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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
PatAnwZ 3/11
vom
14. August 2012
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache
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2
-
Der [X.],
Senat für Patentanwaltssachen,
hat durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.], [X.] [X.]
und Dr.
Grabinski
sowie die Patentanwälte Dr. [X.] und Lasch
am 14. August 2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2012 über dessen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21.
Juli 2011
-
PatA-Z 2/11 -
die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des [X.] ([X.])"
abgewie-sen. Den
Antrag des [X.], die [X.]erufung zuzulassen, hat der Senat mit [X.]e-schluss vom 16.
Dezember 2011 abgelehnt.
An der Entscheidung haben unter anderem [X.] am [X.] [X.] und Dr.
Grabinski sowie der patentanwaltliche [X.]eisitzer Patentanwalt [X.] mitgewirkt.
Dagegen richtet sich die mit am 2.
März 2012 eingegangenem Schrift-satz vom 28.
Februar 2012 erhobene "Gegenvorstellung"
des [X.]. Zur [X.]e-1
2
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3
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gründung erhebt er
Einwendungen gegen die Senatsbesetzung. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Patentanwalt [X.] um den Vizepräsidenten der [X.] handele. Dieser habe in ei-gener Sache entschieden, die Mitgliederliste der [X.] geheim zu
halten. Eine derartige Richterbesetzung sei rechtswidrig. Ferner habe in [X.] am [X.] Dr.
Grabinski ein Senatsmitglied mitgewirkt, das
den Weisungen des Vizepräsidenten der [X.]
unterstünde.
Ein im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung ausgesprochenes Ab-lehnungsgesuch gegen [X.] am [X.] [X.] und Dr.
Grabinski hat der Senat zurückgewiesen.
Die im Rahmen der Gegenvorstel-lung ausgesprochene Ablehnung des patentanwaltlichen [X.]eisitzers Patentan-walt [X.] hat der Senat für begründet erklärt.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Auf die in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geäu-ßerten [X.]edenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 13.
März 2012 -
2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20.
Januar 2012 -
AnwZ
([X.]) 23/11, juris Rn.
2) und gegen die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 6.
März 2012 -
3 StR 22/12, juris Rn.
2 m.w.N.; vom
21.
März 2011
-
AnwZ
([X.]) 95/09, juris Rn.
2 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Das Vorbringen des [X.]
gibt dem Senat auch nach nochmaliger Prüfung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung aus den schon im Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2011 aufgezeigten Gründen jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden [X.]eurteilung in der Sache.
3
4
5
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4
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Ohne dass es noch darauf ankäme, geht im Übrigen der Hinweis des [X.] auf eine vermeintlich rechtswidrige Senatsbesetzung fehl. Denn
Patentanwalt [X.], den der Kläger erst nach der angefochtenen Ent-scheidung unter Hinweis auf seine Position in der Vereinigung [X.] abgelehnt hat, war nicht entsprechend §
94d
Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
54 Abs.
1 VwGO, §
41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Diese Vereinigung ist nicht am Verfahren beteiligt.
2. Die Eingabe des [X.]
könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als -
statthafte -
Anhörungsrüge gemäß §
94b Abs.
1
Satz
1
[X.], §
152a
VwGO
deuten. Als solche wäre sie schon unzulässig, da der Kläger
die Wah-rung der Frist des §
152a
Abs.
2 Satz
1 VwGO
nicht glaubhaft gemacht
hat. Darüber hinaus ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder auf-gezeigt noch in der Sache gegeben.
[X.]
[X.]
Grabinski
[X.]
Lasch
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
PatA-Z 2/11 -
6
7
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. PatAnwZ 3/11 (REWIS RS 2012, 3946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3946
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