Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 5 StR 72/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2266

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des [X.] vom 24. Mai 2007 [X.], wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. G r ü n d e
1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Sämtliche Schriftsätze der Verteidigung lagen dem [X.] bei der [X.] am 24. Mai 2007 vor. Aus dem Umstand, dass die [X.] des Beschlusses, mit dem der [X.] die Revision des Verurteilten ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat, ledig-lich Ausführungen zur Sachrüge enthält, kann nicht geschlossen werden, der [X.] habe sich nicht umfassend mit dem Vorbringen des Verurteilten zu den erhobenen Verfahrensrügen auseinandergesetzt. Vielmehr muss ein Beschluss, mit dem eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wird, grundsätzlich keine weitere Begründung enthalten (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2002 [X.] 2 BvR 667/02; [X.] NJW 1982, 925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Zu den Ausführungen des [X.]s zur Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts bestand hier im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der Verteidiger des Verurteilten Veran-lassung, mit dem diese noch nach Erhalt der Antragsschrift des [X.] vom 11. April 2007 die Begründung der Sachrüge ergänzt haben. - 3 - Demgegenüber lagen dem [X.] bei der Beschlussfassung am 24. Mai 2007 zu den Verfahrensrügen, in deren Nichterörterung durch den [X.] der Ver-urteilte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, nicht nur die Ausführungen der Verteidigung, sondern auch eine in der Antragsschrift vom 11. April 2007 enthaltene Stellungnahme des [X.] vor. Darin hat der [X.] auch zu der in der Anhörungsrüge ange-sprochenen Verfahrensrüge Stellung genommen, mit der der Verurteilte die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten [X.] durch andere als die abgelehnten Richter (§ 338 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 24 Abs. 2 StPO) beanstandet hat. Der [X.] hat dargelegt, aus welchen Gründen er diese Rüge für unbegründet hält. Bei dieser Sachlage war eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den jedenfalls unbegründe-ten Verfahrensrügen in den Beschlussgründen auch im Hinblick auf die [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ge-boten. [X.]Raum [X.] Jäger

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5 StR 72/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 5 StR 72/07 (REWIS RS 2007, 2266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2266

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