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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B5STR155.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 155/17
vom
13. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Adhäsionsklä-ger hat die ihm und dem Angeklagten durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und ma-1
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teriellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, da es an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der [X.] ist erst in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des [X.] des [X.] und damit gemäß §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO verspätet ge-stellt worden. Von einer Entscheidung über den [X.] war abzuse-hen (vgl.
§
406 Abs.
1 Satz
3 Alternative
1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1, §
472 Abs.
1, §
472a Abs.
2 StPO. Eine Entscheidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO kam ange-sichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
2
3
Meta
13.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 155/17 (REWIS RS 2017, 8033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8033
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