Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 160/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1271

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[X.]IM NAMEN [X.]ES [X.]LKES URTEIL 1 [X.]/07 vom 24. Oktober 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (nur [X.]1 a, 2 a, 3, I[X.]1) [X.]: ja ________________________________________
StGB § 266a, [X.] § 5 Abs. 1, § 6 Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheini-gung auf Grund eines bilateralen [X.], hier: Be-scheinigung "[X.]/[X.]" auf Grund des zwischenst[X.]tlichen Abkommens zwi-schen der Bundesrepublik [X.]eutschland und der [X.] über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von [X.], 124). [X.], [X.]. vom 24. Oktober 2007 - 1 [X.]/07 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Einschleusens von Ausländern u.a. - 3 - [X.]er 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 4. [X.]ezember 2006 wird a) das Verfahren hinsichtlich der unter V[X.]I des [X.]eils festge-stellten Taten (Überlassen von Leiharbeitnehmern ohne [X.] nach dem [X.]) eingestellt; im Umfang der [X.] hat die St[X.]tskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, b) im Übrigen das [X.]eil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe: [X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens von [X.] in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Von den Vorwürfen des [X.] und Veruntreuens von [X.] - 5 - entgelt (§ 266a Abs. 1 StGB), des - weiteren - gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF) und des [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (§ 15 Abs. 1 [X.]) hat es ihn freigesprochen. 2 Gegen den Teilfreispruch richtet sich die Revision der St[X.]tsanwalt-schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Im Hinblick auf die Vorwürfe des [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung begehrt sie die Einstellung des Verfahrens, da deswegen die Auslieferung des Angeklagten nicht erfolgt und auf die Spezialität nicht verzichtet worden sei. Im Übrigen beantragt sie Aufhebung des [X.]eils und Zurückverweisung der Sache. [X.]as Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] 1. [X.]as [X.] hat festgestellt: 3 [X.]er Angeklagte war angestellter Geschäftsführer der V.

mit Sitz in [X.]armstadt, die im Handelsregister als unselbständige Zweignieder-lassung der [X.]

mit Hauptsitz in [X.] eingetragen war (fort-an: Firma [X.]). In [X.] unterhielt das Unternehmen nur ein Büro, das ein-zig zur Anwerbung von Personal und zur [X.]urchführung administrativer Tätigkei-ten für die vorwiegend in [X.]eutschland zu erbringenden Arbeitsleistungen ge-nutzt wurde. 4 a) Zu den Vorwürfen des [X.] und Veruntreuens von [X.]: 5 [X.]er Angeklagte schloss für die Firma V.

Werkverträge mit verschie-denen [X.] Unternehmen ab, wonach die Firma [X.] für diese jeweils als Subunternehmerin tätig werden sollte. Vor dem Hintergrund der Verträge 6 - 6 - wurden [X.] Arbeitnehmer der Firma [X.] bei den [X.] Unter-nehmen eingesetzt, für die der Angeklagte den sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand der Entsendung nach dem [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.]eutschland und der [X.] vom 2. Mai 1998 in Anspruch nahm. [X.]er "einzige Geschäftszweck" der Firma [X.]bestand darin, Arbeitnehmer für die vermeintliche Entsendung anzuwerben und sie den [X.] Unternehmen zu überlassen. Sie war weder imstande, die werkvertraglich geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich zu planen, durch-zuführen und zu überwachen, noch die angeworbenen Arbeitnehmer im [X.] an die Tätigkeit in [X.]eutschland - mit Ausnahme eines etwaigen erneu-ten "Verleihs" - weiter zu beschäftigen. [X.]ie nur "auf dem Papier geschlossenen Werkverträge" waren "einzig und allein zu dem Zweck geschlossen", die Ent-richtung der Sozialversicherungsbeiträge in [X.]eutschland zu ersparen. Sämtliche vom Angeklagten in [X.]eutschland eingesetzten Arbeitnehmer verfügten während ihrer Tätigkeit über gültige [X.]