Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2009, Az. V ZR 9/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 262

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den [X.]n, ihren Bruder, aus abgetrete-nem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom 23. August 1976 geltend. Darin räumte der [X.] seinen Eltern u.a. ein le-benslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus dem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart und Pflege", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag: 1 Sofern die Berechtigten auf die volle Verköstigung verzichten, wozu sie jeder-zeit berechtigt sind, haben sie an deren Stelle folgende Austragsreichnisse zu - 3 - erhalten: – Hierzu vereinbaren die Beteiligten, dass die Übergeber berechtigt sein sollen, auf die Lieferung der Naturalien zu verzichten und an deren Stelle monatlich im Voraus einen dem jeweiligen Wert der [X.] Geldbetrag zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall des [X.]. In diesem Fall können jedoch die Übergeber auch Nachlieferung der Naturalien an ihren jeweiligen Wohnsitz verlangen. Im Falle des [X.] der Berechtigten vom Anwesen erhalten sie den Mietwert für eine entsprechende andere Woh-nung. – Beim Ableben eines der Berechtigten fällt 1/3 der vereinbarten [X.] einschließlich der vereinbarten monatlichen bzw. jährlichen Leibrente weg." Zur dinglichen Sicherung der Ansprüche bewilligte der [X.] die Ein-tragung eines Wohnungsrechts und einer Reallast in das Grundbuch. 2 [X.] ist verstorben. Die Mutter lebt seit Februar 2005 in einem Pflegeheim. 3 In einer mit "[X.] sowie Abtretung von Ansprüchen" überschriebenen notariellen Vereinbarung vom 2. Juni 2006 zwischen der Klä-gerin und der Mutter heißt es u.a.: 4 "3. Auftrag zur Geschäftsführung und Abtretung Frau [X.]

ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihre [X.] selbst geltend zu machen. Sie beauftragt daher ihre Tochter [X.]

