Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2005, Az. VIII ZR 217/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1274

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3 Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des [X.] ein.

[X.], Urteil vom 19. Oktober 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Restitutionskläger wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 22. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom 9. Februar 1994 von den [X.] (im [X.]: Beklagte) eine Wohnung in B. . Die Beklagte kündigte das Mietver-hältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungs-klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten ver-urteilte das [X.] die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der [X.]; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück ([X.] ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Pro-zessbevollmächtigten der [X.]en jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt. 1 - 3 - Die Kläger haben mit Klageschrift vom 22. März 2004, die am gleichen Tag - einem Montag - bei Gericht eingegangen und der Beklagten aufgrund [X.] Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. April 2004 am 7. April 2004 zugestellt worden ist, Restitutionsklage erhoben. Sie haben [X.], das [X.] des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das [X.]. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Oktober 2003 eine auf den 9. Februar 1994 datierte "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" aufgefunden. Die Vereinbarung enthalte einen Verzicht des früheren Vermieters auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung für die Dauer von 15 Jahren. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Räumungsklage der Beklagten im Falle der Vorlage der Urkunde im Vorprozess unbegründet gewesen wäre. Die Beklagte ist der Restitutionsklage entgegengetreten; sie hat die Echtheit der vorgelegten Urkunde angezweifelt. Das [X.] hat die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Klagefrist des § 586 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Kläger hätten zwar nach ihrem Vorbringen spätestens im August/September 2003 vom Inhalt der Modernisierungsvereinbarung Kenntnis erhalten. Die Klagefrist habe 2 3 4 5 - 4 - jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des [X.]s vom 1. April 2003 zu laufen begonnen. Das [X.] sei aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den [X.] am 18. Februar 2004 rechtskräftig geworden. Die am 22. März 2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift habe die gesetzliche Frist von einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage daher nicht gewahrt. § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO sei nicht dahin auszulegen, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde an eine oder beide [X.]en eintrete. Es bestehe kein Bedürfnis, den Eintritt der Rechtskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die [X.] zu knüpfen, weil keine weiteren Rechtsmittel gegeben seien und der [X.] abschließend über den Rechtsstreit entschieden habe. Für die Restitutionsklage sei keine andere Auslegung geboten. Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO sei eine Notfrist, so dass ein Restitutionskläger im Falle einer schuldlosen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] könne. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger die Frist von einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt (§ 586 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klagefrist hat erst mit der Zustellung des Beschlusses des [X.] vom 18. Februar 2004, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das [X.] des Beru-fungsgerichts vom 1. April 2003 zurückgewiesen wurde, am 20. Februar 2004 zu laufen begonnen. Zwar ist die Klage erst am 7. April 2004 durch Zustellung 6 - 5 - der Klageschrift erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagefrist ist jedoch gewahrt, weil die Klageschrift rechtzeitig am 22. März 2004, einem Montag, bei Gericht eingegangen (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und die vom Vorsitzenden der Berufungskammer am 2. April 2004 verfügte Zustellung "demnächst" erfolgt ist (§ 167 ZPO). 1. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sind die [X.]n (§ 578 ZPO) - mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der Kläger - vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die [X.] von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens im Oktober 2003 von der auf den 9. Februar 1994 datierten schriftlichen "[X.] über die Durchführung von Mietermaßnahmen" Kenntnis [X.] haben, die ihrem Wiederaufnahmebegehren zugrunde liegt. Die Klagefrist wurde hierdurch jedoch zunächst nicht in Lauf gesetzt, weil das [X.] des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Die Frist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beru-fungsurteils zu laufen. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO) und diese ohne Erfolg bleibt, bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechts-krafteintritts nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung wird das Urteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisions-gericht rechtskräftig. 2. Die Rechtskraft des Berufungsurteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschluss des [X.] über die Ablehnung der [X.] gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit sei-7 8 - 6 - nem Erlass, sondern erst mit seiner - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO vorge-schriebenen - Zustellung wirksam ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdnr. 22; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 544 Rdnr. 12 d; zu § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2003 - [X.]/02, [X.]/NV 2003, 1063, unter 1). Der [X.] ist bereits bei der Anwendung der Vorschrift des § 554 b ZPO a.F. davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Beru-fungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtannahme der Revision eintritt ([X.], Urteil vom 1. Juli 1986 - [X.], NJW 1987, 371 = [X.], 1417, unter [X.]; offengelassen von [X.], Beschluss vom 4. Januar 2001 - [X.], [X.]Report 2001, 218 und [X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1575, unter [X.]). Dies trifft auch für den Beschluss des [X.] über die Ablehnung der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO zu. Da der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2004 beiden [X.]en am 20. Februar 2004 zugestellt wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss erst mit der Zustellung an beide [X.]en wirksam wird (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 20 ff.). Der Beschluss über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-schwerde kann, wie noch auszuführen ist, im Hinblick auf den Beginn der Frist zur Erhebung der [X.] gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO je-denfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnah-mekläger wirksam werden. a) Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft "mit der Ableh-nung der Beschwerde durch das Revisionsgericht" ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt es für den [X.] auf den Zeitpunkt an, zu dem der Ablehnungsbeschluss des [X.] wirksam wird. § 544 ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss [X.] 10 - 7 - keit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die [X.] den [X.]en zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbe-schwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die [X.]sbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon angeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese [X.] wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Beru-fungsurteils gemäß § 544 Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. [X.] hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist - anstelle ihrer lediglich formlosen Mitteilung an die [X.]en (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht bedurft. b) Dies steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung und im Schrift-tum anerkannten Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen der [X.] ge-genüber, die sie angehen, erst dann wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekannt gemacht worden sind (vgl. [X.] 25, 60, 63; Senat, Urteil vom 1. März 1982 - [X.] ZR 75/81, NJW 1982, 2074 = [X.], 562, unter I 2 a, insoweit in [X.] 83, 158 nicht abgedruckt ; [X.], Beschluss vom 9. März 1987 - [X.], NJW 1987, 2379, unter [X.] a; [X.]/Musielak, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 5 ff.; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 329 Rdnr. 25, 31, 36 ff.; [X.]/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7, 11, 19 ff.). Soweit der [X.] für bestimmte Beschlüsse des [X.] und Insolvenzrechts demgegenüber entschieden hat, dass diese bereits mit ihrem Erlass wirksam werden ([X.] 25, 60, 63 ff. für den Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; [X.] 133, 307, 310 ff. für das allgemeine Verfü-11 - 8 - gungsverbot nach § 2 Abs. 3 [X.]), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. aa) § 586 Abs. 1 ZPO bezweckt, dem [X.] eine Frist von einem Monat zur Erhebung der [X.] zu gewähren. Diese Frist steht dem [X.] jedoch nur dann in vollem Umfang zur Verfügung, wenn die Rechtskraft des Berufungsurteils gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des [X.]s über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den Beschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist die Entschließung der [X.] abhängig, ob sie eine [X.] an-strengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des [X.] rechtskräftig, so würde die Klagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn - wie im vorliegen-den Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten - nur noch vom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass der [X.] von dem ablehnenden Be-schluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die [X.] darauf hin, dass die Monatsfrist dem [X.] in diesen Fällen nie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum verkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung liegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende - gegebenenfalls erhebliche - [X.] der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem [X.] eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu gewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden. 12 - 9 - [X.]) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Ent-scheidung beschwerte [X.] die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen. Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessord-nung zum Ausdruck gekommen. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Termins-bestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO sind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der Berufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Be-schwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden erst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise - mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517, 544 Abs. 1 Satz 2, 548, 569 Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewäh-rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an dem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ([X.]) vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3220) nochmals bestä-tigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-heben. 13 14 - 10 - Aus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist zur Erhebung der [X.] durch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Be-schluss des [X.] über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederauf-nahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt. [X.]) Die Anknüpfung des [X.]s an die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der Rechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Ur-kunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und daher über den Beginn des [X.] gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Zweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des [X.] nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetre-ten ist ([X.], Urteil vom 1. April 2004, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], 64, 66 ff.). c) Die Rechtsprechung des [X.] zu § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. (nunmehr § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) steht dem nicht ent-gegen. Das [X.] hat entschieden, dass [X.] der Oberverwaltungsgerichte in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem der Beschluss des [X.] über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde wirksam wird ([X.], 64, 66 f.), und ausgeführt, dies sei bereits dann der Fall, wenn der ablehnende Beschluss aus dem ge-richtsinternen Bereich zur Beförderung mit der Post herausgegeben werde (BVerwG, aaO). Jedoch beruht die Entscheidung des [X.] auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar ist § 544 ZPO 15 16 17 - 11 - den Regelungen anderer Prozessordnungen, unter anderem auch dem § 133 VwGO, im Wesentlichen nachgebildet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, [X.], 105 f.). Allerdings ist die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 133, 56 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeschrie-ben (v. [X.] in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 133 Rdnr. 14 in [X.] mit § 121 Rdnr. 2). Im Gegensatz dazu ordnet § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich an. Hieraus ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Beschluss des [X.] über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dessen Zustellung wirksam wird. - 12 - II[X.] Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2000 - 15 C 178/00 - [X.], Entscheidung vom 22.06.2004 - 65 S 106/04 -

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Meta

VIII ZR 217/04

19.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2005, Az. VIII ZR 217/04 (REWIS RS 2005, 1274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1274

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