/[X.], de-nen zufolge die Arbeitnehmer nach Art. 7 des vorbezeichneten Sozialversiche-rungsabkommens ausschließlich dem [X.]n Sozialversicherungsrecht unterfielen. [X.]iese Bescheinigungen waren von der zuständigen [X.]n Sozialversicherungsbehörde [X.] ausgestellt worden. Wären die Arbeitnehmer in [X.]eutschland sozialversicherungspflichtig gewesen, wären an die [X.] für die Monate Juni 2000 bis März 2004 Arbeitnehmeranteile von insgesamt 358.327,12 • abzuführen gewesen. Ob für die Arbeitnehmer in [X.] Sozial-versicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist nicht festgestellt. 7 b) Zu den Vorwürfen des gewerbsmäßigen Einschleusens von [X.]: 8 - 7 - Auf Anweisung oder unter Mitwirkung des Angeklagten wurden dem [X.] die mit den [X.] Unternehmen abgeschlossenen Werkverträge sowie die [X.]/[X.] mitgeteilt und für die ungari-schen Arbeitnehmer sog. Zusicherungsbescheide beantragt. In diesen - darauf-hin erlassenen - Bescheiden wurde die spätere Erteilung von entsprechenden [X.]n zugesichert. Unter Vorlage der von den [X.]n Be-hörden ausgestellten Unterlagen, insbesondere den [X.]/[X.], und den [X.] wurden bei der [X.] Botschaft in [X.] für die Arbeitnehmer [X.] beantragt, die in der Folgezeit auch erteilt wurden. Mit den [X.] reisten die Arbeitnehmer in das [X.] ein, wo ih-nen die zuständigen Arbeitsämter auf entsprechende Anträge [X.] ausstellten. 9 Nach Ablauf der zunächst auf drei Monate begrenzten Gültigkeit der [X.] wurden sodann bei den [X.] Ausländerbehörden auf Veranlassung des Angeklagten entsprechende Aufenthaltsbewilligungen beantragt. Mit diesen An-trägen wurden jeweils das für den Arbeitnehmer ursprünglich erteilte Visum, die [X.]/H-101-Bescheinigung sowie die ihm erteilte Arbeitserlaubnis vorgelegt. [X.]ie in den Anträgen enthaltene Frage nach dem Arbeitgeber wurde jeweils mit der [X.]n Firma beantwortet, die sich aus der entsprechenden [X.]/H-101-Be-scheinigung ergab. [X.]ie Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folgezeit [X.] erteilt. 10 c) Zu den Vorwürfen des [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung: 11 Für die [X.]n Arbeitnehmer, welche die Firma [X.] den deut-schen Unternehmen überließ, lag keine Erlaubnis nach § 1 [X.] vor. [X.]azu, ob 12 - 8 - sie in die Betriebe der [X.] Unternehmen eingegliedert waren, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. 13 2. [X.]as [X.] hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freige-sprochen. 14 a) Eine Strafbarkeit wegen [X.] und Veruntreuens von [X.] nach § 266a Abs. 1 StGB hat es verneint, weil die [X.]n [X.] in [X.]eutschland nicht sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Ihm sei die Prüfung verwehrt, ob auf Grund der festgestellten Tatsachen die Vor-aussetzungen einer zur inländischen Versicherungsfreiheit führenden Entsen-dung vorgelegen hätten. [X.]enn das [X.] hat den [X.]/[X.] insoweit Bindungswirkung zuerkannt. [X.]ie Grundsätze, die nach der [X.]s-rechtsprechung für die innerhalb der [X.] verwendeten E-101-Bescheinigungen gelten (vgl. [X.], 124), seien auf die [X.]/[X.] auf der Grundlage des deutsch-[X.]n Sozialversicherungsab-kommens vom 2. Mai 1998 zu übertragen. Insbesondere die Zielsetzungen des Abkommens seien nämlich mit denjenigen der - für die Rechtslage in der [X.] maßgeblichen - Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 vergleichbar. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Ausstellung der Bescheinigungen auch nach [X.]m Rechtsverständnis fehlerhaft gewesen wäre. Hierfür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. b) [X.]er Angeklagte habe sich auch nicht nach ausländerrechtlichen [X.] strafbar gemacht, da die Angaben, die zur Erteilung von [X.] und Aufenthaltsbewilligungen für die [X.]n Arbeitnehmer geführt hätten, nicht im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF unrichtig oder unvollständig gewesen seien. [X.]en mit den Anträgen vorgelegten [X.]