dazu. Diesem Zweck dienen die Erklärungen dieser Urkunde und die nachfolgende Abtretung. Frau [X.]soll insb. zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein. 3.1 Frau [X.]tritt hiermit ihre Ansprüche – an ihre Tochter [X.]ab. – Die Abtretungsempfängerin, Frau [X.], ist berechtigt, die abge-tretenen Forderungen und Ansprüche eigenständig in der jeweils rechtlich zu-lässigen Höhe und im rechtlich zulässigen Umfang geltend zu machen. – 4. Verpflichtung von Frau [X.] 4.1 Frau [X.]verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter [X.], die abgetretenen Ansprüche gegen ihren Bruder [X.]geltend zu ma-chen, soweit sie einen Zahlungsanspruch beinhalten und sowie sie nach an-waltschaftlicher Beratung Aussicht auf Erfolg versprechen. Insoweit verpflichtet sie sich auch, die Ansprüche, wenn notwenig, gerichtlich durchzusetzen. - 4 - 4.2 Frau [X.] verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter [X.] , ihr sämtliche aus der Durchsetzung der in Absatz 3 benannten Abtretungen erlang-ten Geldleistungen, nach Abzug aller mit der Durchsetzung verbundenen Kos-ten, zukommen zu lassen." Die Klägerin hat im August 2006 Klage erhoben und die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von 11.340 • nebst Zinsen für die [X.] von März 2005 bis August 2006 (630 • monatlich) sowie die Feststellung beantragt, dass der [X.] ab dem 1. September 2006 bis zum Tod der Mutter monatlich 630 • zahlen muss. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n und die Anschlussberufung der Klägerin hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den [X.]n zur Zahlung von 630 • nebst Zinsen für August 2006 verurteilt und dem Feststellungsantrag in voller Höhe stattgegeben. 5 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der [X.] die vollständige Abweisung der Klage. 6 Gründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die [X.] aufgrund der Abtretung "im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft" auf die Kläge-rin übergegangen. Die Vorschriften der §§ 399, 400 [X.] stünden dem nicht entgegen. Zwar seien die Ansprüche höchstpersönlicher Art und deshalb grundsätzlich nicht abtretbar. Jedoch sei § 400 [X.] nicht anzuwenden, wenn der Abtretende von dem Abtretungsempfänger ein wirtschaftliches Äquivalent erhalte und die bereits erbrachte oder zu erbringende Leistung gerade diejeni-gen Bedürfnisse befriedige, welche durch die Unpfändbarkeit geschützt werden 7 - 5 - sollten. Dieser Fall sei hier gegeben. Die mit der Einräumung des Wohnrechts und des Rechts auf Verköstigung bezweckte Sicherstellung des Lebensunter-halts der Eltern sei auch nach der Abtretung gewährleistet, weil sich die Kläge-rin in der [X.] verpflichtet habe, der Mutter sämtliche aufgrund der Abtretung erlangten Geldleistungen - abzüglich Kosten - herauszugeben. Zudem sei die Klägerin zusammen mit einem weiteren Bruder der Parteien freiwillig in Vorleistung getreten, um den Lebensunterhalt der Mutter einschließ-lich der Unterbringungs- und Pflegekosten zu gewährleisten. Die geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Zahlungen seien verwirkt. Die Höhe der von dem [X.]n ab Klageerhebung geschuldeten Zahlungen setze sich aufgrund der 2/3-Regelung in dem Übergabevertrag aus 300 •/Monat für den Wertausgleich der Naturalien und aus 330 •/Monat für den Wertausgleich des Wohnungsrechts zusammen. Diese Zahlungsverpflichtung stehe nicht unter der Bedingung der Aufgabe des Wohnungsrechts. 8 I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin nicht - wie es am Beginn der Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Wirksamkeit der Abtretung [X.] - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Mutter [X.] macht, sondern eigene Ansprüche, die sie ihrer Meinung nach durch die Abtretung erworben hat. 10 2. [X.] hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bisher von dem [X.] getroffenen Feststellungen seine Ansicht nicht tragen. 11 - 6 - 12 a) Grundsätzlich sind Forderungen übertragbar (§ 398 [X.]). Eine Aus-nahme gilt nach § 399 Alt. 1 [X.] dann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann ([X.]Z 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst persönlichen Ansprüchen - ein [X.] zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten [X.] aber besonders schutzwürdig ist ([X.], 146, 149), und wenn ohne Veränderung des [X.] die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen [X.] als eine andere Leistung erscheinen würde ([X.], Urt. v. 26. Januar 1994, [X.], [X.], 557, 558). Diese Fallgruppen haben dieselbe [X.], nämlich den Ausschluss der [X.], weil anderenfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. b) Das Berufungsgericht hat gemeint - und dieselbe Ansicht vertritt die Revision -, die Ansprüche der Mutter aus dem Übergabevertrag seien höchst persönlicher Natur, auch soweit sie auf Geldzahlungen gerichtet seien. In [X.] dieser Auffassung hätte es die Wirksamkeit der Abtretung nach § 399 Alt. 1 [X.] beurteilen müssen. Das hat es nicht getan, sondern - im Ergebnis zu Recht - geprüft, ob der Wirksamkeit die Vorschrift des § 400 [X.] entgegen-steht. 13 aa) Die Wirksamkeit der am 2. Juni 2006 vereinbarten Abtretung schei-tert nicht an der Vorschrift des § 399 Satz 1 [X.]. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht höchst persönlich in dem Sinne, dass die geschuldete Leistung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläu-biger als die Mutter nicht in gleicher Weise bewirkt werden kann. Das ist z.B. 14 - 7 - bei Ansprüchen, die auf die Gewährung von Unterhalt in Natur gerichtet sind, der Fall ([X.]/[X.]/Rohe, [X.], 2. Aufl., § 399 Rdn. 4; Pa-landt/[X.], [X.], 69. Aufl., § 399 Rdn. 4). Hier betrifft das die in dem Übergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. [X.]Z 25, 293, 299; [X.] 1967, 480, 481). Der [X.] von Geldforderungen aus einem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 [X.] nicht entge-gen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl höchst persönliche als auch auf Zahlung gerichtete Ansprüche gewährt ([X.], 60, 63 f.). [X.]) [X.] kann jedoch die Vorschrift des § 400 [X.] entgegenstehen. Der darin enthaltene Abtretungsausschluss erfasst un-pfändbare Forderungen. Um solche geht es hier. Laufende Einkünfte aus einem Altenteil sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedingt pfändbar; keine der in [X.] 2 der Vorschrift genannten Bedingungen liegt vor. Zweck des [X.] ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten; zugleich soll er im öffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der staatlichen Fürsorge anheim fällt ([X.]Z 125, 116, 122 m.w.N.). Dieser Zweck lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem [X.] ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch be-hält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende [X.] bedingt ist ([X.]Z 4, 153, 156 ff.; [X.], Urt. v. 24. September 1987 - [X.], [X.], 819, 820). 15 Keine dieser Ausnahmen liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Mutter steht wirtschaftlich nicht so da, wie sie im Fall der Befriedigung durch den zur Zahlung verpflichteten [X.]n stünde. 16 - 8 - 17 (1) Die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterleitung des Geldes, welches sie von dem [X.]n aufgrund der Abtretung erlangt, an die Mutter wahrt den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht. Auf den wirtschaftlichen Wert der ge-gen Abtretung der unpfändbaren Forderung übernommenen Zahlungsverpflich-tung und die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 [X.] lässt sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Klägerin gegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Geldes für die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungs-pflicht des [X.]n wäre (vgl. [X.]Z 4, 153, 155 f.). Zudem muss die Klägerin das Geld nicht in voller Höhe weiterleiten; überdies soll sie es der Mutter erst nach dem Einzug aufgrund der Abtretung zur Verfügung stellen. (2) Die von der Klägerin - in wechselnder Höhe - behaupteten Zahlungen an die Mutter rechtfertigen entgegen der Ansicht des [X.] nicht die Annahme, die Abtretung sei wirksam. Denn zum einen hat der [X.] bestritten, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln (anteilig) die Kosten des [X.] getragen hat; zum anderen hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt, in welcher Höhe und für welchen [X.]raum die Klägerin Zahlungen zu diesem Zweck erbracht hat. Somit steht nicht fest, dass die [X.] vor der Abtretung den vollen Gegenwert der abgetretenen Forderung erhal-ten hat. 18 (3) Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Abtretung, die auch die künftigen Ansprüche der Mutter gegen den [X.]n erfassen soll, insoweit unwirksam ist, weil sie nicht unter der Bedingung steht, dass die Klägerin unabhängig von der Durchsetzung des Anspruchs jeweils terminge-recht den entsprechenden Betrag an die Mutter zahlt. 19 - 9 - 20 3. Zutreffend hält die Revision auch die Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht dahin, dass der [X.] zur Zahlung des [X.] verpflichtet sei, ohne dass die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgebe, für rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb für den Senat nicht bindend (siehe nur [X.]Z 152, 153, 156 m.w.N.). a) Bei dem Abschluss des [X.] wollten die Eltern der [X.] gesichert haben, dass sie künftig auf Kosten des [X.]n entweder auf dem Hof oder außerhalb des Hofes ihren Bedürfnissen entsprechend wohnen können. Die Verpflichtung des [X.]n zur Zahlung eines dem Mietwert der aufgrund des Wohnungsrechts auf dem Hof genutzten Räume entsprechenden Geldbetrags hat somit den Zweck, den Eltern auch außerhalb des Hofes ein standesgemäßes Leben, bezogen auf das Wohnen, zu ermöglichen, ohne dass sie dafür Kosten tragen müssen. Dass der [X.] darüber hinaus die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume freihalten muss und nicht selbst nutzen darf, entspricht weder seinem noch dem Interesse der Eltern. Beide [X.] wollten ersichtlich Regelungen für das Wohnen der Eltern in einer einzigen Wohnung vereinbaren. Dafür, dass der [X.] zwei Wohnungen zur Verfü-gung stellen muss, gibt es keinen Anhaltspunkt. Seine Verpflichtung zur [X.] des [X.] besteht deshalb nur dann, wenn die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgibt oder zumindest dem [X.]n gestattet, die Räume selbst zu nutzen. 21 b) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der [X.] nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) zur Nutzung der Räume berechtigt sei. Diese Ansicht lässt außer [X.], dass der [X.], solange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur eigenen Nutzung noch zur Überlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v. 22 - 10 - 9. Januar 2009, [X.], [X.], 1348, 1349). Das Verbot kann nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden. 23 4. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe den Anspruch des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch ver-letzt, dass es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, aus dem in dem Übergabevertrag genannten Wert der [X.] von 20.400 [X.] ergebe sich - unter Abzug des Werts der Leibrenten und der nicht streitgegenständlichen Leistungen - der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, dass der [X.] höchstens 246 • pro Monat schulde. [X.] musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Die Wertangabe in dem Übergabevertrag erfolgte ersichtlich zum Zweck der Berechnung der Gerichts-kosten für die Eintragung des Wohnungsrechts und der Reallast in das Grund-buch und der Berechnung der Kosten für die Beurkundung des Vertrags (vgl. §§ 24, 31a [X.]). Es wurde nicht "der" Wert der [X.] angege-ben, sondern "als" Wert der Betrag von 20.400 DM genannt. Überdies entbehrt die von dem [X.]n vorgenommene Wertanpassung einer Grundlage und ist deshalb nicht nachvollziehbar. II[X.] 1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden [X.] nachholen kann. Es muss klären, ob, in welcher Höhe und für welchen [X.]raum die Klägerin über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus der Mutter eigene Mittel zur Bezahlung der Heimkosten zur Verfügung gestellt hat. Ergibt sich, dass die Abtretung (teilweise) wirksam ist, ist zu berücksichtigen, dass der [X.] den Mietwertausgleich nur schuldet, wenn er die von dem Wohnungs-recht erfassten Räume selbst nutzen oder Dritten überlassen darf. 24 - 11 - 25 2. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es der Klä-gerin unbenommen bleibt, aufgrund der in der Vereinbarung vom 2. Juni 2006 enthaltenen Einziehungsermächtigung von dem [X.]n die Zahlung der streitigen Beträge an die Mutter zu verlangen. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 1 C 896/06 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 S 947/08 -

Meta

V ZR 9/09

04.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2009, Az. V ZR 9/09 (REWIS RS 2009, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 262

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