Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. III ZR 46/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2563

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 280 Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden [X.], ob die [X.] Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist. [X.] § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der [X.]n vom 21. Juni 1994 ([X.] [X.]) Art. 27 Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit ge-nießt die [X.] a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2008 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Unter Abänderung der Kostenentscheidung des [X.]erufungsgerichts haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten die Kläger zu 1 jeweils 11,5 %, die Kläger zu 2 je-weils 12 %, die Kläger zu 3 jeweils 11,5 % und die Kläger zu 4 je-weils 15 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger begehren von der [X.]eklagten, der [X.], Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach überhöhten Anteils des von ihnen bereits gezahlten Schulgeldes und die Feststellung, dass das bis zum Abitur ihrer Kinder noch fällig werdende Schulgeld nach billigem Ermessen fest-zusetzen sei. 1 - 3 - Die Einrichtung [X.] Schulen geht auf das Protokoll über die Gründung [X.] Schulen vom 13. April 1962 (Gesetz vom 22. Juli 1969, [X.] [X.] 1301) zurück, das seinerseits [X.]ezug nimmt auf die am 12. April 1957 von [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.] und den [X.] unterzeichnete Satzung der [X.]n (Gesetz vom 26. Juli 1965, [X.] [X.] 1041). An die Stelle der ursprünglichen Satzung ist die Vereinbarung über die Satzung der [X.]n vom 21. Juni 1994 getreten, der die [X.] durch Gesetz vom 31. Oktober 1996 zugestimmt hat ([X.] [X.] 2558, im Folgenden Satzung) und die am 1. Oktober 2002 in [X.] getreten ist ([X.] 2003 [X.] 459). Vertragspar-teien sind nunmehr die Mitglieder der [X.] und die [X.] selbst. 2 Die [X.]n, deren Ziel es ist, die Kinder der [X.]ediensteten der [X.] gemeinsam zu unterrichten (Art. 1 Satz 2 der Satzung), nehmen vornehmlich Kinder von [X.]ediensteten der [X.] (Schülerkategorie I) sowie Kinder von [X.]ediensteten auf, deren Anstellungskörperschaften mit den [X.]n ein Finanzierungsab-kommen geschlossen haben (Schülerkategorie II). Gegen Zahlung eines Schulgeldes steht der Schulbesuch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch sonstigen Kindern offen (so genannte Nichtberechtigte, Kategorie III). Die Höhe des Schulgeldes wird für die [X.]n einheitlich durch den [X.] der [X.]n festgelegt (Art. 25 Nr. 4 der Satzung). Dieser setzt sich gemäß Art. 8 Abs. 1 der Satzung zusammen aus dem bzw. den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten der [X.] auf Ministerebene, einem Mitglied der [X.], einem Vertreter des Lehrkörpers sowie einem Vertreter der Eltern-schaft (Art. 8 Abs. 1 der Satzung). 3 - 4 - Die Kläger, deren Kinder als Schüler der Kategorie III, also als so ge-nannte Nichtberechtigte, die beklagte Schule besuchen, erachten die nach Gründung der Schule im Jahr 2002 durch den [X.] seit dem Schuljahr 2003/2004 vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes - von teilweise über 30 Prozent - für überhöht. Sie riefen deshalb zunächst die gemäß Art. 27 der Satzung bei den [X.]n eingerichtete [X.] an. 4 Die [X.] erklärte sich durch begründeten [X.]ericht des Präsidenten vom 8. November 2004 für unzuständig. Ihre Zuständigkeit [X.] sich auf die in den betreffenden [X.]estimmungen ausdrücklich [X.]. Insbesondere sei in der Schulordnung keine [X.]eschwerde [X.] das den Eltern von Schülern der Kategorie III auferlegte Schulgeld vorge-sehen. Die [X.] sei somit nicht zuständig, über eine Festlegung der Höhe des Schulgeldes für die Kinder im vorliegenden Fall zu befinden. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die [X.]eschwerdeführer selbst vortrügen, dass das zwischen ihnen und der [X.] bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlich sei und dem [X.]n Zivilrecht unterliege. 