/[X.] komme 15 - 9 - auch insoweit Bindungswirkung zu. Im Hinblick auf eine Entsendung seien wei-tergehende Erklärungen indessen nicht abgegeben worden. So habe das [X.] für die Aufenthaltsbewilligungen eine Frage nach den Entsende-voraussetzungen nicht enthalten; die Frage nach dem Arbeitgeber hätte jeweils mit der - sich aus der bindenden [X.]/H-101-Bescheinigung ergebenden - ungari-schen Firma beantwortet werden dürfen. c) Schließlich hat die Wirtschaftsstrafkammer eine Strafbarkeit wegen [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 1 [X.] verneint, da die [X.]n Arbeitnehmer sowohl über eine gülti-ge Arbeitserlaubnis als auch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten. [X.]ar-auf, ob die Arbeitnehmer in den Betrieb des jeweiligen [X.] Unterneh-mens eingegliedert waren, komme es daher nicht an. 16 3. [X.]ie Beschwerdeführerin beanstandet, dass das [X.] den [X.]/[X.] Bindungswirkung zuerkannt hat. Sie macht geltend, die Grundsätze, die nach der [X.]srechtsprechung für [X.] gelten (vgl. [X.], 124), seien hier nicht anwendbar. [X.]as deutsch-un-garische Sozialversicherungsabkommen habe sich von der für die Rechtslage in der [X.] maßgeblichen Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 nicht nur in seinen Zielsetzungen unterschieden. Vor dem Beitritt [X.]s zur [X.] zum 1. Mai 2004 sei auch kein dem [X.] nach Art. 227 [X.] gleichwertiges Beanstandungsverfahren vorge-sehen gewesen; ferner habe kein übergeordneter, Art. 10 [X.] gleich-wertiger Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gegolten. Jedenfalls hinsichtlich ausländerrechtlichen Strafvorschriften dürften aus dem Vorliegen von [X.]/[X.] keine derart weitgehenden Schlüsse gezogen werden. 17 - 10 - I[X.] 18 [X.]er Teilfreispruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 19 1. Zu den Vorwürfen des [X.] und Veruntreuens von [X.]: 20 Zu Unrecht nimmt das [X.] an, der Angeklagte habe den sozial-rechtsakzessorischen Straftatbestand des § 266a StGB deshalb nicht verwirk-licht, weil die betroffenen [X.]n Arbeitnehmer nicht der inländischen [X.] unterstanden hätten. Vielmehr ergab sich die Pflicht, Arbeitnehmerbeiträge zur [X.] Sozialversicherung zu entrichten, aus § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 [X.], da die Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] entsandt waren (nachfolgend a)) und abweichende Regelungen des über- oder zwischenst[X.]tlichen Rechts im Sinne von § 6 [X.] nicht bestan-den (nachfolgend b)). a) Nach [X.] Recht liegt eine Entsendung nicht vor. [X.]enn bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.] ("im Rahmen eines – [X.]") folgt, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Entsen-dung den Rahmen bilden muss. Jedenfalls in den Fällen, in denen das Beschäf-tigungsverhältnis - ausnahmsweise - erst mit der Entsendung begonnen hat, ist daher erforderlich, dass infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung beim entsendenden Un-ternehmen weitergeführt wird ([X.]-2400 § 4 [X.] Nr. 5; vgl. auch [X.], 232). [X.]er Firma [X.]selbst war aber eine Weiterbeschäftigung der angeworbenen Arbeitnehmer nach Beendigung der vermeintlichen Entsendung nicht möglich. 21 - 11 - [X.]a die Firma ferner nicht imstande war, die werkvertraglich geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich zu planen, durchzuführen und zu überwachen, ist auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich die Möglichkeit bestand, das [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) auszuüben (vgl. [X.], 124, 128 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]. § 5 [X.] Rdn. 2). Nach den [X.]eilsfeststellungen handelte es sich nach [X.] Recht nicht um ein entsendefähiges Unternehmen. 22 b) [X.]ie in den verfahrensgegenständlichen Bescheinigungen "[X.]