliche Ausbildungsvergütung stieg von 362,00 [X.] brutto bis auf 495,20 [X.] brutto im letzten Ausbildungsjahr. Die Schuldnerin erbrachte die Ausbildungsvergütung nur schleppend. Bitten des Klägers bei der Handwerkskammer und beim Arbeitsamt, die Ausbildung in anderen Betrieben fortsetzen zu können, hatten keinen Erfolg. Der Kläger entschloss sich daraufhin, die Ausbildung trotz ausbleibender Zahlungen zu Ende zu bringen.

4

In einem nach bestandener Abschlussprüfung eingeleiteten Rechtsstreit über rückständige Vergütungsansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis schlossen der Kläger und die Schuldnerin am 19. Oktober 2012 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, dem Kläger 2.800,00 [X.] netto zu zahlen. Im Zeitpunkt des [X.] erzielte der Kläger seinen Angaben zufolge einen „normalen“ Gesellenlohn. Die Schuldnerin erfüllte den Vergleich bis zur vereinbarten Fälligkeit am 15. November 2012 nicht. Daraufhin erwirkte der Kläger am 21. November 2012 ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 27. Dezember 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach Feststellung des [X.] zahlte die Schuldnerin unter dem Druck des vorläufigen Zahlungsverbots und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Kläger am 21. Dezember 2012 einen Betrag von 2.814,39 [X.] und am 28. Januar 2013 weitere 108,20 [X.] sowie 7,85 [X.].

5

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, die erhaltenen 2.930,44 [X.] an die Masse zurückzugewähren. Die daraufhin von ihm erhobene negative Feststellungsklage hat der Kläger zurückgenommen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 Widerklage auf Zahlung des streitbefangenen Betrags zur Insolvenzmasse erhoben hatte.

6

Der Beklagte hat zur Begründung der Widerklage angeführt, nach § 139 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei für die Beurteilung der Anfechtungsfristen der Antrag vom 7. Oktober 2010 maßgeblich. Einschränkungen für die Dauer des Eröffnungsverfahrens ergäben sich daraus nicht. Die Schuldnerin sei von Oktober 2010 bis zur Insolvenzeröffnung durchgehend zahlungsunfähig gewesen, so dass eine einheitliche Insolvenz vorliege. Zudem sei das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss gebunden. Die angefochtenen Zahlungen seien unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt. Der Kläger könne sich nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht darauf berufen, dass das Existenzminimum gewahrt sein müsse, da die erhaltenen Zahlungen inkongruent gewesen seien. Der Kläger hätte Sozialhilfe in Anspruch nehmen können.

7

Der Beklagte hat zuletzt beantragt,

        

auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag von 2.930,44 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2014 zu zahlen.

8

Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens, die Widerklage abzuweisen, vorgetragen, der Insolvenzantrag vom 7. Oktober 2010 sei im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen von der Antragstellerin nicht mehr weiterverfolgt worden. Eine Begründung im Eröffnungsbeschluss, warum das Verfahren gleichwohl auch auf den ersten Antrag auf Insolvenzeröffnung hin eröffnet worden sei, fehle. Zudem sei eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des [X.] geboten, weil die Zahlungen in zeitlicher Nähe zum Fälligkeitszeitpunkt der nach dem Vergleich geschuldeten Zahlungen erfolgt seien. Er habe keine Kenntnis von dem im Jahr 2010 gestellten Insolvenzantrag gehabt und darum weder Insolvenzgeld noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Auszubildende seien in der Regel nur eingeschränkt geschäftserfahren. Darum dürfe wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit als Auszubildender und seines Anspruchs auf Existenzsicherung § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht angewendet werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich wie vorliegend die Rückforderungsansprüche allein aufgrund eines unerklärlich lang dauernden Eröffnungsverfahrens ergäben.

9

Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abweisung der Widerklage unter Vertiefung seines Vorbringens, insbesondere zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums, weiter. Er habe während seiner Ausbildung bei seiner Mutter, die Leistungen nach dem [X.] bezogen habe, gewohnt. Bei der Berechnung der Grundsicherung seiner Mutter sei eine kontinuierliche Zahlung seiner Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt worden.