5 Art. 27 der Satzung hat, soweit es für den vorliegenden Streitfall von [X.] ist, folgenden Wortlaut: 6 "(1) Es wird eine [X.] eingesetzt. (2) [X.]ei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des [X.] und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom [X.] oder vom [X.] einer Schule in Ausübung ihrer [X.]efugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie [X.] Entscheidung beziehen, die auf die-ser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen [X.] beruht, besitzt die [X.], nach [X.] 5 - schöpfung des [X.], erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die [X.] [X.]efugnis zu un-beschränkter [X.]. Die Voraussetzungen für ein Verfahren der [X.] und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den [X.]eschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allge-meinen Schulordnung festgelegt. (–) (7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, un-terliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. [X.] berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationa-len Gerichte in Zivil- und Strafsachen." In Art. 66 der aufgrund Art. 10 Satz 3 der Satzung vom [X.] mit [X.]eschluss vom 1./2. Februar 2005 festgelegten (und am 20./22. Oktober 2008 - ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall - geänderten) allgemeinen Schulordnung ist geregelt, dass die [X.]eschwerde in bestimmten, dort aufgezähl-ten [X.]ereichen statthaft ist (Disziplinarmaßnahmen, Entscheidungen über Zulas-sung und Versetzung bei Formfehlern und bei Vorliegen "neuer Tatbestände", [X.]). Nach Art. 67 der allgemeinen Schulordnung kann gegen auf dem [X.] nach Art. 66 der allgemeinen Schulordnung getroffene [X.]eschlüsse Klage vor der [X.] erhoben werden. 7 Nachdem die [X.]eklagte der anschließend von den Klägern vor dem [X.] erhobenen Klage namentlich entgegengehalten hatte, als zwi-schenstaatliche Organisation unterliege sie (die [X.]eklagte) nicht der [X.]n Gerichtsbarkeit, hat das [X.] mit Zwischenurteil vom 28. April 2006 un-ter Hinweis auf Art. 27 Abs. 7 der Satzung festgestellt, dass der Rechtsweg zu 8 - 6 - den ordentlichen [X.]n Gerichten für den vorliegenden Rechtsstreit eröff-net und die Zuständigkeit des angerufenen [X.]s begründet sei. Das [X.] hat der Klage schließlich in der Hauptsache überwie-gend stattgegeben. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.]eklagten, mit der sie sich erneut auf Immunität berufen hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. 9 Hiergegen richtet sich die vom [X.]erufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen. 10 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 11 [X.] Das [X.]erufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die [X.] vertreten, die [X.]eklagte berufe sich zu Recht auf ihre durch die zwi-schenstaatliche Vereinbarung verliehene Immunität. Die Eröffnung der deut-schen Gerichtsbarkeit sei ohne [X.]indung an ein vorangegangenes Zwischenur-teil in jeder Verfahrenssituation zu prüfen und eine Klage bei bestehender [X.] gegebenenfalls als unzulässig abzuweisen. Zwar könne über die Ver-neinung der Immunität ein Zwischenurteil ergehen. Ein trotz bestehender [X.] ergangenes unrichtiges Zwischenurteil sei aber nichtig und vermöge keine Rechtskraft zu erzeugen. Das tatsächliche [X.]estehen der [X.]n [X.] - 7 - richtsbarkeit sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entscheidung eines [X.]n Gerichts. Die [X.]eklagte habe auf ihre Immunität auch nicht dadurch verzichtet, dass sie das von ihr selbst beantragte Zwischenurteil des [X.]s nicht ange-fochten habe. Der bloße Verzicht auf ein Rechtsmittel könne nicht als Unterwer-fung unter die [X.] Gerichtsbarkeit angesehen werden. 13 Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s lasse sich aus der Regelung nach Art. 27 Abs. 7 der Satzung keine subsidiäre Zuständigkeit der [X.]n Gerichtsbarkeit begründen. Die bis zum Inkrafttreten der neuen [X.] aufgrund allgemeiner Grundsätze bestehende [X.]efreiung [X.] Schulen von der [X.]n Gerichtsbarkeit ergebe sich nunmehr aus der [X.] selbst. [X.]ereits aus der [X.] der Satzung folge, dass eine auto-nome zwischenstaatliche Einrichtung habe geschaffen werden sollen mit eige-nen Organen und einem eigenen Rechtsschutzsystem einhergehend mit der [X.]efreiung von der Gerichtsbarkeit der einzelnen [X.]