/[X.]" bestätigte Anwendbarkeit [X.]n Sozialrechts führt nicht zu einer Befrei-ung von der inländischen Sozialversicherungspflicht. 23 [X.]ie [X.]/[X.] beruhen - anders als die innerhalb der [X.] verwendeten Bescheinigungen "[X.]" - auf einem völker-rechtlichen Vertrag, so dass das Gemeinschaftsrecht keine Anwendung findet (nachfolgend [X.])). Bisher hat der [X.] ausdrücklich offen gelassen, inwieweit Bescheinigungen auf Grund bilateraler Sozialversicherungsabkommen bindend sein können (vgl. NJW 2007, 1370, 1372, zur [X.] in [X.], 224 bestimmt). Er entscheidet diese Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass solche Bescheinigungen, somit auch die verfahrensgegenständlichen [X.]/[X.] keine derart weitgehende Bindungswirkung wie die E-101-Be-scheinigungen haben ([X.])). [X.]er [X.] kann dahinstehen lassen, inwieweit ihnen eine beschränkte Bindungswirkung zukommt (nachfolgend [X.])); denn die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse wären hiervon [X.] nicht erfasst (nachfolgend [X.])). 24 [X.]) Rechtsgrundlage für die - vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2004 maßgeblichen - [X.]/[X.] ist nicht das Gemeinschaftsrecht, sondern das zwischenst[X.]tliche Abkommen zwischen der [X.] - 12 - [X.]eutschland und der [X.] über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 in Verbindung mit der Vereinbarung zur [X.]urchführung dieses Abkommens vom selben Tag. [X.]urch Gesetz vom 7. Oktober 1999 ([X.]) sind Abkommen und [X.]urchführungsvereinbarung Bestandteile des Bundesrechts geworden. Art. 7 des Abkommens regelt die Versicherungspflicht für Fälle der Entsendung wie folgt: "Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsst[X.]t beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Ar-beitgeber in den anderen Vertragsst[X.]t entsandt, um dort eine Ar-beit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsst[X.]ts über die [X.] so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsge-biet beschäftigt." Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der [X.]urchführungsvereinbarung erteilt in die-sen Fällen der zuständige Träger des Herkunftsst[X.]ts auf Antrag eine Beschei-nigung darüber, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber seinen Rechtsvorschriften unterstehen. 26 Mit dem Beitritt der [X.] zur [X.] zum 1. Mai 2004 ([X.]. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des [X.] vom 16. April 2003, [X.] 1408) hat die Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (sog. "Wanderarbeitnehmerverordnung", [X.] vom 5. Juli 1971 S. 2, fortan: [X.] 1408/71) das zwischenst[X.]tliche Abkommen über Soziale Sicherheit im Wesentlichen abgelöst. [X.]iese Verordnung, die insbesondere in Art. 14 Abs. 1 lit. a den Fall einer Entsendung regelt, wird ergänzt durch die [X.]urchführungs-vorschriften in der Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ([X.] vom 27. März 1972 S. 1, fortan: [X.] 574/72), welche in Art. 11 vorsieht, dass der zuständige Sozialversicherungsträger des Herkunftsst[X.]ts auf Antrag 27 - 13 - die Entsendung bestätigt und für einen begrenzten Zeitraum bescheinigt, dass der Arbeitnehmer dessen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt (sog. E-101-Be-scheinigung). 28 [X.]ass für [X.] als einem der beigetretenen St[X.]ten diese Vorschriften des Gemeinschaftsrechts rückwirkend in [X.] gesetzt werden sollten, folgt aus dem [X.] vom 16. April 2003 nicht (vgl. nur [X.]. 2, 4, 53 sowie Schlussakte [X.] "Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: [X.]"). Auch aus Art. 37 ff. des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedst[X.]ten und der [X.] vom 16. [X.]ezember 1991 (Assoziierungsabkommen, [X.] 1472) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Januar 2005 - [X.] - Rdn. 30). [X.]ie Anwendbarkeit von - milderem - Gemeinschaftsrecht ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 StGB. [X.]ass mittlerweile auch im Verhältnis zu [X.] E-101-Bescheinigungen Verwendung finden, welche die inhaltsgleichen [X.]