Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VII ZB 2/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2183

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:181115BVIIZB2.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/15
vom

18. November 2015

in dem selbständigen Beweisverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485; BGB § 421
a)
Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers ge-gen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von [X.], Urteile vom 22. Juli 2009 [X.], [X.]Z 182, 116 Rn. 38; vom 21.
Juni 1951

[X.], [X.] zu § 66 ZPO).
b)
Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend §
71 ZPO über einen [X.] auf Zurückweisung einer [X.] durch Beschluss zu entschei-den.
c)
Für ein rechtliches Interesse entsprechend §
66 Abs.
1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der [X.] oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.
[X.], Beschluss vom 18.
November 2015 -
VII ZB 2/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
November
2015
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den
Be-schluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 5.
Januar 2015
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zu-lässigkeit von [X.]en in einem selbständigen Beweisverfahren.
Die Antragstellerin macht Baumängel an einem in ihrem Auftrag errichte-ten Pflegeheim geltend. Sie hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei bauausführende Unternehmen sowie den Antragsgegner zu 1 (im Folgenden: Antragsgegner) eingeleitet. Sie trägt vor,
sie habe den Antragsgegner
mit Leis-tungen der Leistungsphasen 4 bis 9 gemäß §
15 Abs.
2 HOAI a.F. einschließ-lich Projektsteuerung, Winterbau sowie Architektenleistungen für Außenanla-gen, Statik und Haustechnik, Bauleitung und Dokumentation beauftragt. Die von ihr geltend gemachten Baumängel seien durch ihn (m)verursacht worden. Das im selbständigen Beweisverfahren in Auftrag gegebene Sachverständigen-gutachten bezieht sich unter anderem
auf das Vorliegen von Mängeln und de-1
2
-
3
-

ren Ursachen, insbesondere auf die Frage, ob
die Planung oder Bauüberwa-chung des Antragsgegners
ursächlich für die geltend gemachten Mängel i[X.]
Der Antragsgegner hat unter anderem
den Streithelfern
zu 1 bis 3 der Antragstellerin den Streit verkündet
mit der Aufforderung, ihm in dem selbstän-digen Beweisverfahren beizutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtli-che Leistungen im Zusammenhang mit der Haustechnik habe die Streithelferin zu 1, ein Ingenieurbüro in Form der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Streithelfer
zu 2
und 3 sind, erbracht. Für den Fall, dass sich die Mangelbehauptungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit Abdichtun-gen in den Bädern bestätigen sollten, und für den Fall, dass er dafür gegenüber der Antragstellerin einzustehen habe, könne er sich bei den Streithelfern
gemäß §
426 BGB schadlos halten.
Die Streithelfer
haben ihren Beitritt auf Seiten der Antragstellerin erklärt. Sie machen geltend, hieran ein rechtliches Interesse zu haben. Die Streithelfe-rin
zu 1 sei aufgrund eines Vertrages mit der Bauherrin
mit Fachplanungsleis-tungen befasst gewesen, während der Antragsgegner
aufgrund eines [X.] mit der Bauherrin
als Generalplaner beauftragt worden sei. Für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Mängel zuträfen und diese ursächlich auf die von dem Antragsgegner
zu überwachende Befestigung und Anordnung der Flansche durch das Estrichleger-/Fliesenlegergewerk zu-rückzuführen sein sollten, wäre ihrerseits eine diesbezügliche Haftung ausge-schlossen. Die Behauptung der Ursächlichkeit dieser Umstände für mögliche Mängelsymptome wäre ihnen rechtlich verwehrt, wenn sie auf Seiten des [X.]sgegners beitreten würden.
Der Antragsgegner hat beantragt, die [X.] der Streithelfer
zu 1 bis 3 auf der Seite der Antragstellerin analog §
71 ZPO zurückzuweisen. 3
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-
4
-

Das Landgericht hat entschieden, dass im selbständigen Beweisverfahren [X.] Entscheidung zu der Frage erfolge, ob eine [X.]
zulässig sei oder nicht. [X.] hat die hiergegen eingelegte sofortige Be-schwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Streithelfer
als Nebenintervenienten zugelassen werden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er weiterhin die Zurückweisung der [X.]en
als unzu-lässig erreichen möchte.