Der Kläger hat dem [X.] mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsausspruchs unbegründet. Der Kläger muss die von der Schuldnerin am 21. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 gezahlten [X.]eträge von insgesamt 2.930,44 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 [X.] an die Masse zurückgewähren. Die Zahlungen erfolgten nach dem Antrag vom 7. Oktober 2010, der (auch) zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führte, und waren als [X.] inkongruent. Eine verfassungsrechtlich legitimierte [X.] in Höhe des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der zurückgeforderten Vergütung ist bei derartigen Zahlungen nicht geboten.

I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind erfüllt. Der Kläger hat nach dem für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblichen Antrag eine inkongruente [X.]efriedigung erhalten.

1. Ausweislich des [X.]eschlusses des Insolvenzgerichts vom 15. September 2014 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch auf den Antrag vom 7. Oktober 2010. An diesen rechtskräftigen (§ 34 Abs. 2 [X.]) [X.]eschluss des Insolvenzgerichts sind die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte gebunden. Der Anwendungsbereich des § 139 [X.], über dessen Reichweite die Parteien gestritten haben, ist deshalb nicht eröffnet.

a) Das Prozessgericht hat in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige [X.]eschlüsse, insbesondere solche über die Verfahrenseröffnung, grundsätzlich als gültig hinzunehmen. Der Eröffnungsbeschluss bindet das Prozessgericht auch dann, wenn er [X.] ergangen ist ([X.] 10. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 12). Seine Rechtskraft heilt alle Mängel dieses [X.]eschlusses (MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.]eschluss ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt ([X.] 23. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 24). Im Anfechtungsverfahren kann daher nach rechtskräftiger Eröffnung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig gewesen oder hätte auf einen anderen Antrag als tatsächlich geschehen erfolgen müssen. Darauf, wieviel Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung vergangen ist, kommt es nicht an.

aa) Die Nichtigkeit des [X.] ist wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der [X.]estellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Ausnahmefall. Ein solcher Ausnahmefall kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem [X.]eschluss schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt ([X.] 23. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 24). Das ist z[X.] anzunehmen, wenn dem [X.]eschluss die Unterschrift des Richters fehlt ([X.] 23. Oktober 1997 - [X.] - [X.]Z 137, 49) oder er sich auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr existente Partei bezieht ([X.] 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 - Rn. 13).

bb) Der insoweit als [X.] darlegungs- und beweispflichtige Kläger (MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 13) hat keinen Mangel, der dem Eröffnungsbeschluss vom 15. September 2014 schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nähme, aufgezeigt. Er hat auch keinen anderen besonders schwerwiegenden Mangel von vergleichbarem Gewicht, der zur Nichtigkeit des [X.] führen würde, dargelegt. Er macht insoweit nur geltend, das Insolvenzgericht habe über mehrere Jahre hinweg dem Verfahren keinen Fortgang gegeben und keine Verfügungen oder Mitteilungen an die [X.]eteiligten veranlasst. Es habe den ersten Antrag nur „der Einfachheit halber“ in den Eröffnungsbeschluss mit einbezogen. Dies begründet keine Nichtigkeit des [X.]. Der Kläger berücksichtigt bei seinen [X.] nicht, dass über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nur einheitlich entschieden werden kann. Mehrere gleichzeitig anhängige [X.] sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden. Geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig ([X.] 11. März 2010 - IX Z[X.] 110/09 - Rn. 8). Das Insolvenzgericht hat ausgehend von dieser Rechtslage offenkundig die Zulässigkeit und [X.]egründetheit auch des ersten Antrags vom 7. Oktober 2010 geprüft und bejaht und deshalb die bei ihm anhängigen, gegen die Schuldnerin gerichteten Eröffnungsverfahren verbunden. Unabhängig davon, ob dies zu Recht geschehen ist, sind die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte daran gebunden. Das hat das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen.

b) Hat das Insolvenzgericht wie hier das Insolvenzverfahren (auch) auf den frühesten gestellten Antrag hin eröffnet und ist das Prozessgericht an diesen Eröffnungsbeschluss gebunden, kommt § 139 Abs. 2 [X.] entgegen der Annahme der Parteien und der Vorinstanzen nicht zur Anwendung.