/[X.] ersetzt haben, berührt nämlich den Inhalt der straf-bewehrten Gebotsnorm nicht, sondern betrifft lediglich die verwaltungstechni-sche Abwicklung der Entsendung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 2 Rdn. 6 f.; ferner [X.]St 50, 105, 120 f.). 29 bb) Eine Gleichstellung der [X.]/[X.] mit den E-101-Be-scheinigungen und deren weitgehenden Bindungswirkung ist nicht geboten. 30 [X.]ie Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die europarechtlichen Kollisionsnormen in der [X.] 1408/71 in Verbindung mit der [X.] 574/72 gelten ([X.]eile vom 10. Februar 2000 - [X.]. [X.]/97, [X.]-6050 Art. 14 [X.]V 1408/71 Nr. 6; vom 30. März 2000 - [X.]. [X.], Slg. [X.], 2005, 2040 ff.; vom 26. Januar 2006 - [X.]. [X.]/05, [X.] 31 - 14 - [X.]-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13), können nicht auf das deutsch-ungari-sche Sozialversicherungsabkommen und die [X.]urchführungsvereinbarung über-tragen werden. 32 Maßgebend hierfür ist die unterschiedliche Rechtsnatur von herkömmli-chen internationalen völkerrechtlichen Verträgen im Vergleich zum einheitlichen Rechtsraum, wie er für die Europäische [X.] kennzeichnend ist. [X.]ie suprana-tionale Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften fußt auf der Zuwei-sung von Souveränitätsrechten und damit einhergehend auf der Beschränkung von Souveränitätsrechten ihrer Mitgliedst[X.]ten. [X.]ies schließt ein, dass [X.] und Gerichte eines Mitgliedst[X.]ts auf Grund Gemeinschaftsrechts an Ent-scheidungen aus einem anderen Mitgliedst[X.]t - etwa E-101-Bescheinigungen - gebunden sein können, selbst wenn diese Entscheidungen nicht der Rechts-ordnung der Gemeinschaften entsprechen sollten. Mit einer solchen [X.] korrespondiert andererseits - neben dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedst[X.]ten (Art. 10 [X.]) - die Möglichkeit, gegen Entscheidungen aus einem anderen Mit-gliedst[X.]t, die der Rechtslage nicht entsprechen, effektiv vorzugehen. So [X.] sich etwa die beteiligten Mitgliedst[X.]ten, sollten sie sich über die Rechtmä-ßigkeit von E-101-Bescheinigungen nicht einigen können, an die - nach Art. 80, 81 der [X.] 1408/71 zu Fragen der Auslegung und [X.]urchführung der [X.] eingesetzten - Verwaltungskommission wenden und anschließend ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 [X.] einleiten. Eine Auslegung des deutsch-[X.]n [X.]s dahingehend, dass die beiden Vertragsst[X.]ten derart weitgehend Souve-ränitätsrechte wechselseitig übertragen wollten, liegt fern. Insbesondere [X.] und Materialien geben hierfür keinen Anhalt. [X.]er unterschiedlichen Rechts-qualität von europarechtlichen Regelungen einerseits und [X.] völker-33 - 15 - rechtlichem Vertrag andererseits erlaubt eine Gleichstellung ohne einen sol-chen Anhalt indessen nicht. [X.]ies gilt umso mehr, als die in Art. 39 des deutsch-[X.]n [X.] vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung nicht denjenigen innerhalb der [X.] gleichkom-men. 34 Überdies ist die weitgehende Bindungswirkung der [X.] deshalb sachgerecht, weil die europarechtlichen Kollisionsnormen - anders als das deutsch-[X.] Sozialversicherungsabkommen - an einen einheitli-chen, nämlich gemeinschaftsrechtlich zu bestimmenden [X.]. [X.]ie Frage der Entsendung ist damit nach dem Gemeinschaftsrecht für alle Mitgliedst[X.]ten im gleichen Sinn verbindlich zu beantworten (vgl. [X.] [X.]O § 6 [X.] Rdn. 4a m.w.N.). Gerade der gemeinschaftsrechtliche Entsen-debegriff setzt unter anderem voraus, dass das entsendende Unternehmen ge-wöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet des Herkunftsst[X.]ts verrichtet. Um dies zu beurteilen, müssen in einer Gesamtschau sämtliche Tä-tigkeiten des Unternehmens gewürdigt werden. [X.]agegen kann insbesondere ein Unternehmen, das - wie hier - im Herkunftsst[X.]t bloß interne [X.] ausführt, nicht den Ausnahmetatbestand der Entsendung in Anspruch nehmen (vgl. [X.]