II.
Die statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist un-begründet.
1. [X.] ist der Auffassung, dass in analoger Anwen-dung von §
71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren auch über den Antrag auf Zurückweisung einer [X.] zu entscheiden sei. Dabei komme es für die Zulässigkeit der [X.] bei einer entsprechenden Anwen-dung von §
66 ZPO darauf an, wann ein "Obsiegen" im selbständigen Beweis-verfahren anzunehmen sei. Aus Sicht des Antragstellers obsiege er im selb-ständigen Beweisverfahren, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt würden. Demjenigen, dem der Antragsgegner den Streit
verkündet habe, sei zwar am besten damit ge-dient, wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Antragsgegner nicht festgestellt würden, der Antragsteller mithin im selbständigen Beweisver-fahren nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm allerdings damit ge-dient, wenn der Antragsteller obsiege, indem festgestellt werde, dass die Män-gel vorhanden und durch den Antragsgegner -
jedenfalls aus technischer Sicht

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5
-

allein verursacht worden seien. Eine solche Feststellung könne der Streitver-kündete praktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers errei-chen, weil er im Fall eines Beitritts auf Seiten des Streitverkünders daran ge-hindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Da ein selbständiges Beweisverfahren auch dem Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits diene, sei ein "[X.]" so zu verstehen, dass auch Rückgriffsprozesse möglichst vermieden werden. Aus diesen Gründen hätten die Streithelfer
ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren obsiege.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die [X.] und die [X.] (§§
66
ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind ([X.]
Rspr.;
[X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012
VII
ZB
9/12, [X.]Z 194, 68 Rn.
6 m.w.N.).
Damit ist auch entsprechend §
71 ZPO im selbständigen Be-weisverfahren über einen Antrag auf Zurückweisung einer [X.] zu entscheiden.
b) Im Ergebnis zu Recht
hat
das Beschwerdegericht ebenfalls
ange-nommen, die Streithelfer
zu 1 bis 3 hätten ein rechtliches Interesse am Obsie-gen der Antragstellerin
gegenüber dem Antragsgegner
entsprechend §
66 Abs.
1,
§
71 Abs.
1 ZPO glaubhaft gemacht.
aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in §
66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] weit auszulegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar
2011
I
ZB
63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn.
10; vom 17.
Januar
2006
X
ZR
236/01, [X.]Z 166, 18 Rn.
7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftli-8
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6
-

ches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer [X.] nicht ausreicht. Es
ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der [X.] oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsver-hältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt ([X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 [X.]/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24.
April
2006
II
ZB
16/05, WM 2006,
1252 Rn.
8; vom
17.
Januar
2006

X
ZR
236/01, [X.]Z 166, 18 Rn.
7). Der bloße Wunsch eines
Nebeninterve-nienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer [X.] entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte
auch in einem künftigen eige-nen Rechtsstreit mit einer [X.] an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm
günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer [X.] zu er-klären vermögen. Das genügt ebenso wenig
wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist ([X.], Beschlüsse
vom
10.
Februar
2011
I
ZB
63/09, aaO; vom
24.
April
2006
II
ZB
16/05, aaO Rn.
12).
bb) Nähme
die Antragstellerin den Antragsgegner
in einem Rechtsstreit wegen der von ihr behaupteten Mängel in Anspruch, hätten die Streithelfer
nach diesen Maßstäben ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin ob-siege.