aa) Diese [X.]estimmung, durch die die Anfechtbarkeit zeitlich vorverlagert wird ([X.]. 12/2443 [X.]), greift nur ein, wenn mehrere Eröffnungsanträge zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt wurden und das Verfahren nicht auf den ältesten, sondern auf einen oder mehrere später gestellte Anträge eröffnet wird ([X.] [X.]/[X.] Stand 31. Juli 2017 § 139 Rn. 9). Stellt das Prozessgericht in einem Anfechtungsprozess fest, dass die für die §§ 88, 130 bis 136 [X.] maßgeblichen Anfechtungsfristen auf der Grundlage des oder der Anträge, die tatsächlich zur Eröffnung geführt haben, nicht gewahrt sind, darf es damit die Prüfung nicht beenden. Die im Entwurf einer Insolvenzordnung in § 158 noch vorgesehene einheitliche Festlegung des für die Fristen nach § 156 Abs. 1 des Entwurfs (jetzt: § 139 Abs. 1 [X.]) maßgeblichen Antrags durch das Insolvenzgericht ist gestrichen worden. Darum muss das Prozessgericht aufgrund der Regelung in § 139 Abs. 2 [X.] eigenständig prüfen, ob der früher gestellte Antrag zur Verfahrenseröffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder wenn nicht das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre ([X.]. 12/2443 S. 163), ob also der frühere Antrag jedenfalls bis zur tatsächlichen Eröffnung zulässig und begründet geworden ist und darum die für § 139 Abs. 2 [X.] erforderliche „einheitliche Insolvenz“ vorliegt (vgl. [X.] 2. April 2009 - [X.]/08 - Rn. 7; 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - Rn. 11, 13). Ist das der Fall, muss es prüfen, ob die maßgebliche Anfechtungsfrist bezogen auf diesen früheren Antrag gewahrt ist (vgl. MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 8; [X.]. 12/7302 S. 174).

bb) § 139 Abs. 2 [X.] erfasst dabei nur solche Deckungshandlungen, die der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem nicht zur Eröffnung führenden Antrag vorgenommen hat ([X.]. 12/2443 S. 163). Geregelt wird nur, welcher von mehreren Eröffnungsanträgen den Ausgangspunkt für die rückwärts gerichtete Fristberechnung des § 139 Abs. 1 [X.] bildet (MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 8). Die Fristen sollen danach auf den Zeitpunkt zurückverlagert werden, in dem sie bei Eröffnung aufgrund des ersten zulässigen und begründeten Antrags zu laufen begonnen hätten, wenn das Verfahren nicht erst aufgrund des späteren Antrags eröffnet worden wäre. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Überschrift des § 139 [X.]. [X.] findet deshalb bei Rechtshandlungen, die erst nach dem Antrag erfolgen, der nicht zur Eröffnung geführt hat, keine Anwendung. Darum kann bei [X.], die wie § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach ihrem Wortlaut unmissverständlich darauf abstellen, dass die angefochtene Rechtshandlung nach „dem“ bzw. „diesem“ Eröffnungsantrag vorgenommen wird, der Zeitraum der angefochtenen Handlungen insoweit nicht nach § 139 Abs. 2 [X.] vorverlagert werden. Maßgeblich ist diesbezüglich allein der Antrag, der - sei es auch zusammen mit anderen Anträgen - tatsächlich zur Eröffnung geführt hat (vgl. für § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] 20. November 2001 - [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]Z 149, 178; [X.] in Graf-Schlicker [X.] 4. Aufl. § 139 Rn. 5).

cc) Die [X.]eweislast dafür, dass ein früherer als der vom Insolvenzgericht der Eröffnung zugrunde gelegter Antrag nach § 139 Abs. 2 [X.] maßgeblich ist, trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter (MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 13 mwN in [X.]. 50).

2. Der Kläger hat die angefochtenen Zahlungen unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erlangt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (seit 9. September 1997 - [X.] - [X.]Z 136, 309) sind solche Zahlungen als [X.] inkongruent. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber legitimiert, indem er sich bewusst dagegen entschieden hat, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und [X.] als kongruent anzusehen ([X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 23; 31. August 2010 - 3 [X.] - Rn. 22 f.; [X.]. 16/3844 S. 11; [X.]. 18/11199 S. 11). Nur deshalb sieht auch das [X.] in ständiger Rechtsprechung [X.] als inkongruent an ([X.] 20. September 2017 - 6 [X.] -; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] -; 19. Mai 2011 - 6 [X.] -; 31. August 2010 - 3 [X.] -).

b) Nach Feststellung des [X.] hat der Schuldner die angefochtenen Überweisungen vom 21. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 erst auf die am 21. November 2012 erfolgte [X.] nach § 845 ZPO und den am 27. Dezember 2012 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgenommen. Die zutreffende Würdigung des [X.], dass die darin liegende Rechtshandlung eine Druckzahlung darstellt (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 16), greift die Revision nicht an. Darauf, ob die Schuldnerin in Kenntnis des gestellten Insolvenzantrags den Vergleich freiwillig geschlossen hat, kommt es entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht an.

II. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das [X.] des § 142 [X.] aF nicht eingreift. Zwar kann dieses Privileg bei der Ausbildungsvergütung zur Anwendung gelangen, weil diese auch die Funktion hat, die Leistungen des Auszubildenden in einem gewissen Umfang zu „entlohnen“ ([X.] 29. April 2015 - 9 [X.] - Rn. 15 ff.; [X.]. V/4260 S. 9). Dem [X.] steht jedoch bereits die [X.] der erlangten [X.]efriedigung entgegen ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 868/13 - Rn. 17 ff.). Darüber hinaus fehlt es auch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des [X.], die bis längstens Januar 2012 erbracht worden ist, und der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung im Dezember 2012 bzw. im Januar 2013. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es für das [X.] allein auf den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung an. Dagegen ist die zeitliche Nähe zwischen dem Fälligkeitszeitpunkt einer vergleichsweise vereinbarten Zahlung, die [X.] abgelten soll, und der darauf tatsächlich erfolgten Zahlung unerheblich.

III. Die Vergütung von zu ihrer [X.]erufsausbildung [X.]eschäftigten wird gemäß § 22 Abs. 3 [X.] von diesem Gesetz nicht geregelt. Folglich bedarf es keines [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] des [X.]s, wonach der Anspruch auf den Mindestlohn nur erfüllt ist, wenn die Zahlung dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt ([X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] 374/16 - Rn. 23, [X.]E 157, 356; 25. Mai 2016 - 5 [X.] 135/16 - Rn. 31, [X.]E 155, 202).

IV. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine [X.] in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums im hier vorliegenden Fall einer durch eine Druckzahlung bewirkten [X.] verfassungsrechtlich nicht geboten ist, obwohl dadurch dem Kläger die erstrittene rückständige Ausbildungsvergütung vollständig entzogen wird. Dieser hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen können und kann möglicherweise nach wie vor eine Absicherung durch Insolvenzgeld erreichen.

1. Der Senat hat eine aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG folgt, abgeleitete [X.] lediglich bei pünktlichen Entgeltzahlungen, durch die eine kongruente Deckung erfolgte, in [X.]etracht gezogen. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer für die Abrechnungszeiträume, die vom insolvenzrechtlichen [X.] erfasst sind, bei pünktlicher Entgeltzahlung in der Regel keine staatliche oder über eine Umlage der Arbeitgeber finanzierte Leistung erhalten könne, die den Teil des zurückzuzahlenden [X.]etrags ausgleichen würde, der das Existenzminimum abdecke. Zugleich stünden dem Arbeitnehmer keine adäquaten arbeits- oder sozialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, durch die er dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorbeugen könne (ausführlich [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 15 ff., [X.]E 147, 172).

2. Dagegen hat der Senat eine verfassungsrechtlich legitimierte [X.] bei einer inkongruenten Deckung von [X.]n unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, wie sie hier vorliegt, in ständiger Rechtsprechung abgelehnt.

a) Liegt ein solcher Sachverhalt vor, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen und/oder die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 451/12 - Rn. 26; 27. März 2014 - 6 [X.] 989/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 34). § 131 [X.] liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, der Arbeitnehmer werde im eigenen wirtschaftlichen Interesse von seinen Handlungsmöglichkeiten rechtzeitig Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht durch unpünktliche Entgeltzahlungen verletze. Mit dieser Annahme hat der Gesetzgeber seine [X.] nicht überschritten, so dass in solchen Fällen kein [X.] besteht (vgl. [X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] 722/12 - Rn. 22; 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 31).