. Dieses Ziel sei durch die Regelung in Art. 27 Abs. 2 der Satzung umgesetzt worden. Art. 27 Abs. 7 der Satzung enthalte lediglich den selbstverständlichen Hinweis darauf, dass Streitigkeiten, die nicht die autonome Tätigkeit der [X.]n [X.], weiterhin der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterfallen sollten. 14 Eine [X.] könne auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen durch ein [X.]s Gericht geschlossen werden, obwohl der Oberste Rat der [X.]n diese Lücke durchaus erkannt habe und sich im Ergebnis dafür entschieden habe, sich einen rechtsfreien Raum zu erhalten. Zwar dränge sich insbesondere unter weiterer [X.]erücksichtigung des Gesamtbildes des Vorgehens des [X.]es der Eindruck einer Art der 15 - 8 - Machtausübung auf, die dem [X.]n Recht so fremd sei, dass sich die [X.] stelle, ob die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ein Schlie-ßen der konkreten [X.] und ein Tätigwerden der [X.]n Ge-richte gebiete. Jedoch gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG keine Auffangzuständig-keit der [X.]n Gerichtsbarkeit. Eine Vorlage nach Art. 100 GG komme nicht in [X.]etracht, da es trotz der einzelnen [X.] an einem grund-sätzlichen, strukturellen Defizit an der Ausgestaltung eines effektiven Rechts-schutzes fehle. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.]e-rufungsgericht geht wegen der auf Seiten der [X.]eklagten bestehenden Immuni-tät zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage aus. Zutreffend verneint es dabei eine [X.]indung an das Zwischenurteil des [X.]s. 16 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht das die Immunität der [X.] verneinende Zwischenurteil des [X.]s der in jedem [X.] von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die [X.] Ge-richtsbarkeit gegeben ist, nicht entgegen. Zwar kann über die Frage, ob sich eine Partei zu Recht auf ihre Immunität beruft, durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO entschieden werden. Dieses vermag aber dann keine [X.]indungswir-kung zu entfalten, wenn es das Vorliegen der [X.]n Gerichtsbarkeit [X.] bejaht. 17 - 9 - a) [X.]esteht Streit über das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen, sollen durch das rechtsmittelfähige und der [X.] dienende [X.] zunächst die vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt werden ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 280 Rn. 1; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 280 Rn. 1). Erst anschließend ist gegebenenfalls über die [X.]egründet-heit zu befinden. Die [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit nach den §§ 18 bis 20 [X.] ist ein Verfahrenshindernis, über dessen Vorliegen nach ein-helliger Auffassung im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO ent-schieden werden kann (vgl. [X.], 389, 394; [X.] NZA 2001, 683, 684; 2005, 1117, 1119; [X.] 2007, 743; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 18-20 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], 3. Aufl., Vor §§ 18 ff [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 19 Rn. 15; [X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 161). 18 b) Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO selbständig anfecht-bar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO. Ist es - wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es daher im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil grundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das [X.] gemäß §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO ([X.]/[X.] aaO § 512 Rn. 2 und § 557 Rn. 5b; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl. § 512 Rn. 2 und § 557 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 Rn. 28). 19 c) Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht allerdings entschieden, dass ein Zwischenurteil, das zu Unrecht die Immunität einer Partei verneint hat, keine [X.]indungswirkung entfalten kann. Die aufgrund staatlicher Souveränität beste-hende Gerichtsgewalt findet dort ihre Grenzen, wo das Völkerrecht sie personell beziehungsweise gegenständlich einschränkt ([X.]