(1) Zwar machen die Streithelfer in erster Linie geltend, ein Interesse [X.] zu haben, dass nur der Antragsgegner
für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk hafte. Dies allein wäre noch kein ausreichendes
rechtliches Inte-resse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gemäß
§
66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin hinge nicht davon ab, 12
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-
7
-

ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet.
Die Antragstellerin behauptet wegen der noch ungeklärten Ursache für die [X.] am Bauwerk nur allgemein, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner ihm als Architekten obliegenden Aufgaben hierfür verantwortlich i[X.] Das schließt nicht aus, wie der Antragsgegner bei
seiner [X.] dargelegt hat, dass neben ihm auch die Streithelfer haften, etwa weil sich ihre Aufgabenbereiche überschnitten haben. Ebenso kommt aber auch in Betracht, dass von ihnen niemand für die Mängel
am Bauwerk
verantwortlich ist, weil [X.]
(lediglich)
von den bauausführenden Unternehmen zu verantworten sind.
Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Mängel auf Umständen beruhten, die nur entweder von dem
Antragsgegner oder den Streithelfern
ver-ursacht sein könnten (tatsächliche Alternativität, vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18.
Dezember
2014
VII
ZR
102/14, [X.]Z 204, 12).
Gegenstand eines Rechtsstreits wäre nicht die Frage, ob abgesehen von der Haftung bauausfüh-render Unternehmer der Antragsgegner allein (und nicht die Streithelfer) die Mängel am Bauwerk verursacht haben. Es könnte
sich im Rahmen eines [X.] Rechtsstreits allenfalls
zufällig bei der Ermittlung der Ursache der Mängel ergeben, dass die Streithelfer
diese nicht (mit)verursacht haben.
Davon wäre ein
Obsiegen der Antragstellerin
nicht abhängig.
(2) Ein rechtliches Interesse gemäß §
66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin hätten die
Streithelfer
in einem Rechtsstreit aber deshalb,
weil auch in Betracht kommt, dass sie
als Gesamtschuldner zusam-men mit dem Antragsgegner
haften.
Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund [X.] er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren 14
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-
8
-

Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläu-bigers gegen ihn
würde
hierdurch
gemäß §
422 Abs. 1 Satz 1 BGB
gegenüber dem Gläubiger erfüllt
und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, §
426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl.
auch
[X.], Urteile
vom 22.
Juli
2009
XII
ZR
77/06, [X.]Z 182, 116 Rn.
38; vom 21.
Juni
1951

III
ZR
5/50, LM Nr.
1 zu § 66 ZPO; kritisch [X.]/
Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 63).
Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Möglichkeit besteht, dass sich die Aufgabenbereiche der Streithelfer und des Antragsgegners
aus den unabhängigen Verträgen mit der Bauherrin in einer Weise
überschnitten haben, dass beide für die Mängel am
Bauwerk (mit)verantwortlich sind.
cc) Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass §
66 Abs.
1 ZPO in einem selbständigen Beweisverfahren nur entsprechend angewandt werden kann, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt.
(1) Zu Recht
ist das Beschwerdegericht im Ansatz davon ausgegangen, dass nicht auf ein Obsiegen in einem gedachten Hauptsacheprozess abzustel-len i[X.] Eine derartige hypothetische Prüfung ist in diesem Stadium eines Ver-fahrens schon deshalb nicht möglich, weil noch nicht feststeht, mit welchen An-trägen ein solches Hauptsacheverfahren durchgeführt werden würde. Ebenso zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren bei einer entsprechenden Anwendung von §
66 Abs.
1 ZPO dann "obsiegt", wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden.
Insoweit besteht 18
19
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-
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-

sein rechtliches Interesse im Sinne von §
485 Abs.
2 ZPO gegenüber dem [X.]sgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt.
Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der [X.] oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in [X.]m Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden
zulässigen
Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.
(2) Das ist der Fall. Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein Obsiegen der Antragstellerin wirken
jedenfalls mittelbar
auf das
Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein. Die begehrte Feststel-lung der Verursachung der Mängel durch den Antragsgegner ist eine Grundlage
dafür, dass dieser deswegen von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden kann. Das hätte die oben unter bb) (2) dargestellten rechtlichen Folgen im Verhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin.

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-
10
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
97
Abs.
1
ZPO.
Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
2 OH 18/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.01.2015 -
10 W 977/14 -

23

Meta

VII ZB 2/15

18.11.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VII ZB 2/15 (REWIS RS 2015, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 2/15

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