b) Daran hält der Senat fest. Eine verfassungsrechtlich abgeleitete [X.] ist auch dann nicht geboten, wenn rückständige Ausbildungsvergütungen, die im Wege der Druckbefriedigung erlangt worden sind, mittels Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden. Das gilt selbst dann, wenn wie vorliegend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen lang zurückliegenden Antrag hin erfolgt ist, so dass wegen der [X.] eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ohne weiteres Erfolg hat. Der Kläger hätte ungeachtet dessen die Möglichkeit gehabt, durch die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen sein Existenzminimum schon während des Ausbildungsverhältnisses unter dessen Aufrechterhaltung, jedenfalls aber nach der Geltendmachung der Anfechtung durch den [X.]eklagten, [X.] zu sichern. Damit hat der Gesetzgeber seinem Schutzauftrag noch genügt.

aa) Der Kläger verweist allerdings zu Recht darauf, dass er als Auszubildender besonders schutzwürdig sei und Auszubildende idR nicht geschäftserfahren seien. Auch das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass es einem Auszubildenden insbesondere dann unzumutbar sein kann, sein Ausbildungsverhältnis wegen ausbleibender Vergütungszahlungen außerordentlich zu kündigen, wenn er kurz vor Abschluss der Ausbildung steht. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich entschlossen habe, die Ausbildung trotz ausbleibender Zahlungen zu Ende zu bringen, weil seine [X.]itte bei Handwerkskammer und Arbeitsamt, ihm bei der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz zu helfen, erfolglos geblieben sei.

bb) Der Kläger hätte gleichwohl seine Ausbildung planmäßig beenden und dennoch sein Existenzminimum [X.] sichern können. Seine unbestrittene Unkenntnis davon, dass seit 2010 ein Insolvenzantrag anhängig war, stand dem nicht entgegen.

(1) Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er sein Existenzminimum nicht dadurch hätte sichern können, dass er Insolvenzgeld für die aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses resultierenden Vergütungsrückstände beantragt hätte.

(a) Durch den Anspruch auf Insolvenzgeld wird der [X.] für die letzten drei Monate der [X.]eschäftigung auch dann gesichert, wenn das Arbeits- bzw. das Ausbildungsverhältnis erhebliche Zeit vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 43, [X.]E 147, 172). Geschützt sind in diesem Umfang auch Ansprüche auf Ausbildungsvergütung. Auszubildende sind Arbeitnehmer iSd. § 165 [X.] und können darum Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Der durch §§ 165 ff. [X.] nicht geregelte [X.]egriff des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des [X.] anhand der Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu konkretisieren. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer [X.]erufsausbildung beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IV ist [X.]eschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine [X.]eschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.] Juli 2007 - [X.] 11a [X.] 5/06 R - Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen des arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfüllen auch Auszubildende ([X.][X.] 11. Aufl. Anhang I nach § 128 [X.] Rn. 28; für das Konkursausfallgeld vgl. [X.]. 7/1750 S. 12).

(b) Dem Anspruch auf Insolvenzgeld hätte nicht entgegengestanden, dass der Kläger einen Vergleich über die eingeklagten Vergütungsrückstände geschlossen hat. Die darin vereinbarten Zahlungsansprüche waren für das Insolvenzgeld berücksichtigungsfähig, soweit die Vergleichssumme rückständiges Entgelt umfasste. Es genügte, dass die geregelten Zahlungsansprüche im Insolvenzgeldzeitraum entstanden waren (vgl. Voelzke in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Stand Februar 2016 K § 165 Rn. 105, 149, 154). Nur die [X.], auf die der Kläger im Vergleich verzichtete, konnten nicht mehr zu einem Anspruch auf Insolvenzgeld führen ([X.]ayerisches LSG 30. Juni 2011 - L 10 [X.] 55/09 - juris-Rn. 26; Voelzke in [X.]/[X.] aaO Rn. 154).