/[X.]/[X.] 20 - 10 - aaO § 19 Rn. 1 ff). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung sind Entscheidungen, die trotz Fehlens der [X.]n Gerichtsbarkeit ergangen sind, nichtig: s. etwa [X.]ayObLG FamRZ 1972, 212; [X.] FamRZ 1972, 210, 211; [X.]/[X.] aaO § 18 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 18-20 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.] aaO Vor § 300 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 19 Rn. 15; [X.], in: Ke-gel/[X.], Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdrücklich offen gelassen von [X.], Urteil vom 28. Mai 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1218, 1219; a.[X.], ZZP 79 <1966>, 164, 171, 178 f, 181, und - für den Fall, dass das Gericht die [X.] Gerichtsbarkeit geprüft und ausdrücklich bejaht hat - [X.], ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 10; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; [X.] aaO Rn. 161; Nagel/ [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 41). Die Gerichts-barkeit über einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbständige Prozess-voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden ([X.], Urteil vom 28. Mai 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1218, 1219; [X.] 18, 1, 5 f; [X.]ayObLG FamRZ 1972, 212; [X.] FamRZ 1972, 210, 211) und zwar ohne jede [X.]indung an vorangegangene Entscheidungen. Ein die Immunität einer Partei zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil vermag mithin keine [X.]indungswirkung zu entfalten. 21 d) Trotz fehlender [X.]indungswirkung bleibt, worauf das [X.]erufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine Vorabentscheidung über die Frage der Immu-nität sinnvoll, weil der Streit zunächst auf die Frage des [X.]estehens der deut-schen Gerichtsbarkeit konzentriert werden kann und so der größtmögliche Schutz für das [X.]estehen der Immunität gewährleistet ist. Ist die Immunität einer 22 - 11 - Partei zu bejahen und die Klage damit unzulässig, kann der Rechtsstreit sogleich durch Endurteil in Form eines Prozessurteils beendet werden (vgl. [X.]/[X.] aaO § 280 Rn. 6). Dass das Zwischenurteil (ausnahmsweise) keine Rechtssicherheit zu begründen vermag, wenn - wie der vorliegende Fall ver-deutlicht - das Gericht die Immunität zu Unrecht verneint, ist dem Völkerrecht geschuldet und deshalb hinzunehmen. 2. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die [X.]eklagte genießt für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Immuni-tät und unterliegt damit gemäß § 20 Abs. 2 [X.] nicht der [X.]n Gerichts-barkeit. 23 a) Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlich-keit genießt die [X.]eklagte hinsichtlich der hier im Streit stehenden Schulgeldan-gelegenheiten Immunität. Diese folgt aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 25 Nr. 4 der Satzung. Der Umstand, dass sich die [X.] zu einer Entscheidung in [X.] nicht für befugt hält, weil in der allgemeinen Schulordnung eine derartige [X.]eschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist, führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen [X.]eurteilung. 24 aa) [X.]ei der Institution der "[X.]n" handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit (vgl. [X.]VerwG NJW 1993, 1409; [X.] NVwZ-RR 2000, 657; [X.]ayVGH, Ur-teil vom 15. März 1995 - 7 [X.], 7 [X.] 92.2690, 7 [X.] 92.2692, 7 [X.] 92.2693, 7 [X.] 92.2743 - juris Rn. 14; [X.]FH DStRE 2000, 526, 527; [X.], in: [X.]/[X.] aaO S. 585 f; [X.], [X.] 1995, 147; kritisch [X.], [X.] 1994, 358, 359; s. auch [X.], [X.] 65 <2005>, 1015, 1024 f). Sie regelt 25 - 12 - ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten kraft originären Rechts selbst ([X.]VerwG NJW 1993, 1409). Die einzelne Schule nimmt als deren unselbständi-ge Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben die Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ([X.] NVwZ-RR 2000, 657). Die [X.]efreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliede-rungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen ge-regelt ([X.]ayVGH aaO Rn. 18; Wenckstern, Handbuch des internationalen Zivil-verfahrensrechts, [X.]and II/1, Rn. 96 ff). Daneben wird teilweise auch vertreten, dass internationalen Organisationen - unabhängig von entsprechenden Über-einkommen - Immunität von den nationalen Gerichten des [X.] jedenfalls für den Kernbereich ihrer Autonomie zukom-men kann (so zur Satzung der [X.]n von 1957 [X.]ayVGH, aaO Rn. 19 f m.w.N. zum [X.]; a.A. [X.], [X.] 1994, 358, 362). 