. der Verwaltungskommission [X.] vom 13. [X.]ezember 2000, [X.] vom 14. [X.]ezember 2001 S. 73, [X.]; ferner [X.], [X.]. vom 10. Februar 2000 - [X.]. [X.]/97, [X.]-6050 Art. 14 [X.]V 1408/71 Nr. 6). [X.]er [X.] teilt infolgedessen nicht die Auffassung, dass für die Frage [X.] die Zielsetzungen des Abkommens - auch vor dem [X.] des Assoziierungsabkommens vom 16. [X.]ezember 1991 - entschei-dend seien, mögen diese Zielsetzungen auch mit denjenigen der [X.] 1408/71 35 - 16 - in mancher Hinsicht übereinstimmen (so aber [X.]/Weiß StraFo 2007, 277, 281 f.). 36 [X.]) [X.]en [X.]/[X.] könnte allenfalls eine beschränkte Bindungswirkung zukommen. 37 Zur Prüfung einer etwaigen Bindung ist vom Wortlaut des deutsch-unga-rischen [X.] auszugehen. Bei der Auslegung von Sozialversicherungsabkommen kommt dem Vertragstext eine größere Bedeu-tung als bei der Auslegung rein nationaler Rechtsvorschriften zu ([X.], 25, 31 m. w. N.). Art. 7 des Abkommens enthält zwar keine abschließende [X.]efinition der Entsendung, so dass sich nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens die Einzelheiten ihrer Bedeutung im Grundsatz nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Herkunftsst[X.]ts richten. Artikel 7 regelt jedoch Mindestvoraussetzungen; hiernach liegt ein Fall der Entsendung - nur - vor, wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsst[X.]t beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhält-nisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsst[X.]t entsandt wird, um hier eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen. Für den so umschriebenen Fall bestimmt die Vorschrift, dass in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die sozialversicherungsrechtlichen Vor-schriften des Herkunftsst[X.]ts weiter gelten, als wäre der Arbeitnehmer noch dort beschäftigt. 38 Sind die [X.] gemessen an dem Wortlaut des [X.] inhaltlich offensichtlich unzutreffend, haben die [X.] Behörden und Gerichte die Rechtslage nach [X.] Recht zu prüfen. Eine Bindung an die Bescheinigungen könnte demgegenüber allenfalls insoweit bestehen, als die Beschäftigungsverhältnisse, für die die Bescheinigungen erteilt wurden, 39 - 17 - noch vom möglichen Wortsinn des [X.] erfasst werden, mag dieser in [X.]eutschland auch anders ausgelegt werden. 40 In diesem Sinne versteht der [X.] auch die Ausführungen des Bun-dessozialgerichts in dem [X.]eil vom 16. [X.]ezember 1999 - [X.] KG 1/99 R (= [X.], 240) zu [X.] auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik [X.]eutschland und der [X.] über Soziale Sicherheit (ebenso [X.], [X.]. vom 23. Januar 2007 - L 5 KR 124/05 - Rdn. 31 zum deutsch-polnischen Sozialver-sicherungsabkommen). Hiernach sind der "[X.] Sozialleistungsträger und die [X.] Sozialgerichte – grundsätzlich nicht berechtigt, Entscheidungen des ausländischen Trägers über die nach dessen Recht – maßgebenden Vor-aussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern zu überprüfen. [X.]er deut-sche Sozialleistungsträger und die [X.] Sozialgerichte sind allerdings [X.] zu überprüfen, ob die im anderen Vertragsst[X.]t zuständige Stelle die Vorschriften des Abkommens richtig angewandt hat. Nur insoweit besteht keine Bindung an die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch den im an-deren Vertragsst[X.]t zuständigen Träger" (BSG [X.]O 243). [X.]) Eine etwaige beschränkte Bindungswirkung der [X.]/[X.] ist für die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse ohne Bedeu-tung. [X.]enn eine solche Bindungswirkung fände nach dem oben Gesagten (s. I[X.]1.b [X.])) ihre Grenze dort, wo die Bescheinigungen - wie hier - gemessen am Wortlaut des Abkommens inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind. 41 Gemäß Art. 7 des Abkommens lagen keine Fälle der Entsendung vor. Nach den Feststellungen des [X.] trifft es nicht zu, dass die ungari-schen Arbeitnehmer in [X.] beschäftigt waren und im Rahmen dieser [X.] von der Firma V.