(c) Gewährt der Arbeitnehmer den erfolgreich angefochtenen [X.]etrag an die Masse zurück, entfällt die Erfüllungswirkung, die dem Entstehen des Insolvenzgeldanspruchs entgegenstand. Gemäß § 144 Abs. 1 [X.] lebt mit der Erfüllung des [X.]s der Anspruch auf Arbeitsentgelt wieder auf. Ist der Insolvenzgeldanspruch nicht bereits verbraucht, z[X.] durch eine Insolvenzgeldvorfinanzierung, entsteht durch Rückgewähr des [X.] zur Masse deshalb der Insolvenzgeldanspruch. Allerdings ist die zweimonatige Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 [X.] für den Antrag auf Insolvenzgeld in diesem Zeitpunkt regelmäßig verstrichen. In diesen Fällen ist das Versäumen der Frist jedoch vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten, so dass er innerhalb der ebenfalls zweimonatigen Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 [X.] noch Insolvenzgeld beantragen kann ([X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 33 f., [X.]E 147, 172; [X.] 25. Februar 2016 - L 9 [X.] 70/14 - zu 2 der Gründe; [X.]lank/[X.]lank EWiR 2016, 543, 544).

(d) Wann die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 [X.] anläuft, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insoweit wird angenommen, es komme darauf an, wann die unverschuldete Unkenntnis des Arbeitnehmers vom Insolvenzfall ende. Das sei mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der Fall, in dem dieser erstmals die vom Schuldner gezahlten [X.]eträge zur Masse zurückfordere ([X.] 25. Februar 2016 - L 9 [X.] 70/14 - zu 2 der Gründe). Im Schrifttum wird angenommen, die Nachfrist laufe erst dann an, wenn das Urteil, in dem über die [X.]erechtigung der Anfechtung gestritten werde, rechtskräftig sei ([X.], 23, 24), bzw. erst dann, wenn die angefochtene Leistung zur Masse zurückgewährt worden sei ([X.]lank NZA 2016, 1123, 1125; [X.]lank/[X.]lank EWiR 2016, 543, 544).

(e) Unabhängig von diesem Meinungsstreit hätte der Kläger jedenfalls bis zum 19. März 2015, dh. zwei Monate nach dem Schreiben des beklagten Insolvenzverwalters vom 19. Januar 2015, Insolvenzgeld beantragen können und sich damit die aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses resultierenden Vergütungsrückstände [X.] sichern können. Dass er dies überhaupt (vergeblich) versucht hat oder die Arbeitsverwaltung solche letztlich vorsorglichen Anträge nicht akzeptiert, macht er nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er, dass er Insolvenzgeld bereits erhalten habe oder dass die Vergütungsrückstände, die Gegenstand des Vergleichs vom 19. Oktober 2012 waren, nicht wenigstens teilweise aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses erwuchsen. Ist ein von ihm gestellter [X.] noch nicht bestandskräftig abgewiesen, bleibt es dem Kläger im Übrigen unbenommen, nunmehr Insolvenzgeld für den insolvenzgeldfähigen Teil des Vergleichsbetrags zu beantragen und für den [X.]eginn der Nachfrist auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen hinzuweisen.

(2) Der Kläger hätte darüber hinaus auch Sozialleistungen erhalten können, wenn die tatsächlich erhaltene Ausbildungsvergütung in Verbindung mit seinem gegen seine Mutter gerichteten gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht ausgereicht hätte, um sein Existenzminimum zu sichern. Darauf hat das [X.] zu Recht abgestellt. Das gilt umso mehr, wenn der erstmals in der Revision erfolgte und vom [X.]eklagten bestrittene Vortrag des [X.] zutrifft, er habe während des Ausbildungsverhältnisses bei seiner Mutter, die Leistungen nach dem SG[X.] II erhalten habe, gewohnt. Dann hätte er bei ausbleibenden Ausbildungsvergütungszahlungen entweder eigenständig Sozialleistungen beantragen können oder darauf drängen müssen, dass die tatsächlich nicht geleistete Ausbildungsvergütung nicht weiterhin kontinuierlich als eigenes Einkommen der [X.] berücksichtigt werde.

V. Der Kläger hat den [X.] seit dem Folgetag der Insolvenzeröffnung und damit erst seit dem 16. September 2014 zu verzinsen (st. Rspr. seit [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 39 f.). Das hat das [X.] erkannt, versehentlich bei der Tenorierung aber nicht berücksichtigt.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 511/16

26.10.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 16. Juni 2015, Az: 5 Ca 696/15, Urteil

§ 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 143 InsO, § 34 Abs 2 InsO, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 511/16 (REWIS RS 2017, 3247)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 217 REWIS RS 2017, 3247


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ca 696/15

Arbeitsgericht Rheine, 5 Ca 696/15, 16.06.2015.


Az. 6 AZR 511/16

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 511/16, 26.10.2017.


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