26 Während die ursprüngliche Satzung der [X.]n von 1957 selbst keinen eigenen Rechtsweg vorsah (zum Rechtsmittelverfahren [X.]ediens-teter aufgrund des Personalstatuts s. [X.] aaO S. 1029), haben die [X.] mit der Satzung von 1994, also mit ihrem neu geschaffenen Grün-dungsabkommen, nunmehr ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren einge-führt ([X.], [X.] 1995, 147, 148; [X.] aaO) und damit den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität positiv geregelt. Auf die Frage, ob sich die [X.]eklagte als Teil einer internationalen Organisation zur [X.]egründung ihrer Immunität (auch) auf Völkergewohnheitsrecht stützen kann, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. 27 - 13 - bb) Zu Recht ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Vertragsparteien mit der neuen Satzung festgeschriebene Immunität auch den hier streitigen [X.]ereich der Schulgelderhebung umfasst. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision eindeutig aus den entsprechenden [X.] der Satzung. 28 (1) In der [X.] zu der Vereinbarung über die Satzung der [X.] heißt es, es empfehle sich, "einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des [X.]es (–) zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine [X.] mit genau festgelegten [X.]efugnissen einzurichten". [X.] haben die Vertragsparteien diese Erwägung in Art. 27 der Satzung, wonach die [X.] für die dort genannten Streitigkeiten nach Ausschöpfung des [X.], erst- und letztin-stanzlich ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Damit sind, wie das [X.]erufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidungen des [X.]es ge-genüber den in der Satzung genannten Personen insgesamt und ohne Diffe-renzierungen der [X.]n Gerichtsbarkeit entzogen. 29 Von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird auch das auf [X.]eschluss des [X.]es den Eltern aufzuerlegende Schulgeld erfasst. Denn der Streit über die Höhe des Schulgeldes betrifft die Rechtmäßigkeit einer vom [X.] gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung den Eltern gegenüber getroffenen und sie [X.] Entscheidung. Hiermit geht schließlich die Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung einher, wonach die [X.] [X.]e-fugnis zu unbeschränkter [X.] hat, wenn es sich um [X.] handelt. 30 - 14 - Im Übrigen sind die hier im Streit stehenden [X.] nach Auffassung des Senats dem Kernbereich der amtlichen Tätigkeit der [X.] Schulen zuzurechnen (ebenso [X.], Urteil vom 22. März 1999 - M 3 K 97.7642 - juris Rn. 19; zweifelnd [X.]ayVGH aaO Rn. 22 ff, 25). Sie betreffen sowohl die Ausgestaltung des zwischen der Schule und den Eltern der "anderen Kinder" im Sinne des Art. 1 Satz 3 der Satzung bestehenden [X.] als auch unmittelbar den Haushalt der zwischenstaatlichen Ein-richtung und damit die interne Organisation und Verwaltung der [X.]n. Der Haushalt der Schulen wird nach Art. 25 der Satzung insbesondere durch die [X.]eiträge der Mitgliedstaaten, den [X.]eitrag der [X.], die [X.]eiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat, und die Einnahmen der Schule, namentlich das Schulgeld, finanziert. Ein Herauslösen der Schulgeldangele-genheiten aus dem durch die Immunität geschützten [X.]ereich der autonomen inneren Verwaltung bedeutete, dass ein nationales Gericht in das in Artikel 25 der Satzung festgelegte Finanzierungskonzept der Einrichtung und damit in die Autonomie der Einrichtung eingreifen könnte. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Regelung des Art. 25 Nr. 2 der Satzung, wonach die [X.] für die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen einzustehen haben. Eine durch ein nationa-les Gericht ausgesprochene Reduzierung des Schulgeldes hätte damit zwangs-läufig die Erhöhung der von den [X.] zu erbringen-den [X.]eiträge zur Folge. 