Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. B 11 AL 150/09 B

11. Senat | REWIS RS 2010, 4740

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Gegenstand

Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen - Voraussetzung der Feststellung eines GdB von mindestens 30 vH


Tatbestand

1

In der Hauptsache ist die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen streitig. Bei dem Kläger war nach einem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] anerkannt und durch Bescheid des Versorgungsamts vom 14.8.2006 ein entsprechender Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch und anschließend Klage erhoben.

2

Den nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 am [X.] gestellten Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Beklagte abgelehnt, weil kein GdB von [X.] festgestellt sei.

3

Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

4

Mit Anerkenntnisurteil vom [X.] hat das Sozialgericht ([X.]) zwischenzeitlich bei dem Kläger einen GdB von 50 rückwirkend ab Antragstellung (15.5.2006) festgestellt.

Entscheidungsgründe

5

1. Dem Kläger steht [X.] nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach den Ausführungen des [X.] und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.

6

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) zu. Das Urteil des [X.] ([X.]) wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN; [X.], 304; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]) nicht auf. In der - von der Vorinstanz auch zitierten - Rechtsprechung des [X.]sozialgerichts ([X.]) ist geklärt, dass die Entscheidung der [X.] über die Gleichstellung angesichts der §§ 68, [X.] ([X.]) unabdingbar eine entsprechende Feststellung des GdB von [X.] und [X.] (sog Minderbehinderte) durch die zuständige Stelle voraussetzt (vgl [X.]-3870 § 4 [X.] 24; [X.]-3870 § 2 [X.]). [X.] oder gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln unterliegen ersichtlich weder die insoweit einschlägigen Normen des § 2 Abs 3 [X.] bzw der §§ 68, 69 [X.] noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] (vgl nur [X.] in [X.], [X.], § 2 Rd[X.] 27 ff und 46 ff).

7

Das Urteil des [X.] weicht danach auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 [X.] 2 SGG).

8

Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 [X.] 3 SGG), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung der zuständigen Stelle wird keine Möglichkeit bestehen, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aufzuzeigen. Denn eine Verletzung des § 103 SGG kann im [X.] nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG). Soll die unterbliebene Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit und damit ein Verstoß gegen die [X.] des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG gerügt werden, muss sich dartun lassen, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war, ferner das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht ([X.], Beschluss vom 19.7.2006 - B 11a [X.] 7/06 B). Selbst wenn die Vorinstanz - unter der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null - das Verfahren ausgesetzt hätte, wäre indessen nach dem Anerkenntnisurteil vom [X.] ein anderes Ergebnis vorliegend nicht zu erwarten gewesen. Denn als schwerbehinderter Mensch (GdB von 50) kann der Kläger die begehrte Gleichstellung sowohl nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung als auch nach ihrem Sinn und Zweck ebenfalls nicht erlangen. Hiervon ausgehend wird sich unter Berücksichtigung des [X.] auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) nicht ausreichend darlegen lassen.

9

Mögliche Auswirkungen des [X.] vom 18.1.2010 auf die vom Arbeitgeber zum 31.12.2006 ausgesprochene Kündigung sind nicht Gegenstand des [X.]s (zum arbeitsgerichtlichen Verfahren vgl aber § 90 Abs 2a [X.], hierzu BAG AP [X.] 5 zu § 90 [X.]).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht und unterzeichnet ist (§ 73 Abs 4 SGG). Entgegen den Ausführungen des [X.] begegnet der gesetzliche [X.] vor dem [X.] auch für behinderte Menschen keinen rechtlichen Bedenken.

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 150/09 B

15.07.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Köln, 31. März 2009, Az: S 4 AL 76/07, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 3 SGB 9, § 68 SGB 9, § 69 SGB 9, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. B 11 AL 150/09 B (REWIS RS 2010, 4740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4740

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