nach [X.]eutschland entsandt [X.] - 18 - den, um eine Arbeit für diese Firma auszuführen. Vielmehr wurden die [X.] in [X.] nur angeworben, um sie den [X.] Unternehmen zu überlassen; im [X.] an diese Tätigkeit in [X.]eutschland konnten sie von der Firma [X.] nicht weiterbeschäftigt werden. In [X.] hatte diese lediglich Bü-roräume. [X.]arüber hinaus war sie nicht imstande, die [X.] eigenverantwortlich zu planen, durchzuführen und zu überwa-chen. [X.]arauf, ob die Ausstellung der [X.]/[X.] durch die zu-ständige [X.] Sozialversicherungsbehörde [X.] der [X.]n Rechts-lage entsprach (vgl. [X.], 240, 244: "Rechtsverständnis"), kommt es bei Berücksichtigung des Wortlauts des Abkommens nicht mehr an. Unbeschadet dessen bestünden aber auch Zweifel, ob nach [X.]m Recht Entsen-dungsfälle vorlagen. [X.]enn § 105 Abs. 1 des [X.]n Gesetzes Nr. XXII von 1992 über das Arbeitsgesetzbuch lautet wie folgt: 43 "[X.]er Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Inte-ressen zeitweilig zu einer Arbeitsverrichtung außerhalb des [X.] Ortes seiner Arbeitsverrichtung verpflichten (Entsen-dung). Voraussetzung dessen ist, dass der Arbeitnehmer auch während dieses Zeitraumes seine Arbeit auf Anleitung und Anwei-sung des Arbeitgebers verrichtet. Es wird nicht als Entsendung angesehen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit - aus der Natur der Arbeit heraus - gewöhnlich außerhalb der Niederlassung ver-richtet." Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift sind die Feststellungen des Landge-richts nur schwerlich in Einklang zu bringen. Insbesondere dürfte die Vorschrift so zu verstehen sein, dass im Fall der Entsendung die arbeitsrechtliche [X.] fortbestehen, jedenfalls das Weisungsrecht des Arbeitgebers aufrechter-halten bleiben muss. Schon deswegen scheint sie hier nicht einschlägig zu 44 - 19 - sein. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der "einzige Geschäftszweck" der Firma V.