31 (2) Eine andere [X.]etrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die von den Klägern zu 1 angerufene [X.] ihre Zuständigkeit mit der [X.]egründung verneint hat, dass die Voraussetzungen für eine solche [X.]eschwerde nicht genau festgelegt seien, namentlich weil die allgemeine 32 - 15 - Schulordnung eine [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse über das Schulgeld nicht vorsehe. Unbeschadet der Frage, ob die [X.] trotz des eindeu-tigen Wortlauts des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit der angegebenen [X.]egründung ihre Zuständigkeit überhaupt verneinen durfte, lassen unzurei-chende Durchführungs- bzw. Verfahrensvorschriften die für Streitigkeiten über das Schulgeld bestehende Immunität der [X.]eklagten unberührt. In Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung heißt es, die "Voraussetzungen für ein Verfahren der [X.]e-schwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den [X.]eschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal beziehungsweise der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festge-legt." Die [X.]estimmung betrifft mithin lediglich die Gestaltung des Verfahrens vor der [X.], hat jedoch keinen Einfluss auf die in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung festgeschriebene Immunität der [X.]n. Ohne [X.]edeutung ist zudem der Hinweis der [X.], die [X.]e-schwerdeführer selbst trügen vor, dass das zwischen ihnen und der [X.] bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlich sei und dem deut-schen Zivilrecht unterliege. Diese Mitteilung enthält lediglich die Wiedergabe der Rechtsauffassung der Kläger. (3) Art. 27 Abs. 7 der Satzung begründet auch keine Auffangzuständig-keit nationaler Gerichte für die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, die zwar unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung fallen, für die die [X.] sich aber mangels entsprechender Durchführungsbestimmungen für unzustän-dig hält. Vor allem kann dem Umstand, dass der gemäß Art. 10 Satz 3 der [X.] hierfür zuständige Oberste Rat in der allgemeinen Schulordnung keine Regelungen für eine [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse über das Schulgeld aufge-nommen hat, entgegen der vom [X.] in dem Zwischenurteil vertretenen Ansicht nicht entnommen werden, dass die [X.]n damit auf 33 - 16 - ihre Immunität verzichtet und sich der nationalen Gerichtsbarkeit unterworfen haben. Zwar heißt es in Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung, "andere Streitigkei-ten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der [X.] Gerichte". "Andere" Streitigkeiten im Sinne des Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung sind nach dem oben Gesagten jedoch nur diejenigen, die nicht zu den von Absatz 2 Satz 1 (u.a.) erfassten Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. [X.] und der Schule über die Rechtmäßigkeit einer vom [X.] getroffe-nen Entscheidung gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Satzung, wonach jede Schule Rechtspersönlichkeit besitzt, soweit dies für die Erfüllung ihres Ziels erforderlich ist (Satz 1), und vor Gericht klagen und verklagt werden kann (Satz 3). Zutreffend hat der [X.]ayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO Rn. 21) erkannt, dass Art. 6 der Satzung nicht als Unterwerfung unter die [X.] des jeweiligen Sitzstaates auszulegen ist. Zwar hatte der [X.] seiner Entscheidung die Satzung von 1957 zugrunde zu legen; die entsprechende Regelung in der Satzung von 1994 hat indessen keine wesentli-che Änderung erfahren. Art. 6 der Satzung ist als Statusklausel zur Gewährleis-tung der Handlungsfähigkeit und [X.]eteiligtenfähigkeit der [X.]n vor nationalen Gerichten zu verstehen (ebenso zu Art. 6 der Satzung von 1957 [X.]VerwG, NJW 1993, 1409; [X.]ayVGH aaO Rn. 21). Dabei handelt es sich um die dem autonomen [X.]ereich der Schule nicht zuzurechnenden Angelegenheiten wie etwa zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit außen stehenden [X.], die Abwicklung von Verkehrsunfällen oder von Verkehrsordnungswidrigkei-ten ([X.]ayVGH aaO Rn. 21). Deshalb stellt Art. 27 Abs. 7 Satz 2 der Satzung auch klar, dass "dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen" berührt. 