Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZB 20/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1299

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[X.] vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Zuständigkeit nach Rücknahme des [X.]

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1

Nimmt der Antragsteller den [X.] zurück, ist für eine Kostenentschei-dung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An [X.] ist auch nach Rücknahme des [X.] auf Antrag einer [X.] das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.

[X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2004 durch [X.] [X.], Pokrant, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 19. Zivilkammer
des [X.] vom 30. März 2004 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der [X.]uß der 19. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2004 und der [X.]uß des [X.] vom 21. Mai 2003 aufge-hoben.

Der Rechtsstreit wird an das [X.] abgegeben.

[X.]: 348 • - 3 - Gründe:
[X.] Mit dem am 21. Januar 2003 beim [X.] eingegangenen Antrag vom 13. Januar 2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von 3.175,46 • nebst Zinsen den Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Antrags-gegner beantragt. Am 30. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner am 1. Februar 2003 zugestellt worden ist. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß [X.] eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß des Mahn-bescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der [X.], der die Forderung am 15. Januar 2003 bezahlt habe, habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden.
Das [X.] als Mahngericht hat daraufhin den [X.] an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amts-gericht [X.] abgegeben, das die Übernahme des Rechtsstreits [X.] hat. Das [X.] hat den Kostenantrag des Antragstellers mit [X.]uß vom 21. Mai 2003 zurückgewiesen. Es hat angenommen, zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht sei das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige [X.] berufen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des An-tragstellers hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. - 4 -
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, ihm einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beizuordnen. Diesem Antrag hat der Bundesge-richtshof entsprochen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm wegen der Versäumung der im Rechtsbeschwerdeverfahren einzuhaltenden Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Mahngericht habe eine Ko-stenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Recht abgelehnt. Diese könne nicht vom Mahngericht getroffen werden. Eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs und eine an der Billigkeit orientierte Entscheidung im [X.]ußwege seien dem Mahnverfahren fremd. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts sei auch nicht durch die vom [X.] abgelehnte Übernahme begründet worden. Eine Abgabe oder Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller dies nicht - auch nicht [X.] - beantragt habe und das Mahnverfahren durch Rücknahme des [X.] beendet sei. I[X.] Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einlegung und zur Begründung der - 5 - Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO einzuhalten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtig-ten des Antragstellers hat dieser keinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers in dem von diesem beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahren bereit war. Hierauf ist die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zurückzuführen. Dieses Fristversäumnis des Antragstellers ist unverschuldet. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung gemäß § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht mußte unter Aufhebung des angefochtenen [X.]usses des [X.] den Rechtsstreit an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige [X.] abgeben.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend eine Zuständigkeit des [X.] für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift ist im Mahnverfahren auf die Rücknahme des [X.] entsprechend anwendbar (vgl. [X.]/ [X.], ZPO, 24. Aufl., § 690 Rdn. 24; [X.]/[X.], ZPO, - 6 - 62. Aufl., § 269 Rdn. 3 und § 690 Rdn. 16; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rdn. 21 und Musielak/[X.] aaO § 690 Rdn. 13).
Zur Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des [X.] in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nach § 269 Abs. 4 ZPO allerdings nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. Eine ausdrückliche Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Gerichts ist im Gesetz nicht enthalten. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil im Mahnverfahren, das auf eine formalisierte Erledigung einer großen Anzahl von Verfahren angelegt ist, für eine Entscheidung aufgrund bil-ligen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) kein Raum ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/[X.] aaO § 690 Rdn. 13; a.[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 690 Rdn. 6; [X.], NJW 2003, 553).
2. Zu Unrecht hat sich das Beschwerdegericht jedoch gehindert gese-hen, das Verfahren an das [X.] gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO (erneut) abzugeben. Auch nach Rücknahme des [X.] kann eine Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht erfolgen, wenn eine [X.] dies [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/[X.] aaO § 690 Rdn. 13). Die Rücknahme des [X.] hindert die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige [X.] zur Entscheidung über die [X.] nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht. Denn auch nach [X.], durch die die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, bleibt die - 7 - Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eintretenden Wirkungen erhalten. Dies gilt entsprechend für die Zuständigkeit des zur Durchführung des streitigen Verfahrens berufenen Gerichts zur Ent-scheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach vorausgegan-genem Mahnverfahren.
Der Antragsteller hat die Abgabe des Verfahrens an das [X.] zumindest schlüssig hilfsweise dadurch beantragt, daß er nach Mitteilung des Mahngerichts über die Erhebung des Widerspruchs die für die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlichen Gerichtskosten gezahlt hat. Die Abga-be des Verfahrens an das [X.] hat der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls hilfsweise beantragt. An dieses [X.] ist das Verfahren abzugeben, weil die Zuständigkeit dieses Gerichts [X.] und nicht des [X.] [X.] zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Kostentragung gegeben ist.

[X.]Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZB 20/04

07.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZB 20/04 (REWIS RS 2004, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1299

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