darin bestand, [X.] Ar-beitnehmer anzuwerben und diese den [X.] Unternehmen zu überlassen, und zur Verschleierung manipulierte Werkverträge geschlossen wurden, liegt es nicht fern, dass auch gegenüber den [X.]n Behörden falsche Angaben gemacht und/oder manipulierte [X.]okumente vorgelegt wurden, um dem ungari-schen Recht nicht entsprechende [X.] zu erhalten. [X.]ie Frage nach der Rechtslage in [X.] ist eine Rechtsfrage, welche der eigenständigen Beurteilung durch das Revisionsgericht - unabhängig von Mutmaßungen zum "Rechtsverständnis" nicht individualisierter Behördenmitar-beiter - unterliegt. Hierauf kommt es nach dem zuvor Gesagten jedoch nicht an, so dass der [X.] dieser Rechtsfrage nicht näher nachzugehen braucht. 45 2. Zu den Vorwürfen des gewerbsmäßigen Einschleusens von [X.]: 46 [X.]ie Ausführungen, mit denen die Kammer eine Strafbarkeit nach auslän-derrechtlichen Strafvorschriften abgelehnt hat, sind nicht frei von [X.]. 47 Gemäß den obigen Ausführungen (s. I[X.]1.b)) vermag der [X.] der Kam-mer nicht darin zu folgen, dass für die [X.]n Arbeitnehmer schon deshalb keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF gemacht worden seien, weil der Inhalt der [X.]/[X.] auch insoweit bindend sei. [X.]ie Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Hiernach lagen keine Fälle der Entsendung vor. 48 Zwar wurden bei der Beantragung der [X.] und Aufenthaltsbewilligungen keine ausdrücklichen Erklärungen im Hinblick auf eine Entsendung abgegeben. 49 - 20 - Es liegt jedoch nahe, dass mit der Vorlage der [X.]/[X.] die konkludente Erklärung verbunden war, dass die Arbeitnehmer tatsächlich im Rahmen eines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das [X.] entsandt waren. Eine solche konkludente Erklärung wäre nach den [X.]eilsfeststellungen - objektiv - "unrichtig" gewesen. Ebenso könnten die Angaben zum Arbeitgeber unzutreffend sein, die in die Antragsformulare für die Aufenthaltsbewilligungen eingetragen wurden. [X.]enn den Feststellungen zufolge kommt in Betracht, dass tatsächlich die [X.] Unternehmen Arbeitgeber der [X.]n Arbeitnehmer waren. All dies hätte daher näherer Erörterung bedurft. [X.]er Beitritt [X.]s zur [X.] zum 1. Mai 2004 lässt eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF - nunmehr: § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] - unberührt (vgl. [X.]St 50, 105, 120 f.). 50 3. Zu den Vorwürfen des [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung: 51 [X.]as [X.] ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon aus-gegangen, dass sich der Angeklagte schon deshalb nicht wegen [X.] ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 1 [X.] [aF] strafbar gemacht hat, weil dies voraussetzen würde, dass für die ungari-schen Arbeitnehmer keine Genehmigungen des Arbeitsamts im Sinne von § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF vorgelegen hätten. Nach den Feststellungen hatten die zuständigen Behörden jedoch formell wirksame [X.] erteilt (vgl. § 284 Abs. 4 SGB III aF), die inhaltlich nicht auf einen konkret be-zeichneten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen einer Entsen-52 - 21 [X.] beschränkt waren. [X.]arauf, ob die [X.] durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden sind, kommt es in diesem Zusam-menhang nicht an (vgl. [X.]St 50, 105). 53 [X.]as [X.] hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte auch den [X.] des § 16 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwirk-licht haben könnte (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG). [X.]ie vom [X.] vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass insoweit noch keine Verfolgungsverjährung ein-getreten ist (vgl. § 16 Abs. 2 [X.], § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). [X.]ementsprechend wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob die [X.] Arbeitnehmer in die Betriebe der [X.] Unternehmen eingeglie-dert waren. Soweit dem Angeklagten Taten nach dem [X.] vorgeworfen werden, ist das Verfahren allerdings wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität (vgl. Art. 14 EuAlÜbk) einzustellen. [X.]as zuständige [X.] der [X.] hat nämlich ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten auch wegen dieser Taten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach unga-rischem Recht nicht strafbar ist; ein Verzicht auf die Spezialität liegt nicht vor (vgl. Schreiben des [X.] der [X.] vom 23. November 2006, [X.]. 44 des [X.] "Auslieferung"). [X.]a es nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahrenshindernis der Spezialität in einem 54 - 22 - neuen Verfahren nicht mehr besteht, ist insoweit die Teileinstellung gegenüber einem Teilfreispruch vorrangig (vgl. Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 51). [X.] Boetticher Kolz [X.]

Graf

Meta

1 StR 160/07

24.10.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 160/07 (REWIS RS 2007, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1271

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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