34 - 17 - cc) Der Umstand, dass die - der Immunität unterliegenden - Streitigkeiten über das Schulgeld mangels entsprechender Verfahrens- bzw. Durchführungs-bestimmungen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht von der [X.] überprüft werden, führt entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu, dass [X.] vor den nationalen Gerichten eingeräumt werden müssten. 35 Die Tatsache, dass es in Streitigkeiten der vorliegenden Art für die Klä-ger nicht möglich ist, die [X.] anzurufen, und deswegen eine Rechtschutzlücke besteht, lässt die Immunität der [X.]eklagten unberührt. Diese Lücke eröffnet den nationalen Gerichten nicht die Möglichkeit, selbst in der [X.] zu entscheiden. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale "Auffangzuständigkeit" deut-scher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen unzulänglich sein sollte ([X.]VerfGE 58, 1, 30; [X.]VerwG NJW 1993, 1409, 1410; vgl. auch [X.]ayVGH GRUR 2007, 444, 446). 36 3. Schließlich hat das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt, dass die [X.]e-klagte nicht auf ihre Immunität dadurch verzichtet hat, dass sie gegen das [X.] kein Rechtsmittel eingelegt hat. 37 An das Vorliegen eines Verzichts auf Immunität sind strenge Anforde-rungen zu stellen. Die Umstände des Falles dürfen keine Zweifel daran lassen, dass ein Immunitätsverzicht bezweckt ist. Da internationale Organisationen im Zweifel nur selten auf ihre Immunität verzichten, spricht die Vermutung gegen einen Verzicht (Wenckstern aaO Rn. 440). Deshalb bedarf der Verzicht [X.] - 18 - sätzlich auch einer ausdrücklichen Erklärung ([X.] aaO Rn. 162), die hier fehlt. 4. Die sonach bestehende Immunität der [X.]eklagten ist von den nationalen Gerichten hinzunehmen. 39 a) Eine Vorlage des [X.] vom 31. Oktober 1996 zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der [X.]n an das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu [X.]VerfGE 95, 39, 44) kommt nicht in [X.]etracht. 40 Art. 24 Abs. 1 GG, wonach der [X.]und durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, verlangt, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz im "Wesentlichen gleichkommt", wozu in aller Regel ein Indivi-dualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört ([X.]VerfGE 73, 339, 376). 41 Diesem Erfordernis ist nach Auffassung des Senats durch die Satzung hinreichend Rechnung getragen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung regelt dem Grunde nach den Rechtsschutz aller der Satzung unterworfenen Personen durch die [X.] umfassend. Ausweislich Art. 27 Abs. 3 der [X.] gehören der [X.] nur solche Personen an, "die jede Ge-währ für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten"; ernannt werden können nur solche Personen, die in einer vom Gerichtshof der [X.] dafür erstellten Liste aufgeführt sind. Dass den Klägern zu 1 vorliegend der Rechtsschutz durch die [X.] versagt worden ist, ergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung selbst. Die behauptete [X.] beruht vielmehr auf [X.] - 19 - ner defizitären Umsetzung der in Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung angeordne-ten Verfahrens- bzw. Durchführungsbestimmungen durch den [X.] oder aber auf einem unzureichenden Verständnis der [X.] von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. [X.]eides fällt nicht in die Prüfungskompetenz der nationalen Gerichte. b) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Ge-richtshof der [X.] weder nach Art. 234 [X.] noch ge-mäß Art. 26 der Satzung vor. 43 [X.] [X.] [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 2/27 O 148/05 - O[X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 U 50/07 -

Meta

III ZR 46/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. III ZR 46/08 (REWIS RS